Law

Verordnung zum Zivilschutzgesetz im Kanton Basel-Landschaft

Basel-Landschaft · 732.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9b249a2631da9ff58e4be9e1140489b903b5f9781b92bb64f53894f03ddec12c

Contents: 37 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 im Anhang. *
  5. § 5 Bevölkerungsschutzgesetz und die Erkenntnisse daraus. *
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37

37 provisions

§ 1

Zuständiges Amt 1 Das Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) ist für alle Aufgaben betreffend den Zivilschutz zuständig, soweit Gesetz und Verordnung nichts anderes vorsehen. 2 Organisation, Material und Ausrüstung der Zivilschutzorganisationen

§ 2

Organisation der kommunalen Zivilschutzorganisationen 1 Die Zivilschutzorganisationen der Einwohnergemeinden bestehen aus folgenden Bereichen: a. Zivilschutzkommando; b. Führungsunterstützung; c. Betreuung; d. Kulturgüterschutz; e. technische Hilfe; f. Logistik. 2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich nach dem Leistungsprofil Zivilschutz im Anhang. * 1) SGS 100 2) SGS 732 2 732.11

§ 3

Organisation der kantonalen Zivilschutzorganisation 1 Die Zivilschutzorganisation des Kantons besteht aus folgenden Bereichen: a. Zivilschutzkommando; b. Führungsunterstützung; c. Kulturgüterschutz; d. Logistik; e. Spezialistinnen und Spezialisten. 2 Die Aufgaben der Bereiche richten sich nach dem Leistungsprofil Zivilschutz

§ 4 im Anhang. *

Berichterstattung 1 Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) über die Umsetzung des Leistungsprofils gemäss Anhang. * 2 Die Berichterstattung erfolgt einmal jährlich auf das Jahresende. * 3 Die Einwohnergemeinden berichten dem Amt für Militär und Bevölkerungsschutz (AMB) über ihren Einsatz zur Bewältigung eines Ereignisses gemäss

§ 5 Bevölkerungsschutzgesetz und die Erkenntnisse daraus. *

Standardisiertes Material 1 Das AMB erlässt Empfehlungen zum Standard des Materials der Zivilschutzorganisationen.

§ 6

Material des Bundes 1 Das AMB erlässt Weisungen über Verteilung, Lagerung, Instandhaltung und Kontrolle des vom Bund finanzierten und ausgelieferten Materials.

§ 7

Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen des Zivilschutzes 1 Die Grundausrüstung einer Angehörigen oder eines Angehörigen des Zivilschutzes besteht aus: a. 1 Arbeitshose; b. 1 Arbeitsjacke; c. 1 Paar Arbeitsschuhe; d. 5 T-Shirts; e. 1 Kopfbedeckung; f. 1 Gürtel. 3 732.11 3 Ausbildung und Beförderungen

§ 8

Dauer der Ausbildungen 1 Die Grundausbildung dauert 15–19 Tage. 2 Die Zusatzausbildung dauert bis 19 Tage. 3 Die Kaderausbildung richtet sich nach der Bundesgesetzgebung. 4 Die Weiterbildungskurse für Schutzdienstpflichtige in Kader- oder Spezialistenfunktionen dauern jährlich bis 5 Tage. 5 Schutzdienstpflichtige werden nach der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von 5–21 Tagen aufgeboten. 6 In den Wiederholungskursen sind jährlich mindestens 5 Tage für das Erreichen und Erhalten der Einsatzbereitschaft des Zivilschutzes zu verwenden.

§ 9

Beförderungen 1 Beförderungen von Schutzdienstpflichtigen sind erst nach erfolgreicher Absolvierung der funktionsbezogenen Ausbildung möglich. 2 Das AMB kann ausnahmeweise die Übernahme bestimmter Funktionen durch Schutzdienstpflichtige bewilligen, welche die entsprechende Ausbildung noch nicht absolviert haben. 3 Die Einwohnergemeinden regeln für ihre Zivilschutzorganisation das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen. 4 Das AMB regelt für die kantonale Zivilschutzorganisation das Verfahren der Auswahl und der Vorschlagserteilung zur funktionsbezogenen Ausbildung von Schutzdienstpflichtigen. 4 Aufgebot und Kontrollführung

§ 10

Aufgebot zur Ausbildung 1 Die für die Ausbildung zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen schriftlich auf.

§ 11

Vororientierung über Ausbildung 1 Die aufbietende Stelle orientiert die Schutzdienstpflichtigen im Vorjahr, spätestens aber 3 Monate vor Dienstbeginn, über die bevorstehenden Zivilschutzkurse. 4 732.11

§ 12

Aufgebot zu Einsätzen 1 Die für den Einsatz zuständige Stelle bietet die Schutzdienstpflichtigen mit Hilfe der Alarmierungsmittel oder schriftlich über die für die betroffenen Schutzdienstpflichtigen zuständige Zivilschutzorganisation auf. 2 Die Schutzdienstpflichtigen geben die für die Alarmierung notwendigen Daten ihrer Zivilschutzorganisation bekannt. 3 Die Zivilschutzorganisation ist zuständig für die zeitnahe Datenerfassung und Datenpflege in den dafür vorgegebenen elektronischen Systemen.

§ 13

Kontrollführung 1 Das AMB ist zuständig für die Kontrollführung der kantonalen Zivilschutzorganisation. 2 Die Einwohnergemeinden sind zuständig für die Kontrollführung ihrer Zivilschutzorganisationen.

§ 14

Vorzeitige Entlassung 1 Das AMB ist zuständig für die Beurteilung von Gesuchen um vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht. 2 Es holt dazu die Stellungnahme der zuständigen Zivilschutzorganisation ein.

§ 15

Medizinische Beurteilung 1 Die aufbietenden Stellen bezeichnen eine Ärztin oder einen Arzt als Vertrauensärztin oder Vertrauensarzt, der die Schutzdienstfähigkeit der Schutzdienstleistenden vor und während den Dienstleistungen beurteilt. 5 Einsätze zugunsten der Gemeinschaft (EzG)

§ 16

Gesuch für EzG auf nationaler Ebene 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf nationaler Ebene dem AMB spätestens 14 Monate vor Beginn des Einsatzes ein.

§ 17

Gesuch für EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene 1 Die Veranstalterin oder der Veranstalter reicht das Gesuch um einen EzG auf kantonaler, regionaler oder kommunaler Ebene dem AMB spätestens 8 Monate vor Beginn des Einsatzes ein. 5 732.11

§ 18

Kostentragung bei EzG auf kantonaler, regionaler und kommunaler Ebene 1 Das AMB legt bei EzG auf kantonaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest. 2 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet. 3 Die Kosten nach Abs. 1 trägt der Kanton. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 4 Die Einwohnergemeinden legen bei EzG auf regionaler und kommunaler Ebene Pauschalen betreffend die Kostentragung für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung fest. 5 Diese werden auf der Basis der Kosten für Sold, Aufgebot, Reise, Administration und Verpflegung für Einsätze des Zivilschutzes mit eigenem Haushalt berechnet. 6 Die Kosten nach Abs. 4 tragen die Einwohnergemeinden. Die übrigen Kosten gehen zulasten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers. 6 Schutzbauten

§ 19

Zuständigkeit für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht 1 Das AMB ist zuständig für die Umsetzung der Schutzraumbaupflicht.

§ 20

Steuerung des Schutzraumbaus 1 Das AMB legt im Einvernehmen mit den Einwohnergemeinden die Beurteilungsgebiete fest. 2 Die Einwohnergemeinden führen eine Schutzplatzbilanz der auf ihrem Gebiet verfügbaren Schutzplätze für die ständige Wohnbevölkerung. 3 Sie stellen die Schutzplatzbilanz jährlich dem AMB zu. 4 Der Schutzplatzbedarf ist gedeckt, wenn für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung einer Einwohnergemeinde oder eines Beurteilungsgebietes Schutzplätze vorhanden sind. 5 Das AMB kann bei Wohnhäusern mit weniger als 38 Zimmern den Bau von Schutzräumen anordnen, sofern in der betroffenen Einwohnergemeinde oder im betroffenen Beurteilungsgebiet Schutzplätze für weniger als 110 % der ständigen Wohnbevölkerung vorhanden sind. Bei Wohnhäusern mit weniger als 15 Zimmern kann dies nur auf Antrag der betroffenen Einwohnergemeinde angeordnet werden. * 6 732.11

§ 21

Gemeinsame Schutzräume 1 Vorgeschriebene Schutzplätze für einzelne Gebäude können in gemeinsamen Schutzräumen zusammengelegt werden.

