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Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen

Confederation · 642.161 · ordinance

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Contents: 64 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
  2. Art. 2 Anwendbares Recht
  3. Art. 3 Geschäftseinheiten
  4. Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures und in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Mithaftung
  7. Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand
  8. Art. 8 Anwendungsbereich
  9. Art. 9 Berechnung
  10. Art. 10 Anwendungsbereich
  11. Art. 11 Berechnung
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Organisation
  16. Art. 16 Örtliche Zuständigkeit
  17. Art. 17 Organisation, Inhalt
  18. Art. 18 Bearbeitungsrechte
  19. Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
  20. Art. 20 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung
  21. Art. 21 Auskunftspflicht von Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe
  22. Art. 22 Besondere Bestimmungen zur Veranlagungsverfügung
  23. Art. 23 Umrechnung
  24. Art. 24 Besondere Bestimmungen zur Einsprache
  25. Art. 25 Beschwerde
  26. Art. 26
  27. Art. 27 Fälligkeit
  28. Art. 28 Erlass
  29. Art. 28a Inhalt und Form
  30. Art. 28b Sprache
  31. Art. 28c Pflicht zur Einreichung der GIR
  32. Art. 28d Einreichungsfristen für die GIR
  33. Art. 28e Verwaltungssanktion bei Säumnis
  34. Art. 28f Übermittlung und Verwendung der GIR
  35. Art. 28g Verjährung
  36. Art. 28h
  37. Art. 28i Aufgaben der ESTV
  38. Art. 28j Organisation und Inhalt des Informationssystems GIR
  39. Art. 28k Bearbeitungsrechte
  40. Art. 28l Vernichtung der Daten
  41. Art. 28m Pflichten der Geschäftseinheiten
  42. Art. 28n Geheimhaltungspflicht
  43. Art. 28o Überprüfung
  44. Art. 28p Zuständigkeit
  45. Art. 28q Antrag einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit
  46. Art. 28r Unwahre oder unvollständige Angaben in der GIR
  47. Art. 28s Widerhandlungen gegen amtliche Verfügungen
  48. Art. 28t Zuständigkeit und Verfahren
  49. Art. 29 Verletzung von Verfahrenspflichten
  50. Art. 30 Ergänzungssteuerhinterziehung
  51. Art. 31 Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
  52. Art. 32 Zuständigkeit und Verfahren
  53. Art. 32a Verjährung und Bezug
  54. Art. 33 Ergänzungssteuerbetrug
  55. Art. 34 Verfahren
  56. Art. 35 Verjährung der Strafverfolgung
  57. Art. 36
  58. Art. 37 Bundesanteil
  59. Art. 38 Kantonale Anteile
  60. Art. 39 Entschädigung
  61. Art. 40 Übergangsbestimmungen
  62. Art. 40a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2025
  63. Art. 41 Änderung eines anderen Erlasses
  64. Art. 42 Inkrafttreten

64 provisions

Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen durch eine Ergänzungssteuer, bemessen auf den Gewinnen ihrer Geschäftseinheiten, die: a. steuerlich der Schweiz zugehörig sind (schweizerische Ergänzungssteuer); b. steuerlich nicht der Schweiz zugehörig sind (internationale Ergänzungssteuer). 2 Sie regelt insbesondere: a. die Umsetzung der Mustervorschriften zur weltweiten Bekämpfung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 vom 14. Dezember 2021 (Global Anti-Base Erosion Model Rules [Pillar Two], GloBE-Mustervorschriften); b. den automatischen Austausch der Erklärungen zur Unterstützung der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften (GloBE-Erklärungen, GloBE Information Returns, GIR) zwischen der Schweiz und ihren Partnerstaaten. Die GloBE-Mustervorschriften können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org/en/topics/sub-issues/global-minimum-tax/global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.html . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 2 Anwendbares Recht

