Institution, die medizinische Forschung an Menschen betreiben
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Institution über eine fachkundige
Leitung und genügend Personal verfügt, welche Gewähr für eine korrekte Tätigkeit
bieten.
2 Auf das Erfordernis der Berufsausübungsbewilligung gemäss § 26 Abs. 1 lit. c
GesG wird verzichtet.
§ 43a * Organisationen der Physiotherapie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52a lit. b–e
KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 47 Abs. 1
lit. a KVV verfügen.
§ 43b * Organisationen der Ernährungsberatung
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52b lit. b–e
KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50a Abs. 1
lit. a KVV verfügen.
§ 43c * Organisationen der Hebammen
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 45a lit. b–e
KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 45 Abs. 1
lit. a KVV verfügen.
§ 43d * Organisationen der Logopädie
1 Die Betriebsbewilligung setzt voraus, dass die Organisation die in Art. 52c lit. b–e
KVV genannten Anforderungen erfüllt.
2 Das erforderliche Fachpersonal muss über eine Ausbildung gemäss Art. 50 lit. a
KVV verfügen.
4.3. Stellvertretungen gemäss § 27 GesG
§ 44
Befristung
1 Stellvertreterbewilligungen in Apotheken und Drogerien können insbesondere zur
Abdeckung der Öffnungszeiten ohne Befristung erteilt werden.
§ 45
Stellvertretung in Apotheken; Abdeckung Normalöffnungszeit
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens
30 % der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden
pro Woche abzudecken. *
2 Für die maximal 70-prozentige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit
kann sie sich durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten
vertreten lassen. *
3 Übersteigt die Abwesenheit der gesamtverantwortlichen Leitungsperson 40 % der
44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche, muss eine separate Stellvertreterbewilligung gemäss § 46 eingeholt werden. *
§ 46
Stellvertreterbewilligungen in Apotheken
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 20 Tagen Abwesenheit
pro Kalenderjahr durch eine gemäss § 27 bewilligte Assistentin oder einen Assistenten vertreten lassen.
2 Bei Abwesenheiten, die länger als 20 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern oder die
44 Stunden Normalöffnungszeit pro Woche überschreiten, muss eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
3 Die Stellvertretung gemäss Absatz 2 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
§ 47
Stellvertretung in Drogerien; Abdeckung Normalöffnungszeit
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat mit ihrer Anwesenheit mindestens
30 % der allgemein üblichen Öffnungszeit (Normalöffnungszeit) von 44 Stunden
pro Woche abzudecken. *
2 Für die maximal 70-prozentige Abwesenheit innerhalb dieser Normalöffnungszeit
kann sie eine Stellvertretung bezeichnen. Diese hat die Voraussetzungen gemäss
§ 30 zu erfüllen. *
3 Für eine Öffnungszeit von über 44–60 Stunden pro Woche kann sich die gesamtverantwortliche Leitungsperson durch eine Drogistin oder einen Drogisten mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis und dem zusätzlichen Nachweis von zwei Jahren
praktischer Tätigkeit oder dem zusätzlichen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung des Stellvertreterkurses des Schweizerischen Drogistenverbands vertreten
lassen. *
4 Ab einer Öffnungszeit von über 60 Stunden pro Woche hat die Stellvertretung die
Voraussetzungen gemäss § 30 zu erfüllen.
§ 48
Stellvertreterbewilligungen in Drogerien
1 Stellvertretungen gemäss § 47 sind bewilligungspflichtig.
2 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson kann sich bis zu 40 Tagen pro Kalenderjahr durch bewilligte Stellvertretungen gemäss Absatz 1 vertreten lassen.
3 Bei Abwesenheiten, die länger als 40 Arbeitstage pro Kalenderjahr dauern, muss
eine separate Stellvertreterbewilligung eingeholt werden.
4 Die Stellvertretung gemäss Absatz 3 hat die Voraussetzungen von § 30 zu erfüllen.
§ 49
Stellvertretung in Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs 2 lit. n KVG
1 Die gesamtverantwortliche Leitungsperson hat eine Vertretung für diese Funktion
zu bezeichnen. Diese Stellvertretung muss über eine Berufsausübungsbewilligung
gemäss § 26 Abs. 2 GesG verfügen. *
2 Die ärztliche Vertretung innerhalb des gleichen Fachgebiets kann durch in der Einrichtung bewilligte Medizinalpersonen mit Berufsausübungsbewilligung erfolgen.
