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16 provisions
Art. 1 A. Allgemeines
1 Dieses Reglement regelt im Rahmen des übergeordneten Rechts die Organisation des Departements der Industriellen
Betriebe (DIB), soweit diese durch die Departementsvorsteherin
oder den Departementsvorsteher festgelegt wird.
2 Es beinhaltet insbesondere die Übertragung von Aufgaben und
Befugnissen an städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung im Rahmen des übergeordneten Rechts.
3 Für die Dienstabteilungen und das Departementssekretariat
besteht je ein separater Anhang.
Art. 2
Die Organisation, die Aufgabenverteilung und die Arbeitsweise des Departementssekretariats und seiner Fachstellen
sowie die Vorbereitung der Entscheide der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers werden im Organisationsreglement des Departementssekretariats der Industriellen Betriebe (OrgR DS DIB) geregelt.
Art. 3 B. Übertragung von Aufgaben und Befugnissen
1 Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an
städtische Angestellte zur selbstständigen Erledigung gemäss
ROAB richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen.
1 LS 131.1
2 AS 172.101
Gegenstand
und Geltungsbereich
Organisation des
Departementssekretariats
Allgemeines
2Organisationsreglement des Departements
der Industriellen Betriebe (OrgR DIB)172.360
2 Sie gelten für den Aufgabenbereich gemäss Stellenbeschreibung der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen Funktionsträgers.
3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten
Rechts, die städtischen Angestellten direkt Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zuweisen.
Art. 4
1 Rechtsgeschäftliche Befugnisse, insbesondere Ausgabenbewilligungsbefugnisse, Vergabebefugnisse, Verfügungsbefugnisse gegenüber Dritten und Vertragsbefugnisse, richten
sich nach dem jeweiligen Anhang, soweit sie mit Ermessensspielräumen verbunden sind.
2 Vertragsbefugnisse umfassen den Abschluss, die Änderung
und Kündigung von privatrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verträgen einschliesslich der Ausübung vertraglich vereinbarter Gestaltungsrechte.
3 Die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten
werden in den Anhängen so bezeichnet, dass sie mindestens
bestimmbar sind, namentlich durch eine personen- oder funktionsgenaue Bezeichnung.
Art. 5
Rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne Ermessensspielräume, insbesondere im Bereich des Tagesgeschäfts, richten
sich nach der jeweiligen Stellenbeschreibung.
Art. 6
1 Personalrechtliche Befugnisse richten sich nach dem
jeweiligen Anhang, soweit deren Übertragung aufgrund des anwendbaren Personalrechts der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
2 Die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten
werden in den Anhängen so bezeichnet, dass sie mindestens
bestimmbar sind, namentlich durch eine personen- oder funktionsgenaue Bezeichnung.
3 Im Übrigen richten sich die personalrechtlichen Befugnisse,
einschliesslich des Erlasses von Dienstanweisungen, nach dem
anwendbaren Personalrecht.
Art. 7
1 Finanzhaushaltrechtliche Befugnisse gemäss Finanzhaushaltreglement3 richten sich nach dem jeweiligen Anhang,
soweit deren Übertragung der Departementsvorsteherin oder
dem Departementsvorsteher obliegt.
3 vom 5. Februar 2020, AS 611.111.
Rechtsgeschäfte
a. rechtsgeschäftliche
Befugnisse mit
Ermessensspielräumen
b. rechtsgeschäftliche Befugnisse ohne
Ermessensspielräume
c. personalrechtliche
Befugnisse
d. finanzhaushaltrechtliche
Befugnisse
3Organisationsreglement des Departements
der Industriellen Betriebe (OrgR DIB) 172.360
2 Die von der Übertragung betroffenen städtischen Angestellten
werden in den Anhängen so bezeichnet, dass sie mindestens
bestimmbar sind, namentlich durch eine personen- oder funktionsgenaue Bezeichnung.
3 Im Übrigen richten sich die finanzhaushaltrechtlichen Befugnisse nach dem Finanzhaushaltreglement.
Art. 8
1 Befugnisse zur Vornahme von Verwaltungshandlungen
ohne Rechtsgeschäftscharakter (Realakte) richten sich nach der
jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Anordnung
durch die weisungsbefugte Instanz.
2 Die Befugnis zum Erlass von Verfügungen über Realakte gemäss § 10c Verwaltungsrechtspflegegesetz4 richtet sich nach
dem jeweiligen Anhang.
Art. 9 C. Stellvertretung
1 Bei Abwesenheit einer Funktionsträgerin oder eines
Funktionsträgers handelt an deren oder dessen Stelle die Stellvertreterin oder der Stellvertreter.
2 Die Stellvertretungsfunktion ergibt sich aus der jeweiligen Stellenbeschreibung oder einer anderen Dienstanweisung der für
den Erlass der Stellenbeschreibung zuständigen Instanz.
3 Ist auch die Stellvertreterin oder der Stellvertreter abwesend,
handelt soweit erforderlich die der Funktionsträgerin oder dem
Funktionsträger vorgesetzte Stelle.
Art. 10 D. Vorgesetzte Stelle
Den vorgesetzten Stellen stehen im Rahmen ihrer
Dienstaufsicht hinsichtlich der übertragenen Aufgaben uneingeschränkte Weisungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte zu.
Art. 11
Weist der jeweilige Anhang Befugnisse gleichzeitig mehreren Funktionsträgerinnen und Funktionsträgern zu, entscheidet
bei Bedarf die vorgesetzte Stelle über die Aufgabenzuweisung.
Art. 12
1 Vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder anderweitiger Tätigkeiten, die sich im Einzelfall als
politisch bedeutsam erweisen oder anderweitig voraussichtlich
erhebliche Auswirkungen über das Tagesgeschäft hinaus entfalten, ist vorgängig auf dem Dienstweg die Dienstchefin oder der
Dienstchef einzubeziehen.
4 vom 24. Mai 1959, LS 175.2.
Realakte
Stellvertretung
Dienstaufsicht
Aufgabenzuweisung
im Einzelfall
Einbezug
4Organisationsreglement des Departements
der Industriellen Betriebe (OrgR DIB)172.360
2 Gleiches gilt vor der Vornahme übertragener Verwaltungshandlungen oder anderer Tätigkeiten, deren Auswirkungen die
Befugnisse der jeweiligen Funktionsträgerin oder des jeweiligen
Funktionsträgers voraussichtlich überschreiten.
3 Die Dienstchefin oder der Dienstchef involviert soweit erforderlich die Departementsvorsteherin oder den Departementsvorsteher.
Art. 13 E. Unterschrift
Wer eine Aufgabe zur Erledigung übertragen erhält, ist
dafür unterschriftsberechtigt.
F. Form der Ausgabenbewilligung und Freigabe
Art. 14 von Kreditreserven
Die Form der Ausgabenbewilligungen und der Freigabe
von Kreditreserven richtet sich nach dem jeweiligen Anhang.
Art. 15 G. Schlussbestimmungen
1 Dieses Reglement wird in der Amtlichen Sammlung
(AS) veröffentlicht.
2 Die Anhänge werden auf der Webseite des Departementssekretariats der Industriellen Betriebe veröffentlicht.
Art. 16
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Anhänge
Anhang 1: Departementssekretariat
Anhang 2: Elektrizitätswerk der Stadt Zürich
Anhang 3: Verkehrsbetriebe
Anhang 4: Wasserversorgung
Unterschriftsberechtigung
Formen
Veröffentlichung
Inkrafttreten