1 Die GloBE-Mustervorschriften sind unter Vorbehalt von Absatz 2 direkt für die internationale Ergänzungssteuer und sinngemäss für die schweizerische Ergänzungssteuer anwendbar. 2 Nicht anwendbar sind: a. Artikel 9.3.5 der GloBE-Mustervorschriften; b. für die schweizerische Ergänzungssteuer: Artikel 6.4 der GloBE-Mustervorschriften. 3 Die GloBE-Mustervorschriften sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare und zugehöriger Regelwerke des Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 auszulegen. 4 Bei der Anwendung der GloBE-Mustervorschriften gilt die Schweiz als «Implementing Jurisdiction» im Sinne der GloBE-Mustervorschriften. 5 Der automatische Austausch der GIR zwischen der Schweiz und einem Partnerstaat erfolgt nach: a. der Multilateralen Vereinbarung vom 28. August 2025 der zuständigen Behörden über den Austausch von Global-Anti-Base-Erosion-Erklärungen (GloBE-Vereinbarung); b. anderen völkerrechtlichen Verträgen, die einen automatischen Austausch länderbezogener Berichte vorsehen. 6 Vorbehalten sind die abweichenden Bestimmungen des im Einzelfall anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792). Die Kommentare können kostenlos abgerufen werden unter: www.oecd.org/en/topics/ sub-issues/global-minimum-tax/global-anti-base-erosion-model-rules-pillar-two.html . SR 0.653.3

Art. 3 Geschäftseinheiten

1 Als Geschäftseinheiten gelten die «Constituent Entities» nach Artikel 1.3 der GloBE-Mustervorschriften. 2 Die steuerliche Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu einem Kanton bestimmt sich sinngemäss nach den Artikeln 105 Absatz 3 und 106 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) betreffend die örtliche Zuständigkeit. In Abweichung der Artikel 105 Absatz 3 und 106 DBG sind die Verhältnisse zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften massgebend. Wird eine Geschäftseinheit erst nach Beginn des Geschäftsjahres gegründet, so sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Gründung massgebend. SR 642.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 4 Schweizerische Ergänzungssteuer bei Joint Ventures und in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheiten

Für die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gelten als separate Unternehmensgruppe: a. ein Joint Venture nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt seinen Geschäftseinheiten, wenn mindestens eine Beteiligungsinhaberin des Joint Ventures in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt; b. eine in Minderheitseigentum stehende Geschäftseinheit nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften mitsamt ihren Geschäftseinheiten, wenn die Beteiligungsinhaberin der in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften fällt.

Art. 5

1 Die Steuerpflicht für die internationale Ergänzungssteuer nach der Primärergänzungssteuerregelung (Income Inclusion Rule, IIR) bestimmt sich nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften. In Abweichung von Artikel 2.1 der GloBE-Mustervorschriften besteht die Steuerpflicht unabhängig davon, ob die im Geschäftsjahr in anderen Steuerhoheitsgebieten gehaltenen Beteiligungen eine niedrig besteuerte Geschäftseinheit umfassen. 1bis Die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit, die für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig ist, ist überdies für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der Sekundärergänzungssteuerregelung (UTPR) steuerpflichtig. 2 Ist in der Schweiz keine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR die Geschäftseinheit mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig. 3 Ist in der Schweiz mehr als eine Geschäftseinheit für die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR steuerpflichtig, so ist, unter Ausschluss einer in Teileigentum stehenden Muttergesellschaft, diejenige dieser Geschäftseinheiten mit der höchsten durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Jahresrechnungen nach Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe a DBG unter Ausklammerung ihrer Beteiligungen für die schweizerische Ergänzungssteuer und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR steuerpflichtig. Diese Geschäftseinheit bleibt für drei Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften ergänzungssteuerpflichtig. 4 Bei einem Joint Venture oder einer in Minderheitseigentum stehenden Geschäftseinheit nach Artikel 4 ist für die schweizerische Ergänzungssteuer dessen beziehungsweise deren oberste steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit steuerpflichtig. Ist keine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit oberste Geschäftseinheit, so richtet sich die Ergänzungssteuerpflicht nach Absatz 2. 5 Ist im Einzelfall streitig, welche Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe ergänzungssteuerpflichtig ist, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit von der folgenden Behörde bestimmt: a. in Fällen, in denen alle Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe steuerlich demselben Kanton zugehörig sind: von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer; die Verfügung der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer unterliegt der Einsprache nach den Artikeln 14 und 24 sowie der Beschwerde nach Artikel 25; b. in den anderen Fällen: von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV); die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 6 Die Feststellung der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von einer betroffenen Geschäftseinheit der entsprechenden Unternehmensgruppe verlangt werden. Die steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe müssen für dieses Verfahren eine gemeinsame Vertretung in der Schweiz bezeichnen. 7 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792). SR 642.11 SR 642.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 6 Mithaftung

Für die Ergänzungssteuer haften alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe solidarisch in der Höhe der ihnen gemäss Artikel 12 zugerechneten Ergänzungssteuer.

