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Reglement für das Bundesgericht

Confederation · 173.110.131 · regulation

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Contents: 69 provisions
  1. Art. 1 Präsident oder Präsidentin
  2. Art. 2 Vizepräsident oder Vizepräsidentin
  3. Art. 3 Aufgaben
  4. Art. 4 Termine
  5. Art. 5 Wahlverfahren
  6. Art. 6 Einberufung
  7. Art. 7 Beschlussfassung
  8. Art. 8 Geheime Wahlen und Abstimmungen
  9. Art. 9 Aufgaben
  10. Art. 10 Zusammenarbeit mit anderen Organen
  11. Art. 11 Zusammensetzung
  12. Art. 12 Aufgaben
  13. Art. 13 Generalsekretär oder Generalsekretärin
  14. Art. 14 Unterschrift
  15. Art. 15 Protokolle
  16. Art. 16 Zuteilung und Einsatz
  17. Art. 17 Entschädigung
  18. Art. 18 Grundsätze
  19. Art. 19 Bewilligungspflicht
  20. Art. 20 Bewilligungsverfahren
  21. Art. 21 Kontrolle
  22. Art. 22 Entgelt für Dienstleistungen
  23. Art. 23 Ablieferungspflicht
  24. Art. 24 Interne Schlichtung
  25. Art. 25 Oberaufsicht
  26. Art. 26 Zahl und Zusammensetzung
  27. Art. 27 Organisation
  28. Art. 28 Umteilungen und Vakanzen
  29. Art. 29 Erste öffentlich-rechtliche Abteilung
  30. Art. 30 Zweite öffentlich-rechtliche Abteilung
  31. Art. 31 Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung
  32. Art. 32 Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung
  33. Art. 33 Erste zivilrechtliche Abteilung
  34. Art. 34 Zweite zivilrechtliche Abteilung
  35. Art. 35 Erste strafrechtliche Abteilung
  36. Art. 35a Zweite strafrechtliche Abteilung
  37. Art. 36 Abgrenzung der Zuständigkeiten
  38. Art. 37 Vereinigte Abteilungen
  39. Art. 38 Stellung und Aufgaben
  40. Art. 39 Beratende Stimme
  41. Art. 40 Bildung und Bezeichnung der Spruchkörper
  42. Art. 41
  43. Art. 42 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper
  44. Art. 43 Vorbereitung der Sitzungen
  45. Art. 44 Sitzordnung und Beratung
  46. Art. 45 Genehmigung der Urteilsbegründung bei Beratung
  47. Art. 46 Nachträgliche Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung im Zirkulationsverfahren
  48. Art. 47 Mitteilung der Urteile, Unterschrift und Vertretung
  49. Art. 48 Kleidung
  50. Art. 49 Generalsekretär oder Generalsekretärin
  51. Art. 50 Stellvertreter oder Stellvertreterin
  52. Art. 51 Dienste
  53. Art. 52 Unterschrift
  54. Art. 53 Personalaufsicht
  55. Art. 54 Zusammensetzung
  56. Art. 55 Zuständigkeit
  57. Art. 56 Verfahren
  58. Art. 57 Grundsatz
  59. Art. 58 Amtliche Sammlung
  60. Art. 59 Internet
  61. Art. 60 Öffentliche Auflage
  62. Art. 61 Medienarbeit
  63. Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen
  64. Art. 63 Kommunikations- und Medienbeauftragter
  65. Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip
  66. Art. 64a Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte
  67. Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts
  68. Art. 66 Übergangsbestimmungen
  69. Art. 67 Inkrafttreten

