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Bundesgesetz über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge

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Contents: 175 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 4a
  6. Art. 5
  7. Art. 6
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 17
  19. Art. 18
  20. Art. 19
  21. Art. 20
  22. Art. 21
  23. Art. 22
  24. Art. 23
  25. Art. 24
  26. Art. 25
  27. Art. 26
  28. Art. 27
  29. Art. 28
  30. Art. 29
  31. Art. 30
  32. Art. 30a
  33. Art. 31
  34. Art. 32
  35. Art. 33
  36. Art. 34
  37. Art. 35
  38. Art. 36
  39. Art. 37
  40. Art. 38
  41. Art. 39
  42. Art. 40
  43. Art. 41
  44. Art. 42
  45. Art. 43
  46. Art. 44
  47. Art. 45
  48. Art. 46
  49. Art. 47
  50. Art. 48
  51. Art. 49
  52. Art. 50
  53. Art. 51
  54. Art. 52
  55. Art. 53
  56. Art. 54
  57. Art. 55
  58. Art. 56
  59. Art. 57
  60. Art. 58
  61. Art. 59
  62. Art. 60
  63. Art. 61
  64. Art. 62
  65. Art. 63
  66. Art. 64
  67. Art. 65
  68. Art. 66
  69. Art. 67
  70. Art. 68
  71. Art. 69
  72. Art. 70
  73. Art. 71
  74. Art. 72
  75. Art. 73
  76. Art. 74
  77. Art. 75
  78. Art. 76
  79. Art. 76a
  80. Art. 77
  81. Art. 78
  82. Art. 79
  83. Art. 80
  84. Art. 81
  85. Art. 82
  86. Art. 83
  87. Art. 84
  88. Art. 85
  89. Art. 86
  90. Art. 87
  91. Art. 88
  92. Art. 89
  93. Art. 90
  94. Art. 91
  95. Art. 92
  96. Art. 93
  97. Art. 94
  98. Art. 95
  99. Art. 96
  100. Art. 97
  101. Art. 98
  102. Art. 99
  103. Art. 100
  104. Art. 101
  105. Art. 102
  106. Art. 103
  107. Art. 104
  108. Art. 105
  109. Art. 105a
  110. Art. 106
  111. Art. 107
  112. Art. 108
  113. Art. 109
  114. Art. 110
  115. Art. 111
  116. Art. 112
  117. Art. 113
  118. Art. 114
  119. Art. 115
  120. Art. 116
  121. Art. 117
  122. Art. 118
  123. Art. 119
  124. Art. 120
  125. Art. 121
  126. Art. 122
  127. Art. 123
  128. Art. 124
  129. Art. 124a
  130. Art. 125
  131. Art. 126
  132. Art. 127
  133. Art. 128
  134. Art. 129
  135. Art. 129a
  136. Art. 130
  137. Art. 131
  138. Art. 132
  139. Art. 133
  140. Art. 134
  141. Art. 135
  142. Art. 136
  143. Art. 137
  144. Art. 138
  145. Art. 139
  146. Art. 140
  147. Art. 141
  148. Art. 142
  149. Art. 143
  150. Art. 144
  151. Art. 145
  152. Art. 146
  153. Art. 147
  154. Art. 148
  155. Art. 149
  156. Art. 150
  157. Art. 150a
  158. Art. 151
  159. Art. 151a
  160. Art. 152
  161. Art. 153
  162. Art. 154
  163. Art. 155
  164. Art. 156
  165. Art. 157
  166. Art. 158
  167. Art. 159
  168. Art. 160
  169. Art. 161
  170. Art. 162
  171. Art. 163
  172. Art. 164
  173. Art. 165
  174. Art. 166
  175. Art. 167

175 provisions

Art. 1

Die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge untersteht dem schweizerischen Recht, soweit dies mit den Grundsätzen des Völkerrechts vereinbar ist. Bezeichnung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2

1 Schweizerische Seeschiffe sind die im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Schiffe. 2 Einziger Registerhafen der schweizerischen Seeschiffe ist Basel. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).

Art. 3

1 Die Schweizer Flagge darf nur von schweizerischen Seeschiffen geführt werden; die schweizerischen Seeschiffe führen ausschliesslich die Schweizer Flagge. 2 Für Form, Farbe und Grössenverhältnisse ist das in Anhang I abgebildete Muster massgebend. Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. II 4 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3679; BBl 2009 8533).

