Gegenstand
1 In diesem Gesetz werden das sonderpädagogische Angebot definiert und
dessen konkrete Ausgestaltung, die auf dem kantonalen Sonderpädagogik-
Konzept beruht, bestimmt.
2 In ihm wird in Ergänzung zur bestehenden nationalen, interkantonalen und
kantonalen Gesetzgebung das staatliche und kommunale Handeln in diesem
Bereich geregelt.
Art. 2
Ziele der Sonderpädagogik
1 Ziel der Sonderpädagogik ist es, Kinder sowie Schülerinnen und Schüler
mit besonderem Bildungsbedarf in ihrer Autonomie, beim Erwerb von
Kenntnissen und Fertigkeiten, in der Persönlichkeitsentwicklung und Sozialkompetenz zu fördern, damit sie so weit wie möglich am gesellschaftlichen
und beruflichen Leben teilhaben können.
2 Sie trägt dazu bei, das Umfeld der Förderung und Schulung bestmöglich anzupassen.
3 Sie setzt sich ein für die Nutzung und Förderung der Kompetenzen sämtlicher Fachpersonen des öffentlichen Bildungssystems zum Wohle der Kinder
sowie der Schülerinnen und Schüler.
Art. 3
Grundsätze
1 Dieses Gesetz beruht auf folgenden Grundsätzen:
a) Die Sonderpädagogik ist Bestandteil des öffentlichen Bildungsauftrags
im Sinne der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit
im Bereich der Sonderpädagogik (das Sonderpädagogik-Konkordat) 1),
der Gesetzgebung über die obligatorische Schule und der Mittelschulgesetzgebung. Die öffentliche Regelschule und die sonderpädagogischen Einrichtungen erfüllen diesen Auftrag gemeinsam.
b) Integrative Lösungen sowie die Nähe des Angebots zum Schulort haben
Vorrang, wobei das Kindeswohl, das Wohlbefinden und die Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Schülerin oder des betroffenen
Schülers, das schulische Umfeld sowie die Koordination mit sämtlichen
anderen Massnahmen berücksichtigt werden. Es gilt der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit.
c) In der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; jedoch kann von den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und
Schülern gemäss Artikel 42 eine finanzielle Beteiligung verlangt werden.
d) Die Eltern werden in das Abklärungsverfahren zur Gewährung und
Überprüfung sonderpädagogischer Massnahmen einbezogen, ebenso
die betroffenen Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung ihres
Alters und ihrer Reife. Für eine stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung ist das Einverständnis der Eltern erforderlich.
Art. 4
Begriffsbestimmungen
1 In diesem Gesetz wird für den Vorschulbereich der Begriff «Kind» und für
die obligatorische sowie die nachobligatorische Schulzeit der Begriff «Schülerin oder Schüler» verwendet.
2 Eltern im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen, welche die elterliche
Sorge für ein Kind oder eine Schülerin oder einen Schüler unmittelbar oder
stellvertretend ausüben.
1) SGF 416.5
1.2 Sonderpädagogisches Angebot und Schülertransporte
Art. 5
Vorschulbereich
1 Sämtliche Massnahmen sind grundsätzlich für Kinder im Vorschulalter ab
der Geburt bis zum Eintritt in die obligatorische Schule bestimmt.
2 Das Angebot umfasst folgende Leistungen:
a) Die heilpädagogische Früherziehung richtet sich an Kinder, die nachweislich von einer Behinderung oder einer Entwicklungsverzögerung
betroffen sind oder deren Entwicklung aufgrund von personalen oder
Umweltfaktoren eingeschränkt oder gefährdet ist. Sie umfasst die Abklärung der spezifischen Bedürfnisse des Kindes, die präventive und erzieherische Unterstützung, die angemessene Förderung im familiären
Kontext sowie die Unterstützung und Beratung der Eltern und die Beratung der beteiligten Fachpersonen.
b) Die Logopädie richtet sich an Kinder mit Sprach- und Kommunikationsschwierigkeiten. Die logopädischen Massnahmen umfassen die Prävention und die Abklärung von Sprach- und Kommunikationsstörungen, die Durchführung von Einzel- und Gruppentherapien sowie die
Beratung von Eltern und beteiligten Fachpersonen.
c) Die Psychomotorik ist für Kinder mit Störungen in der Wechselwirkung
der Entwicklungsebenen Wahrnehmung, Denken und Verhalten sowie
in ihrem körperlichen Ausdruck bestimmt. Sie umfasst die Abklärung
dieser Störungen, die Durchführung von Einzel- und Gruppentherapien
und die Beratung der Eltern und beteiligten Fachpersonen.
