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Interkantonale Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich

Aargau · 425.050 · intercantonal agreement

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Contents: 51 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Forschung
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
  10. § 10 Institutionen
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 II. Organisation
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20 von Aufgaben
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24 Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050
  25. § 25 III. Angehörige der Hochschule
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28 IV. Finanzen
  29. § 29 Voranschlag
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32 Rechnungsablage
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36 Dienstleistungen
  37. § 37
  38. § 38 Bauten
  39. § 39 V. Haftung und Verantwortlichkeit
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45 Trägerkantonen und Hochschule
  46. § 46 VII. Kündigung
  47. § 47 VIII. Schlussbestimmungen
  48. § 48 und Entscheiden
  49. § 49
  50. § 50 geltenden Rechts
  51. § 51

51 provisions

§ 41

1 Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrats geltend zu machen bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons. 3. Übrige Vorschriften 2 Im übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitzkantons.

§ 42

1 Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen. Disziplinarmassnahmen 1. Grundsatz 2 Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.

§ 43

Disziplinarmassnahmen sind2. Die einzelnen Disziplinarmassnahmen a) Verweis; b) Geldleistung bis Fr. 5000.–; c) Vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung; d) Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis; e) Disziplinarische Entlassung.

§ 44

Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. 3. Verfahren, Entscheid, Verjährung Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050 VI. Anstände zwischen Trägerkantonen und zwischen

§ 45 Trägerkantonen und Hochschule

1 Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen den Trägerkantonen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, so werden sie nötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. Schiedsgericht 2 Jede Streitpartei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen in gegenseitigem Einvernehmen ein bis zwei weitere Mitglieder, so dass sich in jedem Fall eine ungerade Gesamtzahl ergibt. 3 Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst. Können sich die Mitglieder bei der Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht einigen, so bezeichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsgerichtes des Sitzkantons. 4 Im übrigen ist das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 1) massgebend.

§ 46 VII. Kündigung

Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Beachtung einer dreijährigen Mitteilungsfrist auf das Ende eines Studienjahrs kündigen. Kündigung

§ 47 VIII. Schlussbestimmungen

Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichteten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule stehen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleich. Vollstreckung von Beschlüssen

§ 48 und Entscheiden

Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Übergang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfalls von einzelnen Bestimmungen dieser Vereinbarung vorübergehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Verteilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebunden. Übergangsregelung 1) SR 279 425.050 Hochschule für Heilpädagogik (HfH)

§ 49

Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 1) wird aufgehoben. Aufhebung

§ 50 geltenden Rechts

1 Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Vereinbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft. Weiterbestand geltenden Rechts 2 Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in allen Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.

§ 51

Diese Vereinbarung tritt nach Annahme durch die zuständigen Instanzen der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrats auf einen von diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft. Inkrafttreten Zürich, 21. September 1999 Im Namen der Seminarkommission Der Vizepräsident: URS SCHWAGER Der Aktuar: ERNST BAUMANN 1) AGS Bd. 12 S. 537; 1996 S. 100 (SAR 425.010) Hochschule für Heilpädagogik (HfH) 425.050 Der Grosse Rat des Kantons Aargau beschliesst: 1. Der Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich (HfH) vom 21. September 1999 wird beigetreten. 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss unter Ziffer 1 dem fakultativen Referendum gemäss § 63 Abs. 1 lit. b der Kantonsverfassung untersteht. Aarau, 20. Juni 2000 Präsident des Grossen Rats: FISCHER Staatsschreiber: i.V. MEIER Ablauf der Referendumsfrist: 2. Oktober 2000 Inkrafttreten: 7. Februar 2001

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