Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt
a) Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im Gesundheitswesen,
b) Meldeverfahren für 90 Tage-Dienstleistungserbringende,
c) Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen,
d) Berufsausübung und Berufspflichten.
§ 2
Zuständige Behörde
1 Das Departement Gesundheit und Soziales (Departement) ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig, soweit nicht eine andere Behörde bezeichnet ist.
2 Insbesondere ist es für das Bewilligungswesen gemäss den §§ 4–21 und 25–27, für
Aufsicht, Verbot und Disziplinarmassnahmen gemäss den §§ 22–24 sowie für Aufsicht und Massnahmen gemäss den §§ 48 und 49 GesG zuständig.
1) SAR 301.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
3 Das Departement ist die gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über die universitären
Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006 2) und Art. 28
des Bundesgesetzes über die Psychologieberufe (Psychologieberufegesetz, PsyG)
vom 18. März 2011 3) zuständige Behörde. *
2. Gemeinsame Bestimmungen zum Bewilligungs- und
Meldeverfahren
2.1. Bewilligungen
§ 3
Gesuchstellung
1 Das Bewilligungsgesuch ist dem Departement rechtzeitig schriftlich zusammen mit
den erforderlichen Angaben und Unterlagen in Kopie einzureichen.
2 Gesuchstellende um Bewilligungserteilung gemäss den §§ 8 und 9 Abs. 1 GesG
sind die Inhaberinnen oder Inhaber der entsprechenden Berufsausübungsbewilligung
beziehungsweise ihre Erbberechtigten.
3 Gesuchstellende Person um Bewilligungserteilung an Organisationen und Betriebe
im Gesundheitswesen gemäss den §§ 25 und 27 GesG ist die gesamtverantwortliche
Leitungsperson.
4 Die Gesuchstellung hat immer im Einzelfall und persönlich zu erfolgen.
§ 4
Prüfung des Gesuches
1 Das Departement ist im Rahmen der Gesuchsprüfung insbesondere berechtigt
a) die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller vorzuladen,
b) eine Inspektion der Ausrüstung, Einrichtung und Räumlichkeiten durchzuführen,
c) Fachexpertinnen und Fachexperten beizuziehen.
2 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, dem Departement die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5
Bewilligung
1 Bewilligungen sind nicht übertragbar.
2 Die bewilligungspflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt.
2) SR 811.11
3) SR 935.81
§ 6
Mutationen
1 Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung oder Verlegung der Tätigkeit, Änderungen der Personalien, der Geschäfts- oder Privatadresse und der Gesellschaftsform sowie Mutationen bei den Medizinalpersonen, die zur Stellvertretung
oder Assistenz bewilligt sind, müssen dem Departement umgehend schriftlich gemeldet werden. *
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Betriebsbewilligung haben dem Departement zusätzlich bauliche Veränderungen, Änderung der Organisation und der Gesellschaftsform, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Veränderungen bei der Leitung und der Stellvertretung zu melden. *
2.2. Meldungen gemäss § 6 GesG
§ 7
Meldeverfahren
1 Meldungen für 90-Tage Dienstleistungserbringende mit Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton sind dem Departement rechtzeitig schriftlich unter
Beilage der erforderlichen Unterlagen und Angaben einzureichen. Der Meldung sind
in Kopie insbesondere beizulegen: *
a) Diplom beziehungsweise Ausbildungsabschluss,
b) Angaben zu Beginn und Dauer der Tätigkeit sowie Ort der Ausübung,
c) * gültige Berufsausübungsbewilligung des anderen Kantons,
d) aktuelle Unbedenklichkeitsbestätigung der zuständigen Gesundheitsbehörde
und
e) tabellarischer Lebenslauf.
2 Bei ausländischen Dienstleistungserbringenden finden die Bestimmungen des
BGMD 4) sowie Art. 10 Abs. 2, Art. 11 und Art. 12 Abs. 1, 3 und 4 der VMD 5) analoge Anwendung. Weiter sind auf Verlangen insbesondere einzureichen: *
a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der
Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens
B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
(GER) zu erbringen ist,
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst sind.
3 Das Departement kann zusätzliche Unterlagen einfordern.
4 Die Meldung hat persönlich zu erfolgen.
4) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) vom
14. Dezember 2012 (SR 935.01)
5) Verordnung über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von
Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (VMD) vom
26. Juni 2013 (SR 935.011)
5 Bei Meldungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Die Meldung ist für jedes Kalenderjahr zu erneuern.
7 Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung der Tätigkeit, Änderungen
der Personalien sowie der Geschäftsadresse oder Privatadresse sind dem Departement umgehend schriftlich zu melden.
