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Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank

Schaffhausen · 951.100 · statute

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 3
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 8
  7. Art. 9 Kanton Schaffhausen 951.100
  8. Art. 10
  9. Art. 11
  10. Art. 12
  11. Art. 13
  12. Art. 14

12 provisions

Art. 1

Rechtsform 1 Die Schaffhauser Kantonalbank ist eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Art. 2 * Sitz, Filialen 1 Der Sitz der Kantonalbank ist Schaffhausen. Sie betreibt in der Region Filialen und Agenturen.

Art. 3

Zweck 1 Die Kantonalbank hat den Zweck, der Bevölkerung und der Wirtschaft insbesondere des Kantons zu dienen, einerseits durch die Befriedigung ihrer Kredit- und Geldbedürfnisse, andererseits durch die Ermöglichung einer sicheren Anlage ihrer Ersparnisse und Kapitalien.

Art. 4

Staatsgarantie 1 Der Staat haftet für alle Verbindlichkeiten der Kantonalbank, soweit ihre eigenen Mittel nicht ausreichen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 951.100 Kanton Schaffhausen 2 Grundkapital und weitere Betriebsmittel

Art. 5

Grundkapital 1 Der Staat stellt der Kantonalbank das erforderliche Grundkapital zur Verfügung, dessen Höhe durch Beschluss des Kantonsrates festgesetzt wird1). * 2 Die Kantonalbank hat dem Staat die Selbstkosten für die Beschaffung und Verzinsung dieses Kapitals zu vergüten.

Art. 6

Weitere Betriebsmittel 1 Die weiteren Betriebsmittel beschafft sich die Kantonalbank durch: 1. Annahme von Spargeldern 2. Ausgabe von Obligationen 3. Aufnahme von Pfandbrief- und anderen Darlehen 4. Annahme von Kontokorrent- und anderen Geldern in banküblicher Form 5. Äufnung von Reserven 3 Geschäftsbereich Art. 7 * Geschäftsbereich 1 Die Kantonalbank tätigt im Rahmen ihres Zweckes alle banküblichen Geschäfte. 2 Geschäfte mit dem Ausland sind nur zulässig, wenn der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen.

Art. 8

Beitritt zu Organisationen 1 Die Kantonalbank kann zur Ordnung gemeinsamer Angelegenheiten und zur Durchführung von Anleihensgeschäften mit Kantonalbanken und andern schweizerischen Banken Vereinbarungen abschliessen und entsprechenden Organisationen beitreten. 1) Das Grundkapital beträgt heute Fr. 65'000'000.00.

Art. 9 Kanton Schaffhausen 951.100

Beteiligungen 1 Die Kantonalbank kann dauernde Beteiligungen an Unternehmungen erwerben, die in ihrem eigenen oder im öffentlichen Interesse sind oder die Förderung der kantonalen oder schweizerischen Wirtschaft zum Zwecke haben.

Art. 10

Spekulationsverbot 1 Die Spekulation auf eigene Rechnung ist der Kantonalbank untersagt.

Art. 11

Gedeckte Kredite 1 Kredite werden in der Regel gegen ausreichende Real- oder Personalsicherheit gewährt.

Art. 12

Ungedeckte Kredite 1 Kredite ohne Deckung können gewährt werden: 1. dem Staat, den Gemeinden, den von diesen gebildeten Zweckverbänden sowie andern juristischen Personen des öffentlichen Rechts 2. juristischen Personen des Privatrechts, Personengesellschaften und Einzelfirmen 3. vertrauenswürdigen Privatpersonen

