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Köniz · 12166 · communal act

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 II. Anschlüsse
  6. Art. 6
  7. Art. 7 III. Vorsorgeplan
  8. Art. 8
  9. Art. 9 PK-Reglement 153.41
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23 VI. Personalrecht
  24. Art. 24 VII. Datenschutz
  25. Art. 25 VIII. Besondere Bestimmung
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 Senkung des technischen Zinssatzes
  29. Art. 29 Jahrgang 1953–1960
  30. Art. 30 Jahrgängen 1953 und 1954 in den Jahren 2016 und 2017
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34 X. Finanzhaushaltrechtliche Bestimmungen
  35. Art. 35 XI. Schlussbestimmungen
  36. Art. 36

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36 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Rechtsform, Sitz Die Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz (nachstehend Pensionskasse genannt) ist eine öffentlichrechtliche Anstalt der Einwohnergemeinde Köniz mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Köniz.

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Art. 2

Zweck, versicherte Personen 1 Die Pensionskasse bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für die Arbeitnehmenden und die Mitglieder des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Köniz, für die Arbeitnehmenden der angeschlossenen Institutionen sowie für die Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. 2 Einzelheiten und Besonderheiten richten sich nach der Vorsorgeverordnung der Pensionskasse.

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Art. 3

Mitglieder des Gemeinderats Die Bestimmungen dieses Reglements und der ausführenden Verordnungen gelten sinngemäss auch für die Mitglieder des Gemeinderats. 1 SR 831.40 153.41 PK-Reglement

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Art. 4

Verhältnis zum BVG 1 Die Pensionskasse ist im Register für die berufliche Vorsorge des Kantons Bern eingetragen und erfüllt ihre Aufgaben im Rahmen der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Sie untersteht der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA). 2 Sie erbringt die Leistungen nach diesem Reglement und ihren Verordnungen, in jedem Fall mindestens die Leistungen nach BVG.

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Art. 5 II. Anschlüsse

Angeschlossene Arbeitgeber 1 Der Pensionskasse als Arbeitgeberin angeschlossen ist die Einwohnergemeinde Köniz. 2 Mit Vertrag können sich der Pensionskasse weitere Arbeitgeber anschliessen, die einen Bezug zur Einwohnergemeinde Köniz haben oder die öffentliche Aufgaben erfüllen. 3 Vorbehalten bleiben Bestimmungen des übergeordneten Rechts.

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Art. 6

Auflösung Ein Anschlussvertrag kann nur aufgelöst werden, wenn neben den versicherten Personen auch die Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger des mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers die Pensionskasse verlassen. Vorbehalten bleiben die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Auflösung bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

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Art. 7 III. Vorsorgeplan

Vorsorgeplan Die Pensionskasse bietet einen oder mehrere Vorsorgepläne an.

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Art. 8

Beitragsprimat Die Austrittsleistung wird gemäss Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) berechnet.

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Art. 9 PK-Reglement 153.41

Ordentliches Rentenalter Der Standard-Vorsorgeplan geht davon aus, dass das ordentliche Rentenalter bei der Vollendung des 65. Altersjahrs erreicht wird. IV. Vorsorgevermögen und Finanzierung 1. Vorsorgevermögen

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Art. 10

Vorsorgevermögen, Äufnung Das Vorsorgevermögen der Pensionskasse wird durch die Beiträge der Arbeitgeber und der versicherten Personen, durch die Freizügigkeitsleistungen und die Einkäufe, die Erträge der Anlagen, die freiwilligen Zuwendungen und durch weitere Einnahmen geäufnet. 2. Beiträge

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Art. 11

Beiträge 1 Die Arbeitgeber und die versicherten Personen leisten a) Sparbeiträge zur Finanzierung der Altersleistungen, b) Risikobeiträge zur Finanzierung der Leistungen im Invaliditäts- und Todesfall. 2 Die Arbeitgeber leisten Beiträge zur Deckung der Verwaltungskosten.

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Art. 12

Versicherter Lohn 1 Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn vermindert um den Koordinationsbetrag. 2 Der Koordinationsbetrag entspricht der maximalen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsbetrag proportional zum Beschäftigungsgrad reduziert. 3 Die Pensionskasse kann für die Versicherten eines mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgebers vom Koordinationsbetrag abweichen, sofern der Vertrag dies vorsieht. 4 Einzelheiten und Besonderheiten richten sich nach der Vorsorgeverordnung der Pensionskasse. 153.41 PK-Reglement

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Art. 13

Sparbeiträge 1 Die Sparbeiträge der Arbeitgeber und der versicherten Personen sind abhängig vom Alter der versicherten Personen und betragen gesamthaft zwischen 0 und 32 Prozent des versicherten Lohns. 2 Die Sparbeiträge werden dem Alterskapital der versicherten Person vollumfänglich gutgeschrieben.