3 Heilpädagogische Früherziehung (HFE) erfolgt in Form von niederschwelligen sonderpädagogischen (NM) oder verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM). In besonderen Fällen können diese Massnahmen bis maximal
zwei Jahre nach Eintritt in die obligatorische Schule erbracht werden.
4 Die in Form von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erbrachten logopädischen und psychomotorischen Massnahmen richten sich an Kinder ab
der Geburt bis zum Ende des ersten Schuljahres (1H).
5 In besonderen Fällen können die von anerkannten freischaffenden Leistungsanbietern erbrachten logopädischen Massnahmen über das erste Schuljahr (1H) hinaus verlängert werden.
6 Der Staatsrat erlässt dazu die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 6
Obligatorische Schulzeit
1 Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf besuchen grundsätzlich die öffentliche Regelschule. Ausnahmsweise werden sie in einer besser an ihre Bedürfnisse angepassten sonderpädagogischen Einrichtung unterrichtet, wenn in der Regelschule die Entwicklungsmöglichkeiten der betreffenden Schülerin oder des betreffenden Schülers gefährdet sind oder das
schulische Umfeld und die Schulorganisation nur mit unverhältnismässigem
Aufwand an deren oder dessen Bedürfnisse angepasst werden können.
2 Im Rahmen der öffentlichen Regelschule werden folgende Massnahmen
angeboten:
a) das Grundangebot, das die niederschwelligen sonderpädagogischen
Massnahmen (NM) und die verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM) umfasst;
b) die Massnahmen in den Bereichen der Logopädie, der Psychologie und
der Psychomotorik, die sogenannten pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen;
c) spezialisierte Unterstützungsmassnahmen, die von Fördereinrichtungen
namentlich für Schülerinnen und Schüler mit einer Seh- oder Hörbehinderung erbracht werden (VM);
d) die Begleitung einer Schülerin oder eines Schülers durch eine
Assistenzperson bei nichtpädagogischen Hilfestellungen (VM).
3 In den sonderpädagogischen Einrichtungen werden folgende Massnahmen
angeboten:
a) verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM);
b) Massnahmen in den Bereichen der Logopädie, der Psychologie und der
Psychomotorik, die sogenannten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen;
c) Betreuung in einer Tagesstruktur oder interne Unterbringung (VM).
4 Die in Form von pädagogisch-therapeutischen Massnahmen erbrachten logopädischen, psychologischen und psychomotorischen Massnahmen gelten
nicht als niederschwellige sonderpädagogische (NM) oder verstärkte sonderpädagogische Massahmen (VM).
5 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 7
Nachschulbereich
1 Grundsätzlich stehen den Schülerinnen und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf alle Bildungswege der Mittelschulen und der beruflichen Grundausbildung offen, sofern sie die regulären Aufnahmebedingungen erfüllen.
2 Die im Nachschulbereich angebotenen Massnahmen sind darauf angelegt,
dass die Schülerinnen und Schüler eine grösstmögliche Selbstständigkeit erreichen und sich später in die Arbeitswelt eingliedern können. Das Angebot
besteht unter anderem aus Berufsberatung, Schulverlängerung in der sonderpädagogischen Einrichtung (VM) sowie aus pädagogisch-therapeutischen
Massnahmen der Logopädie und Psychomotorik.
3 Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen.
Art. 8
Rahmenbedingungen für die Schülertransporte
1 Der Staatsrat regelt die Rahmenbedingungen für die Organisation und die
Vergütung der Schülertransporte, die für den Besuch einer sonderpädagogischen Einrichtung notwendig sind.
2 Die Kosten der Schülertransporte, die für den Besuch von sonderpädagogischen Einrichtungen notwendig sind, gehen zu 45 % zulasten des Staates
und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
1.3 Behörden
Art. 9
Staatsrat
1 Der Staatsrat hat die Oberaufsicht über die Sonderpädagogik.
2 Er übt die Befugnisse aus, die ihm von der Gesetzgebung über die Sonderpädagogik übertragen werden.
3 Er erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen. Er kann diese Zuständigkeit in besonderen Bereichen der für die Sonderpädagogik zuständigen Direktion übertragen.
