Art. 41
1 Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt
der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung
dazu erhalten werden kann.
2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist.
7) Überholt
8) Überholt
11 410.332
Art. 42
Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen
Diözesan-Ständen
1 Die Hohen Diözesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen
der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund-
Vertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums
Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die
nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und
cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch
gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der Hohen Diözesan-Stände namentlich die Zustimmung
derselben für den bei einem solchen Seminar anzustellenden, sowohl Vorsteher, als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene
Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche
Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt.
2 In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den
behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt
worden ist.
410.332 12
Luzern, 2. Mai 1828
Schultheiss, Rät und Hundert der Stadt und
Republik Luzern
Der Amtsschultheiss: Rüttimann
Der Staatsschreiber: Kopp
Bern, 24. April 1828
Schultheiss, Klein und Grosse Räte der
Stadt und Republik Bern
Der Amtsschultheiss: Fischer
Der Staatsschreiber: v. May
Solothurn, 29. April 1828
Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Republik Solothurn
Der Altschultheiss: von Arregger
Der Staatsschreiber: von Roll
Zug, 2. Mai 1828
Landammann und dreifacher Landrat des
Kantons Zug
Der regierende Landammann: Sidler
Der Landschreiber: an der Math
13 410.332
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
28.03.1828 28.03.1828 Erlass Erstfassung -
410.332 14
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 28.03.1828 28.03.1828 Erstfassung -