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Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Liechtenstein · 0.632.311.601 · treaty

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Contents: 95 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen
  3. Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  4. Art. 1.4 Territorialer Anwendungsbereich
  5. Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Geltungsbereich
  8. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Ausgangszollsätze
  12. Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  13. Art. 2.7 Interne Steuern und Regelungen
  14. Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.9 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.10 Handelserleichterung
  17. Art. 2.11 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  18. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  19. Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 2.14 Antidumping
  21. Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 2.16 Bilaterale Schutzmassnahmen
  23. Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen
  24. Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  25. Art. 2.19 Zahlungsbilanz
  26. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  27. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels
  28. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  29. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  30. Art. 3.5 Marktzugang
  31. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  32. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  33. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  34. Art. 3.9 Anerkennung
  35. Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  36. Art. 3.11 Transparenz
  37. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  38. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  39. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  40. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  41. Art. 3.16 Ausnahmen
  42. Art. 3.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  43. Art. 3.18 Änderung der Listen
  44. Art. 3.19 Überprüfung
  45. Art. 3.20 Anhänge
  46. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  47. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  48. Art. 4.3 Allgemeine Behandlung
  49. Art. 4.4 Inländerbehandlung
  50. Art. 4.5 Meistbegünstigung
  51. Art. 4.6 Zugang zu Gerichten
  52. Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen
  53. Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit
  54. Art. 4.9 Transparenz
  55. Art. 4.10 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
  56. Art. 4.11 Vorbehalte
  57. Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen
  58. Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  59. Art. 4.14 Ausnahmen
  60. Art. 4.15 Überprüfungsklausel
  61. Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
  62. Art. 6.1 Ziel
  63. Art. 6.2 Geltungsbereich
  64. Art. 6.3 Beschaffungssysteme
  65. Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  66. Art. 6.5 Durchführung von Beschaffungen
  67. Art. 6.6 Ursprungsregeln
  68. Art. 6.7 Kompensationsgeschäfte
  69. Art. 6.8 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
  70. Art. 6.9 Informationstechnologie
  71. Art. 6.10 Zusammenarbeit
  72. Art. 6.11 Allgemeine Ausnahmen
  73. Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  74. Art. 6.13 Weitere Verhandlungen
  75. Art. 7 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  76. Art. 8 Der Gemischte Ausschuss
  77. Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  78. Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  79. Art. 9.3 Konsultationen
  80. Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  81. Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  82. Art. 9.6 Berichte des Schiedsgerichts
  83. Art. 9.7 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
  84. Art. 9.8 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs
  85. Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  86. Art. 9.10 Andere Bestimmungen
  87. Art. 10.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  88. Art. 10.2 Anhänge, Protokolle und Appendices
  89. Art. 10.3 Entwicklungsklausel
  90. Art. 10.4 Nachhaltige Entwicklung
  91. Art. 10.5 Änderungen
  92. Art. 10.6 Beitritt
  93. Art. 10.7 Rücktritt und Beendigung
  94. Art. 10.8 Inkrafttreten
  95. Art. 10.9 Depositar

95 provisions

Art. 1.1 Ziele

1) Die Vertragsparteien errichten durch dieses Abkommen und die landwirtschaftlichen Zusatzabkommen, die gleichzeitig zwischen der Ukraine und jedem einzelnen EFTA-Staat abgeschlossen wurden, eine Freihandelszone. 2) Die Ziele dieses Abkommens, das auf Handelsbeziehungen zwischen marktwirtschaftlich orientierten Ländern beruht, sind: a) die Liberalisierung des Warenhandels in Übereinstimmung mit Art. XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (nachfolgend als "GATT 1994" bezeichnet); b) die Liberalisierung des Handels mit Dienstleistungen in Übereinstimmung mit Art. V des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (nachfolgend als "GATS" bezeichnet); c) die substanzielle Ausweitung der Investitionsmöglichkeiten in der Freihandelszone; d) die weitere, auf Gegenseitigkeit beruhende Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; e) die Förderung des Wettbewerbs in ihren Märkten, insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien; f) die Sicherstellung eines angemessenen und wirksamen Schutzes der Rechte an geistigem Eigentum; und g) die Leistung eines Beitrags zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels durch den Abbau von Handels- und Investitionshemmnissen

Art. 1.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen

1) Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen gilt dieses Abkommen für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten einerseits und der Ukraine andererseits, nicht aber für die Handelsbeziehungen zwischen den einzelnen EFTA-Staaten. 2) Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 1923 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vertritt die Schweiz das Fürstentum Liechtenstein in den darunter fallenden Angelegenheiten.

Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen

1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Rechte und Pflichten, die sich aus dem WTO-Abkommen, den anderen im WTO-Rahmen ausgehandelten Abkommen, bei denen sie Vertragspartei sind, oder aus irgendeinem anderen internationalen Übereinkommen, bei dem sie Vertragspartei sind, ergeben. 2) Dieses Abkommen steht der Beibehaltung oder Schaffung von Zollunionen, Freihandelszonen, Grenzverkehrsregelungen und anderen präferenziellen Abkommen nicht entgegen, soweit sie keine Änderung des in diesem Abkommen vorgesehenen Handelsregimes bewirken. 3) Tritt eine Vertragspartei einer Zollunion oder einem Freihandelsabkommen mit einer Nicht-Partei bei, so ist sie auf Ersuchen jeder anderen Vertragspartei bereit, mit der ersuchenden Vertragspartei in Konsultationen zu treten.