4 Er trifft geeignete Massnahmen zur Förderung der interkantonalen Zusammenarbeit und Koordination.
Art. 10
Direktionen und Ämter
1 Die für die heilpädagogische Früherziehung, die obligatorische Schule und
die Mittelschulen verantwortliche Direktion 2) (die Direktion) ist für die Sonderpädagogik zuständig.
2 In der beruflichen Grundbildung ist hingegen die für die Berufsbildung verantwortliche Direktion 3) für die Sonderpädagogik zuständig.
3 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügt die Direktion über Ämter.
2) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
3) Heute: Volkswirtschafts- und Berufsbildungsdirektion.
4 Die Direktion amtet als kantonale Kontaktstelle im Sinne von Artikel 10 des
Sonderpädagogik-Konkordats 4) für sämtliche Fragen der Sonderpädagogik.
Art. 11
Inspektorat
1 Der Kanton ist für die Inspektion der sonderpädagogischen Einrichtungen in
Inspektoratskreise eingeteilt, die der Staatsrat festlegt.
2 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor ist in ihrem oder
seinem Kreis und im Rahmen der von den kantonalen Behörden beschlossenen Vorgaben verantwortlich für die Qualität des Betriebs der sonderpädagogischen Einrichtungen und des dort erteilten Unterrichts sowie für die Beratung der öffentlichen Regelschule in pädagogischen, didaktischen und erzieherischen Belangen.
3 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor untersteht der
Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz oder in den
Ausführungsbestimmungen keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften
festgelegt werden.
4 Die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor muss über ein
von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren
(EDK) anerkanntes Lehrdiplom im Bereich der Sonderpädagogik, über mehrere Jahre Unterrichtserfahrung in Sonderpädagogik und über eine angemessene Zusatzausbildung verfügen.
5 Sie oder er erfüllt ihre oder seine Aufgaben nach den Grundsätzen dieses
Gesetzes und dem vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieb. Sie oder
er ist Mitglied der Konferenz der Schulinspektorinnen und Schulinspektoren.
Art. 12
Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung
1 Die Leitung einer sonderpädagogischen Einrichtung übt für die Schülerinnen und Schüler, die diese besuchen, die Befugnisse einer Schulleitung aus.
1.4 Sonderpädagogisches Fachpersonal
Art. 13
Grundausbildung
1 Die Grundausbildung des heil- und sonderpädagogischen Fachpersonals,
das Kinder sowie Schülerinnen und Schüler unterrichtet, wird im Bundesrecht, in den Diplomanerkennungsreglementen der EDK oder von der Direktion geregelt.
4) SGF 416.5
Art. 14
Anstellung
1 Das heil- und sonderpädagogische Fachpersonal, die sonderpädagogischen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die an der öffentlichen Regelschule
tätigen Assistenzpersonen unterstehen der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in diesem Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen keine
besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden.
2 Sie erfüllen ihre Aufgaben gemäss den in diesem Gesetz und im Schulgesetz 5) festgelegten Grundsätzen und den vom Staatsrat genehmigten Funktionsbeschrieben.
3 Die Verteilung der Kosten für die Anstellung des heilpädagogischen Lehrpersonals und für die Anstellung der schulischen Assistenzpersonen wird in
den Artikeln 66 ff. des Schulgesetzes 6) geregelt.
4 Die von den sonderpädagogischen Einrichtungen angestellten schulischen
Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie sonderpädagogischen Fachpersonen unterstehen einem bestehenden Gesamtarbeitsvertrag oder, wenn kein
solcher besteht, der Gesetzgebung über das Staatspersonal, soweit in diesem
Gesetz oder in den Ausführungsbestimmungen keine besonderen oder ergänzenden Vorschriften festgelegt werden. Sie erfüllen ihre Aufgaben gemäss
den in diesem Gesetz festgelegten Grundsätzen.
5 Die schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, das sonderpädagogische Fachpersonal sowie die von den sonderpädagogischen Einrichtungen
angestellten Therapeutinnen und Therapeuten müssen bei ihrer Anstellung
einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 371a des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs 7) oder bei ausländischer Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen. Während einer Übergangsperiode bis 31. Dezember 2041 müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregisterauszug vorlegen.