Art. 7 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Die Ergänzungssteuer kann bei den Gewinnsteuern von Bund und Kantonen nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand geltend gemacht werden.

Art. 8 Anwendungsbereich

1 Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne von steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht. 2 Gilt im Steuerhoheitsgebiet der obersten Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe ein tieferer Schwellenwert für den konsolidierten jährlichen Umsatz im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften, so unterliegen die Gewinne ihrer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten ebenfalls der schweizerischen Ergänzungssteuer. 3 Der schweizerischen Ergänzungssteuer unterliegen die Gewinne einer steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheit unabhängig davon, welchem Steuerhoheitsgebiet ihre oberste Muttergesellschaft steuerlich zugehörig ist. 4 Eine steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe unterliegt in der Anfangsphase ihrer internationalen Tätigkeit gemäss den Artikeln 9.3.1–9.3.4 der GloBE-Mustervorschriften nur der schweizerischen Ergänzungssteuer, sofern in Bezug auf die Gewinne der betreffenden Geschäftseinheiten eine ausländische IIR anwendbar ist.

Art. 9 Berechnung

1 Die schweizerische Ergänzungssteuer wird sinngemäss nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls sinngemäss anwendbar. Bei der Berechnung nach Artikel 5.2.3 der GloBE-Mustervorschriften wird die schweizerische Ergänzungssteuer nicht abgezogen. 2 Werden die Jahresrechnungen aller steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten auf der Grundlage der Fachempfehlungen zur Rechnungslegung der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER) erstellt und unterliegen sie einer Prüfung durch eine externe Revisionsstelle, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage dieser Jahresrechnungen berechnet. 3 Erfüllen nicht alle steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten die Voraussetzungen nach Absatz 2 oder stimmen die Geschäftsjahre, für welche die Jahresrechnungen nach Absatz 2 erstellt werden, von einer oder mehreren steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten nicht mit dem Geschäftsjahr nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften überein, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer auf der Grundlage des Gewinns oder Verlusts nach den Artikeln 3.1.2 und 3.1.3 der GloBE-Mustervorschriften für das Geschäftsjahr berechnet. Die Empfehlungen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei: Verlag SKV, Reitergasse 9, Postfach, 8021 Zürich ( www.verlagskv.ch ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 10 Anwendungsbereich

1 Die internationale Ergänzungssteuer wird bemessen auf den Gewinnen von steuerlich nicht der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, deren oberste Muttergesellschaft gemäss ihrer konsolidierten Jahresrechnung einen jährlichen Umsatz von 750 Millionen Euro im Sinne der Artikel 1.1.1, 1.1.2 und 6.1 der GloBE-Mustervorschriften erreicht. 2 Sie wird nach den Artikeln 2.1–2.3 der GloBE-Mustervorschriften über die IIR bemessen auf den Gewinnen von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten. 3 Sie ist nach den Artikeln 2.4–2.6 der GloBE-Mustervorschriften über die UTPR anwendbar in Bezug auf Gewinne von steuerlich einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörigen Geschäftseinheiten, deren oberste Muttergesellschaft steuerlich ebenfalls einem anderen Steuerhoheitsgebiet zugehörig ist, sofern mindestens eine Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe steuerlich der Schweiz zugehörig ist und soweit in Bezug auf die Gewinne der betreffenden ausländischen Geschäftseinheiten keine ausländische IIR anwendbar ist.

Art. 11 Berechnung

Die internationale Ergänzungssteuer wird nach den Artikeln 5.1–5.6 der GloBE-Mustervorschriften berechnet; diesbezügliche Sonderregelungen der GloBE-Mustervorschriften sind ebenfalls anwendbar.

