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20 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Der Gestaltungsplan soll eine städtebaulich markante
und besonders gute Neubebauung sowie eine wirtschaftlich tragfähige und nachhaltige Fortführung der bisherigen Hotelnutzung
oder eine hochwertige Wohnnutzung des Areals Dolder Waldhaus ermöglichen.
Art. 2
1 Für das im Plan bezeichnete Gebiet gilt ein privater
Gestaltungsplan i. S. von § 83 ff des Planungs- und Baugesetzes (PBG)2.
2 Der Gestaltungsplan besteht aus
a. dem Situationsplan 1:500;
b. den Vorschriften;
c. dem Höhenlinienplan 1:500.
Art. 3
1 Im Gestaltungsplanperimeter gelten die nachfolgenden
Vorschriften. Vorbehalten bleibt übergeordnetes Recht von Bund
und Kanton. Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes
bestimmen, sind die Bestimmungen der Bau- und Zonenordnung3
während der Geltungsdauer des Gestaltungsplans nicht anwendbar. Solange dieser Gestaltungsplan in Kraft ist, ist die Wirkung
der Baulinie an der Kurhausstrasse und der Waldabstandslinie in
dem im Plan bezeichneten Abschnitt suspendiert.
2 Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmen, dienen die im Planungsbericht enthaltenen Richtprojekte
Architektur und Aussenraum den Baubehörden als Richtlinie in
Ermessensfragen.
1 STRB Nr. 625 vom 9. Juli 2014.
2 Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht vom 7. September 1975 (LS 700.1).
3 Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (AS 700.100).
Zweck
Geltungsbereich,
Bestandteile
Geltendes Recht,
Richtprojekt
3 Gegenüber den angrenzenden, ausserhalb des Gestaltungsplanperimeters liegenden Grundstücken gelten die Grenzabstände der Bau- und Zonenordnung.
Art. 4 B. Nutzungs- und Bauvorschriften
1 Zulässig sind Hotel-, Restaurations- und Dienstleistungsbetriebe, Wohnungen und höchstens mässig störendes Gewerbe. Verkaufsflächen sind zulässig, soweit solche zum Hotelbetrieb einen Bezug aufweisen. Für den Baubereich A0 gilt Art. 8.
2 Es ist ein Mindestwohnanteil von 60 % einzuhalten. Hotelnutzung
(mit Ausnahme allfälliger Restaurants und des Spabereichs) gilt
für die Berechnung des Mindestwohnanteils als Wohnnutzung.
Wohnnutzungen in Untergeschossen sind an den Wohnanteil anrechenbar.
Art. 5
1 Oberirdische (d. h. über das gemäss Art. 10 gestaltete
Terrain hinausragende) Gebäude und Gebäudeteile dürfen nur
in den Baubereichen erstellt werden. Es darf bis zur maximalen
Gesamthöhe gemäss Art. 8 auf die Baubereichsgrenze gebaut
werden. § 265 PBG Abs. 1 findet keine Anwendung.
2 Ausserhalb der Baubereiche sind zulässig
a. unterirdische (d. h. nicht über das gemäss Art. 10 gestaltete
Terrain hinausragende, aber gegebenenfalls gegen das
Trassee der Dolderbahn z. B. als Stützmauer in Erscheinung tretende) Gebäude, Gebäudeteile und Anlagen. Gegenüber der Kurhausstrasse ist ein Abstand von mindestens 3 m einzuhalten; ausgenommen davon sind im Boden
verbleibende Baugrundsicherungen.
b. oberirdische Anlagen (z. B. Wege, Stützmauern, Treppen,
Parkplätze, Aussenpools mit insgesamt höchstens 80 m2
Wasserfläche, Licht- und Lüftungsschächte, Absturzsicherungen, Fluchtausgänge etc.) samt unterirdischen Verbindungen zu Gebäudeteilen denen sie dienen. Im Abstand
von 3 m entlang der Kurhausstrasse dürfen nur Wege,
Stützmauern, Treppen, Parkplätze etc. erstellt werden.
c. oberirdische besondere Gebäude (z. B. Gartenpavillons, Gerätehäuschen, Umziehkabinen). Diese dürfen eine Gesamthöhe von höchstens 4.5 m ab gemäss Art. 10 gestaltetem
Terrain und eine Grundfläche von höchstens 50 m2 pro Gebäude aufweisen. Gegenüber der Kurhausstrasse haben sie
einen Abstand von mindestens 3 m einzuhalten.