Art. 15
Unterrichtsberechtigung
1 Bei der Anstellung erhält die schulische Heilpädagogin oder der schulische
Heilpädagoge eine Unterrichtsberechtigung. Der Anstellungsvertrag gilt als
Unterrichtsberechtigung.
2 Die Unterrichtsberechtigung endet mit dem Ablauf des Vertrags oder mit
ihrem Entzug, unabhängig davon, welche Behörde die Massnahme ausgesprochen hat.
5) SGF 411.0.1
6) SGF 411.0.1
7) SR 311.0
Art. 16
Entzug der Unterrichtsberechtigung
1 Die Direktion kann die Unterrichtsberechtigung in folgenden Fällen vorübergehend oder endgültig entziehen: Die schulische Heilpädagogin oder der
schulische Heilpädagoge hat folgenschwere Handlungen begangen, die mit
ihrer oder seiner Funktion unvereinbar sind oder welche die Sicherheit oder
den Ruf der Schule oder der sonderpädagogischen Einrichtung erheblich gefährden können, oder die betreffende Person ist namentlich infolge von
Suchtproblemen oder psychischen Störungen nicht mehr in der Lage, ihre
Funktion auszuüben.
2 Die Unterrichtsberechtigung kann nur im Anschluss an ein Verwaltungsverfahren nach der Gesetzgebung über das Staatspersonal oder nach einem
Rücktritt aus einem Grund nach Absatz 1 entzogen werden.
3 Der Entzug der Unterrichtsberechtigung wird der EDK zur Aufnahme in die
interkantonale Liste von Lehrpersonen, denen die Unterrichtsberechtigung
entzogen wurde, gemeldet.
4 Das Eintragen und Löschen, die Rechtsmittel und der Zugang zur Liste werden in der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 8) geregelt.
1.5 Datenschutz und Schutz der Privatsphäre
Art. 17
Datenerhebung
1 Die Direktion und die Ämter können Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, über Kinder sowie Schülerinnen und Schüler,
denen sonderpädagogische Massnahmen gewährt werden, bearbeiten.
2 Die Daten, insbesondere was deren Erhebung betrifft, werden nur so weit
bearbeitet, als dies für den Zweck der Verfügungen über die Gewährung von
sonderpädagogischen Unterstützungsmassnahmen sowie deren Umsetzung
und Überprüfung erforderlich ist.
Art. 18
Schutz der Privatsphäre
1 Den schulischen Heilpädagoginnen und Heilpädagogen, dem sonderpädagogischen Fachpersonal, dem Personal der logopädischen, psychologischen und
psychomotorischen Dienste und den Schulbehörden ist es untersagt, Informationen aus dem Privatbereich der Kinder, der Schülerinnen und Schüler
oder ihrer Angehörigen, die sie in der Ausübung ihrer Tätigkeit erhalten haben, an unberechtigte Dritte weiterzugeben.
8) SGF 410.4
Art. 19
Datenzugriff
1 Die Ämter führen ein Datenbearbeitungssystem mit den gemäss Artikel 17
erhobenen Daten.
2 Der Staatsrat legt die Datenkategorien, welche die Ämter im Datenbearbeitungssystem bearbeiten dürfen, sowie die Regeln und die Beschränkung der
Zugriffsberechtigung fest.
3 Weiteren Behörden kann mit einer Verordnung ein Zugang durch Abrufverfahren gewährt werden, falls dies aufgrund eines überwiegenden Interesses
zur Durchführung und Überprüfung von sonderpädagogischen Massnahmen
nötig ist.
Art. 20
Datenbekanntgabe
1 Wird eine Massnahme gewährt, so können die Ämter und die Abklärungsstelle Personendaten, auch besonders schützenswerte, zum Kind bzw. zur
Schülerin oder zum Schüler mit den an der Betreuung beteiligten Fachpersonen, namentlich den Schulleitungen und den Leitungen der sonderpädagogischen Einrichtungen sowie den Lehrpersonen der Regelschule und der sonderpädagogischen Einrichtungen, austauschen. Dabei dürfen nur Daten ausgetauscht werden, die für die Durchführung der Massnahme nötig oder nützlich sind und dem Kindeswohl dienen. Dieser Datenaustausch kann auch ohne Zustimmung der Eltern erfolgen.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Geheimhaltungspflichten (Art. 18) und
die Regeln über das Bearbeiten von Personendaten gemäss der entsprechenden Gesetzgebung.