§ 8
Bestätigung
1 Das Departement teilt der gemäss § 7 Abs. 1 meldepflichtigen Person schriftlich
mit, ob sie die Tätigkeit aufnehmen kann. *
2 Die Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bestätigung vorliegt.
3. Bewilligungen zur Ausübung von Berufen im
Gesundheitswesen
3.1. Generelle Voraussetzungen
§ 9
Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss den §§ 4, 8, 9 und 27
GesG sind folgende Unterlagen einzureichen:
a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen Voraussetzungen für den entsprechenden Beruf, insbesondere Diplome, Ausbildungsabschlüsse und Weiterbildungstitel,
b) tabellarischer Lebenslauf,
c) aktueller Auszug aus dem Zentralstrafregister. Bei Personen, die noch nicht
fünf Jahre in der Schweiz leben, zusätzlich ein Auszug aus dem Strafregister
des Herkunftslandes,
d) Akademische Titel falls vorhanden,
e) Nachweis über die Absolvierung der verlangten praktischen Tätigkeit nach
Ausbildungsabschluss (bei Teilzeit erhöht sich die Dauer entsprechend) und
f) Angaben zu Ort der Tätigkeit und Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines ausländischen Diploms oder Ausbildungsabschlusses haben auf Verlangen zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a) * Nachweis über gute Kenntnisse der deutschen Sprache, wobei dieser in der
Regel in Form eines offiziellen Sprachdiploms mit Sprachniveau mindestens
B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen
(GER) zu erbringen ist,
b) beglaubigte Übersetzung der Dokumente, falls sie nicht in einer schweizerischen Landessprache abgefasst sind.
2 bis Bei Gesuchen um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 4 GesG sind zusätzlich
folgende Nachweise zu erbringen: *
a) * Vorliegen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung,
b) * Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln
und
c) * Angaben zur Gesellschaftsform.
3 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere ein Arztzeugnis, das sich über den Gesundheitszustand der gesuchstellenden Person im Hinblick auf die Berufsausübung ausspricht.
4 Personen, welche die beantragte Tätigkeit bereits in einem andern Kanton oder
Staat selbstständig ausgeübt haben, haben neben einer gültigen Berufsausübungsbewilligung eine aktuelle Bescheinigung der zuständigen Aufsichtsbehörde über die
Rechtmässigkeit und Unbedenklichkeit der dortigen Tätigkeit beizubringen. *
5 Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Das Departement kann für die einzelnen Berufe vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.
3.2. Berufsausübungsbewilligungen gemäss § 4 GesG
§ 10
Berufsausübungsbewilligung
1 Eine Berufsausübungsbewilligung ist für die fachlich selbstständige Ausübung folgender Berufe erforderlich:
a) Medizinalberufe gemäss Medizinalberufegesetz,
b) Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker,
c) Drogistinnen und Drogisten,
d) Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
e) Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater,
f) Hebammen und Entbindungspfleger,
g) Logopädinnen und Logopäden,
h) Medizinische Masseurinnen und Masseure,
i) Osteopathinnen und Osteopathen,
k) Optikerinnen und Optiker beziehungsweise Optometristinnen und Optometristen,
l) Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
m) Podologinnen und Podologen,
n) Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
o) * Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten,
p) * Naturheilpraktikerinnen und Naturheilpraktiker,
q) * Neuropsychologinnen und Neuropsychologen.
2 Die Berufsausübungsbewilligung ist für das ganze Kantonsgebiet gültig.
3 Sie berechtigt zur fachlich selbstständigen Ausübung unabhängig davon, ob der
Beruf wirtschaftlich selbstständig ausgeübt wird. Die Bewilligungsinhaberin oder
der Bewilligungsinhaber ist gegenüber der Aufsichtsbehörde für ihr oder sein Handeln verantwortlich. *
4 Als selbstständige Ausübung gilt sowohl die privatwirtschaftliche Berufsausübung
in eigener fachlicher Verantwortung als auch die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung im öffentlichen Dienst von Kanton und Gemeinden, soweit
nicht andere Bestimmungen vorgehen. *
§ 12 § 11 * …
Medizinalberufe
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Ausübung der Medizinalberufe richtet sich
ausschliesslich nach Bundesrecht.