Art. 12

1 Die schweizerische Ergänzungssteuer einer Unternehmensgruppe wird den einzelnen Geschäftseinheiten nach Massgabe des Betrags der Ergänzungssteuer zugerechnet, der sich bei einer Berechnung anhand der Einzelabschlüsse dieser Geschäftseinheiten ergeben würde. Für die Berechnung werden die massgebenden Steuern, der massgebende Gewinn sowie der Gewinnüberschuss für jede Geschäftseinheit auf der Grundlage des nach den GloBE-Mustervorschriften erstellten Einzelabschlusses ermittelt. 2 Ist eine Zurechnung nach Absatz 1 nicht möglich, so ist der Betrag der schweizerischen Ergänzungssteuer nach Massgabe des massgebenden Gewinns der einzelnen Geschäftseinheiten den Geschäftseinheiten zuzurechnen. 3 Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so wird die schweizerische Ergänzungssteuer nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung auf diese Steuerobjekte aufgeteilt. 4 Der Betrag der internationalen Ergänzungssteuer nach der UTPR wird den Geschäftseinheiten sinngemäss nach Artikel 2.6 der GloBE-Mustervorschriften zugerechnet.

Art. 13

1 Der Rohertrag der schweizerischen Ergänzungssteuer aus nach Artikel 56 DBG gewinnsteuerbefreiten Tätigkeiten von Geschäftseinheiten von Bund, Kantonen und Gemeinden, die nach den GloBE-Mustervorschriften der Mindestbesteuerung unterliegen, steht dem jeweiligen Gemeinwesen zu. 2 Im Übrigen steht der kantonale Anteil den Kantonen entsprechend der steuerlichen Zugehörigkeit der Geschäftseinheiten zu, denen die Ergänzungssteuer zugerechnet wurde. Verfügt eine Geschäftseinheit über Steuerobjekte in mehreren Kantonen, so steht der Rohertrag den Kantonen entsprechend der Zurechnung zu diesen Steuerobjekten zu. Kommt es während eines Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften zu einem Wechsel der steuerlichen Zugehörigkeit einer Geschäftseinheit, so steht der Rohertrag den Kantonen nach den bundesrechtlichen Grundsätzen betreffend das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung zu. SR 642.11 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 14

Unter Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung sind die Artikel 102–106, 108–135 und 140–172 DBG über das Verfahrensrecht sinngemäss anwendbar. SR 642.11

Art. 15 Organisation

Soweit das kantonale Recht keine andere Behörde bestimmt, gilt: a. die kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer als kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer; b. die Veranlagungsbehörde für die direkte Bundessteuer für juristische Personen als Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer.

Art. 16 Örtliche Zuständigkeit

1 Die Artikel 105–108 DBG über die örtliche Zuständigkeit sind nicht anwendbar. 2 Die kantonalen Behörden veranlagen und beziehen die Ergänzungssteuer von den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, die zu Beginn des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften steuerlich dem Kanton zugehörig sind. 3 Ist der Ort der Veranlagung im Einzelfall ungewiss oder streitig, so wird er von der ESTV bestimmt. Die Verfügung der ESTV unterliegt der Beschwerde nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 4 Die Feststellung des Veranlagungsortes kann von der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer, von der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer oder von der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit verlangt werden. Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss für dieses Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnen. 5 Hat im Einzelfall eine örtlich nicht zuständige Behörde bereits gehandelt, so übermittelt sie die Akten der zuständigen Behörde. SR 642.11

Art. 17 Organisation, Inhalt

1 Die Kantone betreiben gemeinsam ein Informationssystem zur Veranlagung und zum Bezug der Ergänzungssteuer (Informationssystem Ergänzungssteuer). 2 Die zuständigen kantonalen Behörden können darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. 3 Der Bund richtet ein Portal für den Zugang zum Informationssystem ein. 4 Das Informationssystem dient insbesondere: a. der Führung eines zentralen Verzeichnisses der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten (zentrales Ergänzungssteuerverzeichnis); b. der elektronischen Einreichung und Bearbeitung der Ergänzungssteuererklärungen sowie von weiteren Eingaben der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten an die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer; c. der elektronischen Eröffnung von Veranlagungen und Entscheiden der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer; d. dem Informationsaustausch zwischen den ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer. 5 Das Informationssystem enthält namentlich folgende Daten: a. die Ergänzungssteuererklärungen einschliesslich der Beilagen; b. die Veranlagungsverfügungen und die Entscheide der Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer; c. Angaben zur Verteilung des Rohertrags der Ergänzungssteuer zwischen den einzelnen Kantonen und dem Bund; d. die Geschäftseinheiten im Ausland. 6 Das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten: a. die Firma; b. den Sitz; c. die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID); d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen. 7 Die Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer, die kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und die ESTV verwenden die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 18 Bearbeitungsrechte