69 provisions

Art. 40 Bildung und Bezeichnung der Spruchkörper

(Art. 20 und 22 BGG) 1 Der Spruchkörper wird vom Präsidenten oder der Präsidentin der zuständigen Abteilung oder durch das präsidierende Mitglied im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Reglements gebildet. 2 Bei der Bezeichnung der Mitglieder des Spruchkörpers berücksichtigt der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied neben den zwingenden Bestimmungen namentlich folgende Kriterien und Umstände: a. Ausgewogenheit der Belastung der Richter und Richterinnen; dabei ist den funktionsbedingten Zusatzbelastungen, zum Beispiel Bundesgerichtspräsidium, Rechnung zu tragen; b. Sprache; dabei soll soweit möglich die Muttersprache des Referenten oder der Referentin der Verfahrenssprache entsprechen; c. Mitwirkung von Mitgliedern beiderlei Geschlechts in Fällen, in denen es die Natur der Streitsache als angezeigt erscheinen lässt; d. spezifische Fachkenntnisse in einem bestimmten Bereich; e. Mitwirkung an früheren Entscheiden im gleichen Sachgebiet; f. Abwesenheiten, insbesondere Krankheit, Ferien usw. 3 Der Abteilungspräsident oder die Abteilungspräsidentin oder das präsidierende Mitglied bezeichnet zuerst den Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin, der oder die das Referat erarbeiten soll. 4 Sobald der Berichtsentwurf erstellt ist, werden die anderen Mitglieder des Spruchkörpers auf elektronischem Weg bezeichnet. 5 Im Falle einer längeren Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers, die mit dem Gerichtsbetrieb unvereinbar ist, wird das betroffene Mitglied ersetzt. Das neue Mitglied wird auf elektronischem Weg bezeichnet. 6 Entscheidet die Abteilung in Fünferbesetzung, so hat der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung den Vorsitz. Artikel 19 Absatz 2 BGG bleibt vorbehalten. 7 Hat ein Mitglied einer anderen Abteilung mitzuwirken, so bezeichnet der Präsident oder die Präsidentin der urteilenden Abteilung dieses Mitglied nach dessen Anhörung und im Einverständnis mit dem Präsidenten oder der Präsidentin der Abteilung, der es angehört. 8 Konnexe Fälle werden in der Regel vom gleichen Spruchkörper beurteilt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 13. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2023 65).

Art. 41

Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770).

Art. 42 Transparenz und Kontrolle der Bildung der Spruchkörper

(Art. 13 BGG) 1 Die Verwaltungskommission erstattet dem Gesamtgericht gestützt auf die Angaben der Abteilungen jährlich einen Bericht über die Einhaltung von Artikel 40 dieses Reglements. 2 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin erhebt statistische Angaben, die den Bericht erleichtern. 3 Die statistischen Angaben stehen allen ordentlichen Richtern und Richterinnen zur Einsicht offen. Sie werden ihnen in Bezug auf ihre Abteilung vierteljährlich zur Kenntnis gebracht. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6415).

Art. 43 Vorbereitung der Sitzungen

(Art. 58 BGG) 1 Die Präsidenten und Präsidentinnen der Abteilungen laden zu den Sitzungen mit einer Traktandenliste ein. 2 Die Traktandenliste wird in der Regel mindestens sechs Arbeitstage vorher verteilt. 3 Die Akten der angesetzten Geschäfte werden spätestens mit der Einladung aufgelegt.

Art. 44 Sitzordnung und Beratung

(Art. 58 BGG) 1 Bei den Sitzungen nehmen die Richter und Richterinnen ihre Plätze nach ihrem Dienstalter rechts und links von dem oder der Vorsitzenden ein, gleichzeitig Gewählte nach ihrem Lebensalter. 2 Bei der Beratung erteilt der oder die Vorsitzende das Wort zuerst dem Referenten oder der Referentin, sodann den übrigen Mitgliedern. Der oder die Vorsitzende spricht zuletzt. 3 Wer einen Gegenantrag stellen will, kann dies unmittelbar nach dem Antrag des Referenten oder der Referentin tun.

Art. 45 Genehmigung der Urteilsbegründung bei Beratung

(Art. 58 BGG) Wird ein Entscheid in einer Beratung gefällt, so wird die Urteilsbegründung vor der Ausfertigung bei den mitwirkenden Richtern und Richterinnen zur Genehmigung in Zirkulation gesetzt.

Art. 46 Nachträgliche Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung im Zirkulationsverfahren

(Art. 58 BGG) 1 Nach Abschluss der Zirkulation können Änderungen am Dispositiv und an der Urteilsbegründung nur mit dem Einverständnis aller beteiligten Richter und Richterinnen vorgenommen werden; ausgenommen sind geringfügige redaktionelle Änderungen. 2 In einfachen Fällen oder bei besonderer Dringlichkeit genügt die Genehmigung durch den Referenten oder die Referentin und den Vorsitzenden oder die Vorsitzende. 3 Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Gerichtsschreibers beziehungsweise der Gerichtsschreiberin entscheidet der ganze Spruchkörper über Abänderungsanträge.

