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5 provisions
Artikel 1
Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag
1 Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen
der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt.
2 Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen
Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch
Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie
durch die Zinsen des Fondsvermögens.
3 Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Uri.
Artikel 2
Zweckbindung
1 Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur
Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.
Artikel 3
Zuständigkeit
1 Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der
Fondsmittel.
Artikel 4
Auflösung
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die
Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.1310 Kanton Uri
Artikel 5
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.
Kanton Uri 10.1310
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
30.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung AB 16.06.2023
10.1310 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 30.05.2023 01.07.2023 Erstfassung AB 16.06.2023