1 Die Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer und die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer können zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung ihre Daten im Informationssystem Ergänzungssteuer bearbeiten. 2 Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in: a. das zentrale Ergänzungssteuerverzeichnis; b. die Daten von Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind. 3 Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen. 4 Sie können Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren. 5 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen. 6 Sie kann Statistiken über die Ergänzungssteuer erstellen und publizieren. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 19 Pflichten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit

1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss sich innert der Fristen nach Artikel 20 unaufgefordert im Informationssystem Ergänzungssteuer anmelden. 2 Sie muss ihre Eingaben nach Artikel 17 Absätze 5 Buchstaben a und d sowie 6 elektronisch einreichen. 3 Sie muss sich unaufgefordert im Informationssystem abmelden, wenn ihre Ergänzungssteuerpflicht endet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Nov. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 792).

Art. 20 Fristen für die Ergänzungssteuererklärung

1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss die Ergänzungssteuererklärung innert 15 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften der zuständigen kantonalen Behörde einreichen; die erste Ergänzungssteuererklärung nach Eintritt der Unternehmensgruppe in den Anwendungsbereich der GloBE-Mustervorschriften ist innert 18 Monaten nach Ablauf des ersten Geschäftsjahres einzureichen. 2 Reicht die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit die Ergänzungssteuererklärung nicht oder mangelhaft ausgefüllt ein, so fordert die zuständige kantonale Behörde sie auf, das Versäumte innert kurzer Frist nachzuholen.

Art. 21 Auskunftspflicht von Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe

Die der Schweiz steuerlich zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen auf Verlangen der zuständigen Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer über alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Ergänzungssteuer von Bedeutung sind, Auskunft erteilen, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.

Art. 22 Besondere Bestimmungen zur Veranlagungsverfügung

Die schweizerische Ergänzungssteuer, die internationale Ergänzungssteuer nach der IIR und die internationale Ergänzungssteuer nach der UTPR werden mittels separater Verfügungen veranlagt.

Art. 23 Umrechnung

Lautet die Jahresrechnung auf eine ausländische Währung, so ist der Steuerbetrag in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.

Art. 24 Besondere Bestimmungen zur Einsprache

Richtet sich die Einsprache der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit gegen eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung, so kann sie mit Zustimmung der Einsprecherin, der kantonalen Verwaltung für die Ergänzungssteuer und der ESTV als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet werden.

Art. 25 Beschwerde

1 Die Artikel 140–146 DBG über die Beschwerde vor der kantonalen Steuerrekurskommission, vor einer weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz oder vor dem Bundesgericht sind nicht anwendbar. 2 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit kann gegen den Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. 3 Die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer des veranlagenden Kantons und die ESTV können gegen jede Veranlagungsverfügung und jeden Einspracheentscheid der Veranlagungsbehörde für die Ergänzungssteuer nach Massgabe des VGG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. 4 Die Frist für die Beschwerde nach Absatz 3 beträgt: a. bei Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheiden, die der beschwerdeführenden Verwaltung eröffnet worden sind: 30 Tage seit Zustellung; b. in den anderen Fällen: 60 Tage seit Eröffnung der Veranlagungsverfügung oder des Einspracheentscheids an die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit. 5 Die Revision bundesverwaltungsgerichtlicher Urteile richtet sich nach dem VGG. 6 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sind auch die kantonale Verwaltung für die Ergänzungssteuer und die ESTV berechtigt. SR 642.11 SR 173.32 SR 173.110

Art. 26

Die Artikel 154–159 DBG über das Inventar sind nicht anwendbar. SR 642.11

Art. 27 Fälligkeit

1 Artikel 161 Absätze 1 und 2 DBG über die Fälligkeit der Steuer ist nicht anwendbar. 2 Die Ergänzungssteuer wird gleichzeitig mit Ablauf der Fristen nach Artikel 20 Absatz 1 für die Ergänzungssteuererklärung fällig. SR 642.11

Art. 28 Erlass

Die Artikel 167–167g DBG über den Erlass der Steuer sind nicht anwendbar. SR 642.11

Art. 28a Inhalt und Form

Inhalt und Form der GIR richten sich nach den Artikeln 8.1.4–8.1.5 der GloBE-Mustervorschriften sowie nach den zugehörigen vom Inclusive Framework on Base Erosion and Profit Shifting der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und der G20 verabschiedeten Regelwerken.