3 Die Bestimmungen der Kindesschutzgesetzgebung bleiben ebenfalls vorbehalten.
2 Organisation des sonderpädagogischen Angebots
2.1 Leistungsanbieter
Art. 21
Organisation des Angebots
1 Die Direktion regelt die Verteilung des Angebots an sonderpädagogischen
Massnahmen.
Art. 22
Interkantonale Zusammenarbeit
1 Die Direktion baut das sonderpädagogische Angebot in Koordination mit
den Angeboten anderer Kantone auf.
Art. 23
Leistungsanbieter
1 Die sonderpädagogischen Leistungen werden vom Staat, von den
Gemeinden und den von der Direktion anerkannten sonderpädagogischen
Einrichtungen erbracht.
2 Nur im Vorschul- und Nachschulbereich werden die logopädischen und
psychomotorischen Massnahmen von freischaffenden Leistungsanbietern, die
von der Direktion anerkannt sind, erbracht. Die Sonderschulinspektorin oder
der Sonderschulinspektor kann hiervon eine Ausnahme gemäss Artikel 5
Abs. 5 genehmigen.
3 Im Vorschulbereich können Mandate, insbesondere zur Primär- und Sekundärprävention, an anerkannte freischaffende logopädische Leistungsanbieter
vergeben werden.
4 Die freischaffenden Leistungsanbieter müssen im Rahmen ihres Anerkennungsgesuchs einen Sonderprivatauszug aus dem Strafregister gemäss Artikel 371a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs 9) oder bei ausländischer
Staatsangehörigkeit ein gleichwertiges Dokument vorlegen. Während einer
Übergangsperiode bis 31. Dezember 2026 müssen die erfolgreichen Bewerberinnen und Bewerber zusätzlich einen ordentlichen Strafregisterauszug
vorlegen.
Art. 23a
Anerkennung eines freischaffenden Leistungsanbieters
1 Auf Grundlage der Stellungnahme des für die Sonderpädagogik zuständigen
Amtes entscheidet die Direktion über die Anerkennung von freischaffenden
Leistungsanbietern.
2 Bei diesem Entscheid werden der Bedarf und die Verteilung von Logopädinnen bzw. Logopäden und Psychomotoriktherapeutinnen bzw. Psychomotoriktherapeuten in der jeweiligen Region und die Budgetmittel des Staates
berücksichtigt.
3 Die Anerkennung ist nicht übertragbar und gibt in der Regel die Anzahl der
garantierten Jahreseinheiten an. Diese Anzahl kann, jeweils bis zum 31. Oktober, für das folgende Kalenderjahr geändert werden. Wenn es aufgrund der
Situation nötig ist, kann die Anzahl der Einheiten im Verlauf des Jahres geändert werden.
4 Bei Nichteinhaltung der Vorgaben des für die Sonderpädagogik zuständigen
Amtes kann die Anerkennung, in der Regel nach einer Verwarnung, entzogen
werden.
5 Die Direktion erlässt Richtlinien für die Gewährung der Anerkennung von
freischaffenden Leistungsanbietern.
9) SR 311.0
2.2 Sonderpädagogische Einrichtungen und Leistungsverträge
Art. 24
Sonderpädagogische Einrichtungen
1 Die Direktion anerkennt im Rahmen des kantonalen Konzepts sonderpädagogische Einrichtungen, die namentlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Sie bieten sonderpädagogische Leistungen im Sinne der Artikel 5, 6
und 7 dieses Gesetzes an.
b) Sie sind im Besitz einer Betriebsbewilligung der Direktion.
c) Sie verfügen über eine Infrastruktur, die den angebotenen Massnahmen
angepasst ist und den Bedürfnissen der Kinder sowie der Schülerinnen
und Schüler gerecht wird.
d) Sie halten die Qualitätsstandards der EDK für Leistungsanbieter im
sonderpädagogischen Bereich ein.
e) Sie erfüllen die Bestimmungen eines bestehenden allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrags oder der Gesetzgebung über das Staatspersonal.