Art. 4

1 Auf hoher See gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe ausschliesslich schweizerisches Bundesrecht. In Territorialgewässern gilt an Bord schweizerischer Seeschiffe schweizerisches Bundesrecht, soweit nicht der Uferstaat sein Recht zwingend anwendbar erklärt. In gleichem Umfang gilt bei einem Schiffbruch schweizerisches Recht für die Überlebenden. 2 Strafbare Handlungen im Sinne des Strafgesetzbuches und anderer bundesrechtlicher Strafbestimmungen, die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangen worden sind, unterstehen jedoch dem schweizerischen Recht ohne Rücksicht auf den Ort, wo sich das Schiff im Zeitpunkt der Begehung der Tat befunden hat. 3 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes finden Anwendung unabhängig davon, ob die Tat im Ausland oder in der Schweiz begangen wurde. 4 Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn: a. ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat; oder b. die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. 5 Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist. SR 311.0 SR 0.101 Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827). Eingefügt durch Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 4a

1 Der Bundesrat kann internationale Übereinkommen, die im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation angenommen wurden, abschliessen über: a. die Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe; b. die Sicherheit der Schiffsbesatzungen; c. die Verhütung von Havarien; d. Such- und Rettungsmassnahmen bei Seenot. 2 Vor dem Abschluss eines internationalen Übereinkommens hört er die interessierten Kreise an. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 22. März 2013, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2323; BBl 2012 8639).

Art. 5

1 Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz. 2 Der Bundesrat kann ergänzende Bestimmungen erlassen, falls sich diese aus den für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge geltenden internationalen Übereinkommen oder international vereinbarten Regeln ergeben. 3 Ändern sich die Einheitsbeträge oder die Rechnungseinheiten für die Haftungsbeschränkung in internationalen Übereinkommen, oder treten wesentliche und dauernde Veränderungen der Bewertungs- oder Berechnungsgrundlagen ein, so kann der Bundesrat die Haftungseinheitsbeträge (Art. 49, 105, 118 und 126) herabsetzen oder erhöhen oder in anderen Rechnungseinheiten festsetzen und das Verfahren zur Umrechnung in die Landeswährung regeln. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).

Art. 6

1 Der Bundesrat kann alle geeigneten Massnahmen treffen, welche erforderlich sind, um zu verhindern, dass durch die Führung der Schweizer Flagge zur See die Sicherheit oder die Neutralität der Eidgenossenschaft gefährdet wird oder internationale Schwierigkeiten entstehen. 2 Zu diesem Zwecke kann der Bundesrat insbesondere schweizerische Seeschiffe gegen angemessene Entschädigung requirieren oder enteignen. Streitigkeiten über die Höhe der Entschädigung entscheidet das Bundesgericht als einzige Instanz. 3 Ergreift der Bundesrat andere Massnahmen, so kann er je nach den Umständen eine Entschädigung festsetzen, wenn infolge dieser Massnahmen die Seeschiffe nicht anderweitig nutzbringend verwendet werden können, und wenn ein wesentlicher Schaden entstanden ist; die Entschädigung ist dem Schiffseigentümer, Reeder oder Seefrachtführer auszurichten. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 4 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119).

Art. 7

1 Kann der Bundesgesetzgebung, insbesondere diesem Gesetz und den als anwendbar erklärten Bestimmungen internationaler Übereinkommen keine Vorschrift entnommen werden, so entscheidet der Richter nach den allgemein anerkannten Grundsätzen des Seerechts und, wo solche fehlen, nach der Regel, die er als Gesetzgeber aufstellen würde, wobei er Gesetzgebung und Gewohnheit, Wissenschaft und Rechtsprechung der seefahrenden Staaten berücksichtigt. 2 Dem Richter steht die freie Beweiswürdigung zu; ihr unterliegen auch die Eintragungen des Kapitäns in Tagebüchern, Registern, Protokollen und Berichten.

