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Organisationsreglement des Departements der Industriellen Betriebe (OrgR DIB)

Zürich (city) · 172.360 · regulation

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeines
  2. Art. 2
  3. Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Stellvertretung
  10. Art. 10 D. Vorgesetzte Stelle
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 E. Unterschrift
  14. Art. 14 von Kreditreserven
  15. Art. 15 G. Schlussbestimmungen
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1 A. Allgemeines

1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Departements der Industriellen Betriebe (DIB), soweit diese durch die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher festgelegt wird. 2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung im Rahmen des übergeordneten Rechts. 3 Für die Dienstabteilungen und das Departementssekretariat besteht je ein separater Anhang.

Art. 2

Die Organisation, die Aufgabenverteilung und die Arbeitsweise des Departementssekretariats und seiner Fachstellen sowie die Vorbereitung der Entscheide der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers werden im Organisationsreglement des Departementssekretariats der Industriellen Betriebe (OrgR DS DIB) geregelt.

Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen

1 Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. 1 LS 131.1 2 AS 172.101 Gegenstand und Geltungsbereich Organisation des Departementssekretariats Allgemeines 2Organisationsreglement des Departements der Industriellen Betriebe (OrgR DIB)172.360 2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.

Art. 4

1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausgabenbewilligungsbefugnisse, Vergabebefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten und Vertragsbefugnisse, richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden sind. 2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte. 3 Die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten werden in den Anhängen so bezeichnet, dass sie mindestens bestimmbar sind, namentlich durch eine personen- oder funktionsgenaue Bezeichnung.

Art. 5

Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.

Art. 6

1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des anwendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt. 2 Die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten werden in den Anhängen so bezeichnet, dass sie mindestens bestimmbar sind, namentlich durch eine personen- oder funktionsgenaue Bezeichnung. 3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse, einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem anwendbaren Personalrecht.

Art. 7

1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanzhaushaltreglement3 richten sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder dem Departementsvorsteher obliegt. 3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111. Rechtsgeschäfte a. rechtsgeschäftliche Befugnisse mit Ermessensspielräumen b. rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume c. personalrechtliche Befugnisse d. finanzhaushaltrechtliche Befugnisse 3Organisationsreglement des Departements der Industriellen Betriebe (OrgR DIB) 172.360 2 Die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten werden in den Anhängen so bezeichnet, dass sie mindestens bestimmbar sind, namentlich durch eine personen- oder funktionsgenaue Bezeichnung. 3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befugnisse nach dem Finanzhaushaltreglement.

Art. 8

1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen ohne Rechtsgeschäftscharakter (Realakte) richten sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Anordnung durch die weisungsbefugte Instanz. 2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz4 richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.

Art. 9 C. Stellvertretung

1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter. 2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz. 3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend, handelt soweit erforderlich die der Funktionsträgerin oder dem Funktionsträger vorgesetzte Stelle.

Art. 10 D. Vorgesetzte Stelle

Den vorgesetzten Stellen stehen im Rahmen ihrer Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.

Art. 11

Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.

Art. 12

1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder anderweitiger Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als politisch bedeutsam erweisen oder anderweitig voraussichtlich erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus entfalten, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der Dienstchef einzubeziehen. 4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Realakte Stellvertretung Dienstaufsicht Aufgabenzuweisung im Einzelfall Einbezug 4Organisationsreglement des Departements der Industriellen Betriebe (OrgR DIB)172.360 2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder anderer Tätigkeiten, deren Auswirkungen die Befugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers voraussichtlich überschreiten. 3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.

Art. 13 E. Unterschrift

Wer eine Aufgabe zur Erledigung übertragen erhält, ist dafür unterschriftsberechtigt. F. Form der Ausgabenbewilligung und Freigabe

Art. 14 von Kreditreserven

Die Form der Ausgabenbewilligungen und der Freigabe von Kreditreserven richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.

Art. 15 G. Schlussbestimmungen

1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung (AS) veröffentlicht. 2 Die Anhänge werden auf der Webseite des Departementssekretariats der Industriellen Betriebe veröffentlicht.

Art. 16

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Anhänge Anhang 1: Departementssekretariat Anhang 2: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich Anhang 3: Verkehrsbetriebe Anhang 4: Wasserversorgung Unterschriftsberechtigung Formen Veröffentlichung Inkrafttreten

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