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Reglement über die Anstellungsbedingungen des Hauswartungspersonals der Schulanlagen (Hauswartungsreglement 99) Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 177.620 · decree

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Contents: 19 provisions
  1. Art. 1 I. Geltungsbereich und Anstellungsinstanz
  2. Art. 2 C. Ablöserinnen und Ablöser von Hauswartinnen und Hauswarten
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 B. Hauswartinnen/Hauswarte kleiner Anlagen
  12. Art. 12 C. Ablöserinnen und Ablöser
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16 III. Gemeinsame Bestimmungen
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19 IV. Inkraftsetzung

19 provisions

Art. 1 I. Geltungsbereich und Anstellungsinstanz

Geltungsbereich Dieses Reglement gilt für alle Personen mit Unterhalts- und Reinigungsarbeiten in Schulanlagen, das heisst: A. Hauswartinnen und Hauswarte für mittlere/grosse Anlagen sowie ihre mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner B. Hauswartinnen und Hauswarte für kleine Anlagen

Art. 2 C. Ablöserinnen und Ablöser von Hauswartinnen und Hauswarten

Anstellungs- und Wahlinstanz 1Für die Anstellung und Wahl auf Amtsdauer ist die Dienstchefin oder der Dienstchef zuständig, für Personal gemäss Art. 1 lit. A auf Antrag der Schulpräsidentin oder des Schulpräsidenten. 2Die Anstellung erfolgt für jede Person separat.

Art. 3

Besondere Verpflichtungen 1Die Anstellungs- und Wahlinstanz kann die Anstellung einer Hauswartin oder eines Hauswartes für mittlere/grosse Anlagen von der Mitarbeit der Ehe- oder Lebenspartnerin oder des Ehe- oder Lebenspartners abhängig machen und sie verpflichten, eine Dienstwohnung zu beziehen. 2Sind die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben, wird für die betroffene Person eine Versetzung ins Auge gefasst, bevor eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses erwogen wird. II. Arbeitsverhältnisse, Pflichtfläche, Arbeitszeitgestaltung, Besoldung A. Hauswartin/Hauswart sowie ihre mitarbeitenden

Art. 4 Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner

Pflichtfläche 1Die zur persönlichen Reinigung zugeteilte Fläche beträgt: - Für die Hauswartin/den Hauswart (bei 100-%-Pensum) a) Bei Betreuung der Zentralheizung mit vollautomatischer b) Öl- oder Gasfeuerung 1490 m2 c) Bei Fernwärme 1535 m2 d) Ohne Betreuung der Heizung 1575 m2 - Für die mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerin/ den mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner (bei 50-%-Pensum) 780 m2 2Das Flächenmass bestimmt den Beschäftigungsgrad. Bei geringerer Fläche als in Abs. 1 genannt, wird der Beschäftigungsgrad angepasst. 3Übersteigt die zu reinigende Fläche die (gemeinsame) Pflichtfläche gemäss Abs. 1, so wird die übersteigende Fläche durch Spettpersonal gereinigt. 4Bei speziellen Verhältnissen kann die Dienstchefin/der Dienstchef die zu reinigende Pflichtfläche herabsetzen.

Art. 5

Arbeitszeit 1Die Arbeitszeit beträgt bei vollem Pensum für Hauswartinnen und Hauswarte während des Schulbetriebes (40 Wochen je Jahr) 43 Stunden pro Woche und ihre mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin oder ihren mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner 21,5 Stunden pro Woche. Die Arbeitszeit wird, besondere Verhältnisse vorbehalten, auf 5 Wochentage verteilt, d.h. von Montag bis Freitag. 2Zum Ausgleich der personalrechtlich festgelegten Normalarbeitszeit werden jährlich 5 Ausgleichstage gewährt. 3Die tägliche Arbeitszeit ist innerhalb des folgenden Rahmens zu leisten: a) für Primarschulhäuser 7.15 – 8.15, 9.00 – 12.00, 13.30 – 18.00 Uhr b) für Oberstufenschulhäuser 6.45 – 8.15, 9.00 – 12.00, 13.45 – 18.00 Uhr 4Vorbehalten bleiben betriebsnotwendige Abweichungen im Einzelfall. 5Die Dienstchefin oder der Dienstchef kann nach Rücksprache mit den Betroffenen sowie im Einvernehmen mit der Schulpräsidentin oder dem Schulpräsidenten sowie der Hausvorsteherin oder dem Hausvorsteher generelle oder individuelle Abweichungen der Arbeitszeiten festlegen.