Art. 47 Mitteilung der Urteile, Unterschrift und Vertretung

(Art. 60 BGG) 1 Urteile und Urteilsdispositive, soweit letztere verschickt werden, werden den Parteien schriftlich mitgeteilt. 2 Urteile werden unterschrieben: a. vom Präsidenten oder von der Präsidentin der Abteilung beziehungsweise dem oder der Vorsitzenden des Spruchkörpers; und b. vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin. 3 Urteilsdispositive werden vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin unterschrieben. 4 Werden die Urteile und Urteilsdispositive sowie die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber bzw. der Gerichtsschreiberin mitunterzeichnet werden, elektronisch mitgeteilt, signiert er bzw. sie die elektronische Fassung. 5 Andere Verfügungen und Korrespondenz können im Auftrag des Abteilungspräsidiums oder des Instruktionsrichters bzw. der Instruktionsrichterin vom Kanzleipersonal unterzeichnet und elektronisch signiert werden. 6 Bei Verhinderung unterzeichnen das anwesende amtsälteste Mitglied des Spruchkörpers und der vertretungsberechtigte Gerichtsschreiber oder die vertretungsberechtigte Gerichtsschreiberin. 7 Zählt ein Fall mindestens zwanzig Verfahrensbeteiligte, so können Urteile, Urteilsdispositive und die Verfügungen, die vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin mitzuunterzeichnen sind, in Form einer vom Gerichtsschreiber oder von der Gerichtsschreiberin beglaubigten Ausfertigung zugestellt werden. Das Original wird gemäss den Absätzen 2, 3 und 6 unterschrieben und am Bundesgericht archiviert. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Dez. 2010 (AS 2010 6387). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 3. Juli 2012, in Kraft seit 3. Juli 2012 (AS 2012 3945). Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 3. Juli 2012, in Kraft seit 3. Juli 2012 (AS 2012 3945). Ursprünglich Abs. 4. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2018 (AS 2018 47).

Art. 48 Kleidung

(Art. 59 BGG) Zu den öffentlichen Sitzungen des Gerichts erscheinen die Richter und Richterinnen, die Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen sowie bei Verhandlungen die Parteivertreter und Parteivertreterinnen in schwarzer Kleidung.

Art. 49 Generalsekretär oder Generalsekretärin

(Art. 26 BGG) 1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. 2 Er oder sie ist namentlich zuständig für: a. die Vorbereitung des Voranschlags, des Finanzplans und der Rechnung zuhanden der Verwaltungskommission sowie für die Kontrolle des Finanzwesens; b. die Koordination und Kontrolle der wissenschaftlichen und administrativen Dienste; c. die Gebäude (Unterhalt, Benützung, Bauten, Miete) in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Bundesverwaltung; d. die Sicherheit; e. den Erlass von Weisungen und einheitlichen Regeln für die Anlage und Ablage der Akten; f. das Publikationswesen, die Information und die Öffentlichkeitsarbeit gemäss dem Informationsreglement sowie gesellschaftliche Anlässe; g. die Personalentscheidungen gemäss der Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001 sowie für die Vorbereitung der in die Kompetenz der Verwaltungskommission fallenden Personalentscheidungen; h. die Beglaubigung von Unterschriften, Urteilen und Kopien sowie von Auszügen aus Protokollen und Akten; i. sämtliche weiteren Geschäfte, die ihm oder ihr durch Verordnung oder Reglement oder von den Leitungsorganen zugewiesen werden. 3 Er oder sie kann einzelne Befugnisse oder Bereiche an leitende Angestellte delegieren. SR 172.220.114

Art. 50 Stellvertreter oder Stellvertreterin

(Art. 15 Abs. 1 Bst. f und 26 BGG) Der Stellvertreter oder die Stellvertreterin unterstützt den Generalsekretär oder die Generalsekretärin und nimmt die zugewiesenen Aufgaben wahr.

Art. 51 Dienste

(Art. 25 Abs. 2 BGG) 1 An den beiden Standorten des Bundesgerichts werden die notwendigen wissenschaftlichen und administrativen Dienste eingerichtet. 2 Die Dienste werden vom Sitz des Bundesgerichts aus zentral geleitet.

