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18 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Dieser Gestaltungsplan bezweckt die Sicherstellung einer städtebaulich und architektonisch besonders gut gestalteten Überbauung, die vorwiegend dem Wohnen dient; ferner eine rationelle und verkehrssichere Erschliessung sowie eine zweckmässige Nutzung des Areals.
Art. 2
Bestandteile / Geltungsbereich
1Der Gestaltungsplan besteht aus den nachstehenden Vorschriften und dem Situationsplan 1:500.
2Der Gestaltungsplan gilt für den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Perimeter an der Hermetschloostrasse und umfasst
den nordwestlichen Teil des Grundstücks Kat. Nr. AL8407 (Teil-
Grundstückfläche ca. 13 029 m2) sowie das Grundstück Kat. Nr.
AL7614 (Grundstückfläche 5898 m2).
Art. 3
Geltendes Recht
1Im Gestaltungsplangebiet gelten die nachfolgenden Vorschriften. Vorgehendes kantonales Recht und Bundesrecht bleiben
vorbehalten.
2Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, sind die Bestimmungen der kommunalen Bau- und Zonenordnung sowie die Wirkung der Baulinie an der Hermetschloostrasse in Bezug auf die
zulässige Gebäudehöhe innerhalb des Geltungsbereichs aufgehoben.
Art. 4 B. Planungs- und Baubestimmungen
Lärmschutz
1Das Gestaltungsplangebiet wird der Empfindlichkeitsstufe III
gemäss Lärmschutzverordnung Art. 43 zugeordnet.
2Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte
(IGW) sind im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens nachzuweisen.
Art. 5
Nutzweise
1In den Baubereichen B1 und B2 sind Wohnungen, Handels-
und Dienstleistungsbetriebe, Verkaufsnutzungen sowie mässig
störende Gewerbebetriebe in den Erdgeschossen zulässig.
2Im Baubereich B1 sind maximal 1000 m2; im Baubereich B2
maximal 600 m2 anrechenbare Geschossflächen für Verkauf
gemäss § 255 des Planungs- und Baugesetzes vom
1. September 1991 (PBG) zulässig.
3Der Wohnanteil beträgt in den Baubereichen B1 und B2 je
mindestens 80%.
Art. 6
Gebäudemantel für Hauptgebäude
1Der Gebäudemantel wird durch die im Situationsplan 1:500
eingetragenen Baubereiche B1 und B2 sowie die folgenden
Höhenkoten bestimmt:
- Baubereich B1: Gebäudehöhe maximal 421.00 m ü. M.
- Baubereich B2: Gebäudehöhe maximal 415.00 m ü. M.
2Die Baubereiche werden gegen aussen durch Bauberechtigungslinien begrenzt. Innerhalb des GP-Gebietes ist ein minimaler Grenzabstand von 3.5 m einzuhalten. Dabei kommen keine Mehrhöhen- und Mehrlängenzuschläge zur Anwendung.
3Die geschlossene Bauweise ist gestattet.
Art. 7
Ausnützung und Freiflächenziffer
1Im Baubereich B1 sind insgesamt maximal 23 500 m2; im Baubereich B2 maximal 10 500 m2 anrechenbare Geschossflächen
gemäss § 255 Abs. 1 PBG vom 1. September 1991 zulässig.
2Anrechenbare Geschossflächen im 1. Untergeschoss sind bis
maximal 50% einer durchschnittlichen Vollgeschossfläche erlaubt.
3Innerhalb des Gestaltungsplanperimeters ist eine Freiflächenziffer von mindestens 30% einzuhalten.
Art. 8
Geschosszahl / Untergeschosse
1Im Baubereich B1 sind maximal 7 Vollgeschosse; im Baubereich B2 maximal 5 Vollgeschosse zulässig. Dachgeschosse
sind nicht zulässig.
2Mit Ausnahme des Platzbereiches gemäss Art. 11 Abs. 2 sind
innerhalb des Gestaltungsplanperimeters Untergeschosse zulässig.