§ 13
Dentalhygiene
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Dentalhygienikerin oder Dentalhygieniker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ausweist über
a) ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss und
b) nach Abschluss der Ausbildung eine zweijährige praktische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung in der Schweiz.
§ 14
Drogistin und Drogist
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Drogistin oder Drogist setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches
Diplom einer höheren Fachschule ausweist.
§ 15
Ergotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ergotherapeutin oder Ergotherapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 48 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vom
27. Juni 1995 6) genannten Anforderungen ausweist.
2 Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 37 aus.
6) SR 832.102
§ 16
Ernährungsberatung
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Ernährungsberaterin oder Ernährungsberater setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über
die Erfüllung der in Art. 50a der KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 17
Hebamme und Entbindungspfleger
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Hebamme oder Entbindungspfleger setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 45 Abs. 1 lit. a und b KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 18
Logopädie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde setzt
voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der
in Art. 50 KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 19
Medizinische Massage
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als medizinische Masseurin oder
medizinischer Masseur setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über einen eidgenössischen Fachausweis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist. *
§ 20
Osteopathie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Osteopathin oder Osteopath setzt
voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein interkantonales
Diplom der Gesundheitsdirektorinnenkonferenz und Gesundheitsdirektorenkonferenz ausweist.
§ 21
Augenoptik bzw. Optometrie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker mit Berechtigung zur Beratung, Anpassung und zum Verkauf von Sehhilfen auf
Verordnung einer berechtigten Fachperson hin setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder
einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist.
2 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Augenoptikerin oder Augenoptiker mit umfassenden Befugnissen (Refraktionsbestimmungen, Anpassung und Abgabe von Kontaktlinsen, Durchführung von Funktionstests und optometrischen Messungen) setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein
eidgenössisches Diplom mit höherer Fachprüfung oder als Bachelor of Science in
Optometrie oder einen gleichwertigen ausländischen Ausbildungsabschluss ausweist.
§ 22
Pflege
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Pflegefachfrau oder Pflegefachmann setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die Erfüllung der in Art. 49 KVV genannten Anforderungen ausweist.
2 Die Beschäftigung von Mitarbeitenden löst die Bewilligungspflicht als Organisation gemäss § 38 aus.
§ 23
Podologie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Podologin oder Podologe setzt
voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, ein eidgenössisches Diplom einer höheren Fachschule oder
einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss ausweist. *
2 Die Podologin oder der Podologe mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis darf in
eigener fachlicher Verantwortung nur Patientinnen und Patienten behandeln, die zu
keiner Risikogruppe 7) gemäss der Organisation Podologie Schweiz (OPS) gehören. *
§ 24
Physiotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über die
Erfüllung der in Art. 47 KVV genannten Anforderungen ausweist.
§ 25
Psychotherapie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut richtet sich nach Bundesrecht. *
a) * …
b) * …
c) * …
§ 25a * Naturheilpraktik unter eidgenössisch anerkanntem Diplom
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Naturheilpraktikerin oder Naturheilpraktiker setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über
das eidgenössische Diplom oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss in Naturheilpraktik ausweist.
§ 25b * Neuropsychologie
1 Die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als Neuropsychologin oder Neuropsychologe setzt voraus, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über
die Erfüllung der in Art. 50b KVV genannten Anforderungen ausweist.
7) Definition Risikogruppen - Schweizerischer Podologen-Verband SPV
https://podologie.swiss/podologie/1x1-der-podologie/definition-risikogruppen/
3.3. Unselbstständige Tätigkeit
§ 26
Qualifikation
1 Universitäre Medizinalpersonen werden gemäss § 8 GesG zur Assistenz bewilligt,
wenn sie in fachlicher Hinsicht die Bewilligungsvoraussetzungen gemäss Art. 15
und 36 Abs. 1 MedBG erfüllen. Des Weiteren haben sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
§ 27
Assistentenbewilligung
1 Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG werden einer Bewilligungsinhaberin
oder einem Bewilligungsinhaber bei einem Vollzeitpensum im Umfang von höchstens 200 Stellenprozent erteilt.
2 Bei Zahnärztinnen und Zahnärzten kann dieses Pensum auf maximal zwei Personen verteilt werden. Bei Ärztinnen und Ärzten, Tierärztinnen und Tierärzten sowie
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren kann dieses Pensum auf maximal vier
Assistentinnen und Assistenten aufgeteilt werden.
