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Betriebsordnung Deponie Im Rain

Vaduz · 12075 · communal act

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Contents: 20 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Regelungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Organisation
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Seite 4 von 9
  8. Art. 8 III. Betrieb und Kontrolle
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Seite 7 von 9
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17 IV. Sanktionen und Rechtsmittel
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

20 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Regelungen

Zweck 1 Diese Betriebsordnung regelt den Betrieb der Deponie und gewährleistet, dass die Ge meinde, Unternehmer und Private ihre Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung regelkonform und in umweltgerechter Weise wahrnehmen. 2 Die Betriebsordnung informiert Anlieferer von Abfällen verbindlich über die Pflichten und Rechte bei der Benutzung der Deponie.

Art. 2

Begriffsdefinition 1 Im Sinne dieser Betriebsordnung sind die verwendeten Begriffe wie folgt zu verstehen, sofern nicht anders spezifiziert: Abfälle Bewegliche Sachen, derer sich die Eigentümer durch Entsor gung entledigen oder deren Entsorgung im öffentlichen Inte resse geboten ist. Deponiematerial Typ A Natürliche mineralische Bauabfälle wie sauberes, unver schmutztes Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial (ver wertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ A, aufgeführten Materialien erfüllen. 1 USG; LR 814.01 Seite 2 von 9 Deponiematerial Typ B Alle übrigen nicht mehr verwertbaren mineralischen Bauab fälle wie z.B. Rückbaumaterial, welche bei Neu-, Um- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen oder bei Strassenbauten und -Sanierungen entstehen, die den gesetz lich vorgeschriebenen Verschmutzungsgrad nicht überschrei ten (verwertbare Anteile sind vorgängig zu entfernen). Land läufig wird das Material als Bauschutt bezeichnet. Abfälle, welche die Anforderungen gemäss Anhang 1, Typ B, aufge führten Materialien erfüllen. Asbesthaltige Bauabfälle Mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern. Neophyten Nichtheimische, eingeschleppte, invasive Pflanzenarten. Anlieferer Private oder Unternehmer, die zugelassene Abfälle zur Abla gerung oder Weiterverwendung auf die Deponie transportie ren. Deponie Abfallanlagen, in denen Abfälle kontrolliert abgelagert wer den. Zwischenlager für Grünabfälle Rückwägung Zwischenlager für Grüngut (organische Abfälle aus Garten, Land- und Forstwirtschaft, die zwischengelagert werden kön nen), jedoch keine Küchenabfälle und kein Altholz. Für die Bestimmung des Ladegewichtes erforderliche Zweit wägung nach erfolgtem Abladevorgang.

Art. 3

Geltungsbereich Grundeigentümerin des Deponieareals ist die Bürgergenossenschaft Vaduz. Diese si chert der Gemeinde Vaduz mit dem Pachtvertrag (gültig ab 1.01.2024) das Recht zu, eigenverantwortlich die Deponie Im Rain zu betreiben. 1 Die Betriebsordnung hat räumliche Gültigkeit auf dem gesamten ausgewiesenen und eingezäunten Areal der Deponie und der hierfür betriebsnotwendigen Zufahrten. Ausge nommen ist der vom Kiesabbauunternehmer und dem Betonwerk Im Rain ausgeschie dene Baurechtsperimeter. 2 Betrieblich und operativ sind in dieser Ordnung und den damit verknüpften Reglementen und Weisungen der Deponiebetrieb, das Zwischenlager für Grünabfälle sowie alle damit verbundenen, sowie erforderlichen Tätigkeiten und Anlagen geregelt. 3 Die Deponie wird im Namen und auf Rechnung der Gemeinde betrieben und von der Bauverwaltung (Abteilung Tiefbau) technisch geleitet. Seite 3 von 9 4 Der Kiesabbau / Felsabbau / Betrieb des Betonwerks erfolgt eigenverantwortlich durch eine vertraglich beauftragte Unternehmung . Diese ist damit berechtigt, die bestehende Kiesgewinnungsanlage einschliesslich der Nebenanlagen auf dem Areal der Deponie zu betreiben.