Art. 6

Ferien Die Ferien sind während der Schulferien zu beziehen; über Ausnahmen entscheidet die Dienstchefin/der Dienstchef.

Art. 7

Stellvertretungszeiten Wird die Hauswartin/der Hauswart bzw. die mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerin/der mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner während Absenzen wie Ferien, Krankheit, Militärdienst vertreten, so ergeben sich höchstens folgende Stellvertretungszeiten: - Während des Schulbetriebes: Hauswartin/Hauswart 8 Std. pro Tag oder 40 Std. pro Woche, wovon höchstens 4 Std. je Abwesenheitstag der mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin/dem mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartner vergeben werden können. Ehe- oder Lebenspartnerin/ Ehe- 4 Stunden pro Tag oder 20 Stunden oder Lebenspartner pro Woche. - Während der Schulferien: Bei Abwesenheit der Hauswartin/des Hauswarts und der mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin/des mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartners: höchstens 4 Stunden pro Tag während 5 Tagen pro Woche.

Art. 8

Einreihung 1Die Einreihung der Hauswartin oder des Hauswartes für mittlere/grosse Anlagen erfolgt in die Besoldungsklassen 22–20, 21–19, 20–18 und 19–17; sie richtet sich nach den Kriterien im Anhang 1. 2Die Einreihung der mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin oder des mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartners erfolgt in die Besoldungsklassen 28 – 26. 3Die Beförderungsarten und Beförderungsrhythmen richtet sich nach den Einreihungs- und Beförderungsvorschriften.

Art. 9

Besorgung der Heizung 1Die Entschädigung für die Besorgung der Zentralheizung (Öl- oder Gasfeuerung sowie Fernwärme) im Rahmen des der Hauswartin/dem Hauswart gemäss Art. 4 Abs. 1 zugeteilten Pflichtmasses ist in der Grundbesoldung inbegriffen. Bei einer das Pflichtmass übersteigenden Bodenfläche werden folgende versicherte Entschädigungssätze pro m2 Flächenmass und Jahr festgesetzt: Öl- und Gasfeuerung Fernwärme Rp. Rp. Für die ersten 820 m2 über das Pflichtmass hinaus 87 44 für die weiteren 1650 m2 55 28 für die restlichen m2 13 7 2In besonderen Fällen kann die Vorsteherin/der Vorsteher des Schul- und Sportdepartementes im Einvernehmen mit dem Amt für technische Dienste Entschädigungen festsetzen, die von den in Abs. 1 genannten Ansätzen abweichen.

Art. 10

Dienstwohnung 1In der Regel ist eine vorhandene Dienstwohnung zu beziehen. 2Mietzins und Nebenkosten richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen.

Art. 11 B. Hauswartinnen/Hauswarte kleiner Anlagen

Besoldung der Hauswartin und des Hauswartes kleiner Anlagen 1Die Jahresbesoldung für die Betreuung kleiner Anlagen bemisst sich nach Fläche, Art und Anzahl der Räume sowie der Fläche der Pausenplätze und Spielwiesen. 2Folgende Besoldungsansätze werden festgelegt: für die ersten 100 m2 Fr. 76.85 pro m2/Jahr für die weiteren m2 Fr. 53.30 pro m2/Jahr 3Für die Betreuung folgender Räume bzw. Flächen wird ausbezahlt: Kindergartenräume Fr. 652.75 pro Jahr Tageshorte Fr. 5150.45 pro Jahr Pausenplätze pro 500 m2 Fr. 111.35 pro Jahr Spielwiesen pro 500 m2 Fr. 51.35 pro Jahr 4In den Ansätzen gemäss Abs. 1 ist die Hauptreinigung und die Bedienung der Heizung inbegriffen. 5Ist keine Heizung zu bedienen, so verringert sich die Besoldung um Fr. 944.40 für das erste Schullokal, für jedes weitere um Fr. 472.20. 6Für besondere, nicht in Abs. 2–5 genannten Tätigkeiten wird die Entschädigung durch die Dienstchefin/den Dienstchef festgelegt. 7Die unter Abs. 2–5 genannten Ansätze gehen von 5 Reinigungen pro Schulwoche aus. Bei geringerer Reinigungshäufigkeit werden sie proportional angepasst.

