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12 provisions
Art. 1
Rechtsform
1 Die Schaffhauser Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Art. 2 * Sitz, Filialen
1 Der Sitz der Kantonalbank ist Schaffhausen. Sie betreibt in der Region Filialen und Agenturen.
Art. 3
Zweck
1 Die Kantonalbank hat den Zweck, der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Kantons zu dienen, einerseits durch die Befriedigung ihrer
Kredit- und Geldbedürfnisse, andererseits durch die Ermöglichung einer sicheren Anlage ihrer Ersparnisse und Kapitalien.
Art. 4
Staatsgarantie
1 Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit ihre
eigenen Mittel nicht ausreichen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
951.100 Kanton Schaffhausen
2 Grundkapital und weitere Betriebsmittel
Art. 5
Grundkapital
1 Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates festgesetzt wird1). *
2 Die Kantonalbank hat dem Staat die Selbstkosten für die Beschaffung und
Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.
Art. 6
Weitere Betriebsmittel
1 Die weiteren Betriebsmittel beschafft sich die Kantonalbank durch:
1. Annahme von Spargeldern
2. Ausgabe von Obligationen
3. Aufnahme von Pfandbrief- und anderen Darlehen
4. Annahme von Kontokorrent- und anderen Geldern in banküblicher
Form
5. Äufnung von Reserven
3 Geschäftsbereich
Art. 7 * Geschäftsbereich
1 Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte.
2 Geschäfte mit dem Ausland sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine
besonderen Risiken erwachsen.
Art. 8
Beitritt zu Organisationen
1 Die Kantonalbank kann zur Ordnung gemeinsamer Angelegenheiten und
zur Durchführung von Anleihensgeschäften mit Kantonalbanken und andern
schweizerischen Banken Vereinbarungen abschliessen und entsprechenden
Organisationen beitreten.
1) Das Grundkapital beträgt heute Fr. 65'000'000.00.
Art. 9 Kanton Schaffhausen 951.100
Beteiligungen
1 Die Kantonalbank kann dauernde Beteiligungen an Unternehmungen erwerben, die in ihrem eigenen oder im öffentlichen Interesse sind oder die
Förderung der kantonalen oder schweizerischen Wirtschaft zum Zwecke haben.
Art. 10
Spekulationsverbot
1 Die Spekulation auf eigene Rechnung ist der Kantonalbank untersagt.
Art. 11
Gedeckte Kredite
1 Kredite werden in der Regel gegen ausreichende Real- oder Personalsicherheit gewährt.
Art. 12
Ungedeckte Kredite
1 Kredite ohne Deckung können gewährt werden:
1. dem Staat, den Gemeinden, den von diesen gebildeten Zweckverbänden sowie andern juristischen Personen des öffentlichen Rechts
2. juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und
Einzelfirmen
3. vertrauenswürdigen Privatpersonen
Art. 13
Einzelheiten der Geschäftstätigkeit
1 Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit regelt das Geschäftsreglement.
4 Organisation und Verwaltung
Art. 14 * Befugnisse des Kantonsrates *
1 Dem Kantonsrat stehen folgende Befugnisse zu: *
1. Wahl des Bankpräsidenten und von sieben Mitgliedern des Bankrates
2. Festsetzung des Grundkapitals
3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung
4. Entlastung des Bankrates und des Bankvorstandes
5. Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an die Revisionsstelle
951.100 Kanton Schaffhausen
6. * Zuweisungen an die Reserven, welche 40 Prozent übersteigen, im
Sinne von Art. 33 Abs. 3
Art. 15 * Regierungsrat
1 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. Überwachung der Einhaltung der kantonalrechtlichen Vorschriften
über die Kantonalbank
2. * Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Bankrat und dem Kantonsrat
3. Wahl eines Mitgliedes des Bankrates aus seiner Mitte, das zugleich
auch dem Bankvorstand angehört
4. Wahl der Revisionsstelle gemäss Art. 24
Art. 16 * Eidgenössische Finanzmarktaufsicht
1 Die Bank untersteht der vollumfänglichen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss den einschlägigen Bestimmungen der
Finanzmarktgesetzgebung.
Art. 17 * Organe
1 Die Organe der Kantonalbank sind:
1. der Bankrat
2. der Bankvorstand
3. die Geschäftsleitung
4. die Revisionsstelle gemäss Art. 24
Art. 18 * Bankrat
1 Der Bankrat besteht aus dem Bankpräsidenten und acht Mitgliedern.
2 Die Mitglieder des Bankrates haben den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen bezüglich ihrer Integrität und ihrer allgemeinen Kenntnisse des Bankgeschäftes zu genügen. Mitglieder des
Bankrates, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können vom Wahlorgan abberufen werden.
