21 3. Rechtsmittelbefugnis
1 Zur Einreichung eines Rechtsmittels ist berechtigt, wer:
a) vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat;
b) durch den angefochtenen Entscheid oder die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c) ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides oder der Verfügung hat.
2 Zur Einreichung eines Rechtsmittels sind ferner berechtigt:
a) Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die
Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
b) Personen, Organisationen und Behörden, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind.
§ 38
22 4. Rechtsmitteleingabe
a) Anforderungen
1 Die Rechtsmitteleingabe ist der zuständigen Rechtsmittelinstanz im Doppel
einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder
schwer lesbar sein.
2 Die Eingabe muss einen Antrag, eine Begründung, die Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Partei oder ihres Vertreters enthalten.
3 Die angefochtene Verfügung oder der Entscheid ist der Eingabe beizufügen
oder genau zu bezeichnen.
4 Urkunden, auf die sich die Partei beruft, und die sich in ihrem Besitz befinden, sind mit der Eingabe einzureichen.
§ 39
23 b) Mangelhafte Eingabe
1 Genügt eine Beschwerdeeingabe den Anforderungen des § 38 nicht, und erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig, so wird der Partei eine Frist unter Androhung der Rechtsfolgen zur Verbesserung oder Ergänzung angesetzt.
2 Kommt die Partei der Aufforderung nicht nach, wird auf das Rechtsbegehren
nicht eingetreten, wenn sich der Mangel auf den Antrag, die Bezeichnung der
angefochtenen Verfügung oder des Entscheids oder auf die Unterschrift bezieht
oder wenn die Begründung fehlt.
3 Werden andere Mängel nicht behoben, so bleibt die Eingabe unbeachtet und
die Behörde entscheidet aufgrund der Akten.
4 Fehlende Ausfertigungen sind nachzuverlangen oder auf Kosten der Partei zu
erstellen.
§ 40
5. Vernehmlassung
1 Erweist sich das Rechtsmittel nicht als offensichtlich unzulässig oder unbegründet, ist die Rechtsmitteleingabe der Vorinstanz und allfälligen Gegenparteien unter Ansetzung einer Frist zur Antwort zuzustellen.
2 Die Antwort muss den Anforderungen von § 38 Abs. 1, 2 und 4 entsprechen.
3 Die Vorinstanz reicht mit ihrer Antwort die Akten ein.
§ 41
6. Zweiter Schriftenwechsel
Die Rechtsmittelinstanz kann auf Antrag der Vorinstanz oder der Parteien oder
von Amtes wegen einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
§ 42
24 7. Aufschiebende Wirkung
1 Der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird.
2 Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise
entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der
Beschwerde zu.
3 Die Rechtsmittelinstanz kann die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende
Wirkung wiederherstellen; über ein Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ohne Verzug zu entscheiden.
§ 43
8. Rechtsmittelentscheid
1 Hebt die Rechtsmittelinstanz die angefochtene Verfügung oder den Entscheid
auf, so entscheidet sie in der Regel selbst über die Sache.
2 Sie kann die Sache mit den erforderlichen Weisungen an die Vorinstanz zum
Erlass einer neuen Verfügung oder eines neuen Entscheides zurückweisen.
3 Wird ein Wahl- oder Abstimmungsergebnis aufgehoben, gelten die Abs. 1 und
2 nicht.
SRSZ 1.2.2027 13
§ 44 B. Verwaltungsbeschwerde
1. Zulässigkeit
Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten Zwischenbescheide einer Verwaltungsbehörde können durch Verwaltungsbeschwerde bei der zuständigen Rechtsmittelinstanz angefochten werden, wenn:
a) sie nicht durch Rechtssatz ausdrücklich als endgültig erklärt werden;
b) sie nicht durch Einsprache oder verwaltungsgerichtliche Beschwerde angefochten werden können.