Art. 4 II. Organisation

Organe 1 Für die Gewährleistung des Deponiebetriebes sind folgende Organe zuständig: • Deponiekommission3 • Betriebsleitung • Deponiemitarbeiter 2 Als Aufsichtsbehörde des Landes für die Einhaltung der Betriebsbewilligung ist das Amt für Umwelt eingesetzt.

Art. 5

Deponiekommission3 1 Die Zusammensetzung der Kommission wird im Pachtvertrag mit der Bürgergenossen schaft geregelt. 2Die Kommission kontrolliert insbesondere die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, der Bewilligungsauflagen und der Betriebsordnung und die Einhaltung des Pachtvertra ges mit der Bürgergenossenschaft.

Art. 6

Betriebsleitung 1 Der zuständige Sachbearbeiter in der Bauverwaltung stellt im Zusammenwirken mit den Deponiemitarbeitern die Betriebsleitung dar. 2 Die Betriebsleitung sorgt für die Umsetzung der Betriebsordnung, der Einhaltung der Auflagen und Vorschriften der zuständigen Ämter sowie der gesetzlichen Vorgaben. 3 Die Betriebsleitung meldet Verstösse an das Amt für Umwelt. 2 Die Rahmenbedingungen sind in der jeweils aktuellsten Fassung der Pacht- und Kiesabbauverträge zwischen Bürger genossenschaft Vaduz als Eigentümerin, der Gemeinde Vaduz als Betreiberin der Deponie und der Ch. Gerster AG als Kiesabbauunternehmerin und Betreiberin des Betonwerks Im Rain, geregelt. 3 Die Aufgaben der Deponiekommission werden im Detail im Pachtvertrag Bürgergenossenschaft / Gemeinde festge legt.

Art. 7 Seite 4 von 9

Deponiemitarbeiter 1 Die Deponiemitarbeiter informieren die Benutzer über die Abläufe der Deponie und sind zuständig für die Eingangs-, wie auch die Betriebskontrolle. 2 Die Aufgaben der Deponiemitarbeiter sind in einer separaten Weisung , erlassen durch den Bürgermeister, geregelt.

Art. 8 III. Betrieb und Kontrolle

Zugelassene Abfälle 1Auf der Deponie Typ A sowie Typ B gilt für die Ablagerung von Abfällen die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung enthaltene Abfallliste. Die Abfallarten, welche auf der Deponie entgegengenommen werden, sind in dieser Ord nung im Anhang 1 abschliessend aufgelistet. 2 Die chemische Belastung des angelieferten Materials darf die in der Abfallverordnung (WEA) vorgeschriebenen Schadstoffgrenzwerte nicht überschreiten. Der Fremdstoff anteil darf 1 % Gewichtsprozent nicht überschreiten. 3 Im Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Abfallliste bzw. die in Anhang 2 dieser Ordnung enthaltene Liste. 4 Anlieferungen sind von Neophyten freizuhalten. Mit Neophyten verunreinigte Grünan lieferungen können zurückgewiesen werden .6 5 Auf der Deponie Im Rain sind nur Anlieferungen aus dem Gemeindegebiet oder mittels Vereinbarung definiertem Gebiet erlaubt. 6 Über Anlieferungen, die von ausserhalb des Gemeindegebietes stammen, entscheidet der Gemeinderat. 7 Für den Betrieb der Deponie gelten die gesetzlichen Anforderungen der Abfallverord nung (WEA).

Art. 9

Anmeldung und Kontrolle Anlieferungen sind nur während den Öffnungszeiten zulässig, es ist ein Deponiemitar beiter anwesend. 2 Anlieferungen über 10 m3 pro Baustelle sind voranzumelden (mind. 1 Tag im Voraus) und es ist ein Deklarationsformular, welches auf der Webseite zu finden ist, auszufüllen. 4 Deponieweisung vom 14. Juni 2016 5 Abfallverordnung, Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (WEA) vom 4. Dezember 2015. 6 Ausnahmen können durch das Deponiepersonal genehmigt werden, sind aber frühzeitig anzufragen. Die Definition der biologischen Belastung beruht auf Vorgaben des Amtes für Umwelt oder der Gemeinde. Seite 5 von 9 Die Materialdeklaration erfolgt durch eine Selbstdeklaration des Anlieferers. Er ist zu vollständigen und wahrheitsgemässen Angaben verpflichtet. 3 Jede Anlieferung wird nach Möglichkeit von einem Deponiemitarbeiter auf deren Zuläs sigkeit und Unbedenklichkeit hin kontrolliert und mengenmässig (in t) bzw. ersatzweise nach Volumen (in m ) erfasst.3 4 Die Deponiemitarbeiter können von Anlieferern eine Laboranalyse zum Nachweis der Einhaltung der Grenzwerte nach der WEA zulasten des Anlieferers verlangen. 5 Der Deponiemitarbeiter weist dem Anlieferer die Entladestelle zu. 6 Der Anlieferer erhält, auf Wunsch, nach dem Entladen (allenfalls nach einer Rückwä gung) einen Lieferschein.

