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Verordnung über die Sportförderung

Basel-Landschaft · 630.11 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Grundsatz 1 Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.

§ 2

Form der Unterstützung 1 Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veranstaltungen und Projekten.

§ 3

Angebot 1 Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere: a. die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche; b. den Baselbieter Team-OL; c. den Familiensporttag; d. das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich; e. das Spiel ohne Grenzen; f. den School Dance Award; g. die Verleihung der Baselbieter Sportpreise; h. das Förderprogramm Talent Eye; i. das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL). 1) SGS 100 2) SGS 630 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009 2 630.11

§ 4

Aus-, Fort- und Weiterbildung 1 Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher. 2 Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.

§ 5

Beratung 1 Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen sowie Sportlerinnen und Sportler an.

§ 6

Vermittlung 1 Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur. 2 Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.

§ 7

Fachkommission für Sportfragen 1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission). 2 Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst: a. 1 Vertretung des Sportamts; b. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion); c. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände; d. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule (BLVSS); e. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten; f. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbesondere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leistungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten. 3 Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt. 4 Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst. 5 Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion sowie das Sportamt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009 3 630.11 6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden und diesen weitere Aufgaben übertragen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009 4 630.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 09.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009 5 630.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 09.02.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.009 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009

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