Art. 13

Einzelheiten der Geschäftstätigkeit 1 Die Einzelheiten der Geschäftstätigkeit regelt das Geschäftsreglement. 4 Organisation und Verwaltung Art. 14 * Befugnisse des Kantonsrates * 1 Dem Kantonsrat stehen folgende Befugnisse zu: * 1. Wahl des Bankpräsidenten und von sieben Mitgliedern des Bankrates 2. Festsetzung des Grundkapitals 3. Genehmigung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung 4. Entlastung des Bankrates und des Bankvorstandes 5. Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an die Revisionsstelle 951.100 Kanton Schaffhausen 6. * Zuweisungen an die Reserven, welche 40 Prozent übersteigen, im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Art. 15 * Regierungsrat 1 Der Regierungsrat hat folgende Aufgaben und Befugnisse: 1. Überwachung der Einhaltung der kantonalrechtlichen Vorschriften über die Kantonalbank 2. * Vermittlung des Verkehrs zwischen dem Bankrat und dem Kantonsrat 3. Wahl eines Mitgliedes des Bankrates aus seiner Mitte, das zugleich auch dem Bankvorstand angehört 4. Wahl der Revisionsstelle gemäss Art. 24 Art. 16 * Eidgenössische Finanzmarktaufsicht 1 Die Bank untersteht der vollumfänglichen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) gemäss den einschlägigen Bestimmungen der Finanzmarktgesetzgebung. Art. 17 * Organe 1 Die Organe der Kantonalbank sind: 1. der Bankrat 2. der Bankvorstand 3. die Geschäftsleitung 4. die Revisionsstelle gemäss Art. 24 Art. 18 * Bankrat 1 Der Bankrat besteht aus dem Bankpräsidenten und acht Mitgliedern. 2 Die Mitglieder des Bankrates haben den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen bezüglich ihrer Integrität und ihrer allgemeinen Kenntnisse des Bankgeschäftes zu genügen. Mitglieder des Bankrates, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können vom Wahlorgan abberufen werden. 3 In den Bankrat sind nicht wählbar: 1. Mitglieder des Obergerichts 2. Mitglieder von Steuerbehörden 3. * Mitarbeiter der Steuerbehörden Kanton Schaffhausen 951.100 4. Personen in Organen oder im Betrieb von in der Region tätigen Bankinstituten 4 Der Bankrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Art. 19 * Obliegenheiten des Bankrates 1 Dem Bankrat steht die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle der Kantonalbank zu. 2 Seine Befugnisse und Pflichten sind: 1. Festsetzung von Grundsätzen für die Geschäftspolitik 2. Aufsicht über die Geschäftsführung der Kantonalbank 3. Wahl des Vizepräsidenten des Bankrates, eines Mitgliedes des Bankvorstandes und von zwei Ersatzmitgliedern des Bankvorstandes 4. Ernennung und Entlassung: a) des Vorsitzenden der Geschäftsleitung b) der Mitglieder der Geschäftsleitung c) des Chefinspektors 5. Bestimmung der Stellvertretung des Vorsitzenden der Geschäftsleitung 6. Erlass des Geschäftsreglementes 7. Festsetzung der Entschädigungen an den Präsidenten und die Mitglieder des Bankrates sowie des Bankvorstandes 8. Festsetzung der Besoldungen und Anstellungsbedingungen 9. * Erteilung und Entzug der Unterschriftsberechtigung von Geschäftsleitung und Direktionskader 10. Antragstellung über die Erhöhung des Grundkapitals 11. * Festlegung der Zinspolitik 12. Beschlussfassung über die Ausgabe von Obligationen-Anleihen 13. * Erstellung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und Antragstellung über deren Genehmigung an den Regierungsrat zuhanden des Kantonsrates 14. Errichtung und Aufhebung von Filialen sowie Beschlussfassung über die Übernahme bestehender regionaler Geldinstitute bzw. die dauernde Beteiligung an solchen oder an Unternehmungen, die im Interesse der Kantonalbank oder im öffentlichen Interesse liegen oder welche die Förderung der kantonalen oder schweizerischen Wirtschaft zum Zwecke haben 951.100 Kanton Schaffhausen 15. Festlegung der Kompetenzen für den Erwerb von Grundstücken und Liegenschaften sowie für Neu- oder Umbauten für bankeigene Zwecke 16. Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat oder die Revisionsstelle 17. Behandlung der an den Bankrat gerichteten Berichte des internen Inspektorates und der Revisionsstelle 18. Entscheid über alle wichtigen Geschäfte, deren Behandlung durch das Gesetz und das Geschäftsreglement nicht anders geordnet ist 3 Der Bankrat ist befugt, ihm zugewiesene Aufgaben im Geschäftsreglement an den Bankvorstand zu delegieren. Weiter kann der Bankrat die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. * Art. 20 Bankvorstand 1 Der Bankvorstand besteht aus dem Bankpräsidenten und zwei Mitgliedern des Bankrates. 2 Zur Beschlussfähigkeit muss er vollzählig sein. Art. 21 * Obliegenheiten des Bankvorstandes 1 Dem Bankvorstand obliegt die laufende Überwachung der Geschäftsführung der Kantonalbank. 2 Ihm stehen insbesondere zu: 1. die Vorbereitung und Begutachtung der dem Bankrat vorzulegenden Geschäfte 2. die Genehmigung von Geschäften, welche gemäss Geschäftsreglement in seine Kompetenz fallen 3. * … 4. die Erteilung von besonderen Prüfungsaufträgen an das interne Inspektorat und die Behandlung der Berichte 5. in dringenden Fällen die Erledigung von Geschäften und Bewilligung von Darlehen und Krediten, welche in die Kompetenz des Bankrates fallen, wobei solche Massnahmen dem Bankrat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung zu unterbreiten sind Kanton Schaffhausen 951.100 Art. 22 * Geschäftsleitung 1 Der Vorsitzende der Geschäftsleitung besorgt die unmittelbare Leitung und Geschäftsführung der Kantonalbank. 2 Er legt dem Bankvorstand die zu behandelnden Geschäfte mit seinem Antrag vor und vollzieht die Beschlüsse des Bankrates und des Bankvorstandes. 3 Im übrigen werden seine Obliegenheiten durch das Geschäftsreglement geordnet. 