Art. 52 Unterschrift

(Art. 13 und 26 BGG) 1 In Verwaltungsangelegenheiten, die dem Generalsekretariat zur Erledigung übertragen sind, zeichnet der Generalsekretär oder die Generalsekretärin allein. 2 Er oder sie kann die Unterschriftenberechtigung für bestimmte Geschäfte an andere Personen delegieren.

Art. 53 Personalaufsicht

(Art. 26 BGG) Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin und die leitenden Angestellten sind verantwortlich für die Aufsicht über das Personal, soweit die Aufsicht nicht von den Abteilungspräsidien wahrgenommen wird.

Art. 54 Zusammensetzung

(Art. 28 Abs. 2 BGG) 1 Die Rekurskommission besteht aus drei ordentlichen Richtern oder Richterinnen. 2 … 3 Den Vorsitz führt der Richter oder die Richterin mit dem höchsten Amtsalter. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461).

Art. 55 Zuständigkeit

(Art. 13 und 28 Abs. 2 BGG) Die Rekurskommission beurteilt Streitigkeiten nach folgenden Bestimmungen: a. Artikel 10 Absatz 2 zweiter Satz des Reglements vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts; sie beurteilt auch Streitigkeiten betreffend andere Verfügungen des Generalsekretariats über den Kosteneinzug; b. Artikel 28 BGG und Artikel 64 dieses Reglements betreffend das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung; c. Artikel 16 der Verordnung des Bundesgerichts vom 27. September 1997 zum Archivierungsgesetz; d. Artikel 15 der Richtlinien vom 6. November 2006 betreffend die Gerichtsberichterstattung am Bundesgericht; e. Art. 52 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen. Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 2461). SR 173.110.210.2 SR 152.21 Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 der Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (AS 2004 4937) angepasst. SR 173.110.133 Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 26. Aug. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 799). SR 172.056.1

Art. 56 Verfahren

(Art. 13 BGG) Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Art. 1 Abs. 2 Bst. b und Art. 44 ff.). SR 172.021

Art. 57 Grundsatz

(Art. 27 BGG) 1 Das Bundesgericht informiert die Öffentlichkeit über seine Rechtsprechung mit folgenden Mitteln: a. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts (Amtliche Sammlung, BGE); b. Internet; c. öffentliche Auflage der Urteile; d. Mitteilungen an die Medien. 2 Es informiert die Medien in geeigneter Form über die laufenden Geschäfte und über besondere Ereignisse.

Art. 58 Amtliche Sammlung

(Art. 27 BGG) 1 Entscheide von grundsätzlicher Bedeutung werden in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht. 2 Über die Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt die zuständige Abteilung. 3 Die Amtliche Sammlung wird durch ein Register erschlossen.

Art. 59 Internet

(Art. 27 BGG) 1 Im Internet werden veröffentlicht: a. alle Entscheide der Amtlichen Sammlung; b. alle End- und Teilentscheide sowie die vom Abteilungspräsidium bezeichneten Vor- und Zwischenentscheide. 2 Das Abteilungspräsidium trifft die geeigneten Massnahmen zum Persönlichkeitsschutz der Parteien.

Art. 60 Öffentliche Auflage

(Art. 59 Abs. 3 BGG) Rubrum und Dispositiv aller Urteile werden am Sitz des Bundesgerichts während 30 Tagen öffentlich und in nicht anonymisierter Form aufgelegt, soweit das Gesetz nicht eine Anonymisierung verlangt.

Art. 61 Medienarbeit

(Art. 27 BGG) 1 Medienschaffende, welche die Gerichtsberichterstattung für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien ausüben wollen, werden vom Generalsekretär oder von der Generalsekretärin auf Gesuch hin für eine bestimmte Dauer akkreditiert. 2 Die Verwaltungskommission regelt die Einzelheiten der Akkreditierung, die Dienstleistungen des Bundesgerichts und den Zugang zur Information in Richtlinien. 3 Medienmitteilungen über Urteile und andere Entscheidungen werden vom Gerichtsschreiber oder der Gerichtsschreiberin in Zusammenarbeit mit dem oder der Medienbeauftragten verfasst und vom Spruchkörper in der Regel gleichzeitig mit der Redaktion des Urteils genehmigt.

