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9 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.
2 Sie findet sinngemäss Anwendung auf weitere Bezüger wie die kantonalen Gerichte und andere in einer Beziehung zum Kanton stehende Institutionen und Personen.
3 Zum Bürobedarf gehören insbesondere Büromaterialien, Gebrauchsmaterialien für
den Schulunterricht, Büromaschinen und Kopiergeräte samt Unterhalt sowie Drucksachen.
2. Bewirtschaftungsgrundsätze
Art. 2
Beschaffung und Verwendung
1 Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und
der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.
Art. 3
Kostenverantwortung
1 Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienststellen.
2 Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
170.700
Art. 4
Gestaltung von Drucksachen
1 Bei der Gestaltung von Drucksachen pflegt die kantonale Verwaltung ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design).
2 Standardisiert werden insbesondere Massendrucksachen wie Kuverts als Einheitskuverts, Visitenkarten, Adressetiketten, Formulare und Broschüren.
3 Zum einheitlichen Auftreten gehört die gemeinsame Verwendung deutscher, romanischer und italienischer Bezeichnungen.
4 Die Gestaltung im Einzelnen wird von der Drucksachen- und Materialzentrale in
einer Richtlinie „Corporate Design“ vorgegeben.
5 Für die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Richtlinie „Corporate Design“ sind
die Dienststellen verantwortlich.
Art. 5
Beschaffung
1 Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot
berücksichtigt.
2 In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen.
3 Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Materialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem
freien Markt einkaufen.
3. Organisation der Drucksachen- und Materialzentrale
Art. 6
Aufgaben
1 Die Drucksachen- und Materialzentrale unterstützt die Beschaffung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung.
2 Sie stellt einen Online-Shop zur Verfügung, über den sämtliche Bestellungen von
Büromaterial erfolgen.
3 Die Vermittlung von Druckaufträgen und die Organisation des Kopierwesens sind
als standardisierte Abläufe ausgestaltet.
Art. 7
Vergabe von Aufträgen
1 Für die Vergabe von Aufträgen durch die Drucksachen- und Materialzentrale gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts.
170.700
4. Schlussbestimmungen
Art. 8
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die
Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom
28. April 1997 aufgehoben.
Art. 9
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft.
170.700
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
28.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung -
170.700
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 28.08.2012 01.10.2012 Erstfassung -