Art. 8

1 Die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge steht unter der Oberaufsicht des Bundesrates. 2 Die unmittelbare Aufsicht steht dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zu, welches sie durch das Schweizerische Seeschifffahrtsamt (SSA) ausüben lässt. 3 Das SSA hat die Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge nach den Weisungen des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten durchzuführen und ihre Anwendung zu überwachen. Es erstattet dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten Bericht. Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). Ausdruck gemäss Anhang Ziff. 2 des BB vom 21. Juni 2019 über die Genehmigung des Übereinkommens über den Schutz des Unterwasser-Kulturerbes und über seine Umsetzung, in Kraft seit 1. Nov. 2020 (AS 2020 3793; BBl 2019 467). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 9

1 Das SSA hat seinen Sitz in Basel. Es übt seine Obliegenheiten gegenüber schweizerischen Seeschiffen durch eigene Beamte oder durch die schweizerischen Konsulate aus. 2 Zu diesem Zwecke kann das SSA unmittelbar mit schweizerischen Konsulaten und Konsuln sowie mit Behörden und Vertretern ausländischer Staaten verkehren. 3 Die Eigentümer, Reeder und Kapitäne schweizerischer Seeschiffe sind jederzeit verpflichtet, die Auskünfte zu erteilen, die das SSA zur Ausübung seiner Obliegenheiten benötigt und verlangt. Das SSA kann Kontrollen an Bord schweizerischer Seeschiffe durchführen. 4 Das SSA kann anerkannten Klassifikationsgesellschaften gewisse Aufgaben in den Bereichen der Inspektion, der Kontrolle oder der Entscheidung, namentlich diejenigen, die im Seearbeitsübereinkommen vom 23. Februar 2006 vorgesehen sind, delegieren. SR 0.822.81 Eingefügt durch Art. 2 des BB vom 1. Okt. 2010 über die Genehmigung des Seearbeits-übereinkommens, 2006, in Kraft seit 20. Aug. 2013 (AS 2013 2507; BBl 2009 8979).

Art. 10

1 Das Schweizerische Seeschiffsregisteramt hat seinen Sitz in Basel. Es führt das Register, in welchem die schweizerischen Seeschiffe und die dinglichen Rechte an solchen Schiffen eingetragen werden. 2 Auf die Einrichtung und Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe ist die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister sinngemäss anzuwenden, soweit dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Verordnungen keine abweichenden Bestimmungen enthalten. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 11

1 Der Bundesrat bestimmt die Organisation und Amtsführung der beiden Ämter. Er erlässt den Gebührentarif für die Verrichtungen dieser Ämter und der schweizerischen Konsulate. 2 Der Bund ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch Massnahmen oder Verfügungen dieser Ämter, insbesondere aus der Führung des Registers der schweizerischen Seeschiffe, entsteht; er hat Rückgriff auf die Beamten und Angestellten, denen ein Verschulden zur Last fällt.

Art. 12

1 Der Bundesrat kann im Einverständnis mit der Regierung des betreffenden Kantons die Geschäftsführung oder einzelne Obliegenheiten der beiden Ämter einer kantonalen Verwaltung übertragen. 2 Für ihr Dienstverhältnis und ihre Verantwortlichkeit sind in diesem Falle die Beamten und Angestellten, soweit sie auf Grund dieses Gesetzes tätig sind, der Bundesgesetzgebung unterworfen.

Art. 13

1 Das Beschwerdeverfahren gegen Verfügungen des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. 2 … Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181). Aufgehoben durch Anhang Ziff. 81 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197 1069; BBl 2001 4202).

Art. 14

1 Ohne Rücksicht auf den Wohnsitz des Beklagten besteht für alle dinglichen Klagen in Bezug auf ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Schiff der Gerichtsstand in Basel. 2 Für alle Ansprüche aus unerlaubten, an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen Handlungen sowie für alle übrigen Zivilklagen aus diesem Gesetz besteht ein Gerichtsstand in Basel, sofern kein anderer Gerichtsstand in der Schweiz gegeben ist. 3 Für Klagen im Zusammenhang mit dem Verfahren auf Beschränkung der Haftung des Reeders oder der gerichtlichen Bestätigung einer Dispache bei Havarie-Grosse besteht ein Gerichtsstand in Basel.

Art. 15

1 Die an Bord eines schweizerischen Seeschiffes begangenen strafbaren Handlungen sowie die nach diesem Gesetz unter Strafe gestellten strafbaren Handlungen sind von den Behörden des Kantons Basel-Stadt zu verfolgen und zu beurteilen, sofern sie nicht der Bundesgerichtsbarkeit oder der Militärstrafgerichtsbarkeit unterliegen. Über die nach diesem Gesetz verhängten Geldstrafen und Bussen verfügt der Kanton Basel-Stadt. 2 Verzeigende Behörde bei Übertretungen dieses Gesetzes ist das SSA. 3 Die Behörden des Kantons Basel-Stadt sind verpflichtet, sämtliche auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Strafurteile und Einstellungsbeschlüsse der Schweizerischen Bundesanwaltschaft einzusenden. Fassung gemäss Ziff. I 24 des BG vom 17. Dez. 2021 über die Harmonisierung der Strafrahmen, in Kraft seit 1. Juli 2023 (AS 2023 259; BBl 2018 2827).