3 In den Bankrat sind nicht wählbar:
1. Mitglieder des Obergerichts
2. Mitglieder von Steuerbehörden
3. * Mitarbeiter der Steuerbehörden
Kanton Schaffhausen 951.100
4. Personen in Organen oder im Betrieb von in der Region tätigen Bankinstituten
4 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
Art. 19 * Obliegenheiten des Bankrates
1 Dem Bankrat steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Kantonalbank zu.
2 Seine Befugnisse und Pflichten sind:
1. Festsetzung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik
2. Aufsicht über die Geschäftsführung der Kantonalbank
3. Wahl des Vizepräsidenten des Bankrates, eines Mitgliedes des Bankvorstandes und von zwei Ersatzmitgliedern des Bankvorstandes
4. Ernennung und Entlassung:
a) des Vorsitzenden der Geschäftsleitung
b) der Mitglieder der Geschäftsleitung
c) des Chefinspektors
5. Bestimmung der Stellvertretung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung
6. Erlass des Geschäftsreglementes
7. Festsetzung der Entschädigungen an den Präsidenten und die Mitglieder des Bankrates sowie des Bankvorstandes
8. Festsetzung der Besoldungen und Anstellungsbedingungen
9. * Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung von Geschäftsleitung und Direktionskader
10. Antragstellung über die Erhöhung des Grundkapitals
11. * Festlegung der Zinspolitik
12. Beschlussfassung über die Ausgabe von Obligationen-Anleihen
13. * Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Antragstellung über deren Genehmigung an den Regierungsrat zuhanden
des Kantonsrates
14. Errichtung und Aufhebung von Filialen sowie Beschlussfassung über
die Übernahme bestehender regionaler Geldinstitute bzw. die dauernde Beteiligung an solchen oder an Unternehmungen, die im Interesse der Kantonalbank oder im öffentlichen Interesse liegen oder
welche die Förderung der kantonalen oder schweizerischen
Wirtschaft zum Zwecke haben
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15. Festlegung der Kompetenzen für den Erwerb von Grundstücken und
Liegenschaften sowie für Neu- oder Umbauten für bankeigene
Zwecke
16. Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat oder die Revisionsstelle
17. Behandlung der an den Bankrat gerichteten Berichte des internen Inspektorates und der Revisionsstelle
18. Entscheid über alle wichtigen Geschäfte, deren Behandlung durch
das Gesetz und das Geschäftsreglement nicht anders geordnet ist
3 Der Bankrat ist befugt, ihm zugewiesene Aufgaben im Geschäftsreglement
an den Bankvorstand zu delegieren. Weiter kann der Bankrat die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. *
Art. 20 Bankvorstand
1 Der Bankvorstand besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei Mitgliedern
des Bankrates.
2 Zur Beschlussfähigkeit muss er vollzählig sein.
Art. 21 * Obliegenheiten des Bankvorstandes
1 Dem Bankvorstand obliegt die laufende Überwachung der Geschäftsführung der Kantonalbank.
2 Ihm stehen insbesondere zu:
1. die Vorbereitung und Begutachtung der dem Bankrat vorzulegenden
Geschäfte
2. die Genehmigung von Geschäften, welche gemäss Geschäftsreglement in seine Kompetenz fallen
3. * …
4. die Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat und die Behandlung der Berichte
5. in dringenden Fällen die Erledigung von Geschäften und Bewilligung
von Darlehen und Krediten, welche in die Kompetenz des Bankrates
fallen, wobei solche Massnahmen dem Bankrat in seiner nächsten
Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten sind
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Art. 22 * Geschäftsleitung
1 Der Vorsitzende der Geschäftsleitung besorgt die unmittelbare Leitung und
Geschäftsführung der Kantonalbank.
2 Er legt dem Bankvorstand die zu behandelnden Geschäfte mit seinem Antrag vor und vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und des Bankvorstandes.
3 Im übrigen werden seine Obliegenheiten durch das Geschäftsreglement
geordnet.
4 Im Bankrat und im Bankvorstand hat der Vorsitzende der Geschäftsleitung
beratende Stimme.
Art. 23 * Internes Inspektorat
1 Das interne Inspektorat unter Leitung des Chefinspektors ist das interne
Revisionsorgan der Bank. Es ist dem Bankvorstand direkt unterstellt.
Art. 24 * Revisionsstelle
1 Die Revisionsstelle ist das externe Revisionsorgan der Bank. Sie hat den
Anforderungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht2) zu genügen.
Art. 25 * Aufgaben der Revisionsstelle
1 Der Revisionsstelle obliegen die Prüfungspflichten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht3) und des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen4). Sie erstattet darüber dem Bankrat und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht
(FINMA) Bericht. Zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates erstellt die Revisionsstelle einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der
Jahresrechnung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie
empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der
Jahresrechnung.
2) SR 956.1.