§ 22

Ausnahmen von der Schutzraumbau- und Ersatzbeitragspflicht * 1 Sind in Einwohnergemeinden oder in einem Beurteilungsgebiet für mindestens 110 % der ständigen Wohnbevölkerung Schutzplätze vorhanden, die den vom Bund festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und abgenommen sind, können Ersatzbeiträge geleistet werden. 2 Das AMB kann Ausnahmen von der Pflicht zum Erstellen von Schutzplätzen sowie von der Leistung von Ersatzbeiträgen nach den Vorgaben des Bundes bewilligen. 3 … *

§ 23

Schutzraumkataster 1 Der Kanton betreibt einen Schutzraumkataster. 2 Der Schutzraumkataster enthält folgende Daten: a. Lage der einzelnen Schutzräume; b. * Vornamen, Namen und Kontaktdaten der Eigentümerinnen und Eigentümer der einzelnen Schutzräume; c. Anzahl Schutzplätze des Schutzraums; d. Datum der letzten Schutzraumkontrolle; e. * Zustand des Schutzraums; f. * Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Eigentümerschaft der einzelnen Schutzräume; g. * Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Verwaltungen von Liegenschaften mit Schutzräumen; h. * den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID) der Liegenschaften mit Schutzräumen; i. * Parzellennummern der Liegenschaften mit Schutzräumen. 3 Das AMB, das Bauinspektorat, die für die Planung des Schutzraumbaus zuständigen kommunalen Stellen sowie die Zivilschutzorganisationen erhalten Zugriff auf die Informatikplattform, soweit sie diesen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 4 Das AMB übernimmt die Verantwortung für den Schutzraumkataster. 5 Die Einwohnergemeinden und der Kanton aktualisieren regelmässig die Katasterdaten der Schutzraumbauten. * 7 732.11 § 23a * Meldungen an das AMB 1 Die Basellandschaftliche Gebäudeversicherung stellt dem AMB zur Erfüllung seiner Aufgaben im Zusammenhang mit Schutzbauten folgende Daten elektronisch zur Verfügung: a. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften; b. Namen und Kontaktdaten von Verwaltungen von Liegenschaften; c. Vornamen, Namen und Kontaktdaten von Vertreterinnen und Vertretern der Eigentümerschaft von Liegenschaften; d. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID); e. Parzellennummern der Liegenschaften.

§ 24

Zuweisungsplanung 1 Die Einwohnergemeinden erstellen die Planung der Zuweisung der Einwohnerinnen und Einwohner zu den Schutzplätzen. 2 Sie weisen im Ereignisfall die Einwohnerinnen und Einwohner den Schutzplätzen zu. 3 Der Kanton führt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine elektronische Plattform für die Zuweisung von Schutzplätzen. 4 Die elektronische Plattform enthält folgende Daten zu den Bewohnerinnen und Bewohnern von Liegenschaften: * a. * Namen und Vornamen; b. * Geburtsdaten; c. * deren Geschlechter; d. * AHV-Versichertennummern; e. * Wohnadressen. 4bis Sie enthält folgende Daten zu den Eigentümerinnen und Eigentümern von Liegenschaften: * a. Namen und Vornamen. 4ter Sie enthält folgende Daten zu den Liegenschaften: * a. den eidgenössischen Wohnungsidentifikator (EWID); b. den eidgenössischen Gebäudeidentifikator (EGID); c. Dienstbarkeiten auf Grundstücken im Zusammenhang mit Schutzbauten. 5 Das AMB und die Zivilschutzorganisationen erhalten zur Erfüllung ihrer Aufgaben Zugang zur elektronischen Plattform.

§ 25

Projektgenehmigung und Schlusskontrolle der Schutzräume 1 Die Bau- und Umweltschutzdirektion ist im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens für die Genehmigung von Schutzraumprojekten zuständig. 8 732.11 2 Sie ist zuständig für die Schlusskontrolle von neuen und erneuerten Schutzräumen.

§ 26

Aufhebung von Schutzräumen 1 Das AMB entscheidet über die Aufhebung von Schutzräumen. 2 Gesuche um Aufhebung von Schutzräumen sind beim AMB einzureichen. 3 Hebt das AMB einen Schutzraum auf, teilt es die Aufhebung der betroffenen Einwohnergemeinde mit. 4 Bei einer nicht genehmigten technischen Veränderung am Schutzraum verfügt das AMB die Wiederherstellung auf Kosten der Eigentümerschaft. Ist eine Wiederherstellung nicht möglich oder unverhältnismässig, verfügt das AMB die Entrichtung eines Ersatzbeitrags.

§ 27

Bedarfsplanung Schutzanlagen 1 Das AMB erstellt in Zusammenarbeit mit den Einwohnergemeinden eine Bedarfsplanung über die benötigten Schutzanlagen. 2 Es reicht die Bedarfsplanung dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung ein.

§ 28

Geschützte Spitäler und geschützte Sanitätsstellen 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Spitalträgerschaft fest, welche Spitäler geschützte Spitäler bereitzustellen haben. 2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der betroffenen Einwohnergemeinden fest, welche Einwohnergemeinden geschützte Sanitätsstellen bereitzustellen haben.

§ 29

Projektgenehmigungen für Schutzanlagen 1 Die Einwohnergemeinden reichen Projekte für die Erstellung und die Erneuerung von Schutzanlagen dem AMB ein. 2 Das AMB prüft die Projekte und leitet sie dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz zur Genehmigung weiter.

§ 30

Aufhebung und Stilllegung von Schutzanlagen * 1 Für die Aufhebung und Stilllegung von Schutzanlagen ist dem AMB ein Gesuch zuhanden des Bundes einzureichen. *

§ 31

Ersatzbeiträge 1 … * 2 Die vom AMB verfügten Ersatzbeiträge sind dem Kanton zu entrichten. * 9 732.11

§ 32

Verwendung der Ersatzbeiträge / kantonale Spezialfinanzierung 1 Das AMB entrichtet Einwohnergemeinden sowie privaten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern auf deren Gesuch hin Beiträge aus der kantonalen Spezialfinanzierung, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind und keine Mittel im gemeindeeigenen Schutzplatzfonds mehr vorhanden sind. 2 Entnahmen zugunsten des Kantons sind, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind, durch die Sicherheitsdirektion zu bewilligen.

§ 33

Verwendung der Ersatzbeiträge aus den gemeindeeigenen Schutzplatzfonds 1 Entnahmen der Einwohnergemeinden aus ihren Schutzplatzfonds werden durch das AMB bewilligt, sofern die Voraussetzungen nach Bundesrecht erfüllt sind.

§ 34

Anwendbares Recht 1 Für Baugesuche, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht werden, gelten bei der Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen dieser Verordnung. 2 Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Festlegung der Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung. 3 Für Baugesuche, die vor dem Inkrafttreten der Änderung dieser Verordnung vom 25. November 2025 erstmalig beim Bauinspektorat eingereicht wurden, gelten für die Höhe der Ersatzbeiträge die Bestimmungen der bisherigen Verordnung. * 7 Haftpflichtversicherung, Strafwesen und Haftung

§ 35

Haftpflichtversicherung 1 Die Finanz- und Kirchendirektion sorgt für eine Haftpflichtversicherung, die die Schutzdienstpflichtigen während Übungen, Ausbildungen und Einsätzen ausreichend deckt.

§ 36

Zuständigkeiten im Strafwesen 1 Für Verwarnungen und Verzeigungen gegenüber Schutzdienstleistenden ist die aufbietende Stelle zuständig. 10 732.11

