Law

Verordnung über Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge an den Mittelschulen

Solothurn · 414.151.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 acf0ebc7350093dbb644fa440194fd3032bc401b4b9a0f5420adca7152ab5278

Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8

8 provisions

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Schulgelder, Gebühren und Kostenbeiträge für den Besuch der Ausbildungsgänge an den Mittelschulen. 2 Vorbehalten bleiben die besonderen Kostenbestimmungen der Gesetzgebung über die Fachmittelschule.

§ 2

Schulgelder 1 Schulgelder werden ausschliesslich von ausserkantonalen Schülerinnen und Schülern erhoben. 2 Die Schulgelder richten sich nach dem Regionalen Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009) vom 23. November 20072). 3 Schüler und Schülerinnen, deren Wohnsitzkanton das Schulgeld nicht übernimmt, haben zusammen mit der Anmeldung für eine Abteilung der Mittelschule eine schriftliche Erklärung ihrer Eltern einzureichen, dass diese bereit sind, das Schulgeld für den gesamten Lehrgang zu bezahlen.

§ 3

Gebühren für administrative Arbeiten (Einschreibegebühr) 1 Für allgemeine administrative Arbeiten erheben die Mittelschulen eine jährliche Gebühr von 30 Franken (Einschreibegebühr). 2 Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P sind von der Bezahlung der Einschreibegebühr befreit.

§ 4

Gebühren für Tätigkeiten der Schule 1 Für Tätigkeiten der Schule für Schüler und Schülerinnen können die Schulleitungen in ihren Hausordnungen angemessene Gebühren bis 200 Franken festlegen für: a) Duplikate von Zeugnissen und Ausweisen; b) den Ersatz eines Absenzenbüchleins; c) die Benützung von besonderen Einrichtungen (z.B. Kraftraum); d) die Aufbewahrung und Auslösung von liegen gelassenen Gegenständen (z.B. Kleider, Schuhe, Schlüssel); 1) BGS 414.11. 2) BGS 411.241. 414.151.2 e) das Nichteinhalten von Ausleihfristen.

§ 5

Kostenbeitrag an den Instrumentalunterricht 1 An den Besuch des Instrumentalunterrichts bezahlen die Schüler und Schülerinnen pro Semester 275 Franken. 2 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instrumentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen im Gymnasium befreit, wenn sie: a) Musik als Schwerpunktfach wählen; b) weder Bildnerisches Gestalten noch Musik als Schwerpunktfach gewählt haben, aber Musik als Wahlpflichtfach wählen: bis zum Abschluss der dritten Klasse; c) Bildnerisches Gestalten als Schwerpunktfach gewählt haben und am Maturitätsvorspiel teilnehmen: bis zum Abschluss der dritten Klasse. 3 Von der Bezahlung des Kostenbeitrages für den Instrumentalunterricht für das Erstinstrument sind Schüler und Schülerinnen der Fachmittelschule im Berufsfeld Pädagogik ab dem zweiten Ausbildungsjahr befreit. 4 Die Schüler und Schülerinnen beschaffen und bezahlen ihre Instrumente selbst.

§ 6

Kosten für die Lehrmittel 1 Schüler und Schülerinnen tragen die Kosten für die Lehrmittel. Darunter fällt auch das Schulmaterial, das zum Gebrauch der Lehrmittel erforderlich ist. 2 Zu den Lehrmitteln gehören insbesondere: a) gedruckte und digitale Lehrmittel; b) Schreibwaren, Hefte, Blöcke; c) elektronische Arbeitsinstrumente mit der betriebs- und schulnotwendigen Software. 3 Während der obligatorischen Schulzeit werden die Lehrmittel kostenlos zur Verfügung gestellt oder abgegeben.

§ 7

Kostenbeitrag an Veranstaltungen und Aktivitäten 1 Für besondere schulische Veranstaltungen und für ausserschulische Aktivitäten kann von den Schülerinnen und Schülern ein angemessener Kostenbeitrag verlangt werden.

§ 8

Erlass 1 In Härtefällen kann die Schulleitung auf Gesuch hin die Kostenbeiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen. RRB Nr. 2018/676 vom 30. April 2018. Die Einspruchsfrist ist am 29. Juni 2018 unbenutzt abgelaufen. Inkrafttreten am 1. August 2018. Publiziert im Amtsblatt vom 6. Juli 2018.

← Find another law