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Verordnung über die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung

Graubünden · 170.700 · ordinance

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Deckung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung. 2 Sie findet sinngemäss Anwendung auf weitere Bezüger wie die kantonalen Gerichte und andere in einer Beziehung zum Kanton stehende Institutionen und Personen. 3 Zum Bürobedarf gehören insbesondere Büromaterialien, Gebrauchsmaterialien für den Schulunterricht, Büromaschinen und Kopiergeräte samt Unterhalt sowie Drucksachen. 2. Bewirtschaftungsgrundsätze

Art. 2

Beschaffung und Verwendung 1 Bürobedarf ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Ökologie zu beschaffen und zu verwenden.

Art. 3

Kostenverantwortung 1 Die Kostenverantwortung für die Deckung des Bürobedarfs liegt bei den Dienststellen. 2 Jede Dienststelle führt ein eigenes Rechnungskonto. 1) BR 110.100 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 170.700

Art. 4

Gestaltung von Drucksachen 1 Bei der Gestaltung von Drucksachen pflegt die kantonale Verwaltung ein einheitliches Erscheinungsbild (Corporate Design). 2 Standardisiert werden insbesondere Massendrucksachen wie Kuverts als Einheitskuverts, Visitenkarten, Adressetiketten, Formulare und Broschüren. 3 Zum einheitlichen Auftreten gehört die gemeinsame Verwendung deutscher, romanischer und italienischer Bezeichnungen. 4 Die Gestaltung im Einzelnen wird von der Drucksachen- und Materialzentrale in einer Richtlinie „Corporate Design“ vorgegeben. 5 Für die Einhaltung der Vorgaben gemäss der Richtlinie „Corporate Design“ sind die Dienststellen verantwortlich.

Art. 5

Beschaffung 1 Bei der Beschaffung von Bürobedarf wird grundsätzlich das günstigste Angebot berücksichtigt. 2 In jedem Fall ist eine Offerte der Drucksachen- und Materialzentrale einzuholen. 3 Werden die gewünschten Produkte und Leistungen von der Drucksachen- und Materialzentrale nicht oder nicht am günstigsten angeboten, kann der Bezüger auf dem freien Markt einkaufen. 3. Organisation der Drucksachen- und Materialzentrale

Art. 6

Aufgaben 1 Die Drucksachen- und Materialzentrale unterstützt die Beschaffung des Bürobedarfs in der kantonalen Verwaltung. 2 Sie stellt einen Online-Shop zur Verfügung, über den sämtliche Bestellungen von Büromaterial erfolgen. 3 Die Vermittlung von Druckaufträgen und die Organisation des Kopierwesens sind als standardisierte Abläufe ausgestaltet.

Art. 7

Vergabe von Aufträgen 1 Für die Vergabe von Aufträgen durch die Drucksachen- und Materialzentrale gelten die Bestimmungen des Submissionsrechts. 170.700 4. Schlussbestimmungen

Art. 8

Aufhebung von Erlassen 1 Mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung wird die Verordnung über die Drucksachen- und Materialzentralisierung bei der kantonalen Verwaltung vom 28. April 1997 aufgehoben.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2012 in Kraft. 170.700 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 28.08.2012 01.10.2012 Erlass Erstfassung - 170.700 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 28.08.2012 01.10.2012 Erstfassung -

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