§ 37

Haftung 1 Für Schäden im Sinne der Bundesgesetzgebung über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, die nicht vom Bund oder von der kantonalen Haftpflichtversicherung übernommen werden, haftet die aufbietende Stelle. 11 732.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 31.05.2022 01.07.2022 Erlass Erstfassung GS 2022.059 19.09.2023 01.11.2023 § 2 Abs. 2 eingefügt GS 2023.067 19.09.2023 01.11.2023 § 3 Abs. 2 eingefügt GS 2023.067 19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.067 19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 2 geändert GS 2023.067 19.09.2023 01.11.2023 § 4 Abs. 3 geändert GS 2023.067 19.09.2023 01.11.2023 Anhang 1 eingefügt GS 2023.067 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. b. geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. e. geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. f. eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. g. eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. h. eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 2, Bst. i. eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23 Abs. 5 geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 23a eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4 geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. a. geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. b. geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. c. geändert GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. d. eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4, Bst. e. eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4bis eingefügt GS 2025.014 01.04.2025 01.05.2025 § 24 Abs. 4ter eingefügt GS 2025.014 25.11.2025 01.01.2026 § 20 Abs. 5 eingefügt GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 22 Titel geändert GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 22 Abs. 3 aufgehoben GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 30 Titel geändert GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 30 Abs. 1 geändert GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 1 aufgehoben GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 31 Abs. 2 geändert GS 2025.062 25.11.2025 01.01.2026 § 34 Abs. 3 eingefügt GS 2025.062 12 732.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 31.05.2022 01.07.2022 Erstfassung GS 2022.059 § 2 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067 § 3 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067 § 4 Abs. 1 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067 § 4 Abs. 2 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067 § 4 Abs. 3 19.09.2023 01.11.2023 geändert GS 2023.067 § 20 Abs. 5 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.062 § 22 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.062 § 22 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.062 § 23 Abs. 2, Bst. b. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 23 Abs. 2, Bst. e. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 23 Abs. 2, Bst. f. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 23 Abs. 2, Bst. g. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 23 Abs. 2, Bst. h. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 23 Abs. 2, Bst. i. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 23 Abs. 5 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 23a 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 24 Abs. 4 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 24 Abs. 4, Bst. a. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 24 Abs. 4, Bst. b. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 24 Abs. 4, Bst. c. 01.04.2025 01.05.2025 geändert GS 2025.014 § 24 Abs. 4, Bst. d. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 24 Abs. 4, Bst. e. 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 24 Abs. 4bis 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 24 Abs. 4ter 01.04.2025 01.05.2025 eingefügt GS 2025.014 § 30 25.11.2025 01.01.2026 Titel geändert GS 2025.062 § 30 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.062 § 31 Abs. 1 25.11.2025 01.01.2026 aufgehoben GS 2025.062 § 31 Abs. 2 25.11.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.062 § 34 Abs. 3 25.11.2025 01.01.2026 eingefügt GS 2025.062 Anhang 1 19.09.2023 01.11.2023 eingefügt GS 2023.067 Anhang 1: Leistungsprofil Zivilschutz Gemäss §§ 2, 6 und 8 des Gesetzes über den Zivilschutz im Kanton Basel-Landschaft (Zivilschutzgesetz BL, ZSG BL; SGS 732). 1. Organisation und Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisation Kommunale Zivilschutzkompanie Führung Leistungserbringung gemäss dem vom Regierungsrat Basel-Landschaft erlassenen Leistungsprofil. Ein Kommandant Zwei Stellvertreter Grundsätzlich ist nach der Alarmierung folgender Einrückungsbestand verlangt: eine Stunde nach der Alarmierung sind 25% der Organisation am Eineinsatz-, bzw. abfahrtsbereit. Logistische Durchhaltefähigkeit für einen Ersteinsatz von acht Stunden ist sichergestellt. sechs Stunden nach der Alarmierung sind weitere 25% der Organisation am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz-, bzw. abfahrtsbereit. sind weitere 25% der Organisation am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz-, bzw. abfahrtsbereit. Nach 24 Stunden sind somit mindestens 75% der Organisation eingerückt. Führungsunterstützung Ein Zug mit 32 Angehörigen des Zivilschutzes Betreuung Zwei Züge à 32 Angehörige des Zivilschutzes Kulturgüterschutz Eine Gruppe mit mindestens acht Angehörigen des Zivilschutzes Technische Hilfe: Pionier Zwei Züge à 32 Angehörige des Zivilschutzes Logistik Ein Zug mit mindestens 32 Angehörigen des Zivilschutzes Kantonale Zivilschutzkompanie Führung Leistungserbringung gemäss dem vom Regierungsrat Basel-Landschaft erlassenen Leistungsprofil. Ein Kommandant Zwei Stellvertreter Grundsätzlich ist nach der Alarmierung folgender Einrückungsbestand verlangt: eine Stunde nach der Alarmierung sind 25% der Organisation am Eineinsatz-, bzw. abfahrtsbereit. Logistische Durchhaltefähigkeit für einen Ersteinsatz von acht Stunden ist sichergestellt. sechs Stunden nach der Alarmierung sind weitere 25% der Organisation am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz-, bzw. abfahrtsbereit. sind weitere 25% der Organisation am Einrückungsstandort ausgerüstet und einsatz-, bzw. abfahrtsbereit. Nach 24 Stunden sind somit mindestens 75% der Organisation eingerückt. Führungsunterstützung Ein Zug mit 32 Angehörigen des Zivilschutzes ABC Ein Zug mit 32 Angehörigen des Zivilschutzes Sanität Zwei Züge à 32 Angehörige des Zivilschutzes Informationsunterstützung Eine Gruppe mit mindestens acht Angehörigen des Zivilschutzes Kulturgüterschutz Eine Gruppe mit mindestens acht Angehörigen des Zivilschutzes Logistik Ein Zug mit mindestens 32 Angehörigen des Zivilschutzes 2. Leistungsprofil der kommunalen Zivilschutzorganisationen (§ 2 Abs. 1 Zivilschutzgesetz BL) Führung Führung der Zivilschutzorganisation Führung der Zivilschutzorganisation administrativ, organisatorisch, materiell und personell. Sicherstellung von Führung und Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisation gemäss dem Handbuch «Führung im Zivilschutz». Gemäss den Vorgaben von Kanton, Region und der Gemeinde. permanent Vertretung des Zivilschutzes gegenüber Behörden, Partnerorganisationen, Führungsorganen und der Bevölkerung. Führung im Einsatz und in der Ausbildung Alarmierung der Zivilschutzorganisation im Ereignisfall. Der Zivilschutzkommandant und seine Stellvertreter können jederzeit selbständig oder im Auftrag der zuständigen Organe über geeignete Systeme alarmieren. unverzüglich Führen der Zivilschutzorganisation im Einsatz. Sicherstellung der Führungsaufgaben der Kader aller Stufen. Führung der unterstellten Mannschaft gemäss dem Handbuch «Führung im Zivilschutz». Sicherstellung und Durchführung der Ausbildungen. Sicherstellung des Ausbildungsstands der Kompanie. Wiederholungskurse planen, vorbereiten, durchführen und auswerten. Planung und Beratungen Sicherstellung der Planung. Sicherstellung der Personal- und Kaderplanung. Mehrjahresplanung für mindestens 5 Jahre gemäss den Vorgaben des Stabschefs. Erstellen der Planung und Einsatzvorbereitungen treffen. Sicherstellung der Fachberatung. Beratung des Gemeindeführungsstabs/des Regionalen Führungsstabs. Nach den Vorgaben der vorgesetzten Stelle. bei Bedarf Information und Beratung von Behörden, Führungsorganen, Einsatzdiensten sowie Dritten über die Zivilschutzleistungen. Gemäss den Vorgaben der übergeordneten Stelle. Allgemein Allgemeine Produkte, welcher jeder Angehöriger des Zivilschutzes leisten können muss. Unterstützung des Rettungsdienstes auf dem Schadenplatz. Lebensrettende Basismassnahmen (Basic Life Support) mit gültiger Rezertifizierung gemäss den Vorgaben des Interverbands für Rettungswesen. Gemäss den Vorgaben des