Art. 10

Anlieferungsbestimmungen 1 Die Anlieferungen haben den Bestimmungen unter Art. 10 zu entsprechen. Grundsätz lich sind Abfälle möglichst zu vermeiden. Abfälle sind soweit möglich zu verwerten (Ver wertungspflicht). 2 Werden unzulässige Abfälle und Materialien angeliefert, welche nicht zur Deponierung vorgesehen sind oder nicht der Deklaration entsprechen, sind die Deponiemitarbeiter berechtigt, die Annahme zu verweigern. Bereits abgelagerte Materialien werden auf Kos ten des Anlieferers von der Deponie entfernt und ordnungsgemäss entsorgt. 3 Die Abfallstoffe müssen nach Sorten getrennt (gemäss WEA) angeliefert werden. Falls nötig müssen diese vorgängig auf der Baustelle sortiert werden, das Aussortieren auf der Deponie ist nicht zulässig. Die Kosten für die Abfalltrennung trägt in jedem Fall der Abfallverursacher (Verursacherprinzip). 4 Die Abfallstoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden (Vermischungsverbot). 5 Der Anlieferer hat bereits bei der Beladung Massnahmen zur Reduzierung von Emissi onen gegen Staub und Schmutz zu treffen (Bewässern, Abdecken der Ladebrücken). 6 Die Anlieferung der Abfälle hat den verkehrsrechtlichen Vorschriften zu entsprechen. 7 Zulässige asbestzementhaltige Materialien dürfen nur staubdicht verpackt angeliefert und am zugewiesenen Platz abgeladen werden. Es sind die entsprechenden Arbeits schutzbestimmungen einzuhalten.7 8 Betriebsschliessungen oder -unterbrüche berechtigen den Anlieferer nicht zur Geltend machung von Schadensersatzansprüchen. 9 Der Deponiebetreiber kann die Annahme der Abfallmengen beschränken, falls dies aus betrieblichen Gründen notwendig ist. 7 SUVA-Richtlinien: https://www.suva.ch/de-ch/praevention/sachthemen/asbest#uxlibrary-lwrslider=1 Seite 6 von 9 10 Der Umgang mit den Abfällen ist auf die Kontrolle, Entgegennahme, Zwischenlagerung und Deponierung beschränkt. Anderweitige Zulassungen und Behandlungen sind bewil ligungspflichtig.

Art. 11

Verhalten auf der Deponie 1 Den Anweisungen der Deponiemitarbeiter ist Folge zu leisten. 2 Das Betreten und Befahren der Zufahrtsstrasse und des Deponieareals erfolgt auf ei gene Gefahr. Unbefugten ist das Betreten der Deponie untersagt. 3Auf dem Betriebsgelände gilt das Strassenverkehrsgesetz8 und die entsprechenden Verordnungen. 4 Die Lärm- und Staubemissionen sind möglichst gering zu halten und ein sicherer Fähr betrieb ist zu gewährleisten. 5 Es dürfen nur die zum Abladeplatz führenden markierten oder zugewiesenen Fahr strassen benutzt werden. 6 Die Deponiefläche darf nur dort befahren werden, wo dies durch eindeutige Markierung oder durch Einweisung der Deponiemitarbeiter vorgesehen ist. 7 Bei der Ausfahrt aus dem Deponiebereich hat sich der Anlieferer zu vergewissern, dass an seinem Fahrzeug keine Abfälle hängen geblieben sind, die sich während der Fahrt vom Fahrzeug lösen und die Strasse verunreinigen können. Bei Vorhandensein einer Reifenwaschanlage ist diese für geeignete Fahrzeuge zu benützen. 8 Anlieferer, die gegen die Weisungen der Deponiemitarbeiter oder gegen die Betriebs ordnung verstossen, können nach schriftlicher Verwarnung von der Benutzung der De ponie ausgeschlossen werden. 9 Das Einsammeln von Gegenständen innerhalb des Deponieareals ist verboten. 10 Nach der Ablagerung der Abfälle und erfolgter Rückwägung ist das Deponieareal um gehend zu verlassen.