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Art. 14

Risikobeiträge Die Höhe der Risikobeiträge richtet sich nach versicherungstechnischen Grundsätzen und nach Erfahrungswerten.

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Art. 15

Arbeitgeberanteil an den Sparbeiträgen und Risikobeiträgen 1 Die Arbeitgeber tragen 55 % und die Arbeitnehmenden 45 % des Gesamttotals der wiederkehrenden Beiträge. 2 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber können einen anderen Anteil tragen.

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Art. 16

Beschluss über die Höhe der Beiträge 1 Der Gemeinderat beschliesst über die Höhe der Sparbeiträge und der Risikobeiträge. 2 Er überprüft die Höhe der Beiträge periodisch. 3 Die Verwaltungskommission der Pensionskasse stellt Antrag und begründet ihn. Der Gemeinderat kann vom Antrag abweichen.

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Art. 17

Unterdeckung 1 Während der Dauer einer Unterdeckung kann die Pensionskasse a) von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden Sanierungsbeiträge zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Dabei muss der Beitrag des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmenden; b) von Rentenbezügern einen Beitrag zur Behebung einer Unterdeckung erheben. Die Erhebung dieses Beitrags erfolgt durch Verrechnung mit den laufenden Renten. Der Beitrag darf nur auf dem Teil der laufenden Rente erhoben werden, der in den letzten zehn Jahren vor der Einführung dieser Massnahme durch gesetzlich oder reglementarisch nicht vorgeschriebene Erhöhungen entstanden ist. Er darf nicht auf Versicherungsleistungen bei PK-Reglement 153.41 Alter, Tod und Invalidität der obligatorischen Vorsorge erhoben werden. Die Höhe der Renten bei Entstehung des Rentenanspruchs bleibt gewährleistet; c) den Mindestzinssatz nach BVG während höchstens fünf Jahren um höchstens 0,5 Prozent unterschreiten, sofern sich die Massnahmen gemäss den Buchstaben a und b als ungenügend erweisen. 2 Einzelheiten und Besonderheiten richten sich nach der Vorsorgeverordnung der Pensionskasse. 3 Über die Sanierungsbeiträge beschliesst der Gemeinderat. Die Verwaltungskommission der Pensionskasse stellt ihm Antrag und begründet diesen. Der Gemeinderat kann vom Antrag abweichen. V. Organisation 1. Organe

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Art. 18

1 Die Pensionskasse verfügt über die folgenden Organe: a) die Verwaltungskommission, b) die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer, sofern das Mandat nicht an Dritte erteilt wird. 2 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgaben richten sich nach den folgenden Bestimmungen und nach den Bestimmungen des anwendbaren Erlasses der Pensionskasse. 2. Verwaltungskommission

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Art. 19

Zusammensetzung und Wahl 1 Die Verwaltungskommission besteht aus acht bis zwölf Mitgliedern. 2 Die Mitglieder vertreten je zur Hälfte die Arbeitnehmenden- und die Arbeitgeberseite. 3 Frauen und Männer sind sowohl auf der Arbeitnehmendenseite wie auch auf der Arbeitgeberseite je mit mindestens einer Person vertreten. 4 Die mit Vertrag angeschlossenen Arbeitgeber sind angemessen zu berücksichtigen. 153.41 PK-Reglement 5 Der Gemeinderat wählt die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber in die Verwaltungskommission. 6 Die Arbeitnehmenden wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter gemäss der Wahlverordnung der Verwaltungskommission.

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Art. 20

Amtsdauer 1 Die Amtsdauer der Mitglieder der Verwaltungskommission beträgt vier Jahre und beginnt jeweils am 1. Januar nach den Gemeinderatswahlen. 2 Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer.

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Art. 21

Aufgaben und Befugnisse 1 Die Verwaltungskommission nimmt die Gesamtleitung wahr. Ihr obliegen die Aufgaben, die Befugnisse und die Verantwortung, die dem paritätischen Organ gemäss der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge zukommen. 2 Sie erlässt ausführendes Recht. 3. Geschäftsführerin / Geschäftsführer

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Art. 22

Geschäftsführerin oder Geschäftsführer 1 Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer besorgt die laufenden Geschäfte; sie oder er ist verantwortlich für die gesamte administrative, fachliche und personelle Leitung der Pensionskasse. 2 Sie oder er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Verwaltungskommission teil.

