Law

Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen

Confederation · 642.161 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-01-01, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 cd1ed7d8057dafae3a4f4ae09bbbb5315974776c831b6f5b33e0f952bc45af51

Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbares Recht
  3. Art. 3 Geschäftseinheiten
  4. Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures und in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Mithaftung
  7. Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  8. Art. 8 Anwendungsbereich
  9. Art. 9 Berechnung
  10. Art. 10 Anwendungsbereich
  11. Art. 11 Berechnung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Organisation
  16. Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
  17. Art. 17 Organisation, Inhalt
  18. Art. 18 Bearbeitungsrechte
  19. Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
  20. Art. 20 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung
  21. Art. 21 Auskunftspflicht von Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe
  22. Art. 22 Besondere Bestimmungen zur Veranlagungsverfügung
  23. Art. 23 Umrechnung
  24. Art. 24 Besondere Bestimmungen zur Einsprache
  25. Art. 25 Beschwerde
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Fälligkeit
  28. Art. 28 Erlass
  29. Art. 28a Inhalt und Form
  30. Art. 28b Sprache
  31. Art. 28c Pflicht zur Einreichung der GIR
  32. Art. 28d Einreichungsfristen für die GIR
  33. Art. 28e Verwaltungssanktion bei Säumnis
  34. Art. 28f Übermittlung und Verwendung der GIR
  35. Art. 28g Verjährung
  36. Art. 28h
  37. Art. 28i Aufgaben der ESTV
  38. Art. 28j Organisation und Inhalt des Informationssystems GIR
  39. Art. 28k Bearbeitungsrechte
  40. Art. 28l Vernichtung der Daten
  41. Art. 28m Pflichten der Geschäftseinheiten
  42. Art. 28n Geheimhaltungspflicht
  43. Art. 28o Überprüfung
  44. Art. 28p Zuständigkeit
  45. Art. 28q Antrag einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
  46. Art. 28r Unwahre oder unvollständige Angaben in der GIR
  47. Art. 28s Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen
  48. Art. 28t Zuständigkeit und Verfahren
  49. Art. 29 Verletzung von Verfahrenspflichten
  50. Art. 30 Ergänzungssteuerhinterziehung
  51. Art. 31 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
  52. Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren
  53. Art. 32a Verjährung und Bezug
  54. Art. 33 Ergänzungssteuerbetrug
  55. Art. 34 Verfahren
  56. Art. 35 Verjährung der Strafverfolgung
  57. Art. 36
  58. Art. 37 Bundesanteil
  59. Art. 38 Kantonale Anteile
  60. Art. 39 Entschädigung
  61. Art. 40 Übergangsbestimmungen
  62. Art. 40a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025
  63. Art. 41 Änderung eines anderen Erlasses
  64. Art. 42 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 28m Pflichten der Geschäftseinheiten

1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a muss sich innert der Fristen nach Artikel 28d unaufgefordert im Informationssystem GIR anmelden. 2 Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 28j Absatz 5 elektronisch einreichen. 3 Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Pflicht, eine GIR einzureichen, endet.

Art. 28n Geheimhaltungspflicht

1 Wer mit dem Vollzug des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags und dieser Verordnung betraut ist oder zu deren Vollzug beigezogen wird, hat gegenüber anderen Amtsstellen und Dritten über die in Ausübung dieser Tätigkeit gemachten Wahrnehmungen Stillschweigen zu bewahren. 2 Keine Geheimhaltungspflicht besteht: a. bei der Übermittlung von Informationen und Bekanntmachungen nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung; b. gegenüber Organen der Rechtspflege und der Verwaltung, die das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) ermächtigt hat, im Einzelfall amtliche Auskünfte bei den mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Behörden einzuholen; c. soweit der anwendbare völkerrechtliche Vertrag die Aufhebung der Geheimhaltungspflicht zulässt und im schweizerischen Recht eine Grundlage für diese Aufhebung besteht.

Art. 28o Überprüfung

1 Die ESTV überprüft gestützt auf die vorliegenden Informationen die Erfüllung der Pflichten nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung auf deren Vollständigkeit und Konformität mit dem internationalen Standard. 2 Stellt sie fest, dass eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit ihren Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so setzt sie der Geschäftseinheit unter Hinweis auf die Massnahmen nach Absatz 3 eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel. 3 Behebt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Mängel nicht fristgerecht, so kann die ESTV: a. die Herausgabe von Geschäftsbüchern, Belegen und anderen Urkunden der Geschäftseinheit verlangen oder diese Unterlagen an Ort und Stelle überprüfen; b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen. 4 Im Streitfall erlässt die ESTV eine Verfügung. 5 Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über: a. die Pflicht der Geschäftseinheit zur Einreichung der GIR nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung; b. den Inhalt der GIR nach dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung.