Nutzweise,
Wohnanteil
Stellung der
Bauten und
Art. 6 Anlagen
1 In den Baubereichen A1, A2 und A3süd dürfen Vordächer und Sonnenschutzanlagen höchstens 3 m über die jeweilige Baubereichsgrenze in den Aussenraumbereich oder einen
anderen Baubereich hinausragen. Auf den Strassen zugewandten Seiten haben Vordächer eine lichte Höhe von mindestens
3 m ab gestaltetem Terrain einzuhalten.
2 Der Baubereich A3nord darf zusätzlich mit einem Vordach über
dem Haupteingang mit einer Breite (Ausdehnung entlang der
Fassade) von maximal 25 m überdeckt werden.
3 Der Baubereich A3süd darf zusätzlich mit einem Sonnenschutz
überdeckt werden. Vorbehalten bleibt Art. 12.
4 Alle Vordächer und Sonnenschutzanlagen dürfen nicht höher
als auf der Kote 555.0 m. ü. M. liegen. Sie dürfen nicht begehbar
aber abgestützt sein.
5 Im Baubereich A1 darf ein Dachüberstand bis höchstens 1 m
über die Baubereichsgrenze in den Aussenraumbereich oder einen anderen Baubereich hinausragen.
6 Im Baubereich B sind Vordächer nur innerhalb des Baubereichs
und strassenseitig gemäss § 100 PBG zulässig.
Art. 7
1 Im Gestaltungsplan sind höchstens 12 910m2 anrechenbare Geschossfläche (aGF) zulässig. In den Voll-, Unter- und
Dachgeschossen sind sämtliche anrechenbaren Flächen an die
zulässige aGF anzurechnen.
2 Gebäude dürfen die folgenden Koten (m. ü. M.) nicht überschreiten (Gesamthöhe):
Baubereich A0 575.90
Baubereich A1 574.70
Baubereich A2 555.00
Baubereich A3nord 549.00
Baubereich A3süd 549.00
Baubereich B1 554.90
Baubereich B2 553.60
Baubereich B3 544.00
3 Die Gebäudelänge und die Geschosszahl sind frei; § 293 Abs. 1
PBG findet keine Anwendung.
4 Im Baubereich A1 ist ein Hochhaus zulässig. Für die Beurteilung des Schattenwurfs ist ein Vergleichsprojekt gemäss Art. 8
der Bau- und Zonenordnung (Arealüberbauung) massgebend.
Vordächer, Sonnenschutz und
Dachüberstand
Art. 8 Grundmasse
1 Im Baubereich A0 (Baubereich für Dachaufbauten auf
dem Dach des Baubereichs A1) dürfen nur technische Anlagen
wie Liftüberfahrten, haustechnische Anlagen, Abluftrohre etc.
samt den erforderlichen Zugängen angeordnet werden. Diese
sind soweit möglich zusammenzufassen und zu verkleiden. Solche Anlagen dürfen die Gesamthöhe auf einer Fläche von insgesamt höchstens 150 m2 um höchstens 1.2 m überschreiten.
2 Auf dem Dach des Baubereichs A1 sind auch ausserhalb des
Baubereichs A0 überdies Solaranlagen, Leitungen und Oblichter zulässig. Diese müssen die Gesamthöhe des Baubereichs
A1 einhalten.
3 In den übrigen Baubereichen dürfen technische Aufbauten gemäss Abs. 1, Treppenhäuser, Oblichter, Geländer etc., im Baubereich A3 auch Garageneinfahrten, die zulässige Gesamthöhe um
höchstens 2 m überschreiten.
4 Kamine und Abluftrohre dürfen in allen Baubereichen die zulässige Gesamthöhe soweit erforderlich überschreiten.
Art. 9
Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen
Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute Gesamtwirkung erreicht wird.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien, Farben und Beleuchtung.