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Art. 23 VI. Personalrecht

Grundsatz 1 Auf das Arbeitsverhältnis mit dem Personal der Pensionskasse findet inhaltlich das Personalrecht der Einwohnergemeinde Köniz in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. 2 Betreffend die Zuständigkeiten in Personalsachen gilt das Personalrecht der Einwohnergemeinde Köniz sinngemäss; insbesondere gilt: a) Wo im Personalrecht der Gemeinderat als zuständig bezeichnet wird, liegt bei der Pensionskasse die Zuständigkeit bei der Verwaltungskommission; PK-Reglement 153.41 b) Anstellungsbehörde für das gesamte Personal der Pensionskasse ist die Verwaltungskommission; c) die übrigen Zuständigkeiten kann die Verwaltungskommission durch Beschluss dem Präsidium, der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zuweisen.

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Art. 24 VII. Datenschutz

1 Die Bearbeitung von Personendaten richtet sich nach dem Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG)2. 2 Soweit die Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge datenschutzrechtliche Regelungen trifft, sind diese anzuwenden. 3 Die Arbeitgeber sind berechtigt, der Pensionskasse die erforderlichen Daten in elektronischer Form zu liefern.

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Art. 25 VIII. Besondere Bestimmung

Externe Mitgliedschaft Die Vorsorgeverordnung der Pensionskasse kann vorsehen, dass versicherte Personen nach Auflösung ihres Arbeitsverhältnisses beziehungsweise nach dem Ausscheiden aus dem Amt als externe Mitglieder bei der Pensionskasse versichert bleiben können, soweit dies bundesrechtlich zulässig ist. Die Beiträge gehen vollumfänglich zu Lasten des externen Mitglieds. IX. Übergangsbestimmungen 1. Anwendbares Recht

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Art. 26

Für die Rentenbeziehenden gilt – einschliesslich mit der Rente verbundener Anwartschaften – das Recht, das im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs galt. 2 BSG 152.04 153.41 PK-Reglement 2. Anfangs-Alterskapital

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Art. 27

1 Die Pensionskasse schreibt auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements jeder aktiven versicherten Person ein Anfangs-Alterskapital gut. 2 Seine Höhe entspricht der Austrittsleistung, berechnet nach den Erlassen und dem Vorsorgeplan, die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Reglements gegolten haben. 3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Personen, die am 31. Dezember 2015 arbeitsunfähig oder bei der IV angemeldet sind. Sollte eine am 31. Dezember 2015 arbeitsunfähige oder bei der IV angemeldete Person später aufgrund dieser Arbeitsunfähigkeit bzw. basierend auf der Verfügung zur hängigen IV-Abklärung invalid werden, so werden im Umfang der Invalidität die am 31. Dezember 2015 geltenden Bestimmungen angewendet. 3. Schuldanerkennung zur Ausfinanzierung der

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Art. 28 Senkung des technischen Zinssatzes

1 Mit Beschluss vom 14. Juni 2015 hat die Einwohnergemeinde Köniz eine Schuld gegenüber der Pensionskasse zur Ausfinanzierung der Senkung des technischen Zinssatzes anerkannt. 2 Die Gemeinde amortisiert und verzinst die anerkannte Schuld. 3 Die jährliche Amortisation beträgt einen Zehntel des ursprünglich geschuldeten Betrags und ist per 31. Dezember des laufenden Jahres fällig. 4 Die jährliche Verzinsung der per 1. Januar bestehenden Restschuld ist per 31. Dezember des gleichen Jahres fällig. Der Zinssatz beträgt 2,75 % pro Jahr. 5 Abweichend von den Absätzen 3 und 4 kann der Gemeinderat eine vorzeitige Amortisation tätigen. PK-Reglement 153.41 4. Kapitaleinlage für versicherte Personen mit

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Art. 29 Jahrgang 1953–1960

1 Die Gemeinde leistet eine Kapitaleinlage für jede aktive versicherte Person, die a) bei der Einwohnergemeinde Köniz, beim Verein Könizer Bibliotheken, beim Verein Musikschule der Gemeinde Köniz, beim Verein kibe Region Köniz, beim Verein Chinderhuus, beim Verein Bernau oder beim Gemeindeverband Regionales Kompetenzzentrum Bevölkerungsschutz Bern-Mittelland angestellt ist oder die Mitglied des Gemeinderats der Einwohnergemeinde Köniz ist, b) die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Reglements und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Reglements bei der Pensionskasse versichert war und ist, c) die im Zeitraum von Anfang 1953 bis Ende 1960 geboren wurde d) und die beim Inkrafttreten dieses Reglements mindestens fünf Jahre Anstellungszeit aufweist; die Anstellungszeit berechnet sich bei allen Personen nach Artikel 4 der Personalverordnung der Einwohnergemeinde Köniz. 2 Die Kapitaleinlage wird für jede berechtigte Person errechnet, und zwar so, dass das Alterskapital (Art. 27) und die Kapitaleinlage unter Annahme einer Verzinsung von 3% sicherstellen sollen, dass die berechtigte Person im Alter 65 nach dem neuen Vorsorgeplan und den diesem zugrundeliegenden Modellannahmen die gleich hohe Altersrente erreichen wird wie im Alter 63 nach dem bisherigen Vorsorgeplan und den diesem zugrundeliegenden Modellannahmen. 3 Die Berechnungen erfolgen aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse am Tag des Inkrafttretens dieses Reglements. 4 Die Kapitaleinlage wird als einmalige Einlage zugunsten des Alterskapitals der versicherten Person geleistet. 153.41 PK-Reglement 5. Pensionierung von versicherten Personen mit