§ 45
2. Beschwerdeinstanzen
1 Beschwerdeinstanzen sind:
a) der Bezirksrat oder der Gemeinderat für Verwaltungsbeschwerden gegen die
ihnen unterstellten Behörden und Organe;
b) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die Bezirksräte und
Gemeinderäte, die Organe kommunaler Zweckverbände, die Departemente,
kantonale Kommissionen und Amtsstellen sowie die Organe kantonaler Anstalten;
c) der Regierungsrat für Verwaltungsbeschwerden gegen die in § 1 Buchstabe b
und § 2 Abs. 1 Buchstabe a bezeichneten Organe.
2 Vorschriften, welche andere Behörden als zuständige Instanzen für Verwaltungsbeschwerden bezeichnen, bleiben vorbehalten.
§ 46
3. Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsbeschwerde können gerügt werden:
a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs des Ermessens;
c) Ermessensfehler.
2 Gegenüber Bezirks- und Gemeindebehörden sowie Organen kommunaler
Zweckverbände kann die kantonale Behörde Ermessensfehler nur überprüfen,
soweit dadurch die Autonomie der von ihnen vertretenen Körperschaften nicht
verletzt wird.
§ 47
25 4. Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine
abweichende Frist vorschreibt.
2 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden sind an keine Frist
gebunden.
§ 48
5. Neue Tatsachen und Beweisanträge
Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren können die Parteien neue Tatsachen und
Beweismittel geltend machen.
§ 49
6. Keine Bindung an die Parteianträge
Die Beschwerdeinstanz ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann
die Verfügung oder den Entscheid zugunsten oder zuungunsten einer Partei
ändern.
§ 50 C. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
1. Verwaltungsgerichtsbeschwerde an selbständige Rekurskommissionen
Für das Verfahren vor den selbständigen Rekurskommissionen sind die Vorschriften dieses Gesetzes massgebend, wobei mangels abweichender Bestimmungen
das Verfahren über die Verwaltungsbeschwerde zu beachten ist.
§ 51
26 2. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
a) Gegenstand
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht angefochten werden:
a) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten
Zwischenbescheide des Regierungsrates, soweit nicht durch dieses Gesetz
oder einen andern Erlass der Weiterzug an das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wird;
b) Verfügungen, Entscheide und die in § 36 Abs. 1 Buchstabe b erwähnten
Zwischenbescheide anderer Instanzen, sofern dies durch einen Rechtssatz
vorgesehen ist;
c) Einspracheentscheide der Departemente über die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen;
d) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von Wahlen und
Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen;
e) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnisse von kantonalen
Sachabstimmungen des Volkes;
f) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und
Zweckverbände;
g) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen, wenn sie selbständig angefochten werden;
h) letztinstanzliche Entscheide der kantonalkirchlichen Behörden.
§ 52 SRSZ 1.2.2027 15
27 b) Sprungbeschwerde
1 Der Regierungsrat ist befugt, eine Verwaltungsbeschwerde, welche er zu beurteilen hat, unmittelbar an das Verwaltungsgericht zu überweisen.
2 Die direkte Überweisung an das Verwaltungsgericht ist ausgeschlossen, wenn
die Beschwerde vorwiegend aufsichtsrechtlicher Natur ist, ein Ausstandsbegehren betrifft oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nach §§ 53 und 54 unzulässig ist.
§ 53
28 c) Ausnahmen
1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unzulässig:
a) wenn die Verfügung oder der Entscheid durch einen Rechtssatz ausdrücklich
als endgültig erklärt wird;
b) wenn sie sich auf einen Beschwerdeentscheid bezieht, der an den Bundesrat
oder an das Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden kann.
2 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist ferner unzulässig:
a) gegen den Erlass und die Genehmigung von Richtplänen;
b) gegen Verfügungen und Entscheide über die Bewilligung oder Verweigerung
von öffentlichen Beiträgen, wenn die Rechtsordnung keinen Rechtsanspruch
darauf einräumt;
c) gegen Verfügungen und Entscheide betreffend die Infrastrukturplanung,
namentlich die Festlegung von Schulstandorten und des Angebots des öffentlichen Verkehrs, und die Bestimmung des Leistungsumfanges für Träger
einer öffentlichen Aufgabe.