Art. 16

Aufgehoben durch Anhang 1 Ziff. II 24 der Zivilprozessordnung vom 19. Dez. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1739; BBl 2006 7221).

Art. 17

1 In das Register der schweizerischen Seeschiffe können nur Seeschiffe eingetragen werden, die zur gewerbsmässigen Beförderung von Personen oder Gütern oder zu einer sonstigen gewerbsmässigen Tätigkeit auf See verwendet werden oder hiefür bestimmt sind, und für welche die Bedingungen dieses Gesetzes hinsichtlich Eigentum, finanzieller Mittel, Zulassung zur Seeschifffahrt, Namengebung und Verfahren erfüllt sind. 2 Jede Eintragung und Streichung ist durch das Schweizerische Seeschiffsregisteramt im Bundesblatt und im Schweizerischen Handelsamtsblatt zu veröffentlichen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Ursprünglich Abs. 3. Ursprünglicher Abs. 2 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).

Art. 18

Im Register der schweizerischen Seeschiffe werden die im Eigentum des Bundes, der Kantone und der schweizerischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten stehenden Seeschiffe eingetragen.

Art. 19

Im Schweizerischen Handelsregister eingetragene Einzelfirmen, Handelsgesellschaften und Genossenschaften (Unternehmen), welche die Bedingungen nach den Artikeln 20–24 erfüllen, können ihre Seeschiffe im Register der schweizerischen Seeschiffe auf ihren Namen eintragen lassen sofern sie ihren Sitz und den tatsächlichen Mittelpunkt der Geschäftstätigkeit in der Schweiz haben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 20

Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die natürlichen Personen, die Inhaber einer Einzelfirma, die Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstigen Teilhaber sowie alle Geschäftsführer einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 21

Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, bestimmt der Bundesrat, welche Bedingungen die Mitglieder der Verwaltung und Geschäftsführung einer Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft sowie die mit der Kontrolle dieser Gesellschaften betrauten Personen hinsichtlich Staatsangehörigkeit und Wohnsitz erfüllen müssen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 22

1 Alle Aktien müssen auf den Namen lauten. Die Gesellschaft kann, unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts, die Zustimmung zur Übertragung von Namenaktien insbesondere dann ab-lehnen, wenn der Erwerber die Bedingungen dieses Gesetzes oder der gestützt darauf erlassenen Verordnungen nicht erfüllt. 2 Die Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft kann weder vererbt noch übertragen werden, auch nicht durch Übertragung von Anteilscheinen. 3 Ein Pfandrecht, eine Nutzniessung oder ein sonstiges Recht an einer Aktie oder an einem Stammanteil bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Gesellschaft und der Eintragung in das Aktienbuch oder Anteilbuch. SR 220 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 23

Der Bundesrat bestimmt im Sinne der Artikel 20 und 21, welche Bedingungen Handelsgesellschaften oder juristische Personen erfüllen müssen, die a. als Gesellschafter, Kommanditäre, Aktionäre, Genossenschafter oder sonstige Teilhaber an Unternehmen der schweizerischen Schiffseigentümer beteiligt sind; b. als Gläubiger investierter Mittel schweizerischer Herkunft, als Nutzniesser oder in anderer Weise an Unternehmen berechtigt sind; c. das Amt als Kontrollstelle ausüben. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 24

1 Solange internationales Recht es nicht anders vorsieht, erlässt der Bundesrat Vorschriften über die erforderlichen eigenen Mittel des Schiffseigentümers sowie über die Herkunft der in dessen Seeschiff investierten fremden Mittel. 2 Der Schiffseigentümer muss über eigene Mittel verfügen, welche mindestens 20 Prozent des Buchwerts der auf seinen Namen eingetragenen Seeschiffe entsprechen; für jedes neu einzutragende Seeschiff gilt der Erwerbspreis als erster Buchwert. 3 Der Bundesrat bestimmt, bis zu welchem Grad und für welche Dauer die eigenen Mittel infolge von Verlusten den nach Absatz 2 festgelegten Mindestsatz unterschreiten dürfen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 25