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Art. 30 Jahrgängen 1953 und 1954 in den Jahren 2016 und 2017

1 Versicherten Personen der Jahrgänge 1953 und 1954, die sich in den Jahren 2016 oder 2017 pensionieren lassen, wird die Renteneinbusse, die sie durch den Wechsel ins Beitragsprimat erfahren, wie folgt ausgeglichen: 2 Bei einer Pensionierung im Jahr 2016 wird die Differenz der Altersrente, berechnet nach neuem Vorsorgeplan, zur Altersrente, berechnet nach bisherigem Vorsorgeplan, vollständig ausgeglichen. 3 Bei einer Pensionierung im Jahr 2017 wird die Differenz der Altersrente, berechnet nach neuem Vorsorgeplan, zur Altersrente, berechnet nach bisherigem Vorsorgeplan, zur Hälfte ausgeglichen. 4 Bei einer Pensionierung im Jahr 2018 oder später erfolgt kein Ausgleich. 6. Übergangsregelung tiefe Löhne

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Art. 31

1 Versicherte, deren Löhne unter 3/4 der maximalen Altersrente liegen, deren AHV-Jahreslohn aber den minimalen koordinierten Lohn gemäss BVG übersteigt und die aufgrund dieser Möglichkeit per 31. Dezember 2015 der Vorsorge der Pensionskasse unterstellt waren, bleiben sinngemäss der Vorsorge gemäss diesem Reglement und den Verordnungen der Pensionskasse unterstellt. 2 Versicherte, deren Löhne unter 3/4 der maximalen AHV-Altersrente liegen, deren AHV-Jahreslohn aber den minimalen koordinierten Lohn gemäss BVG übersteigt und die bisher der separaten BVG-Vorsorge bei der Axa Winterthur versichert waren, werden per 1. Januar 2016 in die Pensionskasse aufgenommen und den Bestimmungen dieser Vorsorgeverordnung unterstellt, es sei denn, sie haben vor Inkrafttreten des neuen Rechts erklärt, dass sie auf die Aufnahme verzichten. 3 Für Versicherte, deren Löhne unter 3/4 der maximalen Altersrente liegen, sind ab dem 1. Januar 2016 keine Neuunterstellungen unter die Vorsorge gemäss diesem Reglement und den ausführenden Verordnungen mehr möglich. PK-Reglement 153.41 7. Abgeltungen gemäss bisheriger Vorsorgeverordnung

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Art. 32

Abgeltungen gemäss Artikel 44c der bisherigen Vorsorgeverordnung, die bis zum 31. Dezember 2015 nicht ausbezahlt wurden, werden den betreffenden versicherten Personen per 1. Januar 2016 samt Zins zusätzlich dem Alterskapital gutgeschrieben. 8. Weiterführen einer bisherigen Übergangsregelung

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Art. 33

Für Frauen, die am 1. Januar 1990 bereits in der Pensionskasse versichert waren, wird der Rentensatz zum Rücktrittsalter 62 gemäss den Statuten vom 1. Januar 1986 garantiert. Zu diesem Zweck wird der garantierte Rentensatz im Alter 62 festgehalten und bei Pensionierung im Alter 62 bei der Berechnung der Altersrente berücksichtigt.

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Art. 34 X. Finanzhaushaltrechtliche Bestimmungen

Zuständigkeit für Ausgaben Der Gemeinderat bewilligt die mit der Schuldanerkennung, deren Amortisation und deren Verzinsung verbundenen Ausgaben.

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Art. 35 XI. Schlussbestimmungen

Aufhebung von Erlassen Das Reglement vom 15. November 2010 über die Pensionskasse des Personals der Einwohnergemeinde Köniz wird aufgehoben.

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Art. 36

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Köniz, 16. März 2015 Im Namen des Parlaments Der Präsident Die Sekretärin Bernhard Zaugg Verena Remund

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