1 Die Kantone Zürich, Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solothurn,
Schaffhausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden,
St. Gallen, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen
gemeinsam eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hochschule HfH, nachfolgend Hochschule).
Träger
2 Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den gleichen
Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten.
§ 2
1 Die Hochschule ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
Rechtsnatur
und Sitz
2 Sitz der Hochschule ist Zürich.
§ 3
1 Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heilpädagogischen
Lehrkräften und von pädagogisch-therapeutischem Fachpersonal.
Aufgabe der
Hochschule
2 Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungsorientierte
Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
AGS 2005 S. 1
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
3 Die Tätigkeit der Hochschule richtet sich, soweit erforderlich, nach den
Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und gegebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule
erteilten Ausweise und Diplome.
4 Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studierender
Rücksicht.
§ 4
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele
der Hochschule gewährleistet.
Freiheit von
Lehre und
§ 5 Forschung
1 Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiterbildung und unter
Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktionsspezifischen Bedürfnisse
in folgenden Bereichen aus:
Studienrichtunge
n 1. Ausbildungsstufe und
-bereiche
a) Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
b) Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
2 Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Bereichen
zudem Ausbildungsgänge anbieten, die den Anforderungen eines Hochschullehrgangs nicht zu genügen brauchen.
3 Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
§ 6
Die Regierungen der Trägerkantone können durch übereinstimmende
Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und bestehende aufheben.
2. Veränderungen
§ 7
1 Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungsorientierten
Weiterentwicklung
Forschung und
Entwicklung
a) der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
b) schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die
Hochschule ausbildet.
2 Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein.
§ 8
Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegenseitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis.
Dienstleistungen
§ 9 Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen pädagogischen
Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland
zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen.
Zusammenarbeit
mit andern
§ 10 Institutionen
1 Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum
Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von
Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Verträge abschliessen und
Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufnehmen.
Verträge mit
Nichtträgerkantonen und mit
dem Fürstentum
Liechtenstein und
Aufnahme von
Nichtträgerkantonen in die
Trägerschaft
2 Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren
Kanton zuständige Instanz.
§ 11
Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. Aufsicht
§ 12
1 Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zulassung zu einem
Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen
Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung stehen, kann jeweils
für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
Zulassungsbeschränkungen
2 Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall
von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
3 Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den
Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt,
wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet
worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
4 Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen soweit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem
Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit
kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbildungsplätze zugesichert werden.
5 Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter,
Dauer der Berufspraxis, Eignung.
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§ 13 II. Organisation
Organe der Hochschule sind:Organe
a) der Hochschulrat;
b) die Schulleitung;
c) die Rekurskommission.
§ 14
1 Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach Möglichkeit auch
andere Bereiche vertreten sein.
Hochschulrat
1. Zusammensetzung 2 Im Hochschulrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Vertreterin
oder auf einen Vertreter. Der Kanton, der die Präsidentin oder den Präsidenten stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied.
3 Mit beratender Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, werden zu
allen Sitzungen beigezogen:
a) die Leitung der Hochschule;
b) eine Vertretung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 15
1 Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Vertreter ihres
Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder
für deren Rest.
2. Wahl und
Abberufung
2 Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons
jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
§ 16
Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.3. Konstituierung
§ 17
1 Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in allen grundsätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt periodisch den
Leistungsauftrag.
4. Aufgaben
a) Grundsätzliche
2 Er ist für die Qualitätssicherung und für das Controlling verantwortlich.
§ 18
Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere folgende Aufgaben:
b) Im Einzelnen
a) Er erlässt für sich ein Geschäftsreglement und regelt den Ausstand.
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
b) Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Ausbildungsgängen.
c) Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung bestehender
Studienbereiche.
d) Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
e) Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im
Zweifelsfall über deren Durchführung.
f) Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in
verwandten Bereichen.
g) Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese in
die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt § 10 Absatz 2.
h) Er schliesst Kooperationsverträge ab.
i) Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Befugnisse fest.
j) Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Disziplinarwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und
die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
Hochschule und regelt die Mitsprache.
k) Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des
Lehrkörpers.
l) Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er
bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplinarischer Massnahmen.
m) Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Voranschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Voranschlags.
n) Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkantone allfällige Nachtragskredite.
o) Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Mietverträgen von grösserer Tragweite.
p) Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die
Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -
diplome.
q) Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die
Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und
bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen
vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
r) Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studierenden
und über die Disziplin.
s) Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus disziplinarischen Gründen.
t) Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
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u) Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter
Instanzen der Hochschule.
v) Er wählt die Rekurskommission.
w) Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger
Schiedsgerichte.
x) Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
y) Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Vollzug
der Vereinbarung notwendig sind.