Art. 12

Ablagerung der Abfälle 1 Es ist von den Deponiemitarbeitern sicherzustellen, dass alle technischen und organi satorischen Vorkehrungen und Massnahmen ergriffen werden, um die mit dem Depo niebetrieb verbundenen Emissionen auf ein Minimum zu reduzieren. Alle vorgeschriebe nen Grenzwerte sind einzuhalten. 2 Es ist Sorgfalt anzuwenden, um unnötige Verschmutzung zu vermeiden. 8 SVG; LR 741.01

Art. 13 Seite 7 von 9

Zwischenlager für Grünabfälle 1 Bei den Anlieferungen in das Zwischenlager für Grünabfälle ist Sorge zu tragen, dass keine schädlichen oder lästigen Einwirkungen (bspw. Geruchsemission) entstehen. Die zulässigen Materialien sind in Anhang 2 dieser Ordnung geregelt.

Art. 14

Haftung 1 Der Anlieferer befährt die Deponie auf eigene Gefahr. Für sämtliche Schäden, welche durch den Anlieferer selbst oder durch dessen Bedienstete oder Fahrzeuge verursacht werden, haftet dieser unbeschränkt gegenüber der Gemeinde. Es können keine Scha denersatzansprüche geltend gemacht werden. 2 Für alle Schäden, die durch Nichtbeachtung von Anweisungen der Deponiemitarbeiter oder der Betriebsordnung entstehen, haftet der Anlieferer unbeschränkt.

Art. 15

Öffnungszeiten 11n Anhang 3 dieser Betriebsordnung sind die Öffnungszeiten geregelt.

Art. 16

Deponiegebühren 1 Die Gebühren werden so festgelegt, dass sie die Anlage- und Betriebskosten, sowie Rückstellungen für die spätere Rekultivierung sowie allfällige Nachsorgekosten nach Be triebsaufgabe decken. Die Deponiegebühr wird vom Gemeinderat festgelegt. 2 In Anhang 4 dieser Ordnung sind sämtliche Deponiegebühren geregelt. 3 In Anhang 5 dieser Ordnung sind die Preise für die Abholung von Abgabematerial ge regelt. 4 Die Gebühren werden mittels einer Waage nach Tonnen oder ersatzweise nach Kubik meter verrechnet. 5 Anlieferungen von privaten Kleinmengen (Menge gemäss Gebühren im Anhang 4) aus gemeindeinternen Haushalten sind grundsätzlich kostenfrei. Hiervon sind erkennbar se rielle Anlieferungen, deklariert als Kleinmengen, ausgenommen und kostenpflichtig. 6 Die Abrechnung der angelieferten Abfallstoffe, bzw. der Abholungen erfolgt monatlich, wobei die Abrechnung von kleineren Beträgen zurückgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt verrechnet werden können. Einwände können innert 10 Tagen nach Seite 8 von 9 Rechnungsstellung mit schriftlicher Begründung an die Gemeindeverwaltung eingereicht werden. Der Rechnungsbetrag wird innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum fällig.

Art. 17 IV. Sanktionen und Rechtsmittel

Strafbestimmungen 1 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement. Weitergehende ge setzliche Bestimmungen werden nicht berührt.

Art. 18

Rechtsmittel 1 Es gelten die allgemeinen Bestimmungen gemäss Abfallreglement.

Art. 19

Gerichtsstand 1 Ordentlicher Gerichtsstand ist Vaduz.