Interverbands für Rettungswesen. Stunden Unterstützung von Behörden und Führungsorganen bei Informations- und Kommunikationsaufgaben. Als Informationsmultiplikator die Bevölkerung über Schäden und damit verbundene Gefahren informieren. Stunden, Tage, Wochen, MonateDie Bevölkerung im Gebiet der Zivilschutzorganisation vor speziellen Gefahren warnen. Eine Stunde nach der Alarmierung Informationen verbreiten. Eine Auskunftsstelle für die Bevölkerung errichten und betreiben. Unterstützung bei der Ausführung behelfsmässiger Hochwasserschutzmassnahmen. Abfüllen, bereitstellen, transportieren und verbauen von Sandsäcken. Unterstützung beim Auspumpen von Wassermassen gemäss den Fachunterlagen des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. Einsatz von Pumpen nur in geprüften Bereichen. Stunden, Tage Erstellen und Bereitstellen von temporären Infrastrukturen. Aufstellen von Zelten (inklusive Beleuchtung) und Aufstellen der Schadenplatzbeleuchtung mit Zivilschutz Zelten und eigenem Beleuchtungsmaterial. Errichten von Absperrungen und Regelung des Verkehrs. Errichtung von Absperrungen mit Absperrmaterial der Zivilschutzorganisation sowie von Dritten. Regelung des Verkehrs bei einspuriger Verkehrsführung. Überwachung von Infrastruktur und Gelände. Überwachung der Infrastruktur (Stabilität, Einsturzgefährdung) gemäss der Anleitung von Fachpersonen (zum Beispiel einer Bauingenieurin/eines Bauingenieurs). Überwachung von (instabilem) Gelände. Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung von Einrichtungen (Zutrittskontrollen, Einhaltung der Hausordnung etc.) beobachten und melden, nicht durchsetzen oder eingreifen. Unterstützung bei der Suche nach vermissten Personen. Suche nach vermissten Personen. Gemäss dem Bedarf der zuständigen Stellen.Absuchen des Geländes gemäss der Anordnung der zuständigen Stelle. Führungsunterstützung Lage Ein Lagezentrum einrichten und betreiben. Bereitstellen der notwendigen Infrastruktur für den papierbezogenen sowie elektronischen Betrieb des Lagezentrums. Gemäss Fachunterlagen und Vorgaben des Stabschefs und des Chefs Lage. Eine Stunde nach der Alarmierung Tage, Wochen, Monate Sicherstellung der Betriebsbereitschaft. Organisieren des Lageverarbeitungszyklus (Beschaffen von Rohinformationen, Auswerten von Nachrichten und Verbreiten von Lageinformationen). Bewirtschaften der elektronischen Datenbanken. Beschaffen und bearbeiten von Daten (Lageführung). Umsetzen der im Ereignisfall aktuellen Vorgaben der Führung im Lagezentrum. Ausserdem gezieltes Ausrichten sämtlicher Tätigkeiten im Lagewesen. Lagebild und Lageentwicklung im Lagezentrum erarbeiten und präsentieren. Verarbeitung der vorhandenen und verifizierten Lageinformationen zu einem Lagebild. Aufarbeitung der "bevölkerungsschutzrelevanten Lage" (BREL). Permanente oder periodische Aktualisierung des Lagebildes. Beurteilung von Einzelaspekten (oder des gesamten Lagebildes) durch das Ableiten von Erkenntnissen und deren Konsequenzen, aber auch durch das Aufzeigen weiterer Entwicklungsmöglichkeiten. Vorbereitung der Präsentation des Lagevortrags. Aufzeigen des Lagebildes und der Lagebeurteilung - allenfalls im Splittingverfahren mit Fachdienstchefs, Fachberatern und/oder Teilstäben. Lageprodukte erarbeiten und führen. Erarbeiten und führen von Standardprodukten zum Lagewesen; Einsatzjournal, Lagebericht, Einsatzdispositiv, Nachrichtenkarten, Führungskarte, Verkehrsdispositive, etc. Gemäss Bedarf Erarbeiten und führen von weiteren Produkten für den Führungsstab. In einem Lageverbund mitwirken und den Teilbereich Zivilschutz führen. Vollziehen von Tätigkeiten im Sachbereich Lage gemäss den Vorgaben der zuständigen Stelle beim Zusammenwirken mehrerer Partner (zeitliche, formale und/oder inhaltliche Vorgaben). Koordinieren und Steuern als selbst zuständige Stelle von Tätigkeiten im Sachbereich Lage beim Zusammenwirken mehrerer Partner (prozessbezogene, zeitliche, formale und/oder inhaltliche Vorgaben). Spezielle Dienstleistungen erbringen. Unterstützen im Stabsarbeitsprozess; Führen von Arbeitshilfen für die Stabsarbeit gemäss Führungsbehelf bzw. den Vorgaben des Führungsverantwortlichen. Gemäss Bedarf Sechs Stunden nach der Alarmie- Mitwirken bei der Aufarbeitung der "sicherheitsrelevanten Lage" (SI- REL). Erkundungen durchführen und Nachrichten beschaffen im Gelände. Gemäss Bedarf Führungsunterstützung Fachbereich Telematik Kommunikationsnetze erstellen und betreiben. Erstellen und Betreiben von Leitungsbauverbindungen. Tage, Wochen, Monate Endgeräten in ein Leitungsbaunetz integrieren, betreiben und unterhalten. Telefonzentralen an ein Leitungsbaunetz anschliessen, betreiben und unterhalten. Festnetztelefonie aufbauen und betreiben (Anbindung Festnetz). Schadenplatztelefonie aufbauen, betreiben und unterhalten. Kommunikationsnetzpläne erstellen (Telefon, Funk, Mail, etc.). Eine Stunde nach der Alarmierung Funknetze aufbauen, betreiben und unterhalten. Stationäre oder mobile Funkantennen installieren und anschliessen. Notkommunikationsleitungen erstellen und betreiben (z.B. Drahtverbindungen). Telekommunikations- und Informatikmittel (Telematik) am Führungsstandort betreiben. Telematikzentrum aufbauen und betreiben. Tage, Wochen, Monate Telematikmittel an den Führungsstandorten bereitstellen und unterhalten. Lokale Netzwerke (LAN) erstellen, betreiben und unterhalten. Meldungen erfassen und weiterleiten. Verbindungsdispositivs Draht / Funk erstellen und führen. Software aktualisieren. permanent Sicherstellen der Zugriffsrechte der eingesetzten Telematikmittel. Für die Telematikmittel der Führungsstandorte eine Einrichtungs- und Nutzungsplanung erstellen. Permanent Führungsunterstützung Telematik Sicherstellung der Alarmierung der Bevölkerung. Die Funktionsfähigkeit der Sirenen gemäss den Vorgaben des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und des Kantons überprüfen. Zum Beispiel mit periodischen Sirenentests. Gemäss der Weisung des Bundesamts für Bevölkerungsschutz, den Vorgaben des Kantons, den Vorgaben des Gemeindeführungsstabs/des Regionalen Führungsstabs. Tage, Wochen, Monate Alarmierung der Bevölkerung sicherstellen und durchführen mit den geeigneten Mitteln. Gemäss den Vorgaben des Kantonalen Führungsstabs, des Gemeindeführungsstabs/des Regionalen Führungsstabs. Kommandoposten Front Kommandoposten Front einrichten und betreiben. Eine Führungsinfrastruktur an der Front für die Zivilschutzorganisation aufbauen und betreiben. rungsstabs. Eine Stunde nach der Alarmierung Stunden, Tage, Wochen Sicherstellung der internen Kommunikation und der Kommunikation zwischen den involvierten Partnerorganisationen. Gemäss Bedarf Erstellung und Führung aller relevanten Lageprodukte und der Führungsübersichten. Information und Kommunikation Unterstützung von Behörden und Führungsorganen bei Informations- und Kommunikationsaufgaben. Informationen aufbereiten, verarbeiten und sicherstellen. Überwachung von Social Media. Tage, Wochen, Monate Betreuung Betreuung von hilfsbedürftigen Personen (nicht medizinisch) Produkt Sammelstellen einrichten und betreiben. Betreiben von Sammelstellen für unverletzte Personen, Tote oder Angehörige zum Beispiel in Schutzbauten, Turnhallen, Zelten oder provisorischen Einrichtungen. Jede Sammelstelle soll mindestens für 100 Personen Platz haben. Stunden, Tage Streugut-Sammelstellen betreiben. Kapazität: gemäss den Gegebenheit am Einsatzort. Betreuungsstellen einrichten und betreiben. Betreiben von Betreuungsstellen zum Beispiel in Anlagen, Schutzräumen, Turnhallen, Zelten oder in provisorischen Einrichtungen. Jede Betreuungsstelle soll mindestens Platz für 50 Personen haben. Stunden, Tage, Wochen, Monate Bei einer Belegungsdauer kürzer als 24 Stunden müssen 10% Liegeplätze bezogen auf die tatsächliche Belegung vorhanden sein. Bei einer Belegungsdauer länger als 24 Stunden müssen 100% Liegeplätze bezogen auf die tatsächliche Belegung vorhanden sein. Unterstützung beim Aufbauen und Betreiben von Zeltlagern. Zeltlager mit regionaler Unterstützung (und weiteren Partnern) aufbauen und betreiben. Zeltlager für 2'500 Personen. Wochen, Monate Unterstützung von Einrichtungen für unterstützungsbedürftige Personen. Übernehmen von einfachen Aufgaben zur Entlastung des Personals der Einrichtungen. (Zum Beispiel einfache Pflegemassnahmen unter Anleitung von medizinischem Fachpersonal, Laienpflege.) Tage, Wochen Evakuierungen durchführen. Kleinräumige Evakuierung (einige bis mehrere hundert Personen im Gebiet der Zivilschutzorganisation). Gemäss den Vorgaben der Einsatzführung. Stunden, Tage Grossräumige Evakuierung (mehrere tausend Personen). Durchführung spezieller Evakuierungen (zum Beispiel von Krankenhäuser, Alters- und Pflegeheime). Unterstützung von Behörden und Führungsorganen. Unterstützung von Behörden und Führungsorganen bei administrativen Tätigkeiten wie zum Beispiel der Registrierung von Personen (Tote, Verletzte, Kranke, Vermisste und Unterstützungsbedürftige). Verstärkung des öffentlichen Gesundheitswesens (medizinisch) Unterstützung von Einrichtungen des Gesundheitswesens. Unterstützung von Spitäler und Pflegeinstitutionen bei einfachen Pflegemassnahmen unter Anleitung von medizinischem Fachpersonal, Laienpflege. 