Art. 1
Der Text des neunten Gedankenstrichs in Art. 16 von Protokoll 31 (Beschluss Nr. 1082/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: "32022 R 2371: Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26) Die EFTA-Staaten beteiligen sich uneingeschränkt an den Arbeiten des Gesundheitssicherheitsausschusses und haben dort mit Ausnahme des Stimmrechts die gleichen Rechte und Pflichten wie die EU-Mitgliedstaaten. Nach Art. 79 Abs. 3 des Abkommens gilt Teil VII (Institutionelle Bestimmungen) des Abkommens mit Ausnahme von Kapitel 3 Abschnitte 1 und 2 für diesen Gedankenstrich."