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Tarifordnung Feuerwehr Neuheim (TO FW)

Neuheim · 5.5-2 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Feuerlöschkurse
  3. Art. 3 Besuche und Informationsanlässe
  4. Art. 4 Allgemeine Bestimmungen
  5. Art. 5 Einsätze ohne Verrechnung
  6. Art. 6 Verrechenbare Einsätze
  7. Art. 7 Geplante Einsätze für Verkehrsdienst

7 provisions

Art. 1 Zweck

1 Diese Tarifordnung soll die Kosten für Dienstleistungen und Einsätze der Feuerwehr transparent regeln.

Art. 2 Feuerlöschkurse

1 Die Feuerwehr Neuheim kann Feuerlöschkurse für interessierte Personen, Gruppen, Firmen oder Organisationen anbieten. 2 Die Dauer eines Feuerlöschkurses beträgt 2 Stunden. 3 Der Kurs wird mit einem Betrag von CHF 50.00 pro Person verrechnet. 4 Neuheimer Vereine profitieren von einem kostenlosen Feuerlöschkurs.

Art. 3 Besuche und Informationsanlässe

1 Die Feuerwehr Neuheim kann für Besuche, Referate oder Informationsanlässe angefragt werden. 2 Die Inhalte dieser Anlässe müssen neutral sein und dürfen keinen politischen oder religiösen Charakter haben. 3 Das Kommando der Feuerwehr Neuheim entscheidet über Anzahl und Funktionen der teilnehmenden AdF. 4 Für einen Besuch oder Informationsanlass wird ein einmaliger Pauschalbetrag von CHF 200.00 erhoben. 5 Der Entscheid über eine Teilnahme der Feuerwehr Neuheim obliegt dem Kommando der Feuerwehr Neuheim.

Art. 4 Allgemeine Bestimmungen

1 Die Terminvereinbarung erfolgt in Absprache mit der Feuerwehr Neuheim. Letztere entscheidet abschiessend. 2 Die Durchführung der Angebote erfolgt im Rahmen der personellen und zeitlichen Möglichkeiten der Feuerwehr. 3 Allfällige Zusatzaufwände oder spezielle Anforderungen können separat vereinbart werden.

Art. 5 Einsätze ohne Verrechnung

1 Gestützt auf Ziff. 45 des Feuerschutzreglementes werden Interventionen bei Brand oder Elementarereignissen sowie irrtümlichen Alarmierungen nicht verrechnet. 2 Die Einsatzkosten werden durch die Einwohnergemeinde Neuheim getragen.

Art. 6 Verrechenbare Einsätze

1 Einsätze bei Ereignissen mit atomaren, biologischen oder chemischen Gefahrenstoffen werden dem Verursacher durch die Gebäudeversicherung Zug in Rechnung gestellt. 2 Bei nachfolgenden Einsätzen werden bei jeder Ausrückung die angefallenen Aufwände nach Ziff. 41 bis 44 des Feuerschutzreglements verrechnet: a) Intervention bei Strassenrettungen b) Bergung von Fahrzeugen Maschinen, etc. c) Personenbefreiung aus misslicher Lage (z.B. Liftrettung) d) Technische Hilfeleistungen (z.B. Schlüsselbergungen) e) Tierrettungen f) Wasserwehr (exkl. Elementarereignisse) 3 Bei nachfolgenden Einsätzen werden die Aufwände pauschal abgerechnet: a) Falsch- und Fehlalarme, ab zweitem Alarm innerhalb von 12 Monaten CHF 1'000.00 b) Unterstützung des Rettungsdienstes mit einer Traghilfe (4 Personen) CHF 485.00 c) Jede weitere Person bei Traghilfe CHF 90.00

Art. 7 Geplante Einsätze für Verkehrsdienst

1 Die Feuerwehr steht grundsätzlich nicht für Park- und Einweisungsdienste zur Verfügung. 2 Der Gemeinderat oder die zuständige Abteilung kann die Feuerwehr im Verkehrsdienst einsetzen. 3 Der Entscheid, ob der Verkehrsdienst verrechnet wird, liegt in der Kompetenz der anordnenden Behörde. 4 Verrechnungen von Verkehrsdiensteinsätzen richten sich nach Ziff. 42 bis 44 des Feuerschutzreglements.

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