4 Im Bankrat und im Bankvorstand hat der Vorsitzende der Geschäftsleitung beratende Stimme. Art. 23 * Internes Inspektorat 1 Das interne Inspektorat unter Leitung des Chefinspektors ist das interne Revisionsorgan der Bank. Es ist dem Bankvorstand direkt unterstellt. Art. 24 * Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle ist das externe Revisionsorgan der Bank. Sie hat den Anforderungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht2) zu genügen. Art. 25 * Aufgaben der Revisionsstelle 1 Der Revisionsstelle obliegen die Prüfungspflichten gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht3) und des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen4). Sie erstattet darüber dem Bankrat und der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) Bericht. Zuhanden des Regierungsrates und des Kantonsrates erstellt die Revisionsstelle einen Bestätigungsbericht über die Prüfung der Jahresrechnung sowie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften. Sie empfiehlt Abnahme mit oder ohne Einschränkung, oder Rückweisung der Jahresrechnung. 2) SR 956.1. 3) SR 956.1. 4) SR 952.0. 951.100 Kanton Schaffhausen Art. 26 * Amtsdauer und Arbeitsverhältnis 1 Bankpräsident sowie die Mitglieder des Bankrates werden auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. 2 Das Arbeitsverhältnis von Geschäftsleitung und Mitarbeitern der Bank untersteht dem Privatrecht (Art. 319 ff. des Obligationenrechts)5). Art. 27 Unterschriften 1 Die Kantonalbank wird grundsätzlich durch die Kollektivunterschrift zweier zeichnungsberechtigter Personen verpflichtet. Der Bankrat bezeichnet die Ausnahmen. Art. 28 Haftung 1 Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Kantonalbank richtet sich nach Art. 55 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und nach dem Obligationenrecht. 2 Die Mitglieder des Bankrates und des Bankvorstandes haften der Kantonalbank und dem Staat für den Schaden, den sie durch absichtliche oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen. Ansprüche aus dieser Haftung sind durch den Kantonsrat geltend zu machen. * 3 Für die Haftung der Mitglieder der Geschäftsleitung sowie sämtlicher Angestellter gegenüber der Kantonalbank und dem Staat gilt Art. 321e des Obligationenrechts6). * Art. 29 Spekulation 1 Spekulationsgeschäfte sind dem Personal der Kantonalbank untersagt. Art. 30 * Verschwiegenheit 1 Die Bankorgane und das gesamte Personal der Kantonalbank haben über deren Geschäfte, die geschäftlichen Beziehungen der Kantonalbank zu ihrer Kundschaft sowie über deren persönliche und geschäftliche Verhältnisse strenge Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen Verhältnisses mit der Bank. 5) SR 220. 6) SR 220. Kanton Schaffhausen 951.100 Art. 31 Publikationsorgan 1 Soweit die Bundesgesetzgebung keine anderslautenden Publikationsvorschriften enthält, ist das Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen offizielles Publikationsorgan der Kantonalbank. 2 Die für die Kunden massgebenden Bedingungen und Reglemente erlangen, sofern sie ihnen nicht in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben werden, durch Veröffentlichung im Amtsblatt für den Kanton Schaffhausen uneingeschränkte Rechtsverbindlichkeit. 5 Rechnungsabschluss, Reingewinn, Reserven Art. 32 * Jahresrechnung, Rechnungsjahr 1 Die Jahresrechnung ist nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen7) und nach soliden kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen. 2 Der Rechnungsabschluss erfolgt auf Ende des Kalenderjahres. Art. 33 * Gewinnverwendung 1 Der nach Vornahme der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen sowie nach Verzinsung des Grundkapitals verbleibende Reingewinn ist nach Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnvortrags wie folgt zu verwenden: 1. 20 bis 40% werden der allgemeinen gesetzlichen Reserve der Kantonalbank zugewiesen 2. Der verbleibende Anteil wird an die Staatskasse vergütet 2 Bei der Festlegung des jeweiligen Anteils der Zuweisung an die allgemeine gesetzliche Reserve ist in erster Linie der nachhaltigen Entwicklung und Positionierung sowie der Risikosituation der Kantonalbank angemessen Rechnung zu tragen. 3 Höhere Reservezuweisungen zur Konsolidierung der Kantonalbank können nötigenfalls durch den Kantonsrat beschlossen werden. 7) SR 952.0. 951.100 Kanton Schaffhausen 6 Schlussbestimmungen Art. 34 Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt nach der Annahme durch das Volk am 1. Juli 1983 in Kraft. Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen8) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 2 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden das Gesetz über die Schaffhauser Kantonalbank vom 6. März 1928 sowie das Geschäftsreglement für die Schaffhauser Kantonalbank vom 10. November 1909 aufgehoben. 8) Amtsblatt 1983, S. 451. Kanton Schaffhausen 951.100 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 31.01.1983 01.07.1983 Erlass Erstfassung Abl. 1983, S. 451 20.05.1996 01.01.1997 Art. 2 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 7 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 14 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 15 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 17 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 18 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 18 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 19 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 21 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 22 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 23 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 26 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 28 Abs. 3 geändert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 30 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 20.05.1996 01.01.1997 Art. 32 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 03.05.2004 01.01.2005 Art. 18 Abs. 3, 3. geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 17.05.2004 01.09.2004 Art. 5 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263