3 Soweit übergeordnetes Recht eine gerichtliche Beurteilung durch eine kantonale Gerichtsinstanz zwingend verlangt, gelten diese Ausschlussgründe nicht.
§ 54 29
§ 55 § 54a 30
31 d) Beschwerdegründe
1 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann geltend gemacht werden:
a) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes,
b) die unrichtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs des Ermessens.
2 Dem Verwaltungsgericht steht auch eine Prüfung der richtigen Handhabung
des Ermessens zu, wenn:
a) es als erste kantonale Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat, und es sich
nicht um Verfügungen des Regierungsrates handelt;
b) sich die Beschwerde gegen eine Verfügung im Sinne von § 9 Abs. 2 richtet
oder die Beschwerde gemäss § 52 überwiesen wird;
c) die Beschwerde sich gegen Vollstreckungsandrohungen, Vollstreckungsverfügungen oder Disziplinarmassnahmen richtet;
d) die Beschwerde sich gegen Diskriminierungen in einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis richtet.
3 Vorbehalten bleibt § 46 Abs. 2.
4 Dem Verwaltungsgericht steht gegenüber letztinstanzlichen Entscheiden der
kantonalkirchlichen Behörden lediglich die Prüfung der unrichtigen Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens zu.
§ 56
32 e) Beschwerdefrist
1 Die Beschwerdefrist beträgt 20 Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine
abweichende Frist vorschreibt.
2 Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage für die Anfechtung von:
a) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von Wahlen und
Sachabstimmungen des Volkes in Bezirken und Gemeinden sowie von Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüssen;
b) Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Ergebnissen von kantonalen
Sachabstimmungen des Volkes;
c) Verletzungen des Stimmrechts durch Organe der Bezirke, Gemeinden und
Zweckverbände;
d) Versammlungsbeschlüssen der bestehenden Allmendgenossenschaften und
ähnlichen Körperschaften im Sinne von Art. 59 Abs. 3 ZGB;
e) Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen.
3 Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden, die das Verwaltungsgericht unmittelbar zu beurteilen hat, sind an keine Frist gebunden.
§ 57
33 f) Neue Tatsachen und Beweismittel
Im Verwaltungsgerichtsverfahren können die Parteien neue Tatsachen und Beweismittel geltend machen.
§ 58
34 g) Bindung an Parteianträge
aa) Grundsatz
Das Verwaltungsgericht ist an die Parteianträge gebunden. Es darf weder zu
Gunsten noch zu Ungunsten der Parteien über deren Begehren hinausgehen.
§ 59 35 bb) Ausnahmen
Legt ein Rechtssatz etwas Abweichendes fest oder steht dem Verwaltungsgericht
die Ermessensüberprüfung zu, ist § 49 anwendbar.
§ 60 SRSZ 1.2.2027 17
36 h) Einzelrichterentscheid
Ist auf eine verwaltungsgerichtliche Beschwerde oder Klage offensichtlich mangels einer Sachurteilsvoraussetzung nicht einzutreten oder ist sie wegen klaren Rechts ohne weiteres begründet oder unbegründet, trifft der Präsident
oder ein vom Verwaltungsgericht bezeichneter Richter einen Einzelrichterentscheid.
§ 61 D. Revision
1. Revisionsgründe
Die Behörde zieht ihre rechtskräftige Verfügung oder ihren rechtskräftigen Entscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a) die Verfügung oder der Entscheid durch eine strafbare Handlung beeinflusst
wurde;
b) die Partei nachträglich neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, die sie früher trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorbringen konnte;
c) die Behörde wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt hat, welche die
dadurch benachteiligte Partei nicht rechtzeitig geltend machen konnte;
d) die Behörde erhebliche Tatsachen, die sich aus den Akten ergeben, versehentlich nicht berücksichtigt hat.