Art. 12 C. Ablöserinnen und Ablöser

Einsatz von Ablöserinnen und Ablösern Ablöserinnen oder Ablöser werden eingesetzt, soweit Schulanlagen ausserhalb der Arbeitszeiten gemäss Art. 5 Abs. 3 belegt werden.

Art. 13

Einreihung 1Ablöserinnen oder Ablöser werden in die Besoldungsklasse 30 eingereiht und in der Regel im Stundenlohn bezahlt. Zulagen für Nachtdienst werden nicht ausgerichtet. 2Für die Arbeit an Sonn- und allgemeinen Feiertagen wird ein Zulage von Fr. 4.– pro Stunde ausgerichtet.

Art. 14

Unterstellung Ablöserinnen und Ablöser unterstehen in Bezug auf ihren Arbeitseinsatz der Hauswartin oder dem Hauswart.

Art. 15

Vertretung durch die Hauswartin/den Hauswart Die Hauswartin/der Hauswart bzw. die mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartnerin/der mitarbeitende Ehe- oder Lebenspartner können im Einvernehmen mit dem Hauswartungsbüro eine Ablöserin/einen Ablöser vertreten. In diesem Fall werden sie nach den Ansätzen von Art. 13 Abs. 1 entschädigt.

Art. 16 III. Gemeinsame Bestimmungen

Stellvertretungen 1Das Stellvertretungspersonal wird im Stundenlohn entschädigt. Es leistet Dienst anstelle der Hauswartin/des Hauswartes, der mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin/des mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartners oder der Hauswartin/des Hauswartes kleiner Anlagen. Die Ansätze richten sich nach der Besoldungsklasse, in welcher die Stellvertreterin/der Stellvertreter in ihrer/seiner angestammten Funktion eingereiht ist. 2Bei länger dauernder Stellvertretung, verbunden mit der Übertragung von qualifizierteren Aufgaben, können abweichende Ansätze bezahlt werden.

Art. 17

Nicht auszuführende Arbeiten Sind gewisse Arbeiten gemäss besonderem Auftrag nicht auszuführen bzw. durch besondere Umstände oder anlagenbegründet nicht ausführbar (Heizungsbetreuung, Hauptreinigung u.a.m.), so wird die Besoldung anteilmässig gekürzt.

Art. 18

Übrige Bestimmungen Im Übrigen kommen die Allgemeinen Erlasse über die Arbeitsverhältnisse, die Besoldungen und die Versicherungen des städtischen Personals zur Anwendung.