3 Bei Apotheken erfolgt die Beurteilung der Anzahl Assistentinnen und Assistenten
im Zusammenhang mit der Betriebsbewilligung. Auf die Festlegung einer Maximalzahl wird verzichtet.
4 Assistentenbewilligungen gemäss § 8 GesG können befristet erteilt werden.
§ 28
Aufsicht und Anwesenheit
1 Bei unselbstständiger Tätigkeit ist im Regelfall die gleichzeitige Anwesenheit der
Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers vorausgesetzt. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber kann sich pro Kalenderjahr maximal
während 40 Arbeitstagen durch die fachlich unselbstständig tätige Person vertreten
lassen.
2 Die fachlich unselbstständig tätige Person darf nur in der Praxis beziehungsweise
dem Geschäft der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers eingesetzt
werden.
§ 28a * Fachlich unselbstständige Tätigkeit in tiermedizinischen Praxen
1 Die Dauer der Assistenzzeit in einer tiermedizinischen Praxis im Kanton Aargau ist
bei einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Stellenprozent auf maximal fünf
Jahre, bei einem geringeren Beschäftigungsgrad auf maximal sieben Jahre beschränkt.
2 Nach Ablauf der Dauer der Assistenzzeit gemäss Absatz 1 ist innerhalb von drei
Monaten eine Berufsausübungsbewilligung zu beantragen. Die zuständige Behörde
kann auf Gesuch hin Ausnahmen von dieser Antragspflicht bewilligen und Auflagen
verfügen.
3 In Abweichung vom Regelfall gemäss § 28 Abs. 1 genügt bei fachlich unselbstständiger Tätigkeit in einer tiermedizinischen Praxis die gleichzeitige Erreichbarkeit der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers.
§ 29 * …
3.4. Stellvertretungen gemäss den §§ 9 und 27 GesG
§ 30
Qualifikation
1 Die Stellvertretung gemäss den §§ 9 und 27 GesG hat in fachlicher Hinsicht grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche für die Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung nötig sind, zu verfügen. Des Weiteren hat sie die Voraussetzungen gemäss § 5 Abs. 1 lit. b und c GesG zu erfüllen. *
2 Bei Ärztinnen und Ärzten kann bei genügender fachlicher Qualifikation der Stellvertretung sowie bei Aufsicht durch eine räumlich nahe tätige Bewilligungsinhaberin oder einen Bewilligungsinhaber oder bei Aufsicht durch ein nahe gelegenes
Spital auf den Weiterbildungstitel verzichtet werden.
3 Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der Berufsausübungsbewilligung beziehungsweise Betriebsbewilligung.
4 Bei Stellvertretungen von Apothekerinnen und Apothekern wird auf den eidgenössischen Weiterbildungstitel verzichtet. *
§ 31
Stellvertreterbewilligungen
1 Die Stellvertretung bei Abwesenheit von Medizinalpersonen ist unter Vorbehalt
von § 28 Abs. 1 bewilligungspflichtig.
2 Bewilligungen für Stellvertretungen werden für längstens ein Jahr erteilt. Sie können aus wichtigen Gründen verlängert werden.
3 Die Bewilligung kann auf zwei Personen aufgeteilt werden. Das Pensum darf gesamthaft nicht mehr als 100 Stellenprozent betragen.
4 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson, die im Kanton Aargau bereits eine entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, genügt eine Meldung
mit den Angaben über die Personalien, den Umfang und die Zeitdauer der Stellvertretung. *
5 Erfolgt die Stellvertretung durch eine Medizinalperson, die in einem anderen
Kanton eine gültige entsprechende Berufsausübungsbewilligung besitzt, sind zusätzlich zu den üblichen Unterlagen jene Berufsausübungsbewilligung sowie eine aktuelle Unbedenklichkeitsbestätigung einzureichen. *
6 Stellvertreterinnen und Stellvertreter dürfen keine eigenen Assistentinnen oder
Assistenten beschäftigen.
7 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen für die Stellvertretung in Organisationen
und Betrieben gemäss § 27 GesG.