Art. 14

Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 14 Abs. 1 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 15 Abs. 1, 2. geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 19 Abs. 2, 13. geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 17.05.2004 01.09.2004 Art. 28 Abs. 2 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 06.09.2010 01.01.2011 Art. 14 Abs. 1, 6. geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 16 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2, 9. geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 2, 11. geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 19 Abs. 3 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 21 Abs. 2, 3. aufgehoben Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 24 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 25 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 06.09.2010 01.01.2011 Art. 33 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 951.100 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 31.01.1983 01.07.1983 Erstfassung Abl. 1983, S. 451 Art. 2 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 5 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 7 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 14 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 14 17.05.2004 01.09.2004 Titel geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 14 Abs. 1 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 14 Abs. 1, 6. 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 15 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 15 Abs. 1, 2. 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 16 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 17 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 18 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 18 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 18 Abs. 3, 3. 03.05.2004 01.01.2005 geändert Abl. 2004, S. 1825, S. 1875 Art. 19 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 19 Abs. 2, 9. 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 19 Abs. 2, 11. 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 19 Abs. 2, 13. 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 19 Abs. 3 06.09.2010 01.01.2011 geändert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 21 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 21 Abs. 2, 3. 06.09.2010 01.01.2011 aufgehoben Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 22 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 23 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 24 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 25 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Art. 26 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 28 Abs. 2 17.05.2004 01.09.2004 geändert Abl. 2004, S. 707, S. 1263 Art. 28 Abs. 3 20.05.1996 01.01.1997 geändert Abl. 1996, S. 1633 Art. 30 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 32 20.05.1996 01.01.1997 totalrevidiert Abl. 1996, S. 1633 Art. 33 06.09.2010 01.01.2011 totalrevidiert Abl. 2010, S. 1322, S. 1894 Kanton Schaffhausen 951.100

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