Art. 1 Zweck
1 Diese Tarifordnung soll die Kosten für Dienstleistungen und Einsätze der Feuerwehr transparent regeln.
Neuheim · 5.5-2 · communal act
Ask the law about thisMore laws of NeuheimFor machines: Markdown
In force since 2026-03-18, as the publisher states.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 fac42b4a6935eaec41887f3197cb54aa781c5a0ac0205ae0ffcef80da5887584
1 Diese Tarifordnung soll die Kosten für Dienstleistungen und Einsätze der Feuerwehr transparent regeln.
1 Die Feuerwehr Neuheim kann Feuerlöschkurse für interessierte Personen, Gruppen, Firmen oder Organisationen anbieten. 2 Die Dauer eines Feuerlöschkurses beträgt 2 Stunden. 3 Der Kurs wird mit einem Betrag von CHF 50.00 pro Person verrechnet. 4 Neuheimer Vereine profitieren von einem kostenlosen Feuerlöschkurs.
1 Die Feuerwehr Neuheim kann für Besuche, Referate oder Informationsanlässe angefragt werden. 2 Die Inhalte dieser Anlässe müssen neutral sein und dürfen keinen politischen oder religiösen Charakter haben. 3 Das Kommando der Feuerwehr Neuheim entscheidet über Anzahl und Funktionen der teilnehmenden AdF. 4 Für einen Besuch oder Informationsanlass wird ein einmaliger Pauschalbetrag von CHF 200.00 erhoben. 5 Der Entscheid über eine Teilnahme der Feuerwehr Neuheim obliegt dem Kommando der Feuerwehr Neuheim.
1 Die Terminvereinbarung erfolgt in Absprache mit der Feuerwehr Neuheim. Letztere entscheidet abschiessend. 2 Die Durchführung der Angebote erfolgt im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten der Feuerwehr. 3 Allfällige Zusatzaufwände oder spezielle Anforderungen können separat vereinbart werden.
1 Gestützt auf Ziff. 45 des Feuerschutzreglementes werden Interventionen bei Brand oder Elementarereignissen sowie irrtümlichen Alarmierungen nicht verrechnet. 2 Die Einsatzkosten werden durch die Einwohnergemeinde Neuheim getragen.
1 Einsätze bei Ereignissen mit atomaren, biologischen oder chemischen Gefahrenstoffen werden dem Verursacher durch die Gebäudeversicherung Zug in Rechnung gestellt. 2 Bei nachfolgenden Einsätzen werden bei jeder Ausrückung die angefallenen Aufwände nach Ziff. 41 bis 44 des Feuerschutzreglements verrechnet: a) Intervention bei Strassenrettungen b) Bergung von Fahrzeugen Maschinen, etc. c) Personenbefreiung aus misslicher Lage (z.B. Liftrettung) d) Technische Hilfeleistungen (z.B. Schlüsselbergungen) e) Tierrettungen f) Wasserwehr (exkl. Elementarereignisse) 3 Bei nachfolgenden Einsätzen werden die Aufwände pauschal abgerechnet: a) Falsch- und Fehlalarme, ab zweitem Alarm innerhalb von 12 Monaten CHF 1'000.00 b) Unterstützung des Rettungsdienstes mit einer Traghilfe (4 Personen) CHF 485.00 c) Jede weitere Person bei Traghilfe CHF 90.00
1 Die Feuerwehr steht grundsätzlich nicht für Park- und Einweisungsdienste zur Verfügung. 2 Der Gemeinderat oder die zuständige Abteilung kann die Feuerwehr im Verkehrsdienst einsetzen. 3 Der Entscheid, ob der Verkehrsdienst verrechnet wird, liegt in der Kompetenz der anordnenden Behörde. 4 Verrechnungen von Verkehrsdiensteinsätzen richten sich nach Ziff. 42 bis 44 des Feuerschutzreglements.