1. Geltungsbereich
a) Volle Geltung
Dieses Gesetz ordnet das Verfahren für den Erlass, die Abänderung oder die
Aufhebung von Verfügungen und Entscheiden, welche getroffen werden:
a) von den Verwaltungsbehörden der Gemeinden, der Bezirke und des Kantons,
ihrer Anstalten und der von ihnen gegründeten Zweckverbände;
b) von den Organen privatrechtlicher Organisationen, soweit sie mit einer öffentlichen Aufgabe betraut sind;
c) von selbständigen Rekurskommissionen und vom Verwaltungsgericht.
§ 2
2 b) Teilweise Geltung
1 Die Vorschriften über das Einsprache- und Rechtsmittelverfahren gelten auch:
a) für die Anfechtung von Anordnungen, welche Organe anderer als der in § 1
Buchstabe a bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften treffen;
b) für die durch besondere Vorschriften vorgesehene Anfechtung von Wahlen
und Volksabstimmungen.
2 Für die Beurteilung von Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen sind
die §§ 67-70 anwendbar.
§ 3
3 c) Ausnahmen
Das Gesetz ist nicht anwendbar auf:
a) das Verwaltungsstrafverfahren, soweit nicht Verwaltungsbehörden für den
Verfügungserlass zuständig sind;
b) die Gewährung und Verweigerung von Zahlungserleichterungen für öffentliche Abgaben, namentlich deren Stundung.
c) ….
d) Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre;
e) Verfügungen und Entscheide, für welche das Bundesrecht oder das kantonale Recht abweichende Verfahrensvorschriften vorsieht.
§ 4
4 d) Anwendung des Justizgesetzes
1 Die Bestimmungen über den Ausstand, über Vorladungen und andere Zustellungen, Fristen, Erläuterung und Berichtigung sowie die allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Prozessrechts im Justizgesetz gelten sinngemäss auch
für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden und den selbständigen Rekursbehörden, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen vorsieht.
2 Auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind die Vorschriften des Justizgesetzes anwendbar, soweit dieses Gesetz das Verfahren nicht selbst regelt.
§ 5
2. Begriffe
a) Behörde
Als Behörden im Sinne dieses Gesetzes gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1
Buchstabe a bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre,
welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten.
§ 6
b) Verfügungen
1 Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer
Behörde, mit welchen:
a) Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder
aufgehoben werden;
b) das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten
festgestellt wird;
c) Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von
Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden;
d) die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird.
2 Den Verfügungen ist die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung
gleichgestellt.
3 Den Verfügungen sind Anordnungen gleichgestellt, welche Verwaltungsbehörden von Gemeinwesen in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften treffen.
§ 7
c) Entscheid
Entscheide sind:
a) Erkenntnisse, durch welche ein Rechtsstreit erstinstanzlich endgültig beurteilt wird;
b) Einspracheentscheide;
c) Rechtsmittelentscheide.
§ 8
d) Zwischenbescheid
Zwischenbescheide sind verfahrensleitende Anordnungen, welche die Behörde
im Verwaltungs- oder Verwaltungsgerichtsverfahren trifft.
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II. Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 9 A. Zuständigkeit
5 1. Festsetzung der Zuständigkeit
1 Die Zuständigkeit wird durch Gesetz oder Verordnung bestimmt.
2 Sind in der gleichen Angelegenheit neben dem Regierungsrat noch kantonale
Amtsstellen zum Erlass von Anordnungen zuständig, kann der Regierungsrat
eine einheitliche Verfügung treffen.
3 Vorbehalten bleiben Schiedsgerichtsvereinbarungen für die Beurteilung von
Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen und Konzessionen.
§ 10
2. Prüfung der Zuständigkeit
1 Betrachtet sich die Behörde als zuständig, so stellt sie dies durch einen Zwischenbescheid fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
2 Verneint die Behörde ihre Zuständigkeit, so erlässt sie einen Nichteintretensentscheid. Bleibt dieser unangefochten, so leitet sie die Sache an die zuständige
Instanz weiter, nötigenfalls nach vorangegangenem Meinungsaustausch.