§ 19
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte ständige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder
seinem Präsidenten selbständig zu erledigende Aufgaben zuweisen. Die
Befugnisse nach § 18 können nicht delegiert werden.
5. Delegation
§ 20 von Aufgaben
1 Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Institution, soweit
sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehalten ist. Die
Schulleitung ist für diese Aufgabe dem Hochschulrat verantwortlich.
Leitung der
Hochschule
1. Auftrag
2 Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrags und für die
zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
§ 21
Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen stehen alle
Befugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich zugewiesen noch
nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
2. Befugnisse
§ 22
1 Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine
gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt
werden.
Rekurskommission
1. Zusammensetzung und
Konstituierung 2 Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig
sein.
3 Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
§ 23
Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Verfügungen und
Entscheide des Hochschulrates.
2. Zuständigkeit
§ 24 Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den einschlägigen
Vorschriften des Sitzkantons.
3. Verfahren
§ 25 III. Angehörige der Hochschule
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule werden öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privatrechtliche Anstellung möglich.
Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter
1. Anstellung
§ 26
Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist eine angemessene Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Vertretung im
Hochschulrat.
2. Mitsprache
§ 27
1Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich nach den einschlägigen Reglementen.
Studierende
2 Den Studierenden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt.
§ 28 IV. Finanzen
Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler rechtzeitig den
Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten.
§ 29 Voranschlag
1 Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10 % des durchschnittlichen Voranschlags der letzten drei Jahre auf die nächste Rechnung übertragen werden.
Übertragung von
Budgetmitteln
und Defiziten
2 Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in
dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand.
§ 30
1 Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer
und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht anders bestritten werden können.
Nachtragskredite
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
2 Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als möglich
einzuholen.
3 Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die
Aufteilung der Aufwendungen belastet.
§ 31
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmigung einzureichen.
§ 32 Rechnungsablage
1 Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitzkantons tätig.Finanzkontrolle
2 Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten.
§ 33
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten:Deckung der
Aufwendungen a) durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungsbezogen, auf Grund des Voranschlags, in der Regel pauschalisiert, nach
der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung allfälliger
Bundesbeiträge erbracht werden;
b) durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als
Sitzkanton;
c) durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendungen
decken müssen;
d) durch Studiengelder und Gebühren;
e) durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch
weitere Eigenleistungen.
§ 34
1 Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebühren erhoben.
Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen
Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
Leistungen der
Studierenden
2 Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können besondere
Gebühren erhoben werden.
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
3 Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Studiengeld zu
bezahlen, soweit dieses nicht auf Grund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder auf Grund internationaler
Abkommen abgegolten wird.
4 Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kostendeckende
Studiengelder zu erheben.
§ 35
Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kostendeckend in
Rechnung zu stellen.
§ 36 Dienstleistungen
1 Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller
übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kriterien berechnet:
Berechnung der
Leistungen der
einzelnen
Trägerkantonea) Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
b) Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
c) Kosten der einzelnen Studiengänge.
2 Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
a) zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
b) zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen
Studiengängen und deren Kosten.
3 Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Studienjahre.
§ 37
Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechenden Aufwendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den Trägerkantonen
vorbehalten.
§ 38 Bauten
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Voranschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
Überweisung der
Betriebsbeiträge
§ 39 V. Haftung und Verantwortlichkeit
1 Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitarbeiterin oder ein
Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen Tätigkeit, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt.
Haftung
1. Der Hochschule
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2 Die oder der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter
nicht unmittelbar belangen.
§ 40
1 Der Hochschule, die auf Grund dieser Vereinbarung oder nach anderen
Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig
verursacht haben.
2. Der Mitarbeiterin oder
des Mitarbeiters
2 Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen
richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.