Das SSA stellt eine Bescheinigung aus, wenn die Bedingungen nach den Artikeln 18–24 erfüllt sind. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 26

1 Der schweizerische Schiffseigentümer hat alljährlich bis spätestens nach Ablauf von neun Monaten seit Schluss eines Geschäftsjahres dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt einen besonderen Revisionsbericht einzureichen, aus welchem hervorgeht, dass die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind. Dieser Revisionsbericht muss von einem Revisionsverband oder einer Treuhandgesellschaft erstattet werden, die als Revisionsstelle für diesen Zweck vom Bundesrat anerkannt sind. 2 Der Bundesrat kann im Hinblick auf diese Kontrolle besondere Vorschriften über die Führung der Register und Bücher sowie einen Gebührentarif für die Arbeiten der Revisionsstelle erlassen. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1967 (AS 1966 1453; BBl 1965 II 284).

Art. 27

1 Sind wegen Wechsels der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes, infolge Erbgangs oder aus andern Gründen die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr erfüllt, so beginnt für den Schiffseigentümer oder seine Rechtsnachfolger von Gesetzes wegen eine Frist von 30 Tagen seit Eintritt des Mangels zu laufen, innert welcher sie diese Bedingungen wieder zu erfüllen haben. 2 Können die Bedingungen bis zum Ablauf dieser Frist nicht erfüllt werden oder machen die Beteiligten von den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Berichtigung keinen Gebrauch, so kann das SSA, sofern der Mangel immer noch besteht, die Übereinstimmungsbescheinigung ausser Kraft setzen und den Rückzug des Seebriefes anordnen, bis die Bedingungen wieder erfüllt sind. Diese Massnahme ist dem Bundesrat mitzuteilen. 3 Werden die Bedingungen auch während weiterer drei Monate nicht erfüllt, so kann der Bundesrat die Streichung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe oder, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung des Landes erforderlich ist, den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung verfügen. Der Zuschlag darf in diesem Falle nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. Der Bund kann sich an der Versteigerung beteiligen. Zuständig für die Versteigerung sind die Behörden des Kantons Basel-Stadt.

Art. 28

1 Erfüllt ein Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Gesellschafter, sofern sie gesamthaft mindestens zur Hälfte am Gesellschaftskapital beteiligt sind und die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, nach unbenütztem Ablauf einer für die gütliche Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, den Gesellschafter, in dessen Person der Mangel eingetreten ist, sofort aus der Gesellschaft ausschliessen, das Geschäft fortsetzen und den Anteil des säumigen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen ausrichten. 2 Erfüllt in den übrigen Fällen von gemeinschaftlichem Eigentum ein Gesamt- oder Miteigentümer die gesetzlichen Bedingungen nicht oder nicht mehr, so können die übrigen Beteiligten bei Vorliegen derselben Voraussetzungen hinsichtlich ihrer Beteiligung, persönlichen Befähigung und Fristeinhaltung jederzeit das Gesamt- oder Miteigentum aufheben, das Seeschiff zu Eigentum übernehmen und den säumigen Gesamt- oder Miteigentümer auskaufen. 3 Sind im Falle eines Erbganges mehrere Miterben vorhanden, so haben diejenigen, welche die gesetzlichen Bedingungen erfüllen, gegenüber andern Miterben oder güterrechtlich Beteiligten das Vorrecht auf Zuweisung des Eigentums am Seeschiff, des Gesellschaftsanteils, der Aktien oder des Stammanteils des Erblassers. Die für die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung zuständige Behörde hat unverzüglich die erforderlichen Massnahmen zur Aufrechterhaltung des schweizerischen Eigentums am Seeschiff zu treffen.