3 Wird eine Behörde irrtümlich angegangen, leitet sie die Sache unter Mitteilung
an die Parteien an die zuständige Instanz weiter.
§ 11 B. Parteien
1. Parteifähigkeit
Parteifähig sind natürliche und juristische Personen oder Personenvereinigungen, welche nach Privatrecht oder öffentlichem Recht unter eigenem Namen
Rechte und Pflichten haben können.
§ 12
2. Verfahrensfähigkeit
Verfahrensfähig ist, wer nach Privatrecht oder öffentlichem Recht selbständig
handeln oder einen Vertreter bestellen kann.
§ 13
6 3. Streitgenossenschaft, Parteiwechsel
Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Streitgenossenschaft und den Parteiwechsel sind für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht
sinngemäss anwendbar.
§ 14
4. Beiladung
1 Werden durch eine Verfügung oder einen Entscheid voraussichtlich schützenswerte Interessen eines Dritten betroffen, so kann ihn die Behörde auf sein
Gesuch hin oder auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen als Nebenpartei
in das Verfahren einbeziehen.
2 Der Beigeladene kann im Verfahren Parteirechte ausüben; er kann Anträge nur
zu Gunsten oder zu Lasten der Hauptparteien stellen.
3 Die Verfügung oder der Entscheid wird auch gegenüber dem Beigeladenen
rechtswirksam.
§ 15
7 5. Vertretung
a) Zulässigkeit
1 Wer nicht verfahrensfähig ist, wird durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten.
2 Im Übrigen können sich die Parteien unter dem Vorbehalt der folgenden Bestimmungen und der Bestimmungen über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes
durch eine verfahrensfähige und gut beleumundete Person vertreten lassen.
3 In Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben sind
auch gut beleumundete Steuerberater mit juristischem oder ökonomischem
Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Expertendiplom oder eidgenössischem Fachausweis zur gewerbsmässigen Vertretung vor selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht zugelassen, sofern sie bei diesem registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in
diesem Register wird im Amtsblatt publiziert.
§ 16
b) Vollmacht
1 Der von einer Partei bestellte Vertreter hat eine schriftliche Vollmacht des
Auftraggebers einzureichen.
2 Im Unterlassungsfall kann ihm die Behörde zur Einreichung der Vollmacht eine
Frist ansetzen mit der Androhung, dass bei Nichtbeachtung der Aufforderung auf
das Verfahren nicht eingetreten werde.
3 Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, gilt ihr Vertreter als Empfänger aller behördlichen Zustellungen.
§ 16a
8 6. Massenverfahren
1 Treten in einer Sache mehr als 20 Parteien mit weitgehend identischen Eingaben auf, um gleiche Interessen wahrzunehmen, so kann die Behörde verlangen,
dass sie für das Verfahren einen oder mehrere Zustellempfänger bestellen.
2 Kommen sie dieser Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so
beauftragt die Behörde einen oder mehrere Zustellempfänger.
3 Anordnungen über die Ansetzung einer Frist zur Bestellung eines Zustellempfängers oder über die Bezeichnung eines Zustellempfängers können nur mit der
Hauptsache angefochten werden.
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§ 17 C. Verfahrensgrundsätze
1. Schriftlichkeit des Verfahrens
1 Das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden, den selbständigen Rekurskommissionen und dem Verwaltungsgericht ist unter Vorbehalt abweichender Vorschriften schriftlich.
2 Die Behörde kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen eine mündliche Verhandlung anordnen.
3 Leisten die Parteien der Vorladung zur mündlichen Verhandlung keine Folge,
so trifft die Behörde ihre Verfügung oder ihren Entscheid auf Grund der Akten.