3) SR 956.1.
4) SR 952.0.
951.100 Kanton Schaffhausen
Art. 26 * Amtsdauer und Arbeitsverhältnis
1 Bankpräsident sowie die Mitglieder des Bankrates werden auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt.
2 Das Arbeitsverhältnis von Geschäftsleitung und Mitarbeitern der Bank untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obligationenrechts)5).
Art. 27 Unterschriften
1 Die Kantonalbank wird grundsätzlich durch die Kollektivunterschrift zweier
zeichnungsberechtigter Personen verpflichtet. Der Bankrat bezeichnet die
Ausnahmen.
Art. 28 Haftung
1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kantonalbank richtet sich nach
Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und nach dem Obligationenrecht.
2 Die Mitglieder des Bankrates und des Bankvorstandes haften der Kantonalbank und dem Staat für den Schaden, den sie durch absichtliche oder
fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser
Haftung sind durch den Kantonsrat geltend zu machen. *
3 Für die Haftung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie sämtlicher Angestellter gegenüber der Kantonalbank und dem Staat gilt Art. 321e des Obligationenrechts6). *
Art. 29 Spekulation
1 Spekulationsgeschäfte sind dem Personal der Kantonalbank untersagt.
Art. 30 * Verschwiegenheit
1 Die Bankorgane und das gesamte Personal der Kantonalbank haben über
deren Geschäfte, die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihrer
Kundschaft sowie über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse
strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt auch
nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses mit der
Bank.
5) SR 220.
6) SR 220.
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Art. 31 Publikationsorgan
1 Soweit die Bundesgesetzgebung keine anderslautenden Publikationsvorschriften enthält, ist das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen offizielles
Publikationsorgan der Kantonalbank.
2 Die für die Kunden massgebenden Bedingungen und Reglemente erlangen, sofern sie ihnen nicht in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben
werden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen
uneingeschränkte Rechtsverbindlichkeit.
5 Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven
Art. 32 * Jahresrechnung, Rechnungsjahr
1 Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
über die Banken und Sparkassen7) und nach soliden kaufmännischen
Grundsätzen zu erstellen.
2 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres.
Art. 33 * Gewinnverwendung
1 Der nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Verzinsung des Grundkapitals verbleibende Reingewinn ist
nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrags wie folgt zu
verwenden:
1. 20 bis 40% werden der allgemeinen gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen
2. Der verbleibende Anteil wird an die Staatskasse vergütet
2 Bei der Festlegung des jeweiligen Anteils der Zuweisung an die allgemeine
gesetzliche Reserve ist in erster Linie der nachhaltigen Entwicklung und Positionierung sowie der Risikosituation der Kantonalbank angemessen Rechnung zu tragen.
3 Höhere Reservezuweisungen zur Konsolidierung der Kantonalbank können
nötigenfalls durch den Kantonsrat beschlossen werden.
7) SR 952.0.
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6 Schlussbestimmungen
Art. 34 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Juli 1983 in
Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank vom 6. März 1928 sowie das Geschäftsreglement für
die Schaffhauser Kantonalbank vom 10. November 1909 aufgehoben.
8) Amtsblatt 1983, S. 451.
Kanton Schaffhausen 951.100
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
31.01.1983 01.07.1983 Erlass Erstfassung Abl. 1983, S. 451
20.05.1996 01.01.1997 Art. 2 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 14 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 15 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 17 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 18 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 18 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 19 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 21 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 22 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 23 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 26 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 28 Abs. 3 geändert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 30 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
20.05.1996 01.01.1997 Art. 32 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
03.05.2004 01.01.2005 Art. 18 Abs. 3, 3. geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
17.05.2004 01.09.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14
Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 15 Abs. 1, 2. geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 2, 13. geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
17.05.2004 01.09.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
06.09.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1, 6. geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 16 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2, 9. geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2, 11. geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 2, 3. aufgehoben Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 24 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 25 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
06.09.2010 01.01.2011 Art. 33 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
951.100 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 31.01.1983 01.07.1983 Erstfassung Abl. 1983, S. 451
Art. 2 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 5 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 7 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 14 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 14 17.05.2004 01.09.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 14 Abs. 1, 6. 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 15 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 15 Abs. 1, 2. 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 16 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 17 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 18 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 18 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 18 Abs. 3, 3. 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875
Art. 19 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 19 Abs. 2, 9. 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 19 Abs. 2, 11. 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 19 Abs. 2, 13. 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 19 Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 21 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 21 Abs. 2, 3. 06.09.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 22 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 23 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 24 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 25 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Art. 26 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 28 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263
Art. 28 Abs. 3 20.05.1996 01.01.1997 geändert Abl. 1996, S. 1633
Art. 30 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 32 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633
Art. 33 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894
Kanton Schaffhausen 951.100