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Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken

Thurgau · 432.211 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 6
  4. § 7
  5. § 8
  6. § 9
  7. § 10

7 provisions

§ 1

Zweck, Aufgabe 1 Die Thurgauische Kantonsbibliothek dient der Förderung der wissenschaftlichen Arbeit, der allgemeinen Bildung, dem Lernen und Lehren sowie der Unterhaltung für Erwachsene und Jugendliche. 2 Zu diesem Zweck tätigt sie geeignete Anschaffungen von Büchern und anderen Medien. Sie strebt insbesondere eine vollständige Sammlung der Veröffentlichungen an, die den Kanton Thurgau betreffen.

§ 2

Zuständigkeit 1 Die Aufsicht über die Kantonsbibliothek obliegt dem Departement für Erziehung und Kultur. 2 Die Kantonsbibliothek wird vom Kantonsbibliothekar geleitet. § 3 * … § 4 * Ausleihe 1 Die Kantonsbibliothek ist allgemein zugänglich. 2 Wer Medien ausleihen oder andere Dienstleistungen in Anspruch nehmen will, hat Gebühren zu entrichten. 3 Das Departement für Erziehung und Kultur erlässt eine Benutzungs- und Gebührenordnung. § 5 * Haftung 1 Wer Medien beschädigt oder trotz Mahnung nicht zurückbringt, hat der Kantonsbibliothek den Schaden zu ersetzen sowie eine Bearbeitungsgebühr zu entrichten. * Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 432.211 RRV Bibliotheken

§ 6

Benützungsverbot 1 Wer in schwerwiegender Weise gegen die Benützungsbestimmungen verstösst, kann vom Kantonsbibliothekar vom weiteren Bezug von Medien ausgeschlossen werden. 2. Schul- und Gemeindebibliotheken

§ 7

Förderung 1 Der Kanton fördert Schul- und Gemeindebibliotheken. 2 Finanzielle Beiträge werden von einer angemessenen Beteiligung der Gemeinde, die den Bestand der Bibliothek gewährleistet, abhängig gemacht.

§ 8

Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken 1 Das Departement wählt eine Kommission für Schul- und Gemeindebibliotheken von höchstens neun Mitgliedern. 2 Die Kommission berät die Schul- und Gemeindebibliotheken. Sie stellt dem Departement Antrag für die Ausrichtung von Beiträgen. Sie fördert die bibliothekarische Aus- und Fortbildung. 3. Schlussbestimmungen

§ 9

Aufhebung bisherigen Rechtes 1 Die Verordnung des Regierungsrates über die Bibliotheken vom 13. Juli 1982 wird aufgehoben.

§ 10

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1996 in Kraft. RRV Bibliotheken 432.211 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 22.08.1995 01.01.1996 Erstfassung ABl. 34/1995 § 3 20.09.2005 24.09.2005 aufgehoben 38/2005 § 4 20.09.2005 24.09.2005 geändert 38/2005 § 5 20.09.2005 24.09.2005 geändert 38/2005

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