§ 17a 9 1a. Elektronische Eingaben
1 Eingaben können elektronisch eingereicht werden.
2 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung
ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der
Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
3 Wo das Gesetz die Unterschrift der Parteien oder ihrer Vertreter verlangt, ist die
Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und
anderer Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 2016 (Bundesgesetz
über die elektronische Signatur, ZertES)10 zu versehen. Der Regierungsrat kann
anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur andere Formen einer elektronischen Bestätigung vorsehen, welche die Authentizität und Integrität der
Eingaben sicherstellen.
4 Der Regierungsrat regelt für das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgericht regelt für das Verwaltungsgerichtsverfahren insbesondere:
a) das Format der Eingaben und ihrer Beilagen;
b) die Art und Weise der Übermittlung und die zu verwendende Signatur oder
Bestätigung;
c) die Voraussetzungen, unter denen die Ein- oder Nachreichung von Dokumenten in Papierform verlangt werden kann.
§ 18
2. Untersuchungsgrundsatz
a) Allgemein
§ 19
2 Sie kann die Parteien veranlassen, ihre Anträge zu verdeutlichen oder zu ergänzen.
§ 19 b) Mitwirkung der Parteien
1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist.
2 Verweigert eine Partei diese Mitwirkung, so ist die Behörde nicht verpflichtet,
auf ihre Begehren oder Anträge einzutreten.
3 Ist die persönliche Anwesenheit einer Partei unerlässlich, so kann die Behörde
die polizeiliche Vorführung anordnen, wenn der Vorladung trotz Hinweis auf die
Vorführung keine Folge gegeben wird.
§ 20
c) Rechtshilfe
Die Behörden sind zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die
Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht verletzt.
§ 21
3. Anspruch auf rechtliches Gehör
a) Anhörung
1 Die Behörde räumt den Parteien das Recht ein, sich zu den für die Verfügung
oder den Entscheid massgebenden Tatsachen zu äussern und an den Beweisabnahmen teilzunehmen.
2 Sie hat Äusserungen der Parteien zu würdigen.
3 Eine Anhörungspflicht besteht nicht:
a) bei Zwischenbescheiden, die nicht selbständig anfechtbar sind;
b) bei Verfügungen, die durch Einsprache angefochten werden;
c) bei Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht und bei Verfügungen im Sozialversicherungsrecht;
d) bei Verfügungen, mit welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen
oder durch welche niemand beschwert wird;
e) bei Vollstreckungsverfügungen oder andern Verfügungen, die ihrer Natur
nach oder aus Gründen der Dringlichkeit den Ausschluss der Anhörung
rechtfertigen.
§ 22
11 b) Akteneinsicht
1 Den Parteien steht das Recht zur Akteneinsicht zu.
2 Ist eine Partei durch einen in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragenen
Rechtsanwalt vertreten, stellt ihm die Behörde die Akten auf sein Gesuch hin zur
Einsichtnahme zu. Sie sieht von der Aktenzustellung ab, wenn dadurch das
Verfahren nicht mehr ordnungsgemäss durchgeführt werden könnte.
3 Die Behörde kann die Einsicht in die Akten verweigern, wenn schützenswerte
private oder öffentliche Interessen die Geheimhaltung erfordern.
4 Wenn die Behörde ein Aktenstück geheimhält, darf sie es als Beweismittel zum
Nachteil einer Partei nur berücksichtigen, wenn diese vom wesentlichen Inhalt
Kenntnis erhalten und Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern.
§ 22a
12 c) Elektronische Akteneinsicht
Die Behörde kann die Einsichtnahme in Aktenstücke auf elektronischem Weg
gewähren, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.
§ 23 SRSZ 1.2.2027 7
13 4. Verfahrensleitung
1 Bei Kollegialbehörden kann die Abklärung des Sachverhaltes und die Leitung
des Verfahrens bis zum Entscheid dem Vorsitzenden, einem andern Mitglied
oder einem Beamten übertragen werden.
2 Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz
kann in dringlichen Fällen sofort vorsorgliche Massnahmen anordnen. Sie setzt
den Beteiligten eine Frist von höchstens zehn Tagen zur Einsprache an unter der
Androhung, dass es im Säumnisfall mit dem Entscheid sein Bewenden hat. Die
Einsprache soll kurz begründet werden.