24 Stunden nach der Alarmierung Tage, Wochen Unterstützung der spitalexternen Pflege (Spitex etc.). Unterstützung der spitalexternen Pflege und Betreuung zum Beispiel mit der Verteilung von Verpflegung, mit der Durchführung von Transporten, mit der Besorgung von Einkäufen, mit Hausbesuchen etc. Zentren (zum Beispiel zum Impfen und Testen) aufbauen und betreiben. Unterstützung beim Aufbau und Betrieb von Testzentren bei einer Pandemie oder Epidemie. Gemäss den Vorgaben von Fachpersonen. Wochen, Monate Technische Hilfe: Pionier Trümmerlagen Sicherungsmassahmen Hilfskonstruktionen Räumungsarbeiten Unterstützung beim Orten von eingeschlossenen oder verschütteten Personen. Unterstützung der technischen Ortung von eingeschlossenen oder verschütteten Personen unter der Leitung von externen Fachpersonen. Erstellen von Kernbohrungen für Sondierungen oder Luftzufuhr. Gemäss Bedarf Stunden, Tage Retten und Bergen aus Trümmerlagen. Öffnen und Vordringen in Trümmer zur Rettung eingeschlossener oder verschütteter Personen. Retten von Personen aus Trümmerlagen (nicht aus der Tiefe). Unterstützung bei der Ausführung behelfsmässigen technischen Sicherungsarbeiten. Infrastrukturschäden feststellen nach den Vorgaben von Fachpersonen. Behelfsmässiges Abstützen und Sichern von einsturzgefährdeten Bauwerken oder Bauteilen nach Vorgaben von Fachleuten. Gemäss Bedarf Einbauen mobiler Hochwasserschutzsysteme. Auspumpen und Transportieren von Schmutzwasser. Pumpen und transportieren von Sauberwasser (keine Trinkwasserversorgung). Gemäss den Vorgaben der Wasserversorgung der Gemeinden. Unterstützung beim Einbauen einfacher, temporärer Uferschutzmassnahmen (mit Baumaterialien Dritter). Nach den Vorgaben der Fachpersonen. Entfernen oder sichern labiler Bauteile an Gebäuden. Gemäss der Anleitung von Fachpersonen. Trennen und entfernen von Bäumen oder Baumteilen. Erstellen von einfachen Stützkonstruktionen für die Sicherung von Hängen oder Gehrinnen. Gemäss der Anleitung von Fachpersonen oder von Angehörigen des Zivilschutzes mit Spezialausbildung. Zum Beispiel vom Förster oder Forstwart. Anrissstellen abdecken, um grösseren Schaden zu verhindern. Nach Vorgaben von Fachpersonen (zum Beispiel von Geologen). Infrastrukturen erstellen / bereitstellen. Erstellen und sichern von behelfsmässigen, temporären Zugängen und Verbindungen wie zum Beispiel einfache Fusswege, Stege oder Brücken; Sichern derselben mit Seilen, Geländern, Leitern etc. Mithilfe und Unterstützung bei der Sicherstellung der Notstromversorgung; falls vorhanden, Betrieb eigener Notstromaggregate. Erstellen von Hilfskonstruktionen (temporäre Verankerungen, behelfsmässige Gerüste, Zwei- / Dreibeine, Schlauchbrücken etc.). Schadensauswirkungen beheben. Zerkleinern und räumen grosser Trümmer zum Beispiel von Verkehrsträgern, aus Gebäuden oder aus Gehrinnen. Eine Stunde nach der Alarmierung Freilegen von Durchgängen und Unterführungen. Zum Beispiel durch auspumpen und entfernen von Schlamm und Geröll. Freischneiden zugewachsener Abflussprofile in Gehrinnen. Behelfsmässiges instand stellen von Schutzbauwerken aus Holz. Instandstellungsarbeiten durchführen. Strassen reinigen (Grobreinigung). Wege, Bachbette, Kultur- und Wiesenland instand stellen. Unter Anleitung von Fachpersonen. Sicherheit Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung. Unterstützung bei der Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung von Einrichtungen (zum Beispiel mit Zutrittskontrollen). Nur beobachten und melden, nicht durchsetzen oder eingreifen. Stunden, Tage Kulturgüterschutz Erfassen Erfassen allfälliger Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Objekte) im Gebiet der Zivilschutzorganisation. Erfassung der Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Objekte) nach Angaben der politischen Organe (Gemeinderat/Stadtrat/Kanton). Gemäss den politischen Vorgaben. Gemäss dem Auftrag von Kanton und Gemeinden. permanent Dokumentation Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Objekte) inventarisieren und dokumentieren. Inventarisieren von Kulturgütern mit lokaler Bedeutung (C-Objekte) in die entsprechende Datenbank. Gemäss den Vorgaben von Fachstellen. Erstellen von Objektbeschrieb / Kurzdokumentationen für jedes Kulturgut mit lokaler Bedeutung (C-Objekt) mittels Kulturgüterdatenbank. Gemäss den Vorgaben von Fachstellen. Erstellung und Aktualisierung von Einsatzplänen zur allfälligen Evakuation eines Kulturgutes in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr. Schutz und Schadenminderung Massnahmen zum Schutz von und zur Schadenminderung an Kulturgütern im Ereignisfall ergreifen. Einrichten und Betreiben der Prozessstrasse gemäss dem Handbuch Kulturgüterschutz des Bundesamts für Bevölkerungsschutz. Gemäss Bedarf Stunden, Tage, Wochen, Monate Notlager für Kulturgüter mit lokaler Bedeutung (C-Objekte). Eruieren von allfälligen Notlagern im Gebiet der Zivilschutzorganisation. Gemäss dem Auftrag von Kanton und Gemeinden. permanent Evakuation Unterstützung der Partner in allen Bereichen des Kulturgüterschutzes während den Einsätzen. Übernahme von Kulturgütern ab der Übergabestelle. (Die Feuerwehr ist zuständig für den Transport bis zum Rand der Gefahrenzone.) Stunden, Tage Unterstützung der Eigentümer beim Aufbau und Betrieb eines Notlagers. nach Auftrag Wochen, Monate Logistik Verpflegung Verpflegung für Einsatzkräfte sicherstellen (Einkauf, Produktion und Verteilung). Die Verpflegung für 300 Einsatzkräfte sicherstellen. Die Verpflegung kann durch Externe mittels Leistungsvereinbarung organisiert oder selbst produziert und verteilt werden. Die Verpflegung soll spätestens 3 Stunden nach der Auftragserteilung am Abgabeort warm bereit sein. Bei länger dauernden Ereignissen sollen drei Mahlzeiten pro Tag, inkl. Zwischenverpflegung, organisiert sein. Stunden, Tage, Wochen, Monate Die Verpflegung für die freiwilligen Helfer sicherstellen. Verpflegung in Institutionen sicherstellen. Unterstützung des Gesundheitswesens (inkl. Heime) bei Verpflegungsmassnahmen (inkl. Kochen). Gemäss den Vorgaben des Gesundheitswesens/der Heimleitung. einsatz-, bzw. abfahrtsbereit. Wochen, Monate Die SPITEX mit Verpflegungsmassnahmen unterstützen. Die Verpflegung transportieren und verteilen. Gemäss den Vorgaben der SPITEX. Verpflegung für die Bevölkerung sicherstellen. Verpflegung an Sammel- und Betreuungsstellen sicherstellen. Für 300 Personen. Stunden, Wochen, Monate Verpflegung von Unterstützungsbedürftigen sicherstellen. Für 300 Personen und für die Mitarbeiter der Zivilschutzorganisation. Wochen, Monate Organisieren der Abgabe der Verpflegung an die Bevölkerung. Nahrungsmittelabgabestellen organisieren und betreiben. Für 300 Personen. Güterversorgung Güter beschaffen. Mitteltabelle erstellen. Während der normalen Lage klären, wo was verfügbar ist (zum Beispiel: Tankstellen mit Notstromversorgung, Kleider etc.). permanent permanent Treibstoffe, Schmier- und Betriebsmittel beschaffen. Wochen, Monate Unterstützung bei der Beschaffung der lebenswichtigen Güter für die Bevölkerung wie Wasser, Sanitätsmaterial, Medikamente, Heizöl, Energie, Kleidung etc. Unterstützen beim Aufbereiten und Verteilen von Trinkwasser. Sicherstellung der Notwasserversorgung. Güter verteilen. Treibstoffe, Schmier- und Betriebsmittel verteilen. Wasserabgabestellen organisieren und betreiben. Verteilen der lebenswichtigen Güter für die Bevölkerung wie Wasser, Sanitätsmaterial, Medikamente, Heizöl, Energie, Kleidung etc. Energieversorgung Treibstoffversorgung sicherstellen. Durchhaltefähigkeit der Notstromversorgung der Sicherheitsnetzfunk - Basisstationen sicherstellen. Gemäss den Vorgaben des Kantons. Nottankstellen bereitstellen und betreiben. Treibstoffnachschub für die Einsatzdienste sicherstellen. Brennstoffversorgung sicherstellen. Die personelle Unterstützung zugunsten der Heizenergieversorgung sicherstellen. Gasversorgung sicherstellen. Die personelle Unterstützung für die Gasversorgung sicherstellen (Bereitstellen von Gasflaschen etc.). Fachbereich Produkt Qualität Quantität Zeitpunkt der Leistung Dauer der Leistung Fachbereich Entsorgung Abfall entsorgen. Personelle Unterstützung der Technischen Betriebe bei der Abfallentsorgung (z.B. Betrieb von Abfallentsorgungsstellen). Wochen, Monate Abwasser entsorgen. Personelle Unterstützung der Technischen Betriebe bei der Abwasserentsorgung. Administration und Rechnungsführung Allgemeine administrative Aufgaben wahrnehmen. Ausführen der administrative Tätigkeiten (zum Beispiel das Aufgebot verfassen oder