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7 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Der Kanton fördert und unterstützt Sporttätigkeiten von Verbänden, Vereinen
und öffentlich-rechtlichen Institutionen, die zur Erhaltung und Steigerung der
sportlichen und körperlichen Leistungsfähigkeit, der Lebensqualität und des
Wohlbefindens aller Altersgruppen führen.
§ 2
Form der Unterstützung
1 Der Kanton unterstützt Sporttätigkeiten in Form von Kursen, Lagern, Veranstaltungen und Projekten.
§ 3
Angebot
1 Der Kanton führt eigene Sporttätigkeiten und Anlässe durch, insbesondere:
a. die Feriensportwochen für Kinder und Jugendliche;
b. den Baselbieter Team-OL;
c. den Familiensporttag;
d. das Aktionsprogramm BLyb SPORTlich;
e. das Spiel ohne Grenzen;
f. den School Dance Award;
g. die Verleihung der Baselbieter Sportpreise;
h. das Förderprogramm Talent Eye;
i. das Förderprogramm Kinder- und Jugendsport Baselland (KJSBL).
1) SGS 100
2) SGS 630
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
2 630.11
§ 4
Aus-, Fort- und Weiterbildung
1 Der Kanton stellt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport, Swiss
Olympic, den Partnerkantonen, den Sportverbänden und anderen Institutionen
die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Sportleiterinnen und -leitern sowie Sportfunktionären sicher.
2 Er kann zudem Aus-, Fort- und Weiterbildungen im Bereich der Sportförderung und des Sportmanagements anbieten.
§ 5
Beratung
1 Der Kanton bietet im Breiten- und Leistungssport Beratungsleistungen für
Sportvereine, Sportverbände, Gemeinden, Jugendorganisationen, Schulen sowie Sportlerinnen und Sportler an.
§ 6
Vermittlung
1 Der Kanton orientiert die Bevölkerung über die Sportangebote und die öffentlich zugängliche Sportinfrastruktur.
2 Der Kanton stellt Sportveranstalterinnen und -veranstaltern mobile Sportinfrastrukturen und Sportmaterial zur Verfügung.
§ 7
Fachkommission für Sportfragen
1 Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Sportfragen (Sportkommission).
2 Sie besteht aus maximal 11 Mitgliedern und setzt sich aus Vertretungen des
öffentlich-rechtlichen und des privatrechtlichen Sports zusammen. Sie umfasst:
a. 1 Vertretung des Sportamts;
b. 1 Vertretung der Gesundheitsförderung (Amt für Gesundheit der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion);
c. 3 Vertretungen der IG Baselbieter Sportverbände;
d. 1 Vertretung des Basellandschaftlichen Vereins für Sport in der Schule
(BLVSS);
e. 1 Vertretung der Vereinigung Basellandschaftlicher Sportjournalisten;
f. bis zu 4 weitere Mitglieder, die in Ergänzung zu den unter a–e genannten
Mitgliedern eine ausgewogene Vertretung aller Sportbereiche, insbesondere von Kinder-, Jugend- und Erwachsenensport, Breiten- und Leistungssport sowie Bau und Betrieb von Sportanlagen gewährleisten.
3 Die Geschäftsführung obliegt dem Sportamt.
4 Im Übrigen konstituiert sich die Sportkommission selbst.
5 Die Sportkommission berät den Regierungsrat, die Bildungs-, Kultur- und
Sportdirektion sowie das Sportamt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
3 630.11
6 Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann weitere Fachgruppen bilden
und diesen weitere Aufgaben übertragen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
4 630.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
09.02.2021 01.03.2021 Erlass Erstfassung GS 2021.009
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009
5 630.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 09.02.2021 01.03.2021 Erstfassung GS 2021.009
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2021.009