Art. 20

Änderungen Änderungen der Betriebsordnung werden vorbehalten. V. Schlussbestimmung Art 21 Inkrafttreten 1 Diese Betriebsordnung tritt nach Genehmigung durch den Gemeinderat am 4. Februar 2025 in Kraft und ersetzt alle bisherigen in diesem Zusammenhang gefassten Be schlüsse. Vaduz, 5. Februar 2025 Florian Meier, Bürgermeister Bürgermeisteramt Vaduz Seite 9 von 9 Anhang 1 Zugelassene Abfälle 1 Die Abfallarten, welche gemäss Entsorgungswegweiser aus der Verfügung des Amtes für Umwelt auf der Deponie entgegengenommen werden, nachstehend abschliessend aufgelistet: TYP A LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT 17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial (inkl. Ge schiebe aus Geschiebesammler) Möglichst vollständig zu verwerten bzw. verwertbare Anteile ent fernen. Ausbruchmaterial nur, wenn gemäss VVEA- Vollzugshilfe "unverschmutzt" nachgewiesen werden kann (betriebliche Vor kehrungen, regelmässige Analysen des Materials, da Belastungen möglich (Sprengvortrieb, Bohrarbeiten, diverser Maschinenein satz)). 01 04 12 Aufbereitungsrückstände und andere Abfälle aus der Wäsche und Reinigung von Bodenschät zen mit Ausnahme von 01 04 07 und 01 04 11 Entwässerter Schlamm aus Wäsche von UNVERSCHMUTZTEM Aushubmaterial, ohne Verdachtsmomente auf Belastung! Kein Schlamm aus Wäsche / Brechen /Sortieren von Ausbruchma terial, da mit Verdachtsmomenten (vgl. oben) 17 05 04 Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Entsorgungsverfahren R 10* im Vordergrund (Oberflächenab schluss / Rekultivierung), Richtwerte nach den Anhängen 1 und 2 VBBo einhalten *Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017) Typ b LVA-Code LVA-Abfallbeschreibung Hinweise/Präzisierungen SOWEIT NICHT DURCH ANDERE ABFÄLLE VERSCHMUTZT 17 02 02 Glas Flachglas und Verpackungsglas** 10 12 08 Abfälle aus Keramikerzeugnis sen, Ziegeln, Fliesen und Stein zeug (nach dem Brennen) Abfälle, die bei der Herstellung von Keramikerzeugnissen, Ziegeln, Fliesen und Steingut nach dem Brennen anfallen; 10 02 01 Abfälle aus der Verarbeitung von Schlacke (einschliesslich granu lierte Hochofenschlacke) Nur Elektroofenschlacke, die aus der Herstellung von un- oder niedriglegierten Stählen nach 1989 stammt. 17 03 02 Ausbauasphalt mit einem Gehalt bis zu 250 mg PAK pro kg (ent spricht 5'000 mg/kg PAK im Bin demittel) In FL keine Annahme - Verwertung! 17 06 98 Asbesthaltige Bauabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 06 05 fallen Asbestzement, mineralische Abfälle mit gebundenen Asbestfasern (Eternit, Blumenkisten). 17 01 01 Betonabbruch Stofflich verwertbare Teile vorgängig entfernen (Armierungseisen, Bauholz etc.). Verwertungspflicht. Gips eher vermeiden (Bildung von Schwefelwasserstoff!). 17 01 02 Ziegel 17 01 07 Mischabbruch 17 01 98 Strassenaufbruch 17 08 02 Bauabfälle auf Gipsbasis mit Aus nahme derjenigen, die unter 17 08 01 fallen 19 04 01 Verglaste Abfälle Verglaste Rückstände - unter Einhaltung verschiedener Anforde rungen. Analyse. Als Abfall kaum relevant, da Hochtemperatur schmelzen, separate Abtrennung als Ablagerungsbedingung. 01 04 13 Abfälle aus Steinmetz- und -sägearbeiten mit Ausnahme derje nigen, die unter 01 04 07 fallen 01 05 04 Schlämme und Abfälle aus Süss wasserbohrungen Analyse. Entwässert. Seite I von VIII 02 01 01 Schlämme von Wasch- und Rei nigungsvorgängen Begrenzt allenfalls auf Gartenbau / Teichwirtschaft. Analyse. Ent wässert. 10 13 14 Betonabfälle und Beton schlämme 16 11 06 Auskleidungen und feuerfeste Materialien aus nichtmetallurgi schen Prozessen mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 11 05 fallen 17 05 04 Unbelasteter abgetragener Ober- oder Unterboden Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivie rung). Strikte Verwertung > VBBo / VVEA. 17 05 06 Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial Entsorgungsverfahren R 10* (Oberflächenabschluss / Rekultivie rung). Verwertung! 