Urlaubs- und Dienstverschiebungsgesuche beantworten etc.). Rechnungsführung sicherstellen. Erstellen der Soldabrechnungen inkl. Auszahlung. Sechs Stunden nach der Alarmie- Erstellen der Meldekarten für die Erwerbsausfallentschädigung. Erstellen der Kursabrechnung. Transporte organisieren, disponieren und durchführen Mannschafts- und Materialtransporte durchführen. Die Beweglichkeit und die Versorgung der eigenen Formationen sicherstellen. Personentransporte sicherstellen. Unterstützungsbedürftige und Todesopfer transportieren. Der Transport von Todesopfern wird in jedem Fall vom Kanton angeordnet. Unterstützung des öffentlichen Verkehrs im Ereignisfall. Gütertransporte sicherstellen. Den Nachschub und auch den Rückschub mit eigenen Transportmitteln oder mit Transportmitteln von Dritten sicherstellen. Standorte und Infrastrukturen Werterhaltung der Schutzanlagen und der öffentlichen Schutzräumen sicherstellen. Periodische Anlagekontrollen durchführen (mit der Unterstützung des Kantons). Gemäss den technischen Vorgaben. Wartung und Unterhalt von Schutzanlagen sicherstellen. Gemäss dem Pflichtenheft des Bundesamts für Bevölkerungsschutz und den Vorgaben des Kantons. Die Wartung und den Unterhalt der öffentlichen Schutzräumen sicherstellen. Einsatzbereitschaft der Schutzräume sicherstellen. Periodische Schutzraumkontrollen durchführen. Dienstbetrieb sicherstellen. Den Dienstbetrieb in Anlagen sicherstellen. Den Dienstbetrieb an anderen Standorten sicherstellen. Technischer Betrieb sicherstellen. Sicherstellung des technischen Betriebs von geschützten Anlagen. Schutzanlagen bereitstellen und betreiben (z.B. als Führungsstandorte eines Gemeindeführungsstabs oder eines Regionalen Führungsstabs). Die Infrastruktur für Betreuungsstellen sicherstellen und betreiben. Material und Reparaturwesen Inventarisierung, Lagerung, Wartung und Bereitstellen von Material. Material verwalten: lagern, inventarisieren und kontrollieren. permanentMaterial warten oder Wartung extern durchführen lassen. Material reparieren oder Reparatur veranlassen. Material bereitstellen. Wochen, Monate 3. Leistungsprofil der kantonalen Zivilschutzorganisation (§ 8 Abs. 2 Zivilschutzgesetz BL) Führung Führung der Zivilschutzorganisation Führung der Zivilschutzorganisation administrativ, organisatorisch, materiell und personell. Sicherstellen der Führung und Einsatzbereitschaft der Zivilschutzorganisation gemäss dem Handbuch «Führung im Zivilschutz». Gemäss den Vorgaben des Einsatzverbands Bevölkerungsschutz, des Kantonalen Führungsstabs und des Amts für Militär- und Bevölkerungsschutz. Vertreten des Zivilschutzes gegenüber Behörden, Partnerorganisationen, Führungsorganen und Bevölkerung. Führen im Einsatz und in der Ausbildung Alarmierung der Zivilschutzorganisation im Ereignisfall. Der Zivilschutzkommandant und seine Stellvertreter können jederzeit selbständig oder im Auftrag der zuständigen Organe über geeignete Systeme alarmieren. unverzüglich Führen der Zivilschutzorganisation im Einsatz. Sicherstellung der Führungsaufgaben der Kader aller Stufen; Führen der unterstellten Mannschaft gemäss dem Handbuch «Führung im Zivilschutz». Sicherstellung und Durchführung der Ausbildungen. Sicherstellung des Ausbildungsstands der Kompanie. Wiederholungskurse planen, vorbereiten, durchführen und auswerten. Planung und Beratungen Sicherstellung der Planung. Personal- und Kaderplanung sicherstellen. Mehrjahresplanung von mindestens drei Jahren. Planung erstellen und Einsatzvorbereitungen treffen. Sicherstellung der Fachberatung. Den Kantonalen Führungsstab beraten. Nach den Vorgaben der vorgesetzter Stelle. bei Bedarf Gemäss den Vorgaben des Kantonalen Führungsstabs. Einsatzdienste sowie Dritte über Zivilschutzleistungen informieren und beraten. Gemäss den Vorgaben der übergeordneten Stelle. Führungsunterstützung Betrieb Schadenplatzkommando Unterstützung des Stabszugs beim Betrieb des Schadenplatzkommandos Einsatzleitwagen. Unterstützung bei der Erstellung und Führung aller Produkte des Schadenplatzkommandos. Gemäss den Vorgaben des Schadenplatzkommandos. rungseingang soll das Material und das Personal in Gruppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis Tage Unterstützung bei der Kommunikation im Schadenplatzkommando, zwischen den Diensten und den Leitstellen. Ablösung der Führungsunterstützung des Einsatzleitwagens. Erstellung und Führung aller Produkte des Schadenplatzkommandos. Gemäss den Vorgaben des Schadenplatzkommandos/des Chef Stab/Führungsunterstützung.Kommunikation im Schadenplatzkommando, zwischen den Diensten und den Leitstellen. Rapportführung Einsatz als Chef Stab/Führungsunterstützung im Schadenplatzkommando. muss ein ausgebildeter Chef Stab/Führungsunterstützung verfügbar sein. Aufbau und Betrieb einer Führungsinfrastruktur Aufbau und Betrieb der Führungsinfrastruktur mit Einsatzleitwagen des Einsatzverbands Bevölkerungsschutz. Aufbau und Betrieb einer universell nutzbaren Führungsinfrastruktur mit dem Einsatzleitwagen klein. rungseingang soll das Material und das Personal in Gruppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Erstellung und Führung aller geforderten Lageprodukte und den Führungsübersichten. Sicherstellen der internen Kommunikation und zwischen den involvierten Partnern. Aufbau und Betrieb einer Führungsinfrastruktur in einer temporären Einrichtung. Aufbau und Betrieb einer universell nutzbaren Führungsinfrastruktur in einer temporären Einrichtung. Erstellung und Führung aller geforderten Lageprodukte und der Führungsübersichten. Sicherstellen der internen Kommunikation und zwischen den involvierten Partnern. Unterstützung der eigenen Kompanie sowie von Partnern Sicherstellung der persönlichen Führungsassistenten für Personen, Einsatz- und Fachdienste. Unterstützung beim Führen der Führungshilfen und in der Dokumentation des Einsatzes. rungseingang soll das Material und das Personal in Truppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Unterstützung der internen sowie der Kommunikation mit anderen Diensten. Informationsbeschaffung auf dem Schadenplatz für den Kantonalen Führungsstab Rück. Rapportinformationen und Begehren sammeln und übermitteln. Datenmaterial zur Schadenslage sammeln, verdichten und übermitteln. Betrieb des Kommandopostens der Kantonalen Kompanie. Unterstützung des Chefs «Magazin» bei der Kommunikation sowie der Koordination der Einsatzmittel. Eine Stunde nach der Alarmierung muss die Führungsinfrastruktur zweckmässig verfügbar sein. Tage bis WochenDen Führungsraum der Kompanie mit all seinen Mitteln betreiben. Die IT- und Kommunikationsinfrastruktur der Kompanie betreiben und unterhalten. Unterstützung im Bereich Lage-, Führungs- und Informationssystem. Unterstützung des Gemeindeführungsstabs/des Regionalen Führungsstabs bei der Handhabung des Lage-, Führungs- und Informationssystems im Einsatzfall. rungseingang soll das Material und das Personal in Truppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis Tage Unterstützung gemäss «Personenmanagement Team». Im Einsatzfall Unterstützung des Personenmanagement Team in personeller Hinsicht. Dies umfasst Erfassung von Patienten bzw. Unverletzten im Informations- und Einsatzsystem. Gemäss dem Einsatzkonzept «Personenmanagement Team». Führungsunterstützung Sachbereich Telematik Verbindungen Betrieb der regulären Funkmittel im Kommandoposten Rück. Gemäss eigenen Einsatzkonzepten und Vorgaben des Chefs Lage. rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Tage bis Wochen Betrieb Telefonie und der Sattelitentelefonie im Kommandoposten Rück. Betrieb der Homepage und der E-Mail Accounts des Kantonalen Führungsstabs. Meldefluss Sicherstellen eines geregelten Informationsflusses innerhalb des Kommandopostens Rück in digitaler sowie in analoger Form. Mitarbeit in der Triage: Meldungen vom Meldeeingang analysieren, zuweisen und weiterleiten an betroffene Dienste und Personen. Sachbereich Lage Informationsbeschaffung Proaktives Beschaffen von Informationen bei allen verfügbaren internen sowie externen Informationsquellen. Dies via Gespräch, Telefon, Funk und Internet. Gemäss den Informationsbeschaffungskonzepten und Vorgaben des Chefs Lage. Bei Bedarf Erkundungen in zugewiesenem Gelände durchführen. Auswertung Führen einer Nachrichten- und einer Führungskarte in elektronischer Form oder in Papierform. Führung eines Journals in elektronischer oder in Papierform. Mithilfe bei der Erstellung von Lageberichten. Selbständige Führung der Informationswand. Verbreitung Mithilfe bei der internen Verbreitung von freigegebenen Lageprodukten des Kantonalen Führungsstabs. Gemäss den Vorgaben der Stabsleitung des Kantonalen Führungsstabs und des Chefs Lage. Mithilfe bei der externen Verbreitung von freigegebenen Lageprodukten wie zum Beispiel der elektronischen Lagedarstellung der nationalen Alarmzentrale. Unterstützungsaufgaben Betrieb der Pforte Kommandoposten Rück. Prüfung der Zutrittsberechtigung aller Personen, welche den Kommandoposten Rück betreten wollen. Führen einer aktuellen Präsenzkontrolle über alle Personen, welche sich im Kommandoposten Rück befinden. Führungsassistenz Im Einsatzfall: Sicherstellung der Führungsassistenz von Teilstäben oder von Fachdiensten. Dies beinhaltet die Mithilfe bei der Führung von Führungshilfen und die Erstellung von Einsatzdokumentationen in elektronischer Form und in Papierform. Gemäss den Vorgaben des Leiters des Kantonalen Führungsstabs bzw. des Stabchefs. Unterstützung der Hotline. Im Einsatzfall: Unterstützung der Hotline in personeller Hinsicht. Dies umfasst die Bedienung der Infrastruktur sowie die Entgegennahme und Bearbeitung von Anrufen. Gemäss den Konzepten der Hotline des Kantonalen Führungsstabs. 