Law

Reglement über den Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag

Uri · 10.1310 · regulation

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 9548446167fd830a1255dc7136e969bbc6f3472922302260d419e7b6f9c6ae7c

Contents: 5 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5

5 provisions

Artikel 1

Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag 1 Es wird ein Fonds Kantonaler Lehrmittelverlag nach den Bestimmungen der Verordnung über den Finanzhaushalt des Kantons Uri (RB 3.2111) geführt. 2 Der Fonds wird geäufnet durch Erträge aus dem Betrieb des kantonalen Lehrmittelverlags, durch den Verkauf von Rechten an Lehrmitteln, durch Schenkungen, Vermächtnissen und andere Zuwendungen Dritter sowie durch die Zinsen des Fondsvermögens. 3 Weitere Zuweisungen richten sich nach den finanzrechtlichen Bestimmungen der Verfassung des Kantons Uri.

Artikel 2

Zweckbindung 1 Die zugewendeten finanziellen Mittel des Fonds sind zweckgebunden zur Erstellung und Weiterentwicklung von kantonalen Lehrmitteln einzusetzen.

Artikel 3

Zuständigkeit 1 Die Bildungs- und Kulturdirektion beschliesst über die Verwendung der Fondsmittel.

Artikel 4

Auflösung 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Auflösung. Er bestimmt über die Verwendung des zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Kapitals. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1310 Kanton Uri

Artikel 5

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Juli 2023 in Kraft. Kanton Uri 10.1310 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 30.05.2023 01.07.2023 Erlass Erstfassung AB 16.06.2023 10.1310 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 30.05.2023 01.07.2023 Erstfassung AB 16.06.2023

← Find another law