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Verordnung über die Erwachsenenbildung

Appenzell Innerrhoden · 417.410 · decree

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Organisation
  5. Art. 5 Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen. *
  6. Art. 6 C. Kantonsbeiträge
  7. Art. 9
  8. Art. 10 D. Schlussbestimmungen
  9. Art. 11

9 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Grundsatz 1 Der Kanton fördert die allgemeine Erwachsenenbildung. 2 Er kann zu diesem Zweck a) Beiträge ausrichten; b) die Erwachsenenbildung im Kanton koordinieren; c) Dienstleistungen vermitteln; d) Erwachsenenbildungsveranstaltungen anbieten; e) die Träger der Erwachsenenbildung oder Einzelpersonen beraten.

Art. 2

Zweck 1 Die allgemeine Erwachsenenbildung vermittelt Kenntnisse und Fertigkeiten ausserhalb der schulischen Grundausbildung an Personen, die in der Regel das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

Art. 3

Träger 1 Die Erwachsenenbildung wird soweit möglich durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Träger angeboten. 2 Die Schulgemeinden sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Erwachsenenbildung unterstützen, indem sie namentlich ihre Gebäude und Anlagen für diese Zwecke zur Verfügung stellen. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 417.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 4 B. Organisation

Landesschulkommission 1 Die Landesschulkommission ist für die Förderung der Erwachsenenbildung zuständig. 2 Sie entscheidet über die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen im Rahmen des Budgets. Sie kann der Kommission für Erwachsenenbildung in diesem

Art. 5 Rahmen eine beschränkte Finanzkompetenz erteilen. *

Kommission für Erwachsenenbildung 1 Die Landesschulkommission setzt eine Kommission für Erwachsenenbildung ein; diese konstituiert sich selbst. 2 Der Kommission für Erwachsenenbildung gehören Vertreter des Erziehungsdepartementes, der Schulgemeinde und von Trägern der Erwachsenenbildung an. * 3 Im Rahmen der Weisungen der Landesschulkommission hat die Kommission für Erwachsenenbildung insbesondere: a) die Erwachsenenbildung zusammen mit den Trägerinstitutionen im Kanton zu koordinieren; b) * gegebenenfalls Aus- und Weiterbildungskurse für Kursleiter im Rahmen der von der Landesschulkommission zugesprochenen Finanzkompetenz finanziell zu unterstützen oder selber Erwachsenenbildungsveranstaltungen durchzuführen; c) * zu Handen der Landesschulkommission Kriterien für die Gewährung von Beiträgen auszuarbeiten, Beitragsgesuche zu behandeln und, soweit sie die eigene Kompetenz übersteigen, der Landesschulkommission mit Antrag zur Beschlussfassung zu unterbreiten; d) die Landesschulkommission, die Schulgemeinden und die Trägerinstitutionen über Fragen der Erwachsenenbildung zu beraten. Kanton Appenzell Innerrhoden 417.410

Art. 6 C. Kantonsbeiträge

Beitragsvoraussetzungen a) hinsichtlich der Institution 1 Kantonsbeiträge können ausgerichtet werden an öffentliche Körperschaften sowie an privatrechtliche Trägerinstitutionen, a) deren Bildungsveranstaltungen in der Regel jedermann offenstehen; b) die zur Zusammenarbeit mit anderen Trägerinstitutionen und zur gegenseitigen Abstimmung der Bildungsangebote bereit sind; c) die angemessene eigene Leistungen erbringen; d) deren Veranstaltungen dem Zweck der Erwachsenenbildung entsprechen und für die ein öffentliches Interesse vorliegt und e) die ihre Kosten und Arbeitsergebnisse offenlegen. Art. 7 b) hinsichtlich der Veranstaltungen 1 Kantonsbeiträge werden ausgerichtet: a) für Weiterbildungsveranstaltungen wie Kurse und Kursreihen, Vorträge und Vortragsreihen; b) für die Aus- und Weiterbildung von Kursleitern und Ausbildnern; c) für die Vorbereitungs- und Einführungskosten von Veranstaltungen, die auf Anregung der Kommission für Erwachsenenbildung von einer Trägerinstitution neu in das Programm aufgenommen werden. Art. 8 * Beitragsverfahren 1 Wer Kantonsbeiträge nach dieser Verordnung beansprucht, hat ein Beitragsgesuch der Kommission für Erwachsenenbildung einzureichen mit Kostenvoranschlag, Unterrichts- bzw. Veranstaltungsprogramm und voraussichtlichen Teilnehmerzahlen. 2 Übersteigt das Gesuch die Finanzkompetenz der Kommission für Erwachsenenbildung, leitet diese das Gesuch mit Antrag an die Landesschulkommission weiter. 3 Die Träger der Erwachsenenbildung sind verpflichtet, nach der Durchführung einer Veranstaltung, für die Kantonsbeiträge zugesichert wurden, eine detaillierte Abrechnung mit Belegen vorzulegen. 417.410 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 9

Behandlung von Beitragsgesuchen 1 Auf die Ausrichtung von Kantonsbeiträgen besteht kein Rechtsanspruch. 2 Die Landesschulkommission entscheidet auf Antrag der Kommission für Erwachsenenbildung endgültig über die Beitragsgewährung. 3 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 10 D. Schlussbestimmungen

Ausführungserlasse 1 Die Landesschulkommission erlässt zum Vollzug dieser Verordnung die erforderlichen Bestimmungen.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. Kanton Appenzell Innerrhoden 417.410 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 26.11.1991 26.11.1991 Erlass Erstfassung - 25.11.1996 01.01.1997 Art. 4 Abs. 2 eingefügt - 25.11.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 3, b) geändert - 25.11.1996 01.01.1997 Art. 5 Abs. 3, c) geändert - 25.11.1996 01.01.1997 Art. 8 geändert - 21.06.2004 21.06.2004 Ingress geändert - 23.10.2006 23.10.2006 Art. 4 Abs. 2 geändert - 23.10.2006 23.10.2006 Art. 5 Abs. 2 geändert - 23.10.2006 23.10.2006 Art. 8 geändert - 01.12.2014 01.12.2014 Ingress geändert - 417.410 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 26.11.1991 26.11.1991 Erstfassung - Ingress 21.06.2004 21.06.2004 geändert - Ingress 01.12.2014 01.12.2014 geändert - Art. 4 Abs. 2 25.11.1996 01.01.1997 eingefügt - Art. 4 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 Abs. 2 23.10.2006 23.10.2006 geändert - Art. 5 Abs. 3, b) 25.11.1996 01.01.1997 geändert - Art. 5 Abs. 3, c) 25.11.1996 01.01.1997 geändert - Art. 8 25.11.1996 01.01.1997 geändert - Art. 8 23.10.2006 23.10.2006 geändert -

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