72 Stunden nach dem Einsatz beginnt die Unterstützung der Hotline in Gruppenstärke. Unterstützung bei der Vorbereitung, Durchführung und Nachbearbeitung von Rapporten. Mithilfe bei der Vorbereitung der Rapporte im Führungsraum. Dies umfasst das Hochfahren der Multimedia-Einrichtungen, die Nachführung von Lagekarten, der Mitteltabellen oder sonstigen Führungshilfen für den Rapport. Gemäss eigenen Konzepten und den Vorgaben der Adjutantur des Kantonalen Führungsstabs. rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Unterstützung bei der Durchführung der Rapporte. Dies umfasst die Führung der Führungshilfen und die Bedienung der Multimedia-Einrichtungen im Führungsraum. Unterstützung bei der Nachbearbeitung von Rapporten. Dies umfasst das Verfassen von Protokollen und das Führen von Pendenzenlisten elektronisch und auf Papier. Infrastruktur Werterhaltung / Betrieb Periodische Kontrolle der EDV und der Kommunikationsmittel im Kommandoposten Rück auf Funktionstüchtigkeit. Dazu gehören neben dem PC die Drucker, sowie sämtliche Bildschirme / Beamer und die Installationen im Führungsraum. Unter Telekommunikation werden alle Funk-, Fax- und Telefonsysteme verstanden. Gemäss Checkliste und Vorgaben Hauptabteilung Operationen des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz. nach Bedarf Anschliessen von Funk-, LAN-, Telefonie- und Zweidrahtverbindungen. Notbetrieb Aufbau und Anschluss der mobilen Polycom-Antenne. Sicherstellen des Notbetriebs des Sicherheitsnetzfunks im Kommandoposten Rück. Im Falle eines Notbetriebes werden die Kommunikationsmittel gemäss dem Befehl des Leiters des Kantonalen Führungsstabs bzw. des Stabschefs in Betrieb genommen. rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Aufbau und Anschluss der Notantenne für Radio und Fernsehen. Sicherstellen des Notbetriebs im Kommandoposten Rück. Installation und Betrieb von Feldtelefonen und Feldverbindungen. ABC Unterstützung bei atomaren Ereignissen Radiologisches Ereignis mit grosser Freisetzung Mithilfe bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gefahrenzone bei einem betroffenen Gebiet oder Gebäude. Gemäss dem Schadenplatzkommando. rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Tage bis WochenMithilfe beim Erstellen und Betreiben einer Beratungsstelle für Radioaktivität. Mithilfe beim Erstellen und Betreiben einer Messstelle für Radioaktivität. Dekontamination Aufbau und Betrieb einer Personendekontaminationsstelle für Einsatzkräfte, Verletzte und Unverletzte. Bis zu 24 Stunden und danach 12 Stunden pro Tag. Aufbau und Betrieb einer Fahrzeug- und Materialdekontaminationsstelle. bis zu 24h und danach 12h pro Tag. Freimessung Mithilfe bei der Freimessung von Personen, Tieren, Gelände, Fahrzeugen und Material mittels eigenen Messgeräten. Stunden bis Tage Dosisleistung Mittels eigenen Messgeräten sicherstellen, dass Dosisleistungen der eigenen Formation erfasst werden. durchgehend Mittels eigenen Messgeräten sicherstellen, dass Dosisleistungen von Partnerorganisationen erfasst werden. Unterstützung bei biologischen Ereignissen Tierseuchen Mithilfe und Unterstützung bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gefahrenzone, Schutzzone, Überwachungszone und der Verkehrsumleitzone bei einem betroffenen Gehöft, Betrieb oder Waldstück. Gemäss dem Schadenplatzkommando. Tage bis Wochen Mithilfe und Unterstützung bei der fachgerechten Bergung von verendeten Wildtieren in den Zonen gemäss den Einsatzplanungen. Mithilfe und Unterstützung bei der Dekontamination eines betroffenen Hofes oder Betriebes gemäss den Einsatzplanungen. Stunden bis Tage Dekontamination Aufbau und Betrieb einer Personendekontaminationsstelle für Einsatzkräfte, Verletzte und Unverletzte. Bis zu 24 Stunden und danach 12 Stunden pro Tag.Aufbau und Betrieb einer Fahrzeug- und Materialdekontaminationsstelle. Unterstützung bei chemischen Ereignissen Freisetzung chemischer Stoff Mithilfe bei der Einrichtung und dem Betrieb der Gefahrenzone bei einem betroffenen Gebiet oder Gebäude. Tage bis Wochen Sicherstellen von Boden-, Wasser- und Luftproben. durchgehend Durchführen von Messungen zum Eigenschutz mit den zugewiesenen Gaswarngeräten. durchgehend Dekontamination Aufbau und Betrieb einer Personendekontaminationsstelle für Einsatzkräfte, Verletzte und Unverletzte. Bis zu 24 Stunden und danach 12 Stunden pro Tag.Aufbau und Betrieb einer Fahrzeug- und Materialdekontaminationsstelle. Sanität Massenanfall von Verletzten (MANV) Aufbau der Sanitätshilfestelle beider Basel. Aufbau der Sanitätshilfestelle beider Basel an einem Ort ohne bestehende Infrastruktur. Gemäss dem Behelf Massenanfall von Verletzten. rungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis Tage Aufbau der Sanitätshilfestelle in einer bestehenden Infrastruktur (zum Beispiel in einer Turnhalle oder in einem Seminarzentrum, etc.). Betrieb der Sanitätshilfestelle beider Basel. Sicherstellung des technischen Betriebs innerhalb der Sanitätshilfestelle beider Basel. Dies beinhaltet Wasser- und Abwassermanagement, Stromversorgung, Abfallmanagement und Reinigung, Materialverteilung und Nachschubversorgung, sowie falls nötig Heizung. Gemäss den Vorgaben des Chefs der Sanitätshilfestelle beider Basel und den Einsatzkonzepten der Kantonalen Zivilschutzorganisation. Sicherstellung des organisatorischen Betriebs der Sanitätshilfestelle beider Basel. Dies beinhaltet die Einteilung und Führung des eigenen Personals und weiterer Laienhelfer. Sicherstellung des medizinischen Betriebs der Sanitätshilfestelle beider Basel. Dies beinhaltet Materialvorbereitungen bei Behandlungen, unterstützen der Ärzte und Rettungssanitäter bei Behandlungen und Eingriffen. Unterstützung bei der Patientenbetreuung. Mithilfe bei der Patientenbeurteilung. Gemäss dem Schadenplatzkommando/ Behelf Massenanfall von Verletzten. Selbständige Durchführung von Patientenüberwachungen. Mithilfe bei der Patientenbehandlung bzw. selbständige Durchführung einfacher Handlungen. Patiententransport sicherstellen. Sicherstellung des Patiententransportes innerhalb der Sanitätshilfestelle beider Basel. Gemäss dem Schadenplatzkommando. Mithilfe beim Patiententransport von der Patientensammelstelle zur Sanitätshilfestelle beider Basel. Unterstützung bei der Personenerfassung. Mithilfe bei der Erfassung und Verarbeitung von Patientendaten. Gemäss den Vorgaben des Chefs der Sanitätshilfestelle und den Einsatzkonzepten der Kantonalen Zivilschutzorganisation. Einsatz in Katastrophen und Notlagen Unterstützung bei der Einrichtung und Betrieb eines Impfzentrums. Mithilfe bei der Einrichtung von kantonalen Impfzentren. Gemäss der Pandemieplanung BL und den Vorgaben des Kantonalen Fühnach Bedarf nach Bedarf Mithilfe beim Betrieb von kantonalen Impfzentren. Dies umfasst die Unterstützung des medizinischen Personals bei der Durchführung der Impfungen (zum Beispiel mit der Vorbereitung des Materials). Gemäss der Pandemieplanung BL und den Vorgaben des Kantonalen Füh- Unterstützung beim Betrieb einer geschützten Sanitätshilfestelle. Mithilfe bei der Inbetriebnahme von geschützten Sanitätshilfestellen. Gemäss den Vorgaben des Chefs der Sanitätshilfestelle und den Einsatzkonzepten der Kantonalen Zivilschutzorganisation. Mithilfe beim Betrieb der geschützten Sanitätshilfestellen in organisatorischen und medizinischen Belangen. Unterstützung bei Grossanlässen Unterstützung des Sanitätsdienstes bei grossen Events. Unterstützung der sanitätsdienstlichen Mittel mit Material und Personal bei Grossanlässen. Gemäss den Einsatzplanungen zu den Grossanlässen und den Vorgaben des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz. First Responder Einsatz als First Responder während den Ausbildungen. Sicherstellung der Ersten Hilfe innerhalb der Kompanie während Kadervorkursen, Wiederholungskursen und Einsätzen. Gemäss den Vorgaben des Kommandos der Kantonalen Zivilschutzorganisation. Logistik Verpflegung Verpflegung sicherstellen mittels Einkauf, Zubereitung und Verteilung. Die Verpflegung der Kantonalen Zivilschutzkompanie