17 05 08 Unverschmutzter Gleisaushub Verschmutzung nicht auszuschliessen, Analyse gemäss Gleisaushub-RL gefordert. Aus Sicht VVEA keine Gleichstellung mit unver schmutztem Aushub-/Ausbruchmaterial. Gleisaushub-RL ist in Re vision. Verwertung. 17 05 93 Schwach belasteter abgetrage ner Ober- und Unterboden * 17 05 94 Schwach verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial 17 05 95 Schwach verschmutzter Gleisaushub 17 05 96 [ak] Wenig belasteter abgetragener Ober- und Unterboden * 17 05 97 [ak] Wenig verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial 17 05 98 [ak] Wenig verschmutzter Gleisaus hub 17 06 04 Dämmmaterial mit Ausnahme von 17 06 03 Begrenzt allenfalls auf Glas- und Mineralfasern, anderes oft brennbar (Polyurethan PUR). Analyse. 17 09 04 [ak] Gemischte Bauabfälle sowie sonstige verschmutzte Bauab fälle Analyse. Bspw. Feinanteil von Bauschuttaufbereitung. 19 02 06 Schlämme aus der physikalisch chemischen Behandlung mit Ausnahme von 19 02 05 Analyse, mineralisch und entwässert. 19 12 09 Mineralien (z.B. Sand, Steine) Analyse, da aus mech. Behandlung von Abfällen. 19 12 12 Sonstige Abfälle (inkl. Material mischungen) aus der mechani schen Behandlung von Abfällen mit Ausnahme von 19 12 11 Analyse. Trockenmechanische Behandlung. Nur mineralische Ab fälle. 19 12 96 [ak] Feinmaterial aus der Bauabfall sortierung 19 13 02 Feste Abfälle aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Ausnahme von 19 13 01 19 13 04 Schlämme aus der Sanierung von Böden oder von Aushub mit Aus nahme von 19 13 03 Analyse. Entwässert. 20 02 02 Boden und Steine Analyse. *Hinweise für die Zuordnung der Entsorgungsverfahren, BAFU (2017) **Herkunft Bau passend auch zwecks Abgrenzung zu Siedlungsabfällen / Glasfla schen 2 Das Deklarationsformular ist für Anlieferungen ab 10 m23 pro Baustelle vorgängig (spätestens 1 Tag im Vo raus) auszufüllen und dem Deponiepersonal abzugeben. Zur Unterstützung der Deponiewarte sind grosse Anlieferungen zusätzlich 1 - 2 Tage vor der Anlieferung zusätzlich telefonisch anzukünden. Seite II von VIII Anhang 2 Zwischenlager für Grünabfälle 1 Auf dem Zwischenlager für Grünabfälle gilt für die Entgegennahme der organischen Abfälle, die in der Verfügung des Amts für Umwelt für die Betriebsbewilligung des Zwischenlagers enthaltene Ab fallliste bzw. die nachstehend Liste: 02 01 03 Abfälle aus pflanzlichem Gewebe: • Rasen-, Pflanzen-, Strauch- und Baumschnitt • Landwirtschaftliche Rückstände (Heu, Stroh und ähnliches) • Schilf/Abfälle aus Gewässerpflege 02 01 07 Abfälle aus der Forstwirtschaft: • Rinde • Laub • sonstige saubere pflanzliche Abfälle 20 02 01 Biologisch abbaubare Abfälle: • Schnittblumen • Topfpflanzen • alte Blumenerde Seite III von VIII Anhang 3 zu Art. 15 Öffnungszeiten Abgabeort: Deponie „Im Rain“ 1. März bis 31. Oktober Montag - Freitag: 07.00 - 12.00 Uhr 13.00- 17.00 Uhr 1. November bis 28729. Februar Montag - Freitag: 07.30 - 12.00 Uhr 13.00- 17.00 Uhr 1. März bis 30. November Samstag: 09.00 - 16.00 Uhr 1 Die aktuellen Öffnungszeiten sind auf der Webseite der Gemeinde zu finden.9 2 Ausnahmen werden jeweils auf der Webseite publiziert. 9 https://www.vaduz.li Seite IV von VIII Anhang 4 zu Art. 16 Gebühren Deponie und Zwischenlager für Grünabfälle 1 Private Kleinanlieferungen bis 1 m3 aus dem Gemeindegebiet können kostenlos abgegeben wer den. Entsorgungsarten: Endlagerung, Recycling, Zwischenlager Typ A Material (Unverschmutzter Aushub) CHF 14.90 Typ B Material (Mineralische Bauabfälle, max. 60 cm Kantenlänge) CHF 44.65 Asbesthaltige Bauabfälle (staubdicht verpackt) CHF 68.00 Unproblematische Schlämme (nur auf Anfrage) CHF 60.00 Biologisch belasteter Aushub (Neophyten, nur auf Anfrage) CHF 60.00 Wurzelstöcke CHF 60.00 Kompostierbare Abfälle und Grüngut CHF 80.00 (alle Preise pro Tonne exkl. MwSt.) Seite V von VIII Anhang 5 zu Art. 16 Preis für die Abgabe von organischem Material (alle Preise pro Tonne exkl. MwSt.) Rindenmulch CHF 172.00 Hackschnitzel CHF 152.00 Kompost CHF 34.00 Humus 1.Klasse CHF 45.00 Humus 2.Klasse, Selbstauflad CHF 22.50 Seite VI von VIII Index I. ALLGEMEINE REGELUNGEN 2 Art. 1 Zweck............................................................................................................................................2 Art. 2 Begriffsdefinition..........................................................................................................................2 Art. 3 Geltungsbereich......................................................................................................................... 