Art. 29

1 Erfüllt ein Aktionär oder ein Mitglied einer Kommanditaktiengesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die gesetzlichen Bedingungen nicht mehr, so werden seine Aktien oder Stammanteile auf dem Wege der Versteigerung verkauft, sofern die übrigen Aktionäre oder Gesellschafter gesamthaft mindestens die Hälfte des Grund- oder Stammkapitals besitzen und ihrerseits die gesetzlichen Bedingungen erfüllen. 2 Der Richter ordnet auf Antrag der Gesellschaft, nach unbenütztem Ablauf einer von dieser zum Zwecke der gütlichen Berichtigung angesetzten Frist von 20 Tagen, in beschleunigtem Verfahren die Versteigerung an. Er bestimmt, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den übrigen Beteiligten stattzufinden hat. Der Zuschlag darf nur an einen Ersteigerer erfolgen, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die gesetzlichen Bedingungen erfüllt. 3 Der durch die Versteigerung betroffene Aktionär hat der Versteigerungsbehörde unverzüglich seine Aktientitel einzureichen, widrigenfalls der Richter diese auf Antrag der Gesellschaft sofort und ohne vorhergehendes Aufgebot kraftlos erklärt. Zuständig für die Anordnung der Versteigerung und für die Kraftloserklärung ist der Richter am Sitz der Gesellschaft. 4 Erfüllt ein Genossenschafter nicht mehr die gesetzlichen Bedingungen, so kann er aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden.

Art. 30

1 Ein Seeschiff wird nur gestützt auf eine Bewilligung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes zur Schifffahrt zugelassen. 2 Die Zulassung zur Seeschifffahrt wird nur für seetüchtige Seeschiffe erteilt, welche einen Bruttoraumgehalt von mindestens 300 t aufweisen und von einer vom Schweizerischen Seeschifffahrtsamt anerkannten Klassifikationsgesellschaft klassifiziert worden sind. 2bis Das SSA kann die Zulassung zur Seeschifffahrt ausnahmsweise auch für Seeschiffe mit einem Bruttoraumgehalt von weniger als 300 t erteilen, sofern nachweislich ein besonderes schweizerisches Interesse an der Eintragung besteht. 3 Der Bundesrat erlässt nach Anhören der beteiligten Kreise und unter Berücksichtigung der in der Seeschifffahrt geltenden Gebräuche die erforderlichen Vorschriften für die Klassifikation der schweizerischen Seeschiffe. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561). Ursprünglich Abs. 4. Ursprünglicher Abs. 3 aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, mit Wirkung seit 1. Aug. 1977 (AS 1977 1323; BBl 1976 II 1181).

Art. 30a

Das SSA kann für ein in einem Schweizerischen Schiffsregister eingetragenes Binnenschiff, das in Verbindung mit einer gewerbsmässigen Beförderung von Gütern auf Binnengewässern auch die See befährt, für bestimmte Einzelfahrten über See die Sicherheitsvorschriften festsetzen und die benötigten Schiffspapiere ausstellen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften des Küstenstaates, dessen Gewässer das Schiff befährt. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).

Art. 31

1 Ein im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenes Seeschiff muss ständig die Bedingungen erfüllen, unter denen es zur Seeschifffahrt zugelassen worden ist. 2 Das SSA hat darüber zu wachen, dass diese Bedingungen fortwährend erfüllt sind. Wird ein Mangel festgestellt, so ist dem Schiffseigentümer eine angemessene Frist anzusetzen, binnen welcher er für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen zu sorgen hat. 3 Sorgt der Schiffseigentümer nicht fristgemäss für die notwendigen Reparaturen und Einrichtungen, oder erweisen sich diese als ungenügend, so setzt das SSA die Zulassung zur Seeschifffahrt ausser Kraft und ordnet den Rückzug des Seebriefes an.

Art. 32

1 Jedes schweizerische Seeschiff trägt einen Namen, der in üblicher Form am Heck und auf beiden Seiten des Bugs anzubringen ist. 2 Der Name des Schiffes hat sich von den Namen anderer schweizerischer Seeschiffe deutlich zu unterscheiden; er bedarf der Genehmigung durch das SSA. 3 Der Name des Registerhafens ist am Heck unter dem Namen des Seeschiffes in einer der drei schweizerischen Amtssprachen (Basel, Bâle, Basilea) anzubringen.