Art. 10
1 Es gilt eine Freiflächenziffer von 30 %. Die für die Freiflächenziffer anrechenbare Fläche darf weder versiegelt werden noch dürfen in diesem Bereich unterirdische Bauten erstellt
werden. Zulässig sind Erdsondenfelder oder ähnliche der Wärmegewinnung dienende Anlagen. Die von der Dolderbahn beanspruchte Fläche ist an die massgebliche Grundfläche nicht
anrechenbar.
2 Das Terrain ist grundsätzlich gemäss dem Höhenlinienplan zu
gestalten. Sofern eine mit dem Richtprojekt Aussenraum vergleichbare gestalterische Qualität erreicht wird, sind gegenüber
den Höhenlinien einzelne untergeordnete Abweichungen zulässig. Zudem darf im Bereich der Dolderbahn und zur Einpassung
von Entrauchungsanlagen, Lüftungsschächten und Fluchtwegen vom Höhenlinienplan abgewichen werden.
3 Der Bereich Plattform muss während der Betriebszeiten der Dolderbahn öffentlich zugänglich sein.
4 Im Bereich der Ostgrenze ist in dem im Plan bezeichneten Bereich eine markante Bepflanzung (Grüngürtel) vorzunehmen.
Die im Plan bezeichneten Bäume sind soweit möglich zu erhalten und bei Abgang im Rahmen der Bepflanzung des Grüngür-
Dachaufbauten
Gestaltung
Umgebung
tels zu ersetzen. Vorbehalten bleiben die nachbarrechtlichen
Vorschriften.
Art. 11 C. Erschliessung
Die Einfahrt in die zwei Tiefgaragen, die oberirdische
Vorfahrt und der Warenumschlag/Anlieferung sind in den im Plan
bezeichneten Bereichen anzuordnen.
Art. 12
Das Trassee für die Dolderbahn (Freie Strecke und Haltestelle Dolderbahn) ist in dem im Plan bezeichneten Bereich
anzuordnen. Dabei sind die im Plan «Grenzlinie und Lichtraumprofil Dolderbahn» bezeichneten Profile einzuhalten.
Art. 13
Die Anzahl Parkplätze bestimmt sich nach der zum Zeitpunkt des Bauentscheids gültigen Parkplatzverordnung4. Die
Parkplätze sind grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. In dem im
Plan bezeichneten Bereich dürfen höchstens vier Taxi-Standplätze und zehn oberirdische Besucherparkplätze erstellt werden. Es
ist eine der Lage und der Nutzung der Gebäude angepasste Anzahl Parkplätze für Zweiräder zu erstellen.
Art. 14
In den im Plan bezeichneten Bereichen sind öffentlich
zugängliche Fusswege zu erstellen. Überdies muss der Zugang
zur Haltestelle der Dolderbahn während derer Betriebszeiten öffentlich zugänglich sein.
Art. 15 D. Umwelt
Dem Gestaltungsplan wird die Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung5 zugeordnet.
Art. 16 1 Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf
Art. 15der den ökologischen Ausgleich im Sinne von
Natur- und
Heimatschutzverordnung6 zu optimieren.
2 Die Dachflächen sind extensiv zu begrünen, soweit sie nicht für
Terrassen oder technische Aufbauten verwendet werden und soweit es technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Dies gilt auch dort, wo Anlagen zur Gewinnung von
erneuerbaren Energien installiert sind.
Art. 17
1 Neubauten sind im Minergie-Standard zu erstellen oder
haben hinsichtlich Heizwärmebedarf den um 20 % reduzierten
Grenzwert der zum Zeitpunkt eines Bauentscheides gültigen kantonalen Wärmedämmvorschriften zu unterschreiten.
4 Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (AS 741.500).
5 Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (SR 814.41).
6 Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1).
Erschliessung
für Motorfahrzeuge
Dolderbahn
Parkierung
Öffentliche
Fusswege
Lärmschutz
Ökologischer
Ausgleich
Energie
104a104
14a
102b
102a
9a
HO3075
H
HO3066
HO2522
HO3050
HO3065
HO4278
HO1920
HO1238
HO4070
HO4069
HO4115HO4114
B2
B3
Tiefgarage Doppelvilla
553.60 m.ü.M
Dolde
B2
B3
544.00 m.ü.M
RRB Nr. 432
RRB Nr. 6879/16
Dolde
P
A
549.