sicherstellen. Verpflegung für maximal 350 Personen. Eine Stunde nach der Alarmierung ist die Küche einsatzbereit. Die Verpflegung mit einer warmen Mahlzeit hat spätestens 4 Stunden nach dem Aufgebot zu erfolgen. Tage bis Wochen Die Verpflegung des Kantonalen Führungsstabs sicherstellen. Versorgung Treibstoffversorgung sicherstellen. Treibstoffnachschub für alle Mittel der Einsatzverbands Bevölkerungsschutz sicherstellen. Eine Stunde nach der Alarmierung ist die Logistik im Stande, die geforderten Leistungen zu erbringen. nach Bedarf Elektrizitätsversorgung sicherstellen. Stromversorgung des Einsatzverbands Bevölkerungsschutz auf dem Schadenplatz sicherstellen. Die mit Notstrom zu versorgenden Objekte werden durch die Hauptabteilung Operationen des Amts für Militär und Bevölkerungsschutz festgelegt. Die Versorgung erfolgt gemäss dem Konzept. Notstromversorgung der zugewiesenen Objekte mit internem bzw. externem Notstromaggregat sicherstellen. Wasserversorgung sicherstellen. Sicherstellen der Wasserversorgung auf dem Schadenplatz für Dekontamination und für die Sanitätshilfestelle. Materialversorgung sicherstellen. Beschaffung von Einsatz- bzw. Verbrauchsmaterial, welches nicht Bestandteil des Einsatzmaterials des Einsatzverbands Bevölkerungsschutz ist. Entsorgung Tierkadaver entsorgen. Entsorgung von Tierkadavern gemäss der Tierseuchenbekämpfung. Gemäss den Vorgaben der zuständigen Stellen und gemäss dem Konzept für hochansteckende Tierseuchen. Dies mit eigenen Mitteln oder über Partnerfirmen. Sechs Stunden nach der Alarmierung ist die Logistik im Stande, die geforderten Leistungen zu erbringen.Abfall entsorgen. Entsorgung aller Art von Abfällen während den Einsätzen. Gemäss den Vorgaben der zuständigen Stellen. Dies mit eigenen Mitteln oder über Partnerfirmen.Abwasser entsorgen. Dekontaminiertes Wasser zur Entsorgung abführen. Transporte Mannschafts- und Materialtransporte durchführen. Beweglichkeit und Versorgung des Einsatzverbands Bevölkerungsschutz sicherstellen. Die logistischen Mittel sind primär auf den Einsatz der Kantonalen Zivilschutzorganisation ausgerichtet und sekundär für weitere Aufträge. Eine Stunde nach der Alarmierung ist die Logistik im Stande, die geforderten Leistungen zu erbringen.Gütertransport sicherstellen. Den Nachschub und den Rückschub sicherstellen. Standorte und Infrastrukturen Werterhaltung der Standorte sicherstellen. Periodische Anlagekontrolle im Kommandoposten Rück durchführen. Gemäss der Unterhalts-Checkliste Gitterli, bzw. der Checkliste der Einsatzbasis. permanentPeriodische Kontrolle der Einsatzbereitschaft der Einsatzbasis sicherstellen. Dienstbetrieb sicherstellen. Den Dienstbetrieb während den Ausbildungen und Einsätzen im Kommandoposten Rück sicherstellen. Gemäss den Vorgaben des Kantonalen Führungsstabs bzw. des Kommandos der Kantonalen Zivilschutzorganisation. Eine Stunde nach der Alarmierung ist die Logistik im Stande, die geforderten Leistungen zu erbringen. Den Dienstbetrieb in der Einsatzbasis während den Ausbildungen und Einsätzen sicherstellen (dazu gehört auch der Betrieb des Kompaniebüros). Technischer Betrieb sicherstellen. Den technischen Betrieb des Kommandopostens Rück während den Ausbildungen und Einsätzen sicherstellen, dies inklusive der Küche. Transportzentrale betreiben. Organisation und Disposition der Fahrzeuge und des Materials während dem Einsatz innerhalb einer Transportzentrale. Material- und Reparaturwesen Einsatzbereitschaft von Fahrzeugen und von Material sicherstellen. Mithilfe bei der Kontrolle, der Verwaltung und der Inventarisierung von Fahrzeugen und Material. Gemäss den Vorgaben der Einsatzlogistik und des Kommandos der kantonalen Zivilschutzorganisation. Bei Bedarf Fahrzeuge und Material warten oder Wartung durchführen lassen. Bei Bedarf Fahrzeuge und Material reparieren oder Reparatur veranlassen. Administration und Rechnungsführung Allgemeine administrative Aufgaben wahrnehmen. Ausführen der administrativen Tätigkeiten wie zum Beispiel das Aufgebot verfassen oder Urlaubs- und Dienstverschiebungsgesuche beantworten. Gemäss den Vorgaben der Einsatzlogistik und des Kommandos der kantonalen Zivilschutzorganisation. Eine Stunde nach der Alarmierung sind mindestens zwei Rechnungsführer einsatzbereit. Rechnungsführung sicherstellen. Erstellen der Soldabrechnungen inkl. Auszahlung. Die Rechnungsführung erfolgt gemäss den gesetzlichen Vorgaben und den Vorgaben des Kommandos und der Zivilschutzstelle. Erstellen der Meldekarten für die Erwerbsausfallentschädigung. Erstellung der Kursabrechnung im Zusammenarbeit mit der Zivilschutzstelle. Informationsunterstützung Unterstützung des Infodiensts des Kantonalen Führungsstabs auf dem Schadenplatz Mediensammelstelle aufbauen und betreiben. Aufbau und Betrieb der Mediensammelstelle. Gemäss dem Schadenplatzbehelf und dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs. Eine Stunde nach Alarmierungseingang soll das Material und das Personal in Zugsstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis Tage Medienjournal führen. Führen eines Medienjournals in Absprache mit dem Kommandoposten Rück. Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Konzepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Infodienst des Kantonalen Führungsstabs. Informationstafel führen. Führen einer aktuellen Informationsstafel für die Medienschaffenden. Verbindungsaufbau sicherstellen. Sicherstellung der Verbindung zwischen dem Kommandoposten Rück und Front. Verbindung sicherstellen zwischen Medienschaffenden und Informationsunterstützungszug bzw. des Infodienstes des Kantonalen Füh- Einweisen und Betreuen der Medienschaffenden. Einweisen der Medienschaffenden an die zur Verfügung stehenden Einrichtungen / Arbeitsplätze, sowie Betreuung der Medienschaffenden. Medienkonferenzen Infrastruktur Pressekonferenz Erkunden, planen, einrichten und beschriften einer geeigneten Infrastruktur für eine Pressekonferenz. Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Konzepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Infodienst des Kantonalen Führungsstabs. nach Bedarf Unterstützung bei der Durchführung einer Pressekonferenz. Mithilfe bei der Durchführung einer Pressekonferenz. Medieninformationszentrum Ein Medieninformationszentrum einrichten und betreiben. Erkunden, planen, einrichten und beschriften einer geeigneten Infrastruktur für ein Medieninformationszentrum, sowie Mithilfe beim Betrieb des Zentrums. Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Konzepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Infodienst des Kantonalen Führungsstabs. Stunden bis Tage Unterstützung des Infodiensts des Kantonalen Führungsstabs im Kommandoposten Rück Medienjournal führen. Führen eines Medienjournals in Absprache mit dem Kommandoposten Front. Gemäss dem Konzept Infodienst des Kantonalen Führungsstabs, den Konzepten Informationsunterstützungszug und den Vorgaben des Leiters Infodienst des Kantonalen Führungsstabs. Tage bis Wochen Bewirtschaftung der Homepage des Kantonalen Führungsstabs. Während sowie nach dem Ereignis die Informationen auf der Homepage des Kantonalen Führungsstabs aufbereiten und einstellen. Aufbereiten und verbreiten von Medienmitteilungen. Mithilfe bei Aufbereitung und Verbreitung der erstellten und visierten Medienmitteilungen. Überwachung der Newsportale und von Social Media. Mithilfe bei der Überwachung der publizierten Mitteilungen auf den Newsportalen. Mithilfe bei der Überwachung und Richtigstellung von Postings auf bekannten Social Media Plattformen wie zum Beispiel: Twitter, Facebook, Instagram, Snapchat usw. Kulturgüterschutz Dokumentation Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung (A- und B-Objekte) dokumentieren. Inventarisieren der Kulturgüter. Nach der Vorgabe der Fachstelle für Kulturgüterschutz. nach Auftrag nach Bedarf Erstellen von Kurzdokumentationen. Erstellung von Einsatzplänen. Unterstützung der Feuerwehren bei der Erstellung und Aktualisierung von Einsatzplänen. Schutz und Schadenminderung Massnahmen ergreifen zum Schutz von und zur Schadensminderung an Kulturgütern im Ereignisfall. Einrichten und Betreiben einer Prozessstrasse. Gemäss Kulturgüterschutz-Behelf Eine Stunde nach Alarmierungseingang soll das Material und das Personal in Gruppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen. Stunden bis TageFachberatung Fachberatung der örtlichen Einsatzleitung oder des Schadenplatzkommandos bei Fragen des Kulturgüterschutzes. Eine Stunde nach Alarmierungseingang soll die Fachberatung auf dem Schadenplatz sichergestellt sein. Evakuation Übernahme der Kulturgüter. Übernahme von Kulturgütern ab der Übergabestelle. (Die Feuerwehr ist zuständig für den Transport bis zum Rand der Gefahrenzone.) Eine Stunde nach Alarmierungseingang soll das Material und das Personal in Gruppenstärke zum Einsatz in der Basis bereitstehen.

← Find another law