3Das 1. Untergeschoss darf östlich der öffentlichen Fuss- und
Veloverbindung (gemäss Situationsplan 1:500) nicht tiefer sein
als 393.55 m ü. M.; westlich davon nicht tiefer als
393.35 m ü. M. Auf maximal 10% der bebaubaren Fläche können Vertiefungen (Fundamentverstärkungen, Lift- und Pumpenschächte, etc.) ohne Tiefeneinschränkung unter den Mittelwasserspiegel bewilligt werden, sofern diese den Grundwasserdurchfluss lokal nicht wesentlich beeinträchtigen.
Art. 9
Abweichungen vom Gebäudemantel
Ausserhalb des Gebäudemantels gemäss Art. 6 dürfen folgende Gebäude und Gebäudeteile erstellt werden:
1. Dachaufbauten (inkl. Kamine, technisch bedingte Aufbauten, Oblichter und dergleichen, sowie Anlagen zur Gewinnung von erneuerbarer Energie) im Umfang von maximal
20% einer durchschnittlichen, realisierten Vollgeschossfläche;
2. Überdeckungen bzw. Bauten für die Anlieferung und Verkehrserschliessung sowie für Spiel und Aufenthalt, Sammelstellen des Abfuhrwesens, Vordächer und dergleichen;
unter Berücksichtigung der geltenden Abstandsvorschriften
gemäss PBG;
3. Erker und vorspringende Balkone sind nicht gestattet;
4. besondere Gebäude im Sinne von § 273 PBG vom
1. September 1991 im Umfang von maximal 5% der Arealfläche.
Art. 10
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind für sich und in ihrem
Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in den Teilen so zu gestalten, dass eine
besonders gute städtebauliche Gesamtwirkung erreicht wird.
Diese Anforderung gilt auch für Materialien und Farben.
2Die äusseren Fassaden der Hauptgebäude inkl. allfälliger vorgesetzter Fassadenschichten (z.B. Balkone) dürfen im obersten
Geschoss gegenüber der Hauptfassade nicht zurückgesetzt
werden.
Art. 11
Freiraum, Platzbereich, Hofbereich
1Der im Situationsplan bezeichnete Freiraum hat eine hohe
Aufenthalts- und Gestaltungsqualität sowie ökologische Qualität
aufzuweisen. Der Sicherheit im Raum ist Rechnung zu tragen.
Ein angemessener Bereich ist kinder- und jugendgerecht zu
gestalten. Zugänge und Wege müssen behindertengerecht
ausgeführt werden.
2Der im Situationsplan 1:500 bezeichnete Platzbereich P ist als
öffentlicher Freiraum herzurichten. Untergeschosse innerhalb
des Platzbereiches sind nicht zulässig.
3Der Hofbereich H1 hat eine zusammenhängende, nicht überbaute Fläche von mindestens 2000 m2 - der Hofbereich H2 eine
Fläche von mindestens 600 m2 - zu umfassen. Die Hofbereiche
H1 und H2 dürfen oberirdisch nicht überbaut werden, mit Ausnahme von besonderen Gebäuden im Sinne von § 273 PBG
vom 1. September 1991.
Art. 12
Ökologischer Ausgleich / Versickerung /
Dachbegrünung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im Hinblick auf den ökologischen Ausgleich im Sinne von Art. 15 der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung zu optimieren.
2Mit der Überbauung und Umgebungsgestaltung ist der Meteorwasserversickerung in Anwendung von Art. 7 des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes Rechnung zu tragen.
3Horizontale Dachflächen, ausser bei besonderen Gebäuden,
kleineren Dachaufbauten etc. sind extensiv zu begrünen, sofern
sie nicht begehbar ausgestaltet werden.
Art. 13
Etappierung
Die etappenweise Ausführung der Überbauung ist zulässig. Sie
setzt jedoch den Nachweis einer funktionsfähigen und städtebaulich überzeugenden Teil- bzw. Gesamtüberbauung voraus.
Art. 14 C. Erschliessungsbestimmungen
Erschliessung für den motorisierten Verkehr
Die Erschliessung für den motorisierten Verkehr ist primär an
den im Situationsplan 1:500 bezeichneten Stellen ab der Hermetschloostrasse zulässig. Weitere untergeordnete Zufahrten
(z.B. Notzufahrt) sind gestattet.