3 Die Behörde kann Parteien und Dritten, die ein Verfahren leichtfertig einleiten
oder führen oder in anderer Weise den gebotenen Anstand verletzen, einen
Verweis erteilen oder eine Ordnungsbusse bis zu 1000 Franken auferlegen.
§ 24
14 5. Beweisverfahren
a) Beweismittel
1 Beweismittel sind insbesondere:
a) Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen,
b) Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen,
c) Urkunden,
d) Augenschein,
e) Gutachten von Sachverständigen,
f) Parteibefragung.
2 Lässt sich der Sachverhalt auf Grund dieser Beweiserhebungen nicht genügend
abklären, kann die Behörde auch Zeugen einvernehmen.
3 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung über die Beweisabnahme und die Beweissicherung sind sinngemäss anwendbar.
§ 25
b) Beweiswürdigung
Die Behörde würdigt die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen.
§ 26
15 6. Rechtsanwendung von Amtes wegen
1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.
2 Sie ist an Erlasse von Kanton, Bezirken und Gemeinden, welche dem Bundesrecht widersprechen, nicht gebunden.
3 Erlasse der Bezirke, Gemeinden und der andern öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten sind nur soweit verbindlich, als sie dem kantonalen
Recht entsprechen.
4 Das Verwaltungsgericht ist an Erlasse des Kantons- und des Regierungsrates,
welche der Kantonsverfassung oder Gesetzen widersprechen, nicht gebunden.
§ 27
7. Entscheidungsverfahren
a) Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen
1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes
wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere:
a) die Zuständigkeit,
b) die Partei- und Verfahrensfähigkeit der Parteien,
c) die Vertretungsbefugnis der Parteivertreter,
d) die Rechtsmittelbefugnis,
e) die Zulässigkeit des Rechtsmittels,
f) die frist- und formgerechte Geltendmachung des Rechtsanspruches,
g) die Rechtsanhängigkeit oder das Vorliegen einer rechtskräftigen Verfügung
oder eines rechtskräftigen Entscheides in der gleichen Sache.
2 Ist eine dieser Voraussetzungen nicht gegeben, trifft die Behörde eine Nichteintretensverfügung oder einen Nichteintretensentscheid.
§ 28
16 b) Abschreibung
Die Behörde oder die mit der Vorbereitung des Verfahrens beauftragte Instanz
schreibt das Verfahren ab, wenn:
a) die Partei ihr Begehren zurückzieht,
b) die Gegenpartei das Begehren anerkennt,
c) die Behörde die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid
widerruft,
d) ein Vergleich abgeschlossen wird, oder das Verfahren aus andern Gründen
gegenstandslos geworden ist.
§ 29
c) Sachverfügung und Sachentscheid
In allen andern Fällen erlässt die Behörde eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid.
§ 30
d) Form
1 Schriftliche Verfügungen sind unter Vorbehalt abweichender Vorschriften zu
begründen.
2 Entscheide und selbständig anfechtbare Zwischenbescheide sind den Parteien
schriftlich zuzustellen, auch wenn sie vorgängig mündlich eröffnet wurden.
§ 31
17 e) Inhalt
1 Verfügungen und Entscheide müssen enthalten:
a) die Bezeichnung der Behörde,
b) die Daten der Beschlussfassung und des Versands,
c) die Bezeichnung der Parteien und der Beigeladenen sowie ihrer Vertreter,
d) das Rechtsbegehren,
SRSZ 1.2.2027 9
e) die Begründung,
f) den Rechtsspruch und die Kostenauflage,
g) die Rechtsmittelbelehrung,
h) die Unterschrift.
2 Bei Allgemeinverfügungen, Veranlagungsverfügungen im öffentlichen Abgaberecht, Verfügungen im Sozialversicherungsrecht sowie bei Verfügungen, mit
welchen dem Begehren einer Partei voll entsprochen wird und dadurch nicht
Interessen Dritter betroffen werden, sind Begründung und Unterschrift nicht
erforderlich. Bei Bussen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften im öffentlichen Abgaberecht ist die Unterschrift nicht erforderlich.
