Auf Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben ist Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht anwendbar.
Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
SR 313.0
Art. 154
Die strafbaren Handlungen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder einer höheren Strafe bedroht sind, sind Auslieferungsdelikte im Sinne der schweizerischen Auslieferungsgesetzgebung.
Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Art. 155
1 Einen Disziplinarfehler begeht, wer seine Dienstpflichten verletzt oder der guten Ordnung an Bord zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung strafbar ist.
2 Als Disziplinarfehler gelten insbesondere:
a. Ungehorsam gegenüber dem Befehl eines Vorgesetzten in Dienstsachen;
b. Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften des Bordreglements;
c. Störung der Ordnung und des Betriebes an Bord;
d. nachlässige oder unaufmerksame Ausführung einer dienstlichen Verrichtung;
e. Nichterscheinen zum oder Fernbleiben vom Dienst;
f. unerlaubte Abwesenheit von Bord;
g. Betrunkenheit im Dienst; Betrunkenheit ausser Dienst, wenn sie zu öffentlichem Ärgernis Anlass gibt;
h. unanständiges oder anstössiges Benehmen gegenüber Vorgesetzten oder andern Personen an Bord.
3 Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt. Die Art und das Mass der Strafe sind nach dem Verschulden des Fehlbaren zu bestimmen, wobei seine Beweggründe, sein Charakter, sein sonstiges Verhalten an Bord sowie das verletzte Interesse an der Ordnung und Sicherheit an Bord zu berücksichtigen sind.
Art. 156
1 Der Disziplinarstrafordnung dieses Gesetzes sind alle Personen an Bord eines schweizerischen Seeschiffes unterworfen.
2 Als Disziplinarstrafen sind ausschliesslich zulässig:
a. für Seeleute:– der Verweis,
– das Ausgangsverbot während ein bis fünf Tagen,
– die Ordnungsbusse von 10 bis 250 Franken,
– der Arrest von ein bis drei Tagen;
b. für Passagiere oder sonstige Personen an Bord:– der Verweis,
– die Ordnungsbusse von 50 bis 500 Franken.
3 Verschiedene Disziplinarstrafen können nicht miteinander verbunden werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Art. 157
1 Die Disziplinarstrafgewalt steht dem Kapitän oder seinem Stellvertreter zu; diese können alle im Gesetz vorgesehenen Disziplinarstrafen verhängen.
2 Wird in einem Strafverfahren bei einem Vergehen, bei dem in leichten Fällen disziplinarische Bestrafung erfolgt, ein solcher Fall angenommen oder wird die Tat sonst als blosser Disziplinarfehler betrachtet, so kann das erkennende Gericht unter Freisprechung des Angeklagten selber alle Disziplinarstrafen aussprechen. Stellt die Untersuchungsbehörde aus denselben Gründen ein Strafverfahren ein, so überweist sie die Akten an den Präsidenten des Gerichts, das für eine strafrechtliche Beurteilung zuständig wäre. Dieser kann alle beantragten Disziplinarstrafen aussprechen.
3 Leistet der Fehlbare nicht mehr Dienst an Bord eines schweizerischen Seeschiffes, so kann anstelle einer Arreststrafe eine Busse bis zu 3000 Franken ausgesprochen werden.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).
Art. 158
1 Der Verweis wird mündlich oder schriftlich erteilt. Gegenüber Passagieren kann der Verweis in besonderen Fällen öffentlich erteilt werden.
2 Das Ausgangsverbot wird bei Ankunft im nächsten Hafen vollzogen. Der Fehlbare hat auch während seiner Freizeit an Bord zu verbleiben.
3 Der Arrest wird von Offizieren in ihrer Kabine, von den übrigen Seeleuten in einem besonderen Raum an Bord des Schiffes erstanden. Die Arreststrafen sind, soweit es der Dienst an Bord zulässt, sofort zu vollziehen. Der Arrestant leistet keinen Dienst. Der als Arrestlokal verwendete Raum muss trocken sein, genügend Luft und Licht haben und den an eine Kabine gestellten gesundheitspolizeilichen Anforderungen entsprechen.
4 …
5 Die Ordnungsbussen sind dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abzuliefern und von diesem zur Fürsorge für Seeleute und ihre Familienangehörigen zu verwenden. Das SSA kann mit diesen Mitteln auch Massnahmen, insbesondere zur Förderung der Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge, unterstützen oder Prämien für besondere Leistungen von Seeleuten ausrichten. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erlässt ein Reglement über die Verwendung dieser Mittel.
Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, mit Wirkung seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).
Art. 159
1 Die Verfolgung eines Disziplinarfehlers sowie der Vollzug einer ausgesprochenen Disziplinarstrafe verjähren in drei Monaten.
2 Eine Unterbrechung der Verjährung findet nicht statt. Findet jedoch wegen der Tat ein Strafverfahren statt, so beginnt die Verjährung erst bei Ankunft im nächsten Hafen und ruht während der Dauer des Verfahrens.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Art. 160
1 Dem Beschuldigten ist in jedem Falle Gelegenheit zu geben, sich über seine Handlungsweise und die Beweggründe seines Verhaltens mündlich oder schriftlich zu äussern. Auf Verlangen ist seine Aussage zu Protokoll zu nehmen.
2 Jede Disziplinarstrafverfügung ist dem Beschuldigten mündlich oder schriftlich unter Angabe des begangenen Disziplinarfehlers zu eröffnen und im Schiffstagebuch einzutragen. Der Fehlbare und der Kapitän haben die erfolgte Eröffnung im Schiffstagebuch zu bescheinigen. Verweigert der Fehlbare diese Bescheinigung, so ist ein weiterer Offizier beizuziehen, welcher die Verfügung und deren Eröffnung schriftlich zu bezeugen hat.
Art. 161
1 Die vom Kapitän verfügte Disziplinarstrafe wird mit der Eröffnung vollstreckbar. Der Betroffene kann innert zehn Tagen seit Ankunft im nächsten Hafen schriftlich Beschwerde führen:
a. gegen eine verfügte Arreststrafe beim Präsidenten des in Artikel 157 Absatz 2 zweiter Satz genannten Gerichts;
b. gegen andere Disziplinarstrafen beim schweizerischen Seeschifffahrtsamt.
2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
3 Für das Beschwerdeverfahren gilt sinngemäss das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968.
4 …
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
SR 172.021
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).
Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).
Art. 162
1 Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden die Vorschriften der Artikel 68 Absatz 1, 76, 91 Absatz 1, 96 Absatz 1 und 118 Absatz 2.
2 Durch Vertragsabrede dürfen nicht geändert werden:
a. zuungunsten des Seemanns die Vorschriften der Artikel 69, 70, 72–75, 77–80, 81 Absatz 2, 82–86;
b. zuungunsten des Inhabers einer Originalausfertigung eines Konnossements die Vorschriften des Artikels 117;
c. zuungunsten eines Passagiers die gemäss Artikel 118 Absatz 1 anwendbaren zwingenden Vorschriften über die Beförderung von Passagieren zur See.
Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).
Art. 163
Die Vorschriften des Schlusstitels zum Zivilgesetzbuch finden Anwendung auf dieses Gesetz.
SR 210
Art. 164
1 Ein auf Grund des Bundesratsbeschlusses vom 9. April 1941 über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge verliehenes Recht zur Führung der Schweizer Flagge erlischt nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
2 Das SSA hat von Amtes wegen mindestens ein Jahr vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist den Eigentümern und Reedern schweizerischer Seeschiffe die zusätzlichen Bedingungen bekannt zu geben, die erfüllt werden müssen, damit die Eintragung im Register der schweizerischen Seeschiffe nach Ablauf der erwähnten Frist bestehen bleibt.
3 Der Bundesrat kann auf Antrag des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes oder des Schiffseigentümers in besonderen Fällen die Frist verlängern.
[BS 7 502; AS 1952 1046 Art. 1]
Art. 165
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Heuerverträge sind innerhalb eines Jahres den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist ist das neue Recht auch auf die früher abgeschlossenen Heuerverträge anwendbar.
Art. 166
1 Auf die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits bestehenden Seefrachtverträge finden die Artikel 102–117 sofort Anwendung.
2 Die übrigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bestehenden Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes sind innerhalb einer Frist von sechs Monaten den neuen Vorschriften anzupassen. Nach Ablauf dieser Frist gilt das neue Recht auch für früher abgeschlossene Verträge über die Verwendung eines Seeschiffes.
Art. 167
Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1957
BRB vom 20. Nov. 1956