Art. 28b Sprache

Die GIR muss in einer Amtssprache des Bundes oder auf Englisch erstellt werden.

Art. 28c Pflicht zur Einreichung der GIR

1 Jede ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss eine GIR einreichen. Sie muss diese über das Informationssystem nach Artikel 28j einreichen. 2 Eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit muss keine GIR einreichen, wenn: a. eine andere steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe im Informationssystem nach Artikel 28j die GIR einreicht; oder b. eine andere Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe die GIR gemäss Artikel 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften in einem anderen Steuerhoheitsgebiet einreicht, sofern:1. das Steuerhoheitsgebiet, welchem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, ein Partnerstaat ist, und 2. beim Partnerstaat, welchem die Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist, kein systemisches Scheitern eingetreten ist; unter einem systemischen Scheitern ist ein Zustand zu verstehen, der eintritt, wenn der Partnerstaat der Pflicht zum automatischen Austausch der GIR aus Gründen, die sich nicht durch den anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag rechtfertigen lassen, anhaltend nicht nachkommt. 3 Reicht eine ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit keine GIR ein, so muss sie oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Absatz 2 Buchstabe a im Informationssystem nach Artikel 28j angeben, von welcher Geschäftseinheit die GIR eingereicht wird und welchem Steuerhoheitsgebiet diese Geschäftseinheit steuerlich zugehörig ist. 4 Steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheiten, die eine GIR einreichen, müssen der ESTV auf Verlangen über alle Tatsachen, die für die Umsetzung des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags und dieser Verordnung von Bedeutung sind, Auskunft erteilen. 5 Die übrigen steuerlich der Schweiz zugehörigen Geschäftseinheiten einer Unternehmensgruppe müssen der ESTV auf Verlangen Auskunft über die Firma, die Adresse und die steuerliche Zugehörigkeit der zur Einreichung der GIR verpflichteten Geschäftseinheit erteilen, sofern die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit diese Auskunft nicht erteilt.

Art. 28d Einreichungsfristen für die GIR

1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die steuerlich der Schweiz zugehörige Geschäftseinheit nach Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a muss die GIR oder die Angabe, von welcher Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet die GIR eingereicht wird, innert der Fristen nach Artikel 20 einreichen. 2 Gibt eine ergänzungssteuerpflichte Geschäftseinheit an, dass die GIR gemäss Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe b von einer Geschäftseinheit in einem anderen Steuerhoheitsgebiet eingereicht wird, erhält die ESTV aber keine GIR vom Partnerstaat, so setzt sie der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit eine angemessene Frist zur Einreichung der GIR.

Art. 28e Verwaltungssanktion bei Säumnis

Versäumt die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit oder die Geschäftseinheit nach Artikel 28c Absatz 2 Buchstabe a die Einreichungsfrist nach Artikel 28d, so wird die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit für jeden Tag zwischen dem Ende der Frist und der Einreichung der GIR mit einem Betrag von 200 Franken belastet, höchstens jedoch mit 50 000 Franken.

Art. 28f Übermittlung und Verwendung der GIR

1 Die ESTV übermittelt die von den Geschäftseinheiten erhaltenen GIR innerhalb der in der GloBE-Vereinbarung festgelegten Fristen und gemäss den Vorgaben der GloBE-Vereinbarung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten, welchen mindestens eine Geschäftseinheit derselben multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig ist. 2 Sie weist die zuständigen Behörden der Partnerstaaten auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags hin. SR 0.653.3

Art. 28g Verjährung

1 Der Anspruch der ESTV gegenüber der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht, auf Einreichung der GIR verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die GIR einzureichen war. 2 Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung des Anspruchs auf die GIR gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einer ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit oder der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht, zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen. 3 Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die GIR einzureichen war.

