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Interkantonale Vereinbarung über die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees

Uri · 40.1218 · intercantonal agreement

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Contents: 19 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8 Kanton Uri 40.1218
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18 Kanton Uri 40.1218
  19. Artikel 19

19 provisions

Artikel 1

1 Die Vereinbarung regelt die Rechte und Pflichten der Uferkantone bei der Instandsetzung, der Erneuerung, dem Ausbau, dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage in Luzern.

Artikel 2

1 Die Regulierung des Abflusses des Vierwaldstättersees durch die Reusswehranlage hat im Interesse eines optimalen Hochwasserschutzes zu erfolgen. 2 Bisherige Nutzungen wie Schifffahrt, Fischerei, Ausnützung der Wasserkraft und die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der Natur, der Umwelt und der Landschaft bleiben gewährleistet. 2 Reusswehrkommission

Artikel 3

1 Die Reusswehrkommission ist das Aufsichtsorgan über den Vollzug der Vereinbarung. Sie besteht aus Mitgliedern mit und ohne Stimmrecht. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 40.1218 Kanton Uri 2 Die Uferkantone und der Betreiber der Reusswehranlage, soweit es sich dabei nicht um einen Uferkanton handelt, sind Mitglieder mit je einem Stimmrecht. 3 Der Kanton Aargau und die Aufsichtskommission Vierwaldstättersee können Mitglied der Reusswehrkommission ohne Stimmrecht sein. Diese beschliesst über die Aufnahme von weiteren Mitgliedern ohne Stimmrecht. 4 Auftrag und Zuständigkeit der Reusswehrkommission richten sich nach dieser Vereinbarung, dem Wehrreglement und dem Pflichtenheft.

Artikel 4

1 Das jeweilige Mitglied bestimmt seinen Vertreter in der Reusswehrkommission. 3 Instandsetzung, Erneuerung und Ausbau sowie Eigentum

Artikel 5

1 Die Reusswehranlage wird von den Uferkantonen gemeinsam in Stand gesetzt, erneuert und ausgebaut. Für die entsprechenden Bewilligungsverfahren kommt das Recht des Kantons Luzern zu Anwendung.

Artikel 6

1 Die Instandsetzung besteht aus den periodisch wiederkehrenden, umfassenden Massnahmen zur Gewährleistung der Funktionstüchtigkeit der Reusswehranlage. 2 Mit der Erneuerung wird das Bauwerk zumindest in Teilen in einen dem ursprünglichen Neubau vergleichbaren Zustand versetzt. 3 Mit dem Ausbau wird das Bauwerk neuen Anforderungen angepasst. Er kann mittels einfachen Eingriffen vorgenommen werden oder aber einen Umbau oder eine Erweiterung umfassen.

Artikel 7

1 Die Uferkantone beschliessen auf Antrag der Reusswehrkommission über Massnahmen für die Instandsetzung, die Erneuerung und den Ausbau der Reusswehranlage.

Artikel 8 Kanton Uri 40.1218

1 Mit der Durchführung der Massnahmen (Bauherrschaft) wird der Kanton Luzern beauftragt.

Artikel 9

1 Der Kanton Luzern ist Eigentümer der Reusswehranlage. 4 Betrieb und Instandhaltung

Artikel 10

1 Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage obliegen den Uferkantonen gemeinsam.

Artikel 11

1 Die Instandhaltung umfasst die Massnahmen zur Gewährleistung der dauernden Betriebsbereitschaft der Reusswehranlage wie Reinigungs-, Kontroll- und Pflegearbeiten, Ersatz von Verschleissteilen, Stromversorgung. Die Instandhaltung schliesst die Behebung kleiner Schäden ein.

Artikel 12

1 Mit dem Betrieb und der Instandhaltung der Reusswehranlage wird der Kanton Luzern beauftragt. 2 Er kann diese Aufgabe in Absprache mit den Uferkantonen einem Dritten übertragen.

Artikel 13

1 Die Nutzung und der Betrieb der Reusswehranlage erfolgen gemäss einem nach Zustimmung aller Uferkantone vom Kanton Luzern erlassenen Wehrreglement. 40.1218 Kanton Uri 5 Finanzierung

Artikel 14

1 Die Kosten für Instandsetzung, Erneuerung, Ausbau, Betrieb und Instandhaltung der Reusswehranlage werden wie folgt von den Uferkantonen aufgeteilt:

Artikel 15

1 Die Beiträge an die Kosten für den Betrieb und die Instandhaltung des Vorjahres werden den anderen Uferkantonen vom Kanton Luzern spätestens auf Jahresende in Rechnung gestellt. 2 Der Kanton Luzern stellt den anderen Uferkantonen rechtzeitig den Prüfungsbericht der Reusswehrkommission sowie die Budgets und die Finanzplanung für die Folgejahre zu. 6 Schlussbestimmung

Artikel 16

1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Kostenverteilung kann auf Antrag neu ausgehandelt werden, wenn sich die Verhältnisse wesentlich ändern.

Artikel 17

1 Der Vertrag betreffend Verbesserung des Seeabflusses in Luzern vom 9. Oktober 1858 wird aufgehoben, soweit er das Verhältnis zwischen den Uferkantonen betrifft: Uferkantone Luzern 48 Prozent Uri 13 Prozent Schwyz 16 Prozent Obwalden 8 Prozent Nidwalden 15 Prozent Total 100 Prozent

Artikel 18 Kanton Uri 40.1218

1 Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Zustimmung aller Uferkantone.

Artikel 19

1 Die Vereinbarung tritt mit der Zustimmung aller Uferkantone in Kraft1). 1) Mit dem Beitritt des letzten Uferkantons in Kraft getreten am 19. September 2007 (AB vom 24. Dezember 2009). 40.1218 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 19.10.2006 19.09.2007 Erlass Erstfassung AB 15.06.2007 Kanton Uri 40.1218 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 19.10.2006 19.09.2007 Erstfassung AB 15.06.2007

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