Art. 28p Zuständigkeit

1 Die ESTV darf nur mit Ermächtigung des Bundesrates handeln, wenn sie gestützt auf den anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag: a. den Austausch der GIR mit einem Partnerstaat aussetzt oder kündigt; b. den Vertrag kündigt. 2 Sie setzt den Austausch der GIR gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aus, solange der Partnerstaat die Anforderungen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.

Art. 28q Antrag einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit

1 Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann beim EFD die Aussetzung des Austauschs der GIR mit einem Partnerstaat beantragen, wenn sie glaubhaft macht, dass der Partnerstaat die im anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR verletzt. 2 Hält das EFD den Antrag für begründet, so unterbreitet es den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig. 3 Hält das EFD den Antrag für unbegründet, so erlässt es eine Feststellungsverfügung darüber, dass keine Verletzung der im anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag vorgesehenen Bestimmungen betreffend Geheimhaltung und Einschränkungen bei der Verwendung der GIR durch den Partnerstaat festgestellt wurde. Heisst die Beschwerdeinstanz eine dagegen erhobene Beschwerde gut, so unterbreitet das EFD den Antrag dem Bundesrat zum Entscheid. Der Bundesrat entscheidet endgültig.

Art. 28r Unwahre oder unvollständige Angaben in der GIR

1 Wer in der GIR vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht, welche die gewünschten Informationen wesentlich verfälschen und ein falsches Bild der tatsächlichen Verhältnisse wiedergeben, wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft. 2 Fällt eine Busse von höchstens 25 000 Franken in Betracht und würde die Ermittlung der nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) strafbaren Personen Untersuchungsmassnahmen bedingen, die im Hinblick auf die angedrohte Strafe unverhältnismässig wären, so kann von einer Verfolgung dieser Personen abgesehen und an ihrer Stelle die Geschäftseinheit zur Bezahlung der Busse verurteilt werden (Art. 7 VStrR). SR 313.0

Art. 28s Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen

Wer im Rahmen einer Überprüfung nach Artikel 28o einer amtlichen Verfügung, die auf die Strafdrohung dieses Artikels hinweist, vorsätzlich nicht Folge leistet, wird mit Busse bis zu 10 000 Franken bestraft.

Art. 28t Zuständigkeit und Verfahren

1 Für die Verfolgung und Beurteilung von Widerhandlungen gegen die Artikel 28r und 28s ist das VStrR anwendbar. 2 Verfolgende und urteilende Behörde ist die ESTV. SR 313.0

Art. 29 Verletzung von Verfahrenspflichten

1 Mit Busse wird bestraft, wer einer Pflicht, die ihm nach dieser Verordnung oder einer aufgrund dieser Verordnung getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, insbesondere: a. die Ergänzungssteuererklärung oder die dazu verlangten Beilagen nicht einreicht; b. eine Bescheinigungs-, Auskunfts- oder Meldepflicht nicht erfüllt. 2 Die Busse beträgt bis zu 1000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 10 000 Franken.

Art. 30 Ergänzungssteuerhinterziehung

1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig: a. bewirkt, dass eine Veranlagung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Veranlagung unvollständig ist; b. eine unrechtmässige Rückerstattung von Ergänzungssteuern erwirkt. 2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Ergänzungssteuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden. 3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 31 bleibt vorbehalten. 4 Für die Selbstanzeige gilt Artikel 181a DBG sinngemäss. 5 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie versucht, eine Ergänzungssteuer zu hinterziehen. Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vorsätzlicher und vollendeter Ergänzungssteuerhinterziehung festzusetzen wäre. SR 642.11

Art. 31 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung

1 Wer vorsätzlich zur Hinterziehung einer Ergänzungssteuer anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreterin oder Vertreter der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine Ergänzungssteuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit mit Busse bestraft und haftet überdies solidarisch für die hinterzogene Ergänzungssteuer. 2 Die Busse beträgt bis zu 10 000 Franken, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu 50 000 Franken. 3 Für die Selbstanzeige gelten die Artikel 177 Absatz 3 und 181a DBG sinngemäss. 4 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Ergänzungssteuerhinterziehungen der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit begangen, so sind die Absätze 1–3 auf die juristische Person anwendbar. SR 642.11

Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren

1 Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, ist die Behörde, welcher die Verfolgung gemäss Artikel 182 Absatz 4 DBG obliegt, auch für die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen betreffend die Ergänzungssteuer zuständig. 2 Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 182 Absätze 1, 3 und 4 sowie 183 DBG. 3 Gegen den Einspracheentscheid der kantonalen Behörde kann gemäss Artikel 25 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792). SR 642.11

Art. 32a Verjährung und Bezug

Für die Verjährung der Strafverfolgung sowie den Bezug und die Verjährung der Bussen und Kosten gelten die Artikel 184 und 185 DBG sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792). SR 642.11

Art. 33 Ergänzungssteuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Hinterziehung einer Ergänzungssteuer im Sinne von Artikel 30 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu 10 000 Franken verbunden werden. 2 Die Bestrafung wegen Ergänzungssteuerhinterziehung bleibt vorbehalten. 3 Für die Selbstanzeige gilt Artikel 186 Absatz 3 DBG sinngemäss. SR 642.11

Art. 34 Verfahren

Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach Artikel 188 DBG. SR 642.11

Art. 35 Verjährung der Strafverfolgung

1 Die Strafverfolgung verjährt 15 Jahre nachdem der Täter die letzte strafbare Tätigkeit ausgeführt hat. 2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

Art. 36

Die Artikel 190–195 DBG über die besonderen Untersuchungsmassnahmen der ESTV bei Verdacht auf schwere Steuerwiderhandlungen gelten sinngemäss. SR 642.11

Art. 37 Bundesanteil

1 Die Kantone rechnen den Rohertrag der von ihnen in Rechnung gestellten Ergänzungssteuer und den Bundesanteil daran bis zum Ende des folgenden Monats mit dem Bund ab. 2 Sie liefern den Bundesanteil an den im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträgen bis zum Ende des folgenden Monats dem Bund ab.

Art. 38 Kantonale Anteile

1 Die Kantone rechnen den Rohertrag der von ihnen in Rechnung gestellten Ergänzungssteuer und den Anteil der anderen Kantone daran bis zum Ende des folgenden Monats mit den anderen Kantonen ab. 2 Sie liefern die Anteile der anderen Kantone an den rechtskräftig festgesetzten und im Laufe eines Monats bei ihnen eingegangenen Beträge, abzüglich der Entschädigung nach Artikel 39, innert 90 Tagen nach Monatsende ab. 3 Ist die Ergänzungssteuer innert zwei Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres noch nicht rechtskräftig veranlagt, so liefern die Kantone die Anteile der anderen Kantone an den in Rechnung gestellten und bei ihnen eingegangenen Beträge bis zum Ende des folgenden Monats ab. 4 Können sich die beteiligten Kantone über die Verteilung nicht einigen, so entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz.

Art. 39 Entschädigung

Die veranlagenden Kantone können pro Veranlagungsverfügung eine Entschädigung von 2 Prozent des kantonalen Anteils am Rohertrag der Ergänzungssteuer einbehalten, höchstens jedoch 100 000 Franken.

Art. 40 Übergangsbestimmungen

1 Diese Verordnung findet unter Vorbehalt von Absatz 2 Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem Tag ihres Inkrafttretens beginnen. 2 Die Bestimmungen über die internationale Ergänzungssteuer finden, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 3, Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Artikel 10 Absatz 3 findet zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung. 3 Die Verwaltungssanktion bei Säumnis nach Artikel 28e sowie die Strafbarkeit bei fahrlässiger Verletzung von Verfahrenspflichten oder fahrlässiger Steuerhinterziehung nach den Artikeln 29 und 30 entfallen für alle Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die bis am 31. Dezember 2026 beginnen und bis am 30. Juni 2028 enden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Nov. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 692). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 40a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025

1 Die Artikel 5 Absätze 1, 1bis und 3 sowie 13 Absatz 2 der Änderung vom 26. November 2025 finden keine Anwendung auf Veranlagungsverfahren, zu denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung bereits eine Veranlagungsverfügung erlassen wurde. 2 Die Bestimmungen über die GIR finden Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen. 3 Die Bestimmungen betreffend den automatischen Austausch der GIR zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten treten erst in Kraft, wenn die GloBE-Vereinbarung in Kraft getreten ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792). SR 0.653.3

Art. 41 Änderung eines anderen Erlasses

… Die Änderung kann unter AS 2023 841 konsultiert werden.

Art. 42 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

← Find another law