2 Die Direktion kann unter diesen sonderpädagogischen Einrichtungen
Sonderschulen und Einrichtungen mit Tagesstrukturen oder interner Unterbringung anerkennen. Die Sonderschulen bieten verstärkte sonderpädagogische Massnahmen an.
3 Die Direktion und die anerkannten sonderpädagogischen Einrichtungen
schliessen eine mehrjährige Rahmenvereinbarung und jährliche Leistungsverträge ab.
4 Die sonderpädagogischen Einrichtungen nehmen alle Schülerinnen und
Schüler auf, die sie im Rahmen ihrer Aufgaben und ihrer Ausstattung betreuen und unterrichten können.
5 Die Anerkennung ist befristet. Sie kann erneuert werden.
6 Die allgemeinen Bestimmungen des Schulgesetzes (1. Abschnitt) sowie dessen Bestimmungen über den allgemeinen Schulbetrieb, über die Eltern, über
die Schülerinnen und Schüler sowie über den privaten Unterricht gelten sinngemäss für die Sonderklassen der sonderpädagogischen Einrichtungen. Vorbehalten bleiben spezifische Regelungen der Sonderpädagogik sowie diejenigen über die Bedürfnisse der betroffenen Schülerinnen und Schüler.
Art. 25
Mehrjährige Rahmenvereinbarung
1 Die mehrjährige Vereinbarung regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit der Direktion und der sonderpädagogischen Einrichtung bei
den sonderpädagogischen oder stationären Leistungen für Kinder sowie für
Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf.
2 Im Besonderen stützt sie sich auf die Massnahmen, welche die Selbstständigkeit von Kindern sowie von Schülerinnen und Schülern mit besonderem
Bildungsbedarf fördern, ihnen den Zugang zur Ausbildung und die Eingliederung in das soziale, wirtschaftliche und berufliche Leben erleichtern und ihnen bedürfnisgerechte Leistungen gewährleisten.
Art. 26
Jährlicher Leistungsvertrag
1 Der jährliche Leistungsvertrag bestimmt insbesondere den Gegenstand und
den Zweck des Kantonsbeitrags, die tatsächlich erwarteten Leistungen, die
Höhe des Kantonsbeitrags, die Berechnungsgrundlagen und -modalitäten, die
Auflagen und Bedingungen an den Leistungsanbieter sowie die Folgen bei
deren Nichteinhaltung gemäss der kantonalen Subventionsgesetzgebung.
2 Im Jahresvertrag werden namentlich die zugesprochenen Mittel angegeben,
wobei die Eigenmittel der sonderpädagogischen Einrichtung sowie allfällige
andere öffentliche oder private Subventionen, welche sie erhält, berücksichtigt werden, mit Ausnahme von Spenden.
3 Zugang zum sonderpädagogischen Angebot
Art. 27
Vorschulbereich
1 Niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen (NM) in der
Heilpädagogischen Früherziehung werden von den Eltern bei der Direktion
des betreffenden Leistungsanbieters beantragt, die darüber entscheidet.
2 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) in der heilpädagogischen Früherziehung werden von den Eltern gemäss den Artikeln 30–32 beantragt.
3 Logopädische und psychomotorische Massnahmen werden von den Eltern
und dem von ihnen beigezogenen Leistungsanbieter im Sinne von Artikel 23
Abs. 2 bei der zuständigen Fachperson des für die Sonderpädagogik verantwortlichen Amtes 10) gemeinsam beantragt. Gestützt auf die Beurteilung der
Fachperson entscheidet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor über die Gewährung einer Massnahme.
Art. 28
Obligatorische Schulzeit – Niederschwellige sonderpädagogische
Massnahmen (NM) und pädagogisch-therapeutische Massnahmen
1 Schülerinnen und Schüler, die niederschwellige sonderpädagogische Massnahmen (NM) erhalten, werden in einer öffentlichen Regelschule unterrichtet.
10) Heute: Amt für Sonderpädagogik.
2 Der Zugang zu niederschwelligen (NM) und zu pädagogisch-therapeutischen Massnahmen wird in der Schulgesetzgebung geregelt.
Art. 29
Obligatorische Schulzeit – Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM)
1 Schülerinnen und Schüler, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen
(VM) erhalten, werden entweder in einer öffentlichen Regelschule oder in einer sonderpädagogischen Einrichtung unterrichtet.