3 Bei Entscheiden, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, bestimmt sich der erforderliche Inhalt nach Art. 112 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes.
§ 32
f) Rechtsmittelbelehrung
1 Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide, welche schriftlich zuzustellen und nicht endgültig sind, müssen mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen
werden, womit auf das zulässige Rechtsmittel, die zuständige kantonale
Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist hingewiesen wird.
2 Vorbehalten bleiben die durch Bundesrecht vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrungen.
§ 33
g) Eröffnung
1 Schriftliche Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide werden Parteien
und Beteiligten durch die Post oder durch den damit beauftragten Funktionär, in
der Regel eingeschrieben, zugestellt.
2 Sie werden im Dispositiv im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht, wenn der
Aufenthaltsort des Zustellungsempfängers unbekannt oder die Zustellung aus
andern Gründen nicht möglich ist, oder wenn es sich um Allgemeinverfügungen
handelt.
§ 33a
18 h) Elektronische Eröffnung
1 Mit dem Einverständnis der Parteien können Verfügungen, Entscheide und
Zwischenbescheide elektronisch eröffnet sowie Dokumente elektronisch übermittelt werden. Die Parteien haben hierfür eine elektronische Zustelladresse anzugeben.
2 Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide sind mit einer elektronischen
Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu versehen.
3 Der Regierungsrat regelt für das Verwaltungsverfahren und das Verwaltungsgericht regelt für das Verwaltungsgerichtsverfahren insbesondere:
a) das Format der Verfügung, des Entscheids oder des Zwischenbescheids und
ihrer Beilagen;
b) die Art und Weise der Übermittlung und die zu verwendende Signatur;
c) den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung oder der Entscheid als eröffnet bzw.
das Dokument als zugestellt gilt.
§ 34
8. Widerruf
1 Verfügungen können auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der
erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der
Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird.
2 Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten.
3 Entsteht dem aus einer Verfügung Berechtigten wegen des Widerrufs ein Schaden, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung, wenn er in Hinsicht auf die
Verfügung gutgläubig Aufwendungen vorgenommen und den Widerruf nicht
verursacht hat. Für die Verjährung des Entschädigungsanspruches gilt das Gesetz über die Haftung des Gemeinwesens und die Verantwortlichkeit seiner
Funktionäre.
§ 34a IIa. Realakte 19
20 Verfügung über Realakte
1 Wer ein schutzwürdiges Interesse hat, kann von der Behörde, die für Handlungen zuständig ist, welche sich auf öffentliches Recht stützen und Rechte oder
Pflichten berühren, verlangen, dass sie:
a) widerrechtliche Handlungen unterlässt, einstellt oder widerruft;
b) die Folgen widerrechtlicher Handlungen beseitigt;
c) die Widerrechtlichkeit von Handlungen feststellt.
2 Die Behörde entscheidet durch Verfügung.
III. Rechtsmittelverfahren
§ 35 A. Allgemeine Vorschriften
1. Rechtsmittel
Rechtsmittel sind:
a) die Verwaltungsbeschwerde,
b) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
c) die Revision.
§ 36 SRSZ 1.2.2027 11
2. Gegenstand des Rechtsmittels
1 Rechtsmittel sind zulässig:
a) gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach-
oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird;
b) gegen Zwischenbescheide, welche sich beziehen auf:
1. die Zuständigkeit, wenn die Behörde sie trotz Bestreitung bejaht (§ 10
Abs. 1);
2. Ausschliessungs- oder Ablehnungsbegehren (§ 4);
3. die Ablehnung von Beiladungsbegehren (§ 14 Abs. 1);
4. vorsorgliche Massnahmen (§ 23 Abs. 2);
5. die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 75);
6. andere Anordnungen, die für eine Partei einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken.
2 Andere Zwischenbescheide können nur mit der Hauptsache angefochten werden.