Art. 62 Bild- und Tonaufnahmen

(Art. 59 und 60 BGG) 1 Bild- und Tonaufnahmen während der Gerichtsverhandlungen und Urteilsberatungen sind untersagt. 2 Der oder die Vorsitzende kann bei der Eröffnung der Verhandlung und bei der Urteilsverkündung Aufnahmen gestatten.

Art. 63 Kommunikations- und Medienbeauftragter

(Art. 27 BGG) Der oder die Kommunikations- und Medienbeauftragte berät und unterstützt das Präsidium und die Abteilungen bei der Kommunikation nach innen und nach aussen.

Art. 64 Öffentlichkeitsprinzip

(Art. 28 BGG) 1 Der für ein amtliches Verwaltungsdokument zuständige Dienst kann für dieses Dokument Zugang nach dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 gewähren. 2 In der Regel werden mündliche Gesuche mündlich, schriftliche Gesuche schriftlich beantwortet. 3 Soll der Zugang beschränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, so wird das Gesuch unverzüglich dem Generalsekretariat übermittelt. 4 Es wird kein Schlichtungsverfahren durchgeführt. 5 Die Stellungnahme des Generalsekretariats zu schriftlichen Gesuchen ergeht in Form einer beschwerdefähigen Verfügung nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren. 6 Beschwerdeinstanz ist die Rekurskommission des Bundesgerichts. Ihr Entscheid ist endgültig. 7 Berater oder Beraterin im Sinne von Artikel 20 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 ist der oder die Datenschutzbeauftragte des Bundesgerichts. Der Berater oder die Beraterin ist auch für die Berichterstattung zuständig. 8 Für die Gebührenerhebung gelten die Bestimmungen des Reglements vom 31. März 2006 über die Verwaltungsgebühren des Bundesgerichts. Soweit dieses keine Bestimmung enthält, richten sich die Gebühren nach dem Gebührentarif in Anhang 1 der Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006. 9 Im Übrigen ist die Öffentlichkeitsverordnung vom 24. Mai 2006 sinngemäss anwendbar. SR 152.3 SR 172.021 SR 152.31 SR 173.110.210.2

Art. 64a Datenschutzbeauftragter oder -beauftragte

(Art. 10 DSG) 1 Der oder die Datenschutzbeauftragte ist Datenschutzberater oder Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020 (DSG) und Artikel 26 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022. 2 Er oder sie übt seine oder ihre Funktion fachlich unabhängig und weisungsungebunden aus. 3 Die wissenschaftlichen und administrativen Dienste des Bundesgerichts gewähren dem Datenschutzberater oder der Datenschutzberaterin Zugang zu allen Auskünften, Unterlagen, Verzeichnissen der Bearbeitungstätigkeiten und Personendaten, die er oder sie zur Erfüllung seiner oder ihrer Aufgaben benötigt. 4 Sie informieren den Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin über Verletzungen der Datensicherheit. 5 Im Übrigen ist die Datenschutzverordnung vom 31. August 2022 sinngemäss anwendbar. Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 9. Okt. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 770). SR 235.1 SR 235.11

Art. 65 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Reglemente werden aufgehoben: 1. Reglement vom 14. Dezember 1978 für das Schweizerische Bundesgericht; 2. Reglement vom 16. November 1999 für das Eidgenössische Versicherungsgericht; 3. Reglement vom 22. Februar 1993 über die Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Bundesgerichts; 4. Reglement vom 16. März 1993 über die Nebenbeschäftigungen der Mitglieder des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. [AS 1979 46; 1991 378; 1993 3165; 1994 294; 2000 2191; 2001 3258 Art. 88 Ziff. 1; 2004 2343; 2005 483] [AS 1999 3019; 2001 965, 3287 Art. 13] [AS 1993 1352] [AS 1993 1355]

Art. 66 Übergangsbestimmungen

1 Bewilligungen für Nebenbeschäftigungen der ordentlichen Mitglieder, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erteilt worden sind, bleiben gültig. 2 Bewilligte Nebenbeschäftigungen, die dem neuen Recht nicht mehr entsprechen, sind bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Reglements zu beenden. 3 … Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 27. April 2023 (AS 2023 268). Aufgehoben durch Ziff. I der V des BGer vom 18. Nov. 2025, mit Wirkung seit 1. Febr. 2026 (AS 2025 856).

Art. 67 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

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