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Vorschriften zum privaten Gestaltungsplan Hermetschloostrasse, Zürich-Altstetten Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 701.323 · decree

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18 D. Schlussbestimmungen

18 provisions

Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck Dieser Gestaltungsplan bezweckt die Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders gut gestalteten Überbauung, die vorwiegend dem Wohnen dient; ferner eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.

Art. 2

Bestandteile / Geltungsbereich 1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500. 2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter an der Hermetschloostrasse und umfasst den nordwestlichen Teil des Grundstücks Kat. Nr. AL8407 (Teil- Grundstückfläche ca. 13 029 m2) sowie das Grundstück Kat. Nr. AL7614 (Grundstückfläche 5898 m2).

Art. 3

Geltendes Recht 1Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben vorbehalten. 2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie die Wirkung der Baulinie an der Hermetschloostrasse in Bezug auf die zulässige Gebäudehöhe innerhalb des Geltungsbereichs aufgehoben.

Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen

Lärmschutz 1Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III gemäss Lärmschutzverordnung Art. 43 zugeordnet. 2Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.

Art. 5

Nutzweise 1In den Baubereichen B1 und B2 sind Wohnungen, Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen sowie mässig störende Gewerbebetriebe in den Erdgeschossen zulässig. 2Im Baubereich B1 sind maximal 1000 m2; im Baubereich B2 maximal 600 m2 anrechenbare Geschossflächen für Verkauf gemäss § 255 des Planungs- und Baugesetzes vom 1. September 1991 (PBG) zulässig. 3Der Wohnanteil beträgt in den Baubereichen B1 und B2 je mindestens 80%.

Art. 6

Gebäudemantel für Hauptgebäude 1Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500 eingetragenen Baubereiche B1 und B2 sowie die folgenden Höhenkoten bestimmt: - Baubereich B1: Gebäudehöhe maximal 421.00 m ü. M. - Baubereich B2: Gebäudehöhe maximal 415.00 m ü. M. 2Die Baubereiche werden gegen aussen durch Bauberechtigungslinien begrenzt. Innerhalb des GP-Gebietes ist ein minimaler Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten. Dabei kommen keine Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschläge zur Anwendung. 3Die geschlossene Bauweise ist gestattet.

Art. 7

Ausnützung und Freiflächenziffer 1Im Baubereich B1 sind insgesamt maximal 23 500 m2; im Baubereich B2 maximal 10 500 m2 anrechenbare Geschossflächen gemäss § 255 Abs. 1 PBG vom 1. September 1991 zulässig. 2Anrechenbare Geschossflächen im 1. Untergeschoss sind bis maximal 50% einer durchschnittlichen Vollgeschossfläche erlaubt. 3Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist eine Freiflächenziffer von mindestens 30% einzuhalten.

Art. 8

Geschosszahl / Untergeschosse 1Im Baubereich B1 sind maximal 7 Vollgeschosse; im Baubereich B2 maximal 5 Vollgeschosse zulässig. Dachgeschosse sind nicht zulässig. 2Mit Ausnahme des Platzbereiches gemäss Art. 11 Abs. 2 sind innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Untergeschosse zulässig. 3Das 1. Untergeschoss darf östlich der öffentlichen Fuss- und Veloverbindung (gemäss Situationsplan 1:500) nicht tiefer sein als 393.55 m ü. M.; westlich davon nicht tiefer als 393.35 m ü. M. Auf maximal 10% der bebaubaren Fläche können Vertiefungen (Fundamentverstärkungen, Lift- und Pumpenschächte, etc.) ohne Tiefeneinschränkung unter den Mittelwasserspiegel bewilligt werden, sofern diese den Grundwasserdurchfluss lokal nicht wesentlich beeinträchtigen.

Art. 9

Abweichungen vom Gebäudemantel Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden: 1. Dachaufbauten (inkl. Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter und dergleichen, sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie) im Umfang von maximal 20% einer durchschnittlichen, realisierten Vollgeschossfläche; 2. Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung sowie für Spiel und Aufenthalt, Sammelstellen des Abfuhrwesens, Vordächer und dergleichen; unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften gemäss PBG; 3. Erker und vorspringende Balkone sind nicht gestattet; 4. besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG vom 1. September 1991 im Umfang von maximal 5% der Arealfläche.

Art. 10

Gestaltung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird. Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben. 2Die äusseren Fassaden der Hauptgebäude inkl. allfälliger vorgesetzter Fassadenschichten (z.B. Balkone) dürfen im obersten Geschoss gegenüber der Hauptfassade nicht zurückgesetzt werden.