2 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) können ausnahmsweise
und für befristete Zeit zuhause oder in einer Spitaleinrichtung erbracht werden.
3 Wird die Schülerin oder der Schüler in einer sonderpädagogischen Einrichtung unterrichtet, so sorgt diese für die Durchführung der Massnahmen und
informiert jedes Jahr die Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers
darüber.
Art. 30
Obligatorische Schulzeit – Zugang zu verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM)
1 Verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) werden von den Eltern
bei der Abklärungsstelle beantragt.
2 Die Eltern werden von den Fachpersonen, die ihr Kind betreuen, bei der
Formulierung ihres Antrags beraten.
3 Vorab müssen die Eltern und die Lehrperson eine Standortbestimmung nach
einem vorgegebenen Verfahren erstellen.
4 Ausnahmsweise können auch die Fachpersonen, welche die Schülerin oder
den Schüler betreuen, ohne Einbezug der Eltern den Antrag gemäss Absatz 1
stellen, wenn der besondere Bildungsbedarf der Schülerin oder des Schülers
klar erwiesen ist. In diesem Fall kann das Sonderschulinspektorat die Bilanzberichte und Diagnosen, die für die Beurteilung durch die Abklärungsstelle
benötigt werden, anordnen.
Art. 31
Obligatorische Schulzeit – Abklärungsstelle
1 Die Direktion schafft eine Abklärungsstelle und bestimmt ihre Mitglieder.
2 Die Abklärungsstelle kann für den vom Antrag betroffenen Fachbereich
kompetente Sachverständige beiziehen.
3 Gestützt auf das vom interdisziplinären Netzwerk vorbereitete Dossier ermittelt die Abklärungsstelle den Bedarf an verstärkten sonderpädagogischen
Massnahmen (VM) und gibt eine Stellungnahme zum Umfang, zur Art und
zum Durchführungsort der Massnahmen ab. Diese Stellungnahme zuhanden
der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors ist Teil des standardisierten Abklärungsverfahrens gemäss Artikel 7 des Sonderpädagogik-
Konkordats 11) und wird den Eltern zur Kenntnisnahme mitgeteilt.
4 Die Abklärungsstelle kann gegebenenfalls die Fachpersonen, welche die
Schülerin bzw. den Schüler betreuen, konsultieren, auch diejenigen aus dem
medizinischen Bereich.
Art. 32
Obligatorische Schulzeit – Entscheid, Verfügung und Neubeurteilung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen (VM)
1 Gestützt auf die Empfehlung der Abklärungsstelle verfügt die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor verstärkte sonderpädagogische
Massnahmen (VM) durch einen anerkannten Leistungsanbieter und gegebenenfalls sonderpädagogische Unterstützungsmassnahmen, namentlich durch
eine Assistenzperson (VM).
2 In der Regel wird die Massnahme alle zwei Jahre überprüft; die Überprüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen.
Art. 33
Obligatorische Schulzeit – Förderplan
1 Für jede Empfängerin und jeden Empfänger einer verstärkten sonderpädagogischen Massnahme (VM) erstellt die schulische Heilpädagogin oder der
schulische Heilpädagoge einen Förderplan.
Art. 34
Obligatorische Schulzeit – Individueller Übergangsplan
1 Für alle Schülerinnen und Schüler, die verstärkte sonderpädagogische Massnahmen (VM) erhalten, erarbeiten die beteiligten Fachpersonen zwei Jahre
vor Ende der obligatorischen Schulzeit einen individuellen Übergangsplan.
Art. 35
Obligatorische Schulzeit – Umsetzung und Begleitung verstärkter sonderpädagogischer Massnahmen (VM)
1 Die Leitung der Schule oder der sonderpädagogischen Einrichtung sorgt in
Zusammenarbeit mit den Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, für die Umsetzung und Begleitung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM).
11) SGF 416.5
2 Vor dem Ende der obligatorischen Schulzeit unterstützt die Schulleitung
oder die Leitung der sonderpädagogischen Einrichtung in Zusammenarbeit
mit den Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, auch
denjenigen aus dem medizinischen Bereich, die Eltern bei den nötigen Vorkehrungen für den Übergang in die nachobligatorische Ausbildung, gegebenenfalls auch bei der Invalidenversicherung (IV).