§ 62
2. Revisionsinstanz, Frist
Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen seit Feststellung des Revisionsgrundes, spätestens innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung oder des Entscheides, bei der Behörde einzureichen, welche die mit dem Revisionsbegehren angefochtene Verfügung oder den Entscheid getroffen hat.
§ 63
3. Keine aufschiebende Wirkung
Dem Revisionsbegehren kommt keine aufschiebende Wirkung zu, wenn die
Revisionsinstanz keine gegenteilige Anordnung trifft.
§ 63a
37 4. Rechtsmittel gegen Revisionsentscheide
Gegen Revisionsentscheide sind die ordentlichen Rechtsmittel gegeben.
§ 63b
38 5. Verweis auf die Schweizerische Zivilprozessordnung
Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung
sinngemäss anwendbar.
§ 64 IV. Einsprache
1. Gegenstand
Einsprachen sind die in einem Rechtssatz vorgesehenen Behelfe, mit welchen
der Einsprecher Einwendungen erhebt:
a) gegen den Entwurf eines Rechtssetzungserlasses oder gegen die Vorlage von
Planungsmassnahmen;
b) gegen einen von der Verwaltungsbehörde zu treffenden Verwaltungsakt;
c) gegen eine erlassene Verfügung zum Zwecke der Wiederprüfung.
§ 66 § 65 39
3. Verfahren
Die §§ 9 bis 43 sind sinngemäss anwendbar, soweit der die Einsprache vorsehende Erlass keine abweichende Regelung trifft.
§ 67 V. Verwaltungsgerichtliche Klage
40 1. Gegenstand der Klage
1 Das Verwaltungsgericht beurteilt als einzige Instanz:
a) Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen;
b) Streitigkeiten aus Konzessionen zwischen einem Gemeinwesen und dem
Konzessionär oder zwischen den Konzessionären unter sich;
c) Streitigkeiten über öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche gegenüber Gemeinwesen, andern Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechts, sofern eine Entschädigungspflicht durch Rechtssatz vorgeschrieben
ist;
d) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis, einschliesslich Streitigkeiten über Ansprüche gegenüber der Pensionskasse des Kantons Schwyz;
e) Streitigkeiten aus dem Sozialversicherungsrecht, soweit für sie nach Bundesrecht oder kantonalem Recht der Klageweg vorgesehen ist;
f) öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Gemeinwesen, Anstalten und
anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts;
g) andere Streitigkeiten, für welche eine besondere Vorschrift die verwaltungsgerichtliche Klage vorsieht.
2 In den unter Abs. 1 Bst. a bis f erwähnten Streitigkeiten bleiben besondere
Vorschriften, welche eine andere Behörde als zuständig bezeichnen, vorbehalten. Haftungsklagen gegen den Kanton im Sinne von Art. 46, 454 und 955 ZGB
sowie Art. 5 SchKG beurteilen die Zivilgerichte.
SRSZ 1.2.2027 19
3 Widerklagen im Sinne der Schweizerischen Zivilprozessordnung sind zulässig,
sofern der Gegenstand der Widerklage auch Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könnte.
§ 68
2. Vorverfahren
1 Vor Einreichung der Klage teilt der Kläger dem Beklagten sein Begehren
schriftlich mit. Der Beklagte nimmt dazu innert angemessener Frist Stellung.
2 Kommt eine Partei dieser Pflicht nicht nach, so kann das Verwaltungsgericht
darauf bei der Kostenauflage Rücksicht nehmen.
§ 69
3. Anhängigmachung
Die Klage wird durch eine schriftliche Eingabe beim Verwaltungsgericht anhängig gemacht.
§ 70
41 4. Verfahren
1 Für das Verfahren sind die §§ 9 bis 33 sowie 60 dieses Gesetzes und im Übrigen die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung, insbesondere
jene über die Widerklage, die Rechtshängigkeit der Klage und die Säumnis,
sinngemäss anwendbar.