Art. 11

Freiraum, Platzbereich, Hofbereich 1Der im Situationsplan bezeichnete Freiraum hat eine hohe Aufenthalts- und Gestaltungsqualität sowie ökologische Qualität aufzuweisen. Der Sicherheit im Raum ist Rechnung zu tragen. Ein angemessener Bereich ist kinder- und jugendgerecht zu gestalten. Zugänge und Wege müssen behindertengerecht ausgeführt werden. 2Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Platzbereich P ist als öffentlicher Freiraum herzurichten. Untergeschosse innerhalb des Platzbereiches sind nicht zulässig. 3Der Hofbereich H1 hat eine zusammenhängende, nicht überbaute Fläche von mindestens 2000 m2 - der Hofbereich H2 eine Fläche von mindestens 600 m2 - zu umfassen. Die Hofbereiche H1 und H2 dürfen oberirdisch nicht überbaut werden, mit Ausnahme von besonderen Gebäuden im Sinne von § 273 PBG vom 1. September 1991.

Art. 12

Ökologischer Ausgleich / Versickerung / Dachbegrünung 1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren. 2Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen. 3Horizontale Dachflächen, ausser bei besonderen Gebäuden, kleineren Dachaufbauten etc. sind extensiv zu begrünen, sofern sie nicht begehbar ausgestaltet werden.

Art. 13

Etappierung Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.

Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen

Erschliessung für den motorisierten Verkehr Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist primär an den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen ab der Hermetschloostrasse zulässig. Weitere untergeordnete Zufahrten (z.B. Notzufahrt) sind gestattet.

Art. 15

Parkierung 1Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996. 2Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind maximal 20 Parkplätze für Besucher, Kunden, Behinderte, Car-Sharing oder dergleichen zulässig. Oberirdische Parkplätze im Bereich zwischen den Baufeldern B1 und B2 sind nicht zulässig. 3An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Menge, Anordnung und Gestaltung richten sich nach den jeweils gültigen Bestimmungen.

Art. 16

Öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen Von der Hermetschloostrasse Richtung Badenerstrasse ist eine öffentliche, Fuss- und Velowegverbindung, gemäss Eintrag im Situationsplan 1:500, sicherzustellen.

Art. 17

Energie Der Heizwärmebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.

Art. 18 D. Schlussbestimmungen

In-Kraft-Treten Der Gestaltungsplan tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1 1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 23. Dezember 2005; In-Kraft-Setzung auf den 28. Januar 2006. AL8172 AL6328 AL6614 AL7611 AL8277 AL6127 AL6582 AL6583 AL8174 AL6195 AL6190 AL6191 AL6192 AL8126 AL8128 Badenerstrasse Badenerstrasse Hermetschloostrasse Hermetschloostrasse Hermetschloostrasse R=6.00 AL8408 Altstetter Unterdorfbach 105 26303196 x397,6 x397,8 x397,9 x396,3 x396,1 x396.8 x396.9 x396.5 x396.2 x398.8 x397.4 x402.7 x399.1 x403.1 x403.4 405.8 .4 x397.6 x397.7 x397.9 x397.2 x397.3 Baulinie 121.00 Baulinie 64.90 5.00 B1 B2 0 5 15 30 50 +/- 0.00 = 397.00 m.ü.M. max. 421.00 m.ü.M. max. 415.00 m.ü.M. B1B2H2 H1 Untergeschosse und Vertiefungen 5.0053.00 53.00 121.0017.28 Situationsplan Systemschnitt A-A AA 121.00 P gem. Art 8, Abs 2+3 393.35 m.ü.M. 393.55 m.ü.M. 24.00 58.00 AL7614 AL8407 AL8494 (projektiert) AL8496 (projektiert) AL8495 (projektiert) 3.50 90° 90° 3.50 min 24.00ca. 121.00 ca. 65.00 396.90 17.28 ca. 53.00 ca. 17.00 ca. 17.00 Tel. 01 388 66 66 Fax. 01-388 66 16 E-Mail buero@atelier-ww.ch www.atelier-ww.ch Atelier WW Architekten SIA Asylstrasse 108 Postfach CH-8030 Zürich ABB Immobilien AG Haselstrasse 16 CH-5401 Baden Tel. 058 585 77 99 Fax 058 585 30 01 E-Mail abb.immobilien@ch.abb.com Schweizerische Bundesbahnen SBB Hohlstrasse 532 Postfach CH-8021 Zürich Tel. 051 222 88 04 Fax 051 222 88 30 E-Mail sbb.immobilien@sbb.ch Planpartner AG Hofstrasse 1 Postfach CH-8030 Zürich Tel. 01 250 58 80 Fax 01 250 58 81 E-Mail info@planpartner.ch SBB CFF FFS Immobilien AG GARENTRAA NP PL N (Teil-Grundstück) 90° P Perimeter Baubereiche (Begrenzung mit Bauberechtigungslinien) Hofbereiche Platzbereich Freiraum möglicher Bereich für Verkehrserschliessung öffentliche Fuss- und Velowegverbindung Baulinien projektierte Parzellengrenze öffentliche Fuss- und Velowegverbindung Projekt Atelier WW (Stand: 12.08.2004) Festlegungen Information B1 | B2 H1 | H2 P ca. 53.00 90° Kanton Zürich Stadt Zürich Privater Gestaltungsplan Hermetschloostrasse Zürich-Altstetten mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss PBG § 85 atelier ww H1 H2 Situationsplan Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Mst. 1:500

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