3 Die Vertreterinnen und Vertreter der Ärzteschaft und der Kindesschutzbehörde, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, nehmen nach Bedarf
ebenfalls an den Netzwerktreffen teil.
Art. 36
Nachschulbereich
1 Die Schuldirektion der Mittelschule sorgt in Zusammenarbeit mit den Fachpersonen, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, für die Umsetzung
und Begleitung der verstärkten sonderpädagogischen Massnahmen (VM).
2 Die Vertreterinnen und Vertreter der Ärzteschaft und der Kindesschutzbehörde, welche die Schülerin oder den Schüler betreuen, nehmen nach Bedarf
ebenfalls an den Netzwerktreffen teil.
3 Logopädische und psychomotorische Massnahmen werden von den Eltern
und dem von ihnen beigezogenen Leistungsanbieter im Sinne von Artikel 23
Abs. 2 bei der zuständigen Fachperson des für die Sonderpädagogik verantwortlichen Amtes 12) gemeinsam beantragt. Gestützt auf die Beurteilung dieser Fachperson entscheidet die Sonderschulinspektorin oder der Sonderschulinspektor über die Gewährung der Massnahme.
4 Die Verlängerung der Schulzeit in einer sonderpädagogischen Einrichtung
wird von den Eltern gemäss den Artikeln 30–32 beantragt.
4 Finanzierung des sonderpädagogischen Angebots
Art. 37
Anerkannte sonderpädagogische Einrichtungen
1 Der Staat und die Gemeinden übernehmen das vom Staat zugelassene
Betriebsdefizit der anerkannten sonderpädagogischen Einrichtungen.
2 Sie beteiligen sich an der Finanzierung der Investitionskosten, indem sie
den Zinsaufwand und die Abschreibungen in der Betriebsrechnung der Einrichtungen berücksichtigen.
3 Die Finanzierung wird zu 45 % vom Kanton und zu 55 % von den
Gemeinden übernommen.
4 Die Jahresrechnungen der sonderpädagogischen Einrichtungen sind auf der
Grundlage eines vom Staat zugelassenen Kontenplans vorzulegen.
12) Heute: Amt für Sonderpädagogik.
5 Der Voranschlag der sonderpädagogischen Einrichtungen wird auf der
Grundlage der geltenden Richtlinien des Staates und des gleichen Kontenplans wie für die Präsentation der Jahresrechnung erstellt. Der Staatsrat erlässt Bestimmungen über die Berechnungsmodalitäten.
Art. 38
Weitere Leistungen
1 Die Kosten der heilpädagogischen Früherziehung gehen zu 45 % zulasten
des Staates und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
2 Die Kosten der von freischaffenden Leistungsanbietern erbrachten
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der Logopädie im Vorschul- und
im Nachschulbereich sowie während der obligatorischen Schulzeit, in der sie
gemäss Artikel 23 Abs. 2 in Ausnahmefällen von der unabhängigen Abklärungsstelle gewährt werden, werden zu 45 % vom Staat und zu 55 % von den
Gemeinden getragen.
3 Die Kosten der von freischaffenden Leistungsanbietern erbrachten
pädagogisch-therapeutischen Massnahmen der Psychomotorik im Vorschul-
und im Nachschulbereich werden zu 45 % vom Staat und zu 55 % von den
Gemeinden getragen.
4 Die beruflichen Massnahmen im Rahmen einer nachobligatorischen Ausbildung werden von der Invalidenversicherung (IV) nach Massgabe der entsprechenden Gesetzgebung übernommen, ausser für Schülerinnen und Schüler,
die ihre schulische Ausbildung in einer sonderpädagogischen Einrichtung
verlängern.
5 Die Tarife der pädagogisch-therapeutischen Massnahmen werden in einer
Vereinbarung festgelegt, die zwischen den freischaffenden Leistungsanbietern und der Direktion abgeschlossen wird.
Art. 39
Ausserkantonale Leistungsanbieter
1 Die von anderen Kantonen erbrachten Leistungen werden gemäss den Modalitäten der interkantonalen Vereinbarungen finanziert.
2 Die Kosten dieser Leistungen werden zu 45 % vom Staat und zu 55 % von
den Gemeinden getragen.