§ 32
Registereintrag
1 … *
4. Bewilligungen an Organisationen und Betriebe im
Gesundheitswesen
4.1. Generelle Voraussetzungen
§ 33
Bewilligungsvoraussetzungen; Unterlagen und Angaben
1 Mit dem Gesuch um Erteilung einer Bewilligung gemäss § 25 GesG sind folgende
Unterlagen einzureichen:
a) Nachweis der Erfüllung der fachlichen, strukturellen und personellen Voraussetzungen für den entsprechenden Betrieb oder die Organisation,
b) Angaben zu zweckmässigen Räumen, erforderlichen Geräten und Hilfsmitteln
entsprechend den angebotenen Leistungen,
c) Betriebs- und Leistungskonzept,
d) Nachweis über eine zweckmässige Führungsorganisation, welche die Verantwortlichkeiten und Kompetenzen der gesamtverantwortlichen Leitungsperson
aufzeigt,
e) Angaben zur Personalsituation (Stellenplan) inklusive Angaben zur Ausbildung,
f) Regelung der Stellvertretung und Angaben zu deren Qualifikationen,
g) * Angaben zu Öffnungs- und Geschäftszeiten und
h) * Nachweis über eine ausreichende Haftpflichtversicherung.
2 Die fachverantwortliche Leitungsperson hat den Nachweis zu erbringen,
dass sie
a) * den Betrieb hauptberuflich führt und mindestens 30% der allgemein üblichen
Öffnungszeit mit ihrer Anwesenheit abdeckt,
b) * …
c) sofern sie nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Betriebes ist, fachlich unabhängig ist.
3 Die Stellvertretung gemäss § 26 Abs. 1 lit. d GesG hat in fachlicher Hinsicht
grundsätzlich über sämtliche Voraussetzungen, welche auch die fachverantwortliche
Leitungsperson zu erfüllen hat, zu verfügen. Bei Geeignetheit kann vom Nachweis
der verlangten praktischen Tätigkeit abgesehen werden. Die Verantwortung für Auswahl und Einsatz der Stellvertretung obliegt der Inhaberin oder dem Inhaber der
Betriebsbewilligung.
4 Die Bewilligungsbehörde kann bei Bedarf weitere Unterlagen und Angaben verlangen, insbesondere zum Hygiene- und Sicherheitskonzept sowie Angaben zum Qualitätsmanagement. Vorbehalten bleibt § 42 Abs. 2 lit. c GesG.
5 Bei Gesuchen, die diesen Anforderungen nicht genügen, ist eine angemessene
Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen, unter Androhung des Nichteintretens.
6 Das Departement kann für die einzelnen Betriebe und Organisationen vollzugserläuternde Richtlinien erlassen.
§ 34
Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird auf die gesamtverantwortliche Leitungsperson und
auf den bezeichneten Betrieb oder die Organisation ausgestellt. Bei verschiedenen
Betriebsstandorten sind separate Bewilligungen notwendig. *
2 Veränderte räumliche und betriebliche Verhältnisse wie örtliche Verlegung, Neu-
oder Umbau und Wechsel der gesamtverantwortlichen Leitungsperson erfordern eine neue Bewilligung.
4.2. Betriebsbewilligungen gemäss § 25 GesG
§ 35
Betriebsbewilligung
1 Eine Betriebsbewilligung benötigen folgende Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen:
a) Apotheken,
b) Drogerien,
c) Organisationen der Ergotherapie,
d) Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause,
e) Laboratorien,
f) Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g des
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994 8),
g) Transport- und Rettungsunternehmen,
h) ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG,
i) * Institutionen, die medizinische Forschung an Menschen betreiben,
j) * Organisationen der Physiotherapie,
k) * Organisationen der Ernährungsberatung,
l) * Organisationen der Hebammen,
m) * Organisationen der Logopädie.
2 Das Departement kann insbesondere bei Neubauten und Umbauten von Apotheken
oder Drogerien eine provisorische Betriebsbewilligung erteilen, auch wenn noch
nicht alle Bewilligungsvoraussetzungen vollständig erfüllt sind, der Aufnahme der
Geschäftstätigkeit jedoch keine wesentlichen Gründe entgegenstehen. Nach vollständiger Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen wird die definitive Betriebsbewilligung erteilt.
8) SR 832.10
§ 36
Apotheken und Drogerien
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass der Nachweis einer geeigneten Qualitätssicherung vorliegt und die Inspektion positiv verlaufen ist.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson der Apotheke hat die in Art. 40 KVV
genannten Anforderungen zu erfüllen. Mindestens ein Jahr der verlangten zweijährigen praktischen Weiterbildung hat in einer öffentlichen Apotheke in der Schweiz zu
erfolgen. *
3 Wird zusammen mit der Apotheke eine Drogerie betrieben, lautet die Betriebsbewilligung auf beide Betriebe.
§ 37
Organisationen der Ergotherapie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52 lit. b–e
KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 48 Abs. 1
lit. a KVV verfügen.
