Art. 40
Aufteilung auf die Gemeinden 1 Der Anteil, der zulasten sämtlicher Gemeinden geht, wird im Verhältnis ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgeteilt.
Fribourg · 411.5.1 · statute
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Aufteilung auf die Gemeinden 1 Der Anteil, der zulasten sämtlicher Gemeinden geht, wird im Verhältnis ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgeteilt.
Zahlung 1 Der Staat bezahlt sämtliche Schulkosten. 2 Er zieht periodisch die von jeder Gemeinde geschuldeten Beträge ein.
Finanzielle Beteiligung der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler 1 Von den Eltern oder der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler kann eine finanzielle Beteiligung an den Verpflegungskosten bei bestimmten schulischen Aktivitäten sowie an den Kosten der Mahlzeiten und/ oder der Übernachtungen in Tagesstrukturen oder Strukturen zur stationären Unterbringung verlangt werden. 2 Für schulische Aktivitäten, die im Ausland stattfinden, oder für freiwillige Aktivitäten, die ausserhalb der wöchentlichen Unterrichtslektionen auf Anmeldung angeboten werden, kann von den Eltern, deren Kinder dafür angemeldet sind, eine Kostenbeteiligung verlangt werden, um die tatsächlichen Kosten ganz oder teilweise zu decken. 3 Die Projektwochen mit frei wählbaren Angeboten an den Orientierungsschulen, die während der Unterrichtszeit stattfinden, können kostenpflichtige Aktivitäten umfassen, sofern den Schülerinnen und Schülern eine breite Auswahl unentgeltlicher Aktivitäten zur Verfügung steht. 4 Der Staatsrat kann Höchstbeträge festlegen 5 Rechtsmittel
Einsprache gegen einen Entscheid der Lehrpersonen oder der sonderpädagogischen Einrichtung 1 Jeder Entscheid einer Lehrperson einer sonderpädagogischen Einrichtung oder ihres leitenden Organs, der die Stellung eines Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern innert zehn Tagen nach der Mitteilung mit Einsprache schriftlich angefochten werden. 2 Die Einsprache ist an die Sonderschulinspektorin oder den Sonderschulinspektor zu richten, die oder der in kurzer Frist entscheidet. 3 Der Staatsrat regelt das Einspracheverfahren.
Beschwerde gegen einen Entscheid der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors 1 Jeder Entscheid einer Sonderschulinspektorin oder eines Sonderschulinspektors, der die Stellung eines Kindes, einer Schülerin oder eines Schülers beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen vermag, kann von den Eltern innert zehn Tagen nach der Mitteilung mit Beschwerde an die Direktion angefochten werden. 2 Ohne gegenteiligen Entscheid der Direktion hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung.
Entscheide der Gemeinde 1 Die Entscheide, die von den Organen einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbands gefällt werden, können gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinden angefochten werden.
Verwaltungsstreitigkeiten 1 Streitigkeiten zwischen Gemeinden, zwischen Gemeindeverbänden oder zwischen Gemeinden und Gemeindeverbänden werden nach der Gesetzgebung über die Gemeinden entschieden. Gehören die Parteien jedoch nicht demselben Bezirk an, so ist die Direktion zuständig. 2 Über Streitigkeiten zwischen einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband und einer Sonderschulinspektorin oder einem Sonderschulinspektor oder zwischen einer Sonderschule und einer Sonderschulinspektorin oder einem Sonderschulinspektor entscheidet die Direktion.
Aufsichtsbeschwerde der Eltern 1 Sind die Rechtsmittel der Einsprache oder der Beschwerde nicht gegeben, so können die Eltern Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen oder Unterlassungen einer schulischen Heilpädagogin oder eines schulischen Heilpädagogen oder des leitenden Organs einer sonderpädagogischen Einrichtung, der Sonderschulinspektorin oder des Sonderschulinspektors oder eines anerkannten freischaffenden Leistungsanbieters, die sie oder ihre Kinder persönlich und schwerwiegend treffen und die gegen Bestimmungen dieses Gesetzes und der Reglemente verstossen, einreichen. 2 Die Aufsichtsbeschwerde kann nur nach Ausschöpfung allfälliger interner Rechtsmittel der sonderpädagogischen Einrichtungen eingereicht werden. 3 Die Beschwerdeinstanz beurteilt, ob die Aufsichtsbeschwerde begründet ist, und teilt dies der beschwerdeführenden Partei mit. 4 Wird eine Aufsichtsbeschwerde leichtfertig oder missbräuchlich erhoben, so können die Verfahrenskosten der beschwerdeführenden Partei auferlegt werden. 5 Die beschwerdeführende Partei kann innert zehn Tagen bei der Direktion gegen den Entscheid, mit dem die Klage für unzulässig oder unbegründet erklärt wird oder Verfahrenskosten auferlegt werden, Beschwerde führen. 6 Der Staatsrat bezeichnet die Beschwerdebehörden und regelt das Verfahren. 6 Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen 1 Die Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 2 und 3, 24–26 sowie 38 Abs. 5 werden von der Direktion innert einer Frist von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umgesetzt.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Aufgehoben werden: a) das Gesetz vom 19. Juni 2008 über die Finanzierung der von zugelassenen privaten Anbietern ausgeführten pädagogisch-therapeutischen Massnahmen (SGF 410.6); b) das Gesetz vom 22. September 1994 über den Sonderschulunterricht (SGF 411.5.1).
Inkrafttreten und Referendum 1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes. 13) 2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht zudem dem fakultativen Finanzreferendum. 13) Datum des Inkrafttretens: 1. August 2018 (StRB 05.12.2017). Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 11.10.2017 Erlass Grunderlass 01.08.2018 2017_084 27.03.2019 Art. 14 Abs. 5 geändert 01.08.2019 2019_020 27.03.2019 Art. 42 Abs. 1 geändert 01.08.2019 2019_020 27.03.2019 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 01.08.2019 2019_020 27.03.2019 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 01.08.2019 2019_020 27.03.2019 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 01.08.2019 2019_020 24.06.2022 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 6 Abs. 3 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 6 Abs. 3, c) geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 11 Abs. 2 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 14 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 23 Abs. 2 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 23a eingefügt 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 24 Abs. 1, b) geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 27 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 27 Abs. 3 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 28 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 29 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 43 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 44 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 24.06.2022 Art. 47 Abs. 1 geändert 01.09.2022 2022_075 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.10.2017 01.08.2018 2017_084 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 6 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 6 Abs. 2 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 6 Abs. 3 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 6 Abs. 3, c) geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 11 Abs. 2 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 14 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 14 Abs. 5 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020 Art. 23 Abs. 2 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 23a eingefügt 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 24 Abs. 1, b) geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 27 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 27 Abs. 3 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 28 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 29 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 42 Abs. 1 geändert 27.03.2019 01.08.2019 2019_020 Art. 42 Abs. 2 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020 Art. 42 Abs. 3 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020 Art. 42 Abs. 4 eingefügt 27.03.2019 01.08.2019 2019_020 Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Art. 43 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 44 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075 Art. 47 Abs. 1 geändert 24.06.2022 01.09.2022 2022_075