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5 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für einen direkten, aber beschränkten Zugriff anderer kantonaler Amtsstellen und Behörden auf bei der kantonalen Steuerverwaltung in elektronischer Form vorhandene Daten.
§ 2
Voraussetzungen
1 Eine Zugriffsberechtigung wird nur basellandschaftlichen Amtsstellen und Behörden erteilt, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genaue Kenntnis
der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person haben müssen und dazu
regelmässig und andauernd auf Steuerauskünfte seitens der kantonalen Steuerverwaltung angewiesen sind.
2 Die Zugriffsberechtigung wird soweit technisch möglich eingegrenzt auf die im
Rahmen des Gesetzesvollzugs notwendigen Informationen. Dabei gilt das
Prinzip der Verhältnismässigkeit.
3 Ein Anspruch auf eine Zugriffsberechtigung besteht nicht.
§ 3
Erteilung der Zugriffsberechtigung
1 Die Kompetenz zur Erteilung der Zugriffsberechtigung obliegt der kantonalen
Steuerverwaltung. Diese führt eine Liste über alle erteilten Zugriffsberechtigungen. Der technische Vollzug wird durch die kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten wahrgenommen.
§ 4
Datenschutz
1 Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmöglichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken.
1) GS 25.427, SGS 331
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
2 331.18
2 Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten
Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterstehen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die einzelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit
überprüfbar sein.
§ 5
Entzug der Zugriffsberechtigung
1 Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser
Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberechtigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsberechtigung.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
3 331.18
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
21.01.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.006
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006
4 331.18
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 21.01.2014 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.006
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006