Es ist keine separate Stellvertreterbewilligung nötig. *
3 … *
4 … *
5. Berufausübung und Berufspflichten
5.1. Berufsausübung und Berufspflichten allgemein
§ 50
Berufsausübung
1 Art und Umfang der Berufstätigkeit beziehungsweise des Betriebes oder der Organisation richten sich nach der erhaltenen Bewilligung, nach der erworbenen Aus-
und Weiterbildung und nach der beruflichen Sorgfaltspflicht.
2 Dabei kann die Weiterbildung nur zur Festigung von Kompetenzen, welche bereits
in der Grundausbildung enthalten sind, führen. Eine ausbildungsfremde Weiterbildung kann das erlaubte Tätigkeitsfeld nicht erweitern.
§ 51
Organisationen und Betriebe
1 Die Berufspflichten haben auch für in Organisationen und Betrieben im Gesundheitswesen gemäss § 35 tätige Personen Gültigkeit.
§ 52
Infrastruktur
1 Die Ausübung der Tätigkeit durch Umherziehen, auf Märkten oder Strassen beziehungsweise in mobiler Art und Weise ist nicht erlaubt.
2 Wenn es die Art der Tätigkeit zwingend erfordert und eine geeignete Infrastruktur
vorliegt, ist die Berufsausübung an Ausstellungen oder in mobiler Art und Weise
möglich.
§ 53 Berufsbezeichnung und Titel
1 Die Berufsbezeichnung richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen der
Bundesgesetzgebung.
2 Titel und Spezialistenbezeichnungen sind so zu verwenden, wie sie verliehen wurden. Insbesondere dürfen ausländische Titel nur im Wortlaut und in der Landessprache unter Beifügung des Herkunftslands verwendet werden.
3 Titel, die über die akademische Qualifikation täuschen können, dürfen nur unter
Nennung des Namens oder des Orts der verleihenden Hochschule oder des Herkunftsstaats verwendet werden.
§ 54 Auskündigung und Werbung
1 Verboten ist jede Auskündigung oder Werbung, welche nicht wahrheitsgetreu oder
irreführend ist, insbesondere in Bezug auf die bewilligte beziehungsweise ausgeübte
Tätigkeit, die absolvierte Aus- und Weiterbildung, auf besondere Fähigkeiten oder
zu erwartende Therapieerfolge.
2 Bei Bekanntmachungen sind die fachlich selbstständig tätigen Personen mit Berufsausübungsbewilligung namentlich unter Verwendung der Berufsbezeichnung zu
nennen. Werden Stellvertretungen und fachlich unselbstständig tätige Personen aufgeführt, sind diese als solche zu bezeichnen.
3 Erfolgt die Bekanntmachung unter dem Namen einer Firma, eines Betriebs, einer
Organisation oder ähnliches sind zusätzlich Namen und Berufsbezeichnungen gemäss Absatz 2 gut erkennbar aufzuführen.
4 Bezeichnungen oder Begriffsteile wie «Spital» und ähnliches sind den entsprechend bewilligten stationären Einrichtungen vorbehalten. *
5 Hinweise auf besondere Fachkompetenzen und Schwerpunkttätigkeiten setzen den
Nachweis überdurchschnittlicher theoretischer und praktischer Fähigkeiten in diesem Fachbereich voraus. Die Verwendung des Begriffs «Zentrum» und ähnliches
setzt die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten von mindestens zwei entsprechend in Berufen des Gesundheitswesens ausgebildeten Personen voraus.
5.2. Patientendokumentation
§ 55 Inhalt
1 In der Patientendokumentation sind Vorgeschichte, Diagnostik, Therapie sowie
Verlauf festzuhalten. Dabei ist insbesondere die Aufklärung der Patientinnen und
Patienten zu dokumentieren.