§ 38
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 51 lit. b–e
KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat sie sich auszuweisen
a) im Bereich der Krankenpflege über eine fachlich qualifizierte Leitung und
b) * über eine Anlaufstelle und Koordinationsstelle für ihre Dienste.
2 Das erforderliche Fachpersonal im Bereich der Krankenpflege gemäss Litera a–h
hat sich über einen vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), vom
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) oder vom Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) anerkannten Abschluss wie folgt auszuweisen: *
a) Höhere Berufsbildung Pflege,
b) Ausbildung Diplomniveau I,
c) Krankenpflegerin oder Krankenpfleger FA SRK,
d) berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Gesundheit,
e) Ausbildung Hauspflegerin oder Hauspfleger,
f) berufliche Grundbildung Fachfrau oder Fachmann Betreuung (Nachweis
Fachrichtung Betagte),
g) Ausbildung Betagtenbetreuerin oder Betagtenbetreuer
h) Ausbildung Pflegeassistentin oder Pflegeassistent oder
i) * Kurs Pflegehelferin oder Pflegehelfer SRK (im Minimum 120 Stunden Theorie und 12 bis 15 Tage Praktikum),
j) * Berufsprüfung Fachfrau oder Fachmann Langzeitpflege und -betreuung.
3 Bei Bedarf kann das Departement Richtlinien insbesondere zu den notwendigen
§ 39 Stellenprozenten und deren Abdeckung durch Fachpersonal erlassen. *
Laboratorien
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass das Laboratorium die in Art. 53 lit. a
und c–g sowie Art. 54 KVV genannten Anforderungen erfüllt. Dabei hat es sich über
eine fachkundige Leitung und das erforderliche Fachpersonal auszuweisen.
2 Die Leitung muss die Voraussetzungen gemäss Art. 54 Abs. 3 KVV und Art. 42
der Verordnung des EDI über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29. September 1995 9) erfüllen.
3 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c
GesG wird verzichtet.
§ 40
Abgabestellen für Mittel und Gegenstände gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. g
KVG
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Abgabestelle für Mittel und Gegenstände über Personal verfügt, das Gewähr für eine korrekte Tätigkeit bietet, und die
abzugebenden Mittel und Gegenstände den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
2 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c
GesG wird verzichtet.
§ 41
Transport- und Rettungsunternehmen
1 Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Primärtransporten (Notfalltransporten) setzt voraus, dass das Transport- und Rettungsunternehmen vom Interverband
für Rettungswesen (IVR) anerkannt und der Sanitätsnotrufzentrale (SNZ 144) angeschlossen ist. *
2 Die Betriebsbewilligung mit Berechtigung zu Sekundärtransporten setzt voraus,
dass anhand eines Expertenberichts des IVR der Nachweis erbracht ist, dass das
Transport- und Rettungsunternehmen insbesondere *
a) über qualifiziertes Personal in genügender Anzahl und die zum Betrieb notwendigen Transportmittel und Ausrüstungen verfügt und
b) * seine Koordinaten bei der SNZ 144 hinterlegt hat.
3 Gemäss Absatz 2 bewilligte Transport- und Rettungsunternehmen können bei Geeignetheit in Ausnahmefällen auf Anordnung der SNZ 144 zu Primärtransporten
aufgeboten werden. *
4 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c
GesG wird verzichtet.
5 Das Departement kann zu den Richtlinien des IVR vollzugserläuternde Ausführungen erlassen. *
6 Es kann Transportunternehmen von der Bewilligungspflicht befreien, wenn sie generell keine vital gefährdeten Personen und keine Personen transportieren, bei denen
während des Transports eine vitale Gefährdung eintreten kann.
9) SR 832.112.31
§ 42
Ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Einrichtung über ein medizinisches
Versorgungskonzept unter Angabe der verschiedenen Fachdisziplinen und das erforderliche Fachpersonal verfügt.
2 Zusätzlich wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Ärztinnen beziehungsweise
Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung, welche die nötigen fachlichen Voraussetzungen mitbringen, in der Einrichtung tätig sind. *