Art. 19 IV. Inkraftsetzung

Inkraftsetzung Dieses Reglement tritt per 1. April 1999 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 22. April 19872. Klassifikation der Stellen in Schulanlagen 1. Grundsätze Die Klassifikation der Schulanlagen dient als Grundlage für die Einreihung der Hauswartinnen und Hauswarte. Für die Zuordnung der verschiedenen Schulgebäude in Gruppen gleichwertiger Anlagen sind Merkmale heranzuziehen, welche die qualitativen Anforderungen an die Hauswartin/den Hauswart sichtbar machen. Der quantitative Arbeitsaufwand ist primär durch das übrige Hauswartungspersonal abzudecken. In besonders gelagerten Fällen kann die Dienstchefin/der Dienstchef eine von den Grundsätzen abweichende Einreihung der Hauswartungsstellen vornehmen. Arbeitsbereiche Folgende drei Hauptaufgabenbereiche fallen an: a) Werterhalt der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen b) Dienstleistungen gegenüber den Benützerinnen und Benützern der Schulanlagen c) Reinigung der Räumlichkeiten und des Umgeländes Anlageneinteilung Mittlere/grosse Anlagen: Rechtfertigen aufgrund des Arbeitsvolumens die Anstellung einer Hauswartin oder eines Hauswartes mit vollem oder nahezu vollem Pensum sowie allenfalls die Anstellung einer mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. eines mitarbeitenden Ehe- oder Lebenspartners. Kleine Anlagen: Rechtfertigen aufgrund des Arbeitsvolumens die Anstellung einer Hauswartin oder eines Hauswartes mit klarem Teilzeitpensum. Typischerweise ist dies für alleinstehende Kindergartenräume oder Hortlokale mit einer Betreuungsfläche i.d.R. von unter 900 m2 vorgesehen, die nicht zu grossen Betreuungsbereichen zusammengefasst sind. Merkmale Um Gruppen möglichst gleichwertiger Anlagen bzw. Hauswartungsstellen bilden zu können, sind die fachlichen und besonderen Anforderungen an die Hauswartin/den Hauswart in den einzelnen Arbeitsbereichen zu berücksichtigen. Kriterien im Aufgabenbereich a) Installation und Einrichtung Lüftungs-/Klimaanlage Benutzbare Fläche b) Schulstufe (Primar-, Oberstufe, Sonderschule, Fachlehrkräftesystem) Schulfremde Benützungen (Vereine, andere Schulen, Private) Anzahl Klassen, Horte, Kindergärten, Musik- und Kochschulen Direktionsräume c) Reinigungsfläche (Anzahl Spettstunden) Fläche der Hartplätze Fläche der Spielwiesen Besondere Spielplätze 2. Punktesystem a) Werterhalt der Gebäude, Einrichtungen und Anlagen Gebäudefläche effektiv m2 Einfache Installationsausrüstung mit Lüftungsanlage mit Klimaanlage Recycling Zuschlag – 500 1 2 4 1 501 – 1000 2 4 6 2 1001 – 1500 3 6 8 3 1501 – 2000 4 8 10 3 2001 – 2500 5 9 12 4 2501 – 3000 6 10 14 4 3001 – 3500 7 11 16 4 3501 – 4000 8 12 18 5 4001 – 4500 9 13 19 5 4501 – 5000 10 14 20 5 5001 – 6000 11 15 21 5 6001 – 7000 12 16 22 5 7001 – 8000 13 17 23 5 8001 und mehr 14 18 24 6 b) Betrieb Schule Anzahl Klassen Primarschule/ Kindergärten/ Mittagshorte Koch- und Musikschulen Oberstufe/ Sonderschule/ Tageshorte/ Berufswahlschule Fachlehrersystem (SHL, SfG) 1 – 4 1 2 3 5 – 6 2 3 5 7 – 9 3 5 7 10 – 12 4 7 10 13 – 15 5 9 13 16 – 18 6 11 15 19 – 21 7 13 17 22 – 24 8 15 19 25 – 27 9 16 21 28 – 30 10 17 23 31 und mehr 11 18 25 Räume für schulfremde Benützungen Anzahl Räume Turnhalle Klassenzimmer usw. 1 2 1 2 4 2 3 6 3 4 4 5 5 6 – 7 6 8 – 10 7 11 – 14 8 15 – 19 9 20 – 25 10 26 – 32 11 33 und mehr 12 c) Reinigungsflächen Gebäude Für die Reinigung massgebende Bodenfläche m2 mit eigenem Personal bei Unterhaltsreinigung durch Reinigungsfirma 1 – 500 1 1 501 – 1000 2 1 1001 – 1500 3 2 1501 – 2000 4 2 2001 – 2500 5 3 2501 – 3000 6 3 3001 – 3500 7 4 3501 – 4000 8 4 4001 – 4500 9 5 4501 – 5000 10 5 5001 – 6000 11 6 6001 – 7000 12 6 7001 – 8000 13 7 8001 – und mehr 14 7 Umgelände Flächenmass m2 Hartplatz Grünfläche Zuschlag Kinderspielplatz 1 – 1500 1 1 3 1501 – 3000 2 1 3 3001 – 4500 3 2 3 4501 – 7000 4 2 3 7001 – 10 000 5 3 3 10 001 und mehr 6 4 3 3. Einreihung Bewertungspunkte Besoldungsklassen 1 – 18 23 – 20 19 – 28 22 – 19 29 – 42 21 – 18 43 und mehr 20 – 17 1 AS 43, 324. 2 AS 39, 163.

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