Law

Übereinkunft zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Zug für die Organisation des Bistums Basel

Bern · 410.332 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of BernFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 eb66df7a04087657654a19ab1b34e244f29c086b0dc042d800ed87c28580d109

Contents: 42 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42

42 provisions

Art. 41

1 Den andern, vom Bistum Konstanz losgetrennten Löblichen Ständen bleibt der Zutritt zum neu umschriebenen Bistum Basel auf den Fall ebenfalls vorbehalten und zugesichert, wo von Seite des päbstlichen Stuhls die Einwilligung dazu erhalten werden kann. 2 Ihre daherigen Verhältnisse bleiben einer spätern Übereinkunft vorbehalten. 3 In Kraft dessen gegenwärtiger Akt in Vier Doppeln ausgefertiget, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden, und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln bewahrt worden ist. 7) Überholt 8) Überholt 11 410.332

Art. 42

Zusatzartikel vom 28. März 1828 zum Vertrag zwischen den Hohen Diözesan-Ständen 1 Die Hohen Diözesan-Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, unvorgegriffen der im Artikel acht und zwanzig des zwischen ihnen abgeschlossenen Grund- Vertrages über die Wiederherstellung und neue Umschreibung des Bistums Basel vom gestrigen Datum, sich vorbehaltenen, spätern Verabredung über die nähere Anwendung des sich gegenseitig gewährleisteten Jus inspectionis und cavendi für die einmal errichteten Seminarien, nehmen schon vorläufig durch gegenwärtigen Nachtrag förmlich unter sich den Grundsatz an: dass unter diesem Aufsichtsrechte der Hohen Diözesan-Stände namentlich die Zustimmung derselben für den bei einem solchen Seminar anzustellenden, sowohl Vorsteher, als Lehrer, sowie die volle Befugnis mitbegriffen sein solle: durch eigene Commissarien an den Prüfungen, die mit den Alumnen eines solchen Seminars vorgenommen werden, teilzunehmen. Dieser Zusatz-Artikel soll gleiche Kraft und Verbindlichkeit in sich tragen, als wäre derselbe dem obenher gerufenen Grund-Vertrage unmittelbar einverleibt. 2 In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Nachtrags-Akt in vier Urdoppeln ausgefertigt, mit der Ratifikation der höchsten Landesbehörden und daher mit den behörigen Unterschriften versehen, sowie mit den Standes-Siegeln verwahrt worden ist. 410.332 12 Luzern, 2. Mai 1828 Schultheiss, Rät und Hundert der Stadt und Republik Luzern Der Amtsschultheiss: Rüttimann Der Staatsschreiber: Kopp Bern, 24. April 1828 Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Stadt und Republik Bern Der Amtsschultheiss: Fischer Der Staatsschreiber: v. May Solothurn, 29. April 1828 Schultheiss, Klein und Grosse Räte der Republik Solothurn Der Altschultheiss: von Arregger Der Staatsschreiber: von Roll Zug, 2. Mai 1828 Landammann und dreifacher Landrat des Kantons Zug Der regierende Landammann: Sidler Der Landschreiber: an der Math 13 410.332 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 28.03.1828 28.03.1828 Erlass Erstfassung - 410.332 14 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 28.03.1828 28.03.1828 Erstfassung -

← Find another law