555554.90 m.ü.M
544.00 m.ü.M
553.60 m.ü.M B1
B2
B3
Parzellengrenze
Baulinie
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit sind die Pläne im Massstab 1:500
Schnitt A-A' (Orientierender Inhalt) 1
Vom Gemeinderat festgesetzt am 19. November 2014
Von der Baudirektion genehmigt mit Verfügung Nr. ARE 15/0132 vom 14.04.2015
Pilatusstrasse
Sonnenbergstrasse
131a
20a
20 12
HO3073
HO4277
O3051
HO3074
HO2083
HO1641
HO2523
HO1797
A2
A2
A3 Süd
A3 Nord
B1
Tiefgarage Dolder Waldhaus
Hotelvorfahrt, Anlieferung, Taxis, Station Dolderbahn
W
3.00
A1
A2
554.90 m.ü.M
574.70 m.ü.M
549.00 m.ü.M
555.00 m.ü.M
Pilatusstrasse
Kurhausstrasse
rstrasse
Sonnenbergstrasse
B1
549.00 m.ü.M
A2
555.00 m.ü.MA3 Süd
A3 Nord
HO4277
A0575.90 m.ü.M
2/09.03.1895
RRB Nr. 1294/25.08.1904
.12.1971
RRB Nr. 1165/12.07.1906
Pilatusstrasse
Kurhausstrasse
rstrasse
Sonnenbergstrasse
HO4277
P
P
P
C C'
B B'
A'
SOK
SOK
LINKS RECHTS
Abstand zum Nachbargleis
bei Kreuzungen Fahrleitungshöhe
+ Anhub
+ Aufhängung
4200Fahrdraht Regelhöhe
Min. Abstand von bestehenden Bauten
1450 1450
1550 1550
Freie Strecke (Schnitt B-B')
DienstwegTrasseeDienstweg
SOK
SOK
LINKS RECHTS
Raum für Reisende
Fahrleitungshöhe
+ Anhub
+ Aufhängung
4200Fahrdraht Regelhöhe
Min. Abstand von bestehenden Bauten
13301300
1550 1550
2250 min. 2850 min. 2850
TrasseeRaum für Reisende
Haltestelle (Schnitt C-C')
A1
74.70 m.ü.M
00 m.ü.M A2
.00 m.ü.M
A3
575.90 m.ü.M
A0
+548.00
Baulinie
Parzellengrenze
Festlegung
Grenzlinie und Lichtraumprofil Dolderbahn
1:200 (Masse in mm)
:1000
0 5 20 50 Meter10 30 40
N
B2
B3
RRB Nr.
RRB Nr. 687
Do
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit sind die Pläne im Massstab 1:500
Vom Gemeinderat festgesetzt am 19. November 2014
Von der Baudirektion genehmigt mit Verfügung Nr. ARE 15/0132 vom 14.04.2015
A2
A2
A3 Süd
A3 Nord
B1
545546
552553
3.00
432/09.03.1895
RRB Nr. 1294/25.08.1904
9/16.12.1971
RRB Nr. 1165/12.07.1906
Pilatusstrasse
Kurhausstrasse
lderstrasse
Sonnenbergstrasse
0 5 20 50 Meter10 30 40
N
2 Bei Anwendung des Minergie-Standards sind Klimatisierungen
und die Beleuchtung in die gewichtete Energiekennzahl einzurechnen. Wird die Variante mit dem um 20 % reduzierten Grenzwert gewählt, gilt die Reduktion auch für die Grenzwerte bei Lüftungs- und Klimaanlagen nach SIA-Empfehlung 380/4 Elektrische
Energie und die Grenzwerte für Beleuchtungsanlagen nach SIA-
Empfehlung 380/4 Elektrische Energie dienen als Orientierung.
Art. 18
Für die Bewirtschaftung der anfallenden Abfälle sind die
nötigen Flächen auszuscheiden und die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen.
Art. 19 E. Schlussbestimmungen
Die Etappierung ist zulässig.
Art. 20
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.7
7 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 14. April 2015;
Inkraftsetzung auf den 4. Juli 2016.
Abfall
Etappierung
Inkrafttreten