2 Das Verwaltungsgericht beurteilt die ihm vorgelegten Anträge in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht frei.
§ 71 VI. Kosten
1. Erhebung von Kosten
1 Die Behörden erheben für den Erlass von Verfügungen, Entscheiden und Zwischenbescheiden die in der Gebührenordnung und den dazu gehörenden Tarifen
vorgesehenen Gebühren und Entschädigungen für Barauslagen.
2 Ist das Verfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht unentgeltlich,
werden keine Kosten erhoben.
§ 72
42 2. Kostenauflage
1 Die Kosten für den Erlass von Verfügungen trägt in der Regel die Partei, welche
den Erlass verlangt hat.
2 Die Kosten für den Erlass eines Entscheides oder Zwischenbescheides werden
in der Regel der unterliegenden Partei überbunden. Unterliegt sie nur teilweise,
werden die Kosten auf die Parteien anteilsmässig verteilt.
3 Die obsiegende Partei kommt für die Kosten auf, die sie durch ein pflichtwidriges Verhalten im Verfahren verursacht hat.
4 Wird ein Verfahren gegenstandslos, so liegt der Entscheid über die Kostenfolge
im Ermessen der Behörde.
§ 73
43 3. Kostenvorschuss
1 Die Behörde kann von einer Partei, die den Erlass einer Verfügung oder eines
Entscheides verlangt oder die Durchführung von Beweiserhebungen beantragt,
einen Kostenvorschuss verlangen.
2 Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen keinen Kostenvorschuss
leisten.
3 Kommt die Partei trotz Ansetzung einer angemessenen Nachfrist ihrer Kostenvorschusspflicht nicht nach, so tritt die Behörde auf das Begehren oder die
Beweisanträge nicht ein.
§ 74
44 4. Parteientschädigung
1 Im Rechtsmittelverfahren und in verwaltungsgerichtlichen Klagefällen hat die
unterliegende der obsiegenden Partei eine dem Aufwand angemessene Entschädigung auszurichten, welche die Behörde festsetzt.
2 Obsiegt die Behörde im Rechtsmittelverfahren, so wird der von ihr vertretenen
juristischen Person keine Parteientschädigung zugesprochen. Soweit jedoch
Bezirke, Gemeinden und Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts
sich im Verfahren anwaltschaftlich vertreten lassen, findet Abs. 1 Anwendung.
3 Ausnahmsweise spricht die Behörde der obsiegenden Partei auf deren Antrag
vollen Parteikostenersatz zu, wenn die Partei nachweist, dass die Einsprache
oder das Rechtsmittel offensichtlich rechtsmissbräuchlich erhoben wurde.
§ 75
45 5. Unentgeltliche Rechtspflege
1 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so
befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung
und der Kostenvorschusspflicht.
2 Sie kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Vertreter im Sinne von
§ 15 Abs. 3 dieses Gesetzes und § 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes46 beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere
Partei tragen muss.
3 Vermag eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung oder Vertretung
bewilligt wurde, die Kosten und die Entschädigung zu decken, so ist sie zur
Rückzahlung an die Gerichtskasse verpflichtet. Die Rückzahlungspflicht erlischt
zehn Jahre nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides.
§ 76 VII. Vollstreckung
1. Voraussetzungen
Verfügungen und Entscheide sind vollstreckbar:
SRSZ 1.2.2027 21
a) wenn sie nicht mehr durch Einsprache, Verwaltungsbeschwerde oder Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden können.
b) wenn diesen Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zukommt, oder
wenn ihnen die aufschiebende Wirkung entzogen wurde.
§ 77
47 2. Zuständigkeit
1 Die Vollstreckung obliegt der Behörde, welche die Verfügung oder den Entscheid erstinstanzlich getroffen hat.
2 Urteile des Verwaltungsgerichtes in Klagefällen werden nach den Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung vollstreckt, soweit sich aus der Natur
der Sache nichts anderes ergibt.