3 II. ORGANISATION 4 Art. 4 Organe......................................................................................................................................... 4 Art. 5 Deponiekommission...................................................................................................................4 Art. 6 Betriebsleitung............................................................................................................................. 4 Art. 7 Deponiemitarbeiter..................................................................................................................... 5 III. BETRIEB UND KONTROLLE 5 Art. 8 Zugelassene Abfälle...................................................................................................................5 Art. 9 Anmeldung und Kontrolle..........................................................................................................5 Art. 10 Anlieferungsbestimmungen.................................................................................................... 6 Art. 11 Verhalten auf der Deponie...................................................................................................... 7 Art. 13 Zwischenlager für Grünabfälle................................................................................................8 Art. 14 Haftung........................................................................................................................................8 Art. 15 Öffnungszeiten.......................................................................................................................... 8 Art. 16 Deponiegebühren......................................................................................................................8 IV. SANKTIONEN UND RECHTSMITTEL 9 Art. 17 Strafbestimmungen................................................................................................................... 9 Art. 18 Rechtsmittel................................................................................................................................9 Art. 19 Gerichtsstand............................................................................................................................ 9 Art. 20 Änderungen............................................................................................................................... 9 V. SCHLUSSBESTIMMUNG 9 Art 21 Inkrafttreten..................................................................................................................................9 Anhang 1 Zugelassene Abfälle............................................................................................................ 1 Anhang 2 Zwischenlager für Grünabfälle........................................................................................... 3 Anhang 3 zu Art. 15 Öffnungszeiten................................................................................................... 4 Anhang 4 zu Art. 16 Gebühren Deponie und Zwischenlager für Grünabfälle.............................. 5 Anhang 5 zu Art. 16 Preis für die Abgabe von organischem Material............................................6 ÄNDERUNGSVERZEICHNIS 8 Seite VII von VIII Anderungsverzeichnis Datum / Artikel Änderung (Ergänzung / Löschung / Revision) Änderungs- Beschluss 14. Juni 2016 Neufassung 23/2016 01. Januar 2022 Anhang 4: Anpassung Gebühren 51/2021 Januar 2025 Anpassung an die geltenden gesetzlichen Reglungen 31/2025 Seite VIII von VIII

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