Art. 28h

1 Die ESTV macht die von den Partnerstaaten erhaltenen GIR im Abrufverfahren den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer und den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer derjenigen Kantone zugänglich, welchen Geschäftseinheiten der betreffenden multinationalen Unternehmensgruppe steuerlich zugehörig sind. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Behörden haben nur dann auf diese Informationen Zugriff, wenn sie eine Zwei-Faktor-Authentifizierung nutzen und einer der Faktoren ein physisches, eindeutiges und fälschungssicheres Identifikationsmerkmal ist. 2 Die ESTV weist diese Behörden auf die Einschränkungen bei der Verwendung der GIR sowie auf die Geheimhaltungspflichten nach den Amtshilfebestimmungen des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags hin.

Art. 28i Aufgaben der ESTV

1 Die ESTV sorgt für die richtige Anwendung des anwendbaren völkerrechtlichen Vertrags sowie dieser Verordnung. 2 Sie trifft alle Massnahmen und Vorkehrungen, die dafür notwendig sind. 3 Sie kann die Verwendung bestimmter Formulare vorschreiben und verlangen, dass gewisse Formulare ausschliesslich in elektronischer Form eingereicht werden.

Art. 28j Organisation und Inhalt des Informationssystems GIR

1 Die ESTV betreibt ein Informationssystem zum Empfang und zur Bearbeitung der GIR (Informationssystem GIR). 2 Sie kann darin die folgenden besonders schützenswerten Personendaten bearbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich sind: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. 3 Das Informationssystem GIR darf namentlich verwendet werden, um: a. ein zentrales Verzeichnis der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten, welche eine GIR einreichen oder angeben müssen, von welcher anderen Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe die GIR eingereicht wird (zentrales Verzeichnis GIR), zu führen; b. GIR einzureichen und zu bearbeiten; c. GIR an Partnerstaaten zu übermitteln und von diesen zu empfangen; d. Rechtsverfahren im Zusammenhang mit dem anwendbaren völkerrechtlichen Vertrag und dieser Verordnung zu bearbeiten; e. die Überprüfung nach Artikel 28o durchzuführen; f. administrative und strafrechtliche Sanktionen zu verhängen und zu vollstrecken; g. Amts- und Rechtshilfeersuchen zu bearbeiten; h. Statistiken zu erstellen. 4 Es enthält namentlich folgende Daten: a. das zentrale Verzeichnis GIR; b. die GIR. 5 Das zentrale Verzeichnis GIR enthält namentlich folgende Daten der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheiten: a. die Firma; b. den Sitz; c. die UID; d. die zur Vertretung der Geschäftseinheiten bevollmächtigten Personen; e. gegebenenfalls die entsprechenden Daten der Geschäftseinheit der Unternehmensgruppe, welche die GIR anstelle der ergänzungssteuerpflichtigen Geschäftseinheit einreicht. 6 Die ESTV gewährt den Veranlagungsbehörden für die Ergänzungssteuer und den kantonalen Verwaltungen für die Ergänzungssteuer im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem GIR. 7 Sie verwendet die UID für die Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung systematisch.

Art. 28k Bearbeitungsrechte

1 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sowie den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ihre Daten im Informationssystem GIR bearbeiten. 2 Die kantonalen Steuerverwaltungen haben Einsicht in: a. das zentrale Verzeichnis GIR; b. die GIR einer Unternehmensgruppe, sofern Geschäftseinheiten oder Steuerobjekte dieser Unternehmensgruppe steuerlich dem Kanton zugehörig sind. 3 Die Kantone dürfen die Daten, von denen sie aufgrund dieser Verordnung Kenntnis erhalten, verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer sowie der Kantons- und Gemeindesteuern zu erfüllen. 4 Die ESTV kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung sämtliche Daten des Informationssystems GIR, einschliesslich der folgenden besonders schützenswerten Personendaten, bearbeiten: Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen. Sie kann diese Daten verwenden, um ihre Aufgaben im Bereich der direkten Bundessteuer zu erfüllen. 5 Sie kann Statistiken über die GIR erstellen und publizieren.

Art. 28l Vernichtung der Daten

Die ESTV vernichtet die Daten spätestens 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie diese erhalten hat.

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