1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrats geltend zu machen
bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
3. Übrige
Vorschriften
2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.
§ 42
1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig
ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen
ergriffen.
Disziplinarmassnahmen
1. Grundsatz
2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die
Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
§ 43
Disziplinarmassnahmen sind2. Die einzelnen
Disziplinarmassnahmen a) Verweis;
b) Geldleistung bis Fr. 5000.–;
c) Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug
der Besoldung;
d) Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
e) Disziplinarische Entlassung.
§ 44
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die
einschlägigen Bestimmungen der Hochschule.
3. Verfahren,
Entscheid,
Verjährung
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen
§ 45 Trägerkantonen und Hochschule
1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt.
Schiedsgericht
2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in
gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich
in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt.
3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder
bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so
bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes
des Sitzkantons.
4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom
27. März 1969 1) massgebend.
§ 46 VII. Kündigung
Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer
dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahrs kündigen.
Kündigung
§ 47 VIII. Schlussbestimmungen
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der
Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich.
Vollstreckung
von Beschlüssen
§ 48 und Entscheiden
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von
einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels
unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an
die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden.
Übergangsregelung
1) SR 279
425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)
§ 49
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar
Zürich vom 19. März 1984 1) wird aufgehoben.
Aufhebung
§ 50 geltenden Rechts
1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das
Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden
sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach
Ablauf des Jahres ausser Kraft.
Weiterbestand
geltenden Rechts
2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars
Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen
innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
§ 51
Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen
der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrats auf einen von diesem
festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten
Zürich, 21. September 1999 Im Namen der Seminarkommission
Der Vizepräsident:
URS SCHWAGER
Der Aktuar:
ERNST BAUMANN
1) AGS Bd. 12 S. 537; 1996 S. 100 (SAR 425.010)
Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
Der Grosse Rat des Kantons Aargau
beschliesst:
1. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 wird beigetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss unter Ziffer 1 dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung
untersteht.
Aarau, 20. Juni 2000 Präsident des Grossen Rats:
FISCHER
Staatsschreiber:
i.V. MEIER
Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2000
Inkrafttreten: 7. Februar 2001