Law

Verordnung über die Erteilung von Steuerauskünften mittels elektronischem Abrufverfahren

Basel-Landschaft · 331.18 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 17decfbc54a5636477343bcefdd3fb4c7b24fd23d0672908d76a95e04f8b6046

Contents: 5 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5

5 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und Modalitäten für einen direkten, aber beschränkten Zugriff anderer kantonaler Amtsstellen und Behörden auf bei der kantonalen Steuerverwaltung in elektronischer Form vorhandene Daten.

§ 2

Voraussetzungen 1 Eine Zugriffsberechtigung wird nur basellandschaftlichen Amtsstellen und Behörden erteilt, die zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation der betreffenden Person haben müssen und dazu regelmässig und andauernd auf Steuerauskünfte seitens der kantonalen Steuerverwaltung angewiesen sind. 2 Die Zugriffsberechtigung wird soweit technisch möglich eingegrenzt auf die im Rahmen des Gesetzesvollzugs notwendigen Informationen. Dabei gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit. 3 Ein Anspruch auf eine Zugriffsberechtigung besteht nicht.

§ 3

Erteilung der Zugriffsberechtigung 1 Die Kompetenz zur Erteilung der Zugriffsberechtigung obliegt der kantonalen Steuerverwaltung. Diese führt eine Liste über alle erteilten Zugriffsberechtigungen. Der technische Vollzug wird durch die kantonale Steuerverwaltung in Zusammenarbeit mit den Zentralen Informatikdiensten wahrgenommen.

§ 4

Datenschutz 1 Die zugriffsberechtigten Amtsstellen und Behörden haben die Zugriffsmöglichkeit auf einen kleinen Kreis ihres Personals einzuschränken. 1) GS 25.427, SGS 331 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006 2 331.18 2 Die zugriffsberechtigten Personen gemäss Absatz 1 dürfen die abgefragten Daten nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags verwenden und unterstehen zudem dem Steuergeheimnis gemäss § 111 des Steuergesetzes. Die einzelnen Abfragen dieser Personen müssen protokolliert werden und jederzeit überprüfbar sein.

§ 5

Entzug der Zugriffsberechtigung 1 Bei nicht zweckgemässem Gebrauch des Zugriffs im Sinne von § 4 dieser Verordnung kann die kantonale Steuerverwaltung jederzeit die Zugriffsberechtigung entziehen. Es besteht kein Anspruch auf Beibehaltung der Zugriffsberechtigung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006 3 331.18 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 21.01.2014 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 2014.006 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006 4 331.18 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 21.01.2014 01.01.2014 Erstfassung GS 2014.006 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.006

← Find another law