2 Aufgrund berufsspezifischer Besonderheiten kann von Absatz 1 abgewichen werden.
§ 56 Form und Führung
1 Der Inhalt der Patientendokumentation ist schriftlich oder elektronisch festzuhalten
und laufend nachzuführen.
2 Die Eintragungen müssen datiert und die eintragende Person identifizierbar sein.
3 Bei Änderungen von Eintragungen ist der ursprünglichen Fassung ein Vermerk mit
dem neuen Inhalt beizufügen.
§ 57 Aufbewahrung
1 Die öffentlichrechtliche Aufbewahrungspflicht kann von der weiterbehandelnden
Person übernommen werden, wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit darüber besteht.
2 Die Übergabe von Patientendokumentationen hat bei einer Praxisübergabe unter
Wahrung des Patientengeheimnisses zu erfolgen.
§ 58 Archivierung
1 Besondere öffentliche Interessen gemäss § 15 Abs. 2 GesG stellen insbesondere
die Dokumentation der Tätigkeit für die Öffentlichkeit oder die Forschung dar.
2 Archivierte Patientendokumentationen sind gesondert von den laufenden Patientendokumentationen aufzubewahren.
3 Eine Person, die den für die laufenden Patientendokumentationen zuständigen Personen übergeordnet ist, hat die Zugriffsberechtigung restriktiv zu regeln und über
die Berechtigung im Einzelfall zu entscheiden.
5.3. Berufsgeheimnis
§ 59 Meldepflichten
1 Zuständige Behörden gemäss § 20 GesG sind die Strafverfolgungsbehörden.
§ 60 Melderechte; Ermächtigungsbehörde
1 Zuständige Behörde gemäss § 21 Abs. 1 GesG ist das Departement.
§ 61 Datenbekanntgabe
1 Zuständige Behörden gemäss § 21 Abs. 3 GesG sind für
a) * den Schutz des Kindeswohls die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die
Abklärungsstellen gemäss § 32 Abs. 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum
Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG ZGB) vom 27. Juni 2017 10), die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt oder die Kinderschutzgruppen an den Kantonsspitälern Aarau und Baden,
b) * den Erwachsenenschutz die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die Abklärungsstellen gemäss § 32 Abs. 2 und 3 EG ZGB oder die Anlaufstelle gegen häusliche Gewalt,
c) * die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung die im Rahmen der Gesetzgebung über die fürsorgerische Unterbringung zur Unterbringung Berechtigten,
d) die Anzeigeerstattung für Wahrnehmungen, die auf Verbrechen oder Vergehen schliessen lassen, die Strafverfolgungsbehörden,
e) das Inkasso von Forderungen aus dem Behandlungsverhältnis die Organe des
Schuldbetreibungsrechts,
f) die Wahrung der Verfahrensrechte die Behörde, bei der die Patientin oder der
Patient bzw. deren gesetzlichen Vertretung das Verfahren gegen die schweigepflichtige Person anhängig gemacht hat,
g) die Leichenidentifikation die Strafverfolgungsbehörden.
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Übergangsrecht
1 … *
2 Während einer Übergangsfrist von drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als
Pflegefachfrau oder Pflegefachmann auch der Nachweis einer abgeschlossenen Ausbildung Diplomniveau I.
3 Während einer Übergangsfrist von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung
genügt in fachlicher Hinsicht für die Bewilligung zur selbstständigen Tätigkeit als
Podologin oder Podologe der Nachweis über
a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder einen als gleichwertig anerkannten Ausbildungsabschluss und
b) eine im Anschluss an die Ausbildung zweijährige praktische Tätigkeit in unselbstständiger Stellung in der Schweiz.
4 … *
5 Bereits tätige Transport- und Rettungsunternehmen haben innert zwei Jahren seit
Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
10) SAR 210.300
6 Bereits tätige ambulante ärztliche Einrichtungen gemäss Art. 35 Abs. 2 lit. n KVG
und Institutionen gemäss § 25 Abs. 1 lit. d GesG, haben innert einem Jahr seit Inkrafttreten dieser Verordnung ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung einzureichen.
§ 62a * Übergangsrecht zur Änderung vom 25. Juni 2014