Art. 15
Parkierung
1Die erforderliche Anzahl Abstellplätze bestimmt sich aufgrund
der Verordnung über Fahrzeugabstellplätze (Parkplatzverordnung) der Stadt Zürich vom 11. Dezember 1996.
2Die Parkierung ist grundsätzlich unterirdisch anzuordnen. Oberirdisch sind maximal 20 Parkplätze für Besucher, Kunden,
Behinderte, Car-Sharing oder dergleichen zulässig. Oberirdische Parkplätze im Bereich zwischen den Baufeldern B1 und
B2 sind nicht zulässig.
3An geeigneten Stellen sind genügend Veloabstellplätze vorzusehen. Menge, Anordnung und Gestaltung richten sich nach
den jeweils gültigen Bestimmungen.
Art. 16
Öffentliche Fuss- und Velowegverbindungen
Von der Hermetschloostrasse Richtung Badenerstrasse ist eine
öffentliche, Fuss- und Velowegverbindung, gemäss Eintrag im
Situationsplan 1:500, sicherzustellen.
Art. 17
Energie
Der Heizwärmebedarf der Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss den aktuellen Wärmedämmvorschriften
der Baudirektion nicht überschreiten.
Art. 18 D. Schlussbestimmungen
In-Kraft-Treten
Der Gestaltungsplan tritt nach der öffentlichen Bekanntmachung der kantonalen Genehmigung in Kraft.1
1 Genehmigt durch die Baudirektion des Kantons Zürich am 23. Dezember
2005; In-Kraft-Setzung auf den 28. Januar 2006.
AL8172
AL6328
AL6614
AL7611
AL8277
AL6127
AL6582
AL6583
AL8174
AL6195
AL6190
AL6191 AL6192
AL8126
AL8128
Badenerstrasse
Badenerstrasse
Hermetschloostrasse
Hermetschloostrasse
Hermetschloostrasse
R=6.00
AL8408
Altstetter Unterdorfbach 105
26303196
x397,6
x397,8
x397,9
x396,3
x396,1
x396.8
x396.9
x396.5
x396.2
x398.8
x397.4
x402.7
x399.1
x403.1
x403.4
405.8
.4
x397.6
x397.7
x397.9
x397.2
x397.3
Baulinie
121.00
Baulinie
64.90
5.00
B1
B2
0 5 15 30 50
+/- 0.00 = 397.00 m.ü.M.
max. 421.00 m.ü.M.
max. 415.00 m.ü.M.
B1B2H2 H1
Untergeschosse und Vertiefungen
5.0053.00
53.00
121.0017.28
Situationsplan
Systemschnitt A-A
AA
121.00
P
gem. Art 8, Abs 2+3 393.35 m.ü.M. 393.55 m.ü.M.
24.00
58.00
AL7614
AL8407
AL8494
(projektiert)
AL8496
(projektiert)
AL8495
(projektiert)
3.50
90°
90°
3.50
min 24.00ca. 121.00
ca. 65.00
396.90
17.28
ca. 53.00
ca. 17.00
ca. 17.00
Tel. 01 388 66 66
Fax. 01-388 66 16
E-Mail buero@atelier-ww.ch
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SBB CFF FFS
Immobilien AG
GARENTRAA NP PL
N
(Teil-Grundstück)
90°
P
Perimeter
Baubereiche
(Begrenzung mit Bauberechtigungslinien)
Hofbereiche
Platzbereich
Freiraum
möglicher Bereich für Verkehrserschliessung
öffentliche Fuss- und Velowegverbindung
Baulinien
projektierte Parzellengrenze
öffentliche Fuss- und Velowegverbindung
Projekt Atelier WW (Stand: 12.08.2004)
Festlegungen
Information
B1 | B2
H1 | H2
P
ca. 53.00
90°
Kanton Zürich
Stadt Zürich
Privater Gestaltungsplan Hermetschloostrasse
Zürich-Altstetten
mit öffentlich-rechtlicher Wirkung gemäss PBG § 85
atelier ww
H1
H2
Situationsplan
Massgebend für die Rechtsverbindlichkeit ist der Plan im Mst. 1:500