Art. 33

1 Die Eintragung des Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe erfolgt auf Antrag des Schiffseigentümers. 2 Der Bundesrat bestimmt die Angaben, welche der Antrag zu enthalten hat, sowie die mit dem Antrag einzureichenden Belege. 3 Jede Änderung der angegebenen Tatsachen ist vom Schiffseigentümer unverzüglich dem Schweizerischen Seeschiffsregisteramt zu melden, das sie an das SSA weiterleitet. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 34

Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, mit Wirkung seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 35

1 Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten kann ausnahmsweise einer natürlichen Person, einer Handelsgesellschaft oder einer juristischen Person, welche die gesetzlichen Anforderungen nach den Artikeln 20 und 21 erfüllt und die ein Seeschiff für einen philanthropischen, humanitären, wissenschaftlichen, kulturellen oder ähnlichen Zweck betreibt, das Recht verleihen, das Seeschiff in das Register der schweizerischen Seeschiffe einzutragen. Es legt die Bedingungen dafür von Fall zu Fall fest. 2 Der Bundesrat kann durch Verordnung die Eintragung von Jachten in einem Schweizerischen Register vorsehen, die Voraussetzungen für die Eintragung und die Rechtsstellung der eingetragenen Jachten bestimmen sowie das SSA ermächtigen, die Erteilung eines schweizerischen Fähigkeitsausweises für Schiffsführer zu regeln. 3 Der Bundesrat kann durch Verordnung bestimmen, dass bei Vorliegen besonderer Umstände auch Booten, die nicht ins Schweizerische Jachtenregister eingetragen werden können, eine Flaggenbestätigung ausgestellt wird. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717). Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 36

1 Die Streichung eines Seeschiffes im Register der schweizerischen Seeschiffe bedarf der Bewilligung des Bundesrates. Sie kann nur verweigert werden, wenn es für die wirtschaftliche Landesversorgung erforderlich ist. 2 Verweigert der Bundesrat die Bewilligung, so hat der Bund auf Antrag des Schiffseigentümers das Seeschiff zum Marktpreis zu erwerben, sofern nicht der Bundesrat den Verkauf auf dem Wege der öffentlichen Versteigerung nach Artikel 27 Absatz 3 verfügt. Der Schiffseigentümer kann einen entsprechenden Antrag gleichzeitig mit dem Gesuch auf Bewilligung der Streichung oder anschliessend bis spätestens 30 Tage seit der Verweigerung der Streichung stellen. Der Erwerb durch den Bund oder die Anordnung der Versteigerung hat innert 30 Tagen seit Eingang des Antrages, jedoch frühestens seit der Verweigerung der Bewilligung zu erfolgen. 3 Das Rechtsgeschäft, das einer Handänderung des Seeschiffes zugrunde liegt, ist nichtig, wenn die Streichung nicht bewilligt wird. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1987, in Kraft seit 1. Febr. 1989 (AS 1989 212; BBl 1986 II 717).

Art. 37

1 Die Gesetzgebung des Bundes über das Schiffsregister findet, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen dieses Gesetzes, auf das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte an schweizerischen Seeschiffen Anwendung. 2 Im Falle einer Handänderung darf das Schweizerische Seeschiffsregisteramt den Erwerber eines Seeschiffes nur eintragen, wenn eine Übereinstimmungsbescheinigung vorgelegt wird. 3 Eine Schiffsverschreibung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur eingetragen werden, wenn das SSA bescheinigt, dass die Vorschriften über die Herkunft der fremden Mittel nach Artikel 24 Absatz 1 eingehalten sind. 4 Eine Nutzniessung kann im Register der schweizerischen Seeschiffe nur zugunsten eines Nutzniessers eingetragen werden, der durch eine Bescheinigung des Schweizerischen Seeschifffahrtsamtes nachweist, dass er die Bedingungen der Artikel 18–23 erfüllt. Das Berichtigungsverfahren findet entsprechende Anwendung. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 1992, in Kraft seit 1. Juni 1993 (AS 1993 1703; BBl 1992 II 1561).

Art. 38

1 Die im Internationalen Übereinkommen vom 10. April 1926 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über Privilegien und Hypotheken an Seeschiffen aufgeführten Privilegien sind gesetzliche Pfandrechte ohne Eintragung und gehen den im Register der schweizerischen Seeschiffe eingetragenen Pfandrechten im Range vor. Die Bestimmungen der Artikel 1–13 des Übereinkommens finden auf die Entstehung, den Inhalt, den Umfang und die Wirkungen dieser gesetzlichen Pfandrechte Anwendung. 2 Die gesetzlichen Pfandrechte erlöschen mit der Tilgung der sichergestellten Forderung, mit der Zwangsverwertung des Seeschiffes, oder wenn die Voraussetzungen der Artikel 9 und 10 des Übereinkommens gegeben sind. SR 0.747.322.2

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