Art. 1.4 Territorialer Anwendungsbereich

1) Unbeschadet des Protokolls über Ursprungsregeln findet dieses Abkommen Anwendung: a) auf das Festland, Binnengewässer und die Hoheitsgewässer einer Vertragspartei sowie auf den Luftraum über ihrem Hoheitsgebiet in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht; sowie b) ausserhalb der Hoheitsgewässer auf Massnahmen, die von einer Vertragspartei in Ausübung ihrer Souveränitätsrechte oder ihrer Gerichtsbarkeit gemäss Völkerrecht getroffen werden. 2) Dieses Abkommen gilt mit Ausnahme des Warenverkehrs nicht für das norwegische Hoheitsgebiet von Svalbard.

Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen

Jede Vertragspartei stellt in ihrem Hoheitsgebiet sicher, dass sämtliche Pflichten und Verpflichtungen, die sich aus diesem Abkommen ergeben, durch die zentralen, regionalen und lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungsstellen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, eingehalten werden.

Art. 1.6 Transparenz

1) Die Vertragsparteien veröffentlichen oder machen anderweitig ihre Gesetze, Vorschriften, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre jeweiligen internationalen Abkommen, welche die Durchführung dieses Abkommens berühren können, öffentlich zugänglich. 2) Die Vertragsparteien antworten unverzüglich auf spezifische Fragen und stellen einander auf Ersuchen Informationen zu Angelegenheiten nach Abs. 1 zur Verfügung. Sie sind nicht verpflichtet, vertrauliche Informationen offenzulegen. 2. Kapitel

Art. 2.1 Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für die folgenden zwischen den Vertragsparteien gehandelten Waren: a) alle Erzeugnisse, die unter die Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Codierung der Waren (HS) fallen, ausgenommen die in Anhang I aufgeführten Erzeugnisse; b) verarbeitete Landwirtschaftsprodukte nach Anhang II unter gebührender Berücksichtigung der in diesem Anhang vorgesehenen Bestimmungen; und c) Fische und andere Meeresprodukte nach Anhang III. 2) Die Ukraine und jeder EFTA-Staat haben bilateral ein Abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen geschlossen. Diese Abkommen bilden Bestandteil der Instrumente zur Errichtung einer Freihandelszone zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine.

Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit

Das Protokoll über Ursprungsregeln legt die Ursprungsregeln und die Methoden der Verwaltungszusammenarbeit fest.

Art. 2.3 Einfuhrzölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigen die Vertragsparteien auf Einfuhren von Waren mit Ursprung in einem EFTA-Staat oder der Ukraine, die von Art. 2.1 Abs. 1 erfasst werden, alle Zölle unter Vorbehalt der Ausnahmen nach Anhang IV. Es werden keine neuen Zölle eingeführt. 2) Als Zoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit den Art. III und VIII GATT 1994 erhoben wird.

Art. 2.4 Ausfuhrzölle

1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens heben die Vertragsparteien auf die Ausfuhr von Waren, die von Art. 2.1 Abs. 1 erfasst werden, in eine andere Vertragspartei unter Vorbehalt der Bestimmungen nach Abs. 2 die Zölle auf. Es werden auf die Ausfuhr von Waren aus dem Zollgebiet einer Vertragspartei in das Zollgebiet einer anderen Vertragspartei keine neuen Zölle eingeführt. 2) Zölle auf die Ausfuhr von Waren mit Ursprung in der Ukraine in die EFTA-Staaten werden in Übereinstimmung mit den WTO-Verpflichtungen der Ukraine schrittweise gesenkt. 3) Falls die Ukraine nach Inkrafttreten dieses Abkommens ihre Zölle auf Ausfuhren in die EU senkt oder beseitigt, gewährt sie den EFTA-Staaten eine nicht weniger günstige Behandlung. 4) Als Ausfuhrzoll gilt jede Abgabe oder jegliche Gebühr, einschliesslich jeglicher Art von Zusatzbesteuerung oder Zusatzgebühr, die im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware erhoben wird, nicht jedoch eine Abgabe, die in Übereinstimmung mit Art. VIII GATT 1994 erhoben wird.

Art. 2.5 Ausgangszollsätze

1) Für Einfuhren zwischen den Vertragsparteien entspricht der Ausgangszollsatz, auf den die in diesem Abkommen aufgeführten, schrittweisen Senkungen anzuwenden sind, dem am 1. Januar 2009 angewendeten Meistbegünstigungszollsatz. 2) Wird vor, bei oder nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Zollsenkung erga omnes vorgenommen, ersetzen diese gesenkten Zollsätze die Ausgangszollsätze nach Abs. 1 ab dem Zeitpunkt, zu dem diese Senkungen Anwendung finden, oder ab Inkrafttreten dieses Abkommens, sofern letzteres später erfolgt. 3) Die in Übereinstimmung mit Abs. 1 berechneten gesenkten Zölle werden auf die erste Dezimalstelle oder, im Fall von spezifischen Zöllen, auf die zweite Dezimalstellen gerundet angewendet.

Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen richten sich nach Art. XI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.7 Interne Steuern und Regelungen

1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle internen Steuern und anderen Gebühren und Regelungen in Übereinstimmung mit Art. III GATT 1994 sowie anderen massgebenden WTO-Übereinkommen anzuwenden. 2) Exporteuren darf keine Rückerstattung von inländischen Steuern gewährt werden, die über den Betrag der indirekten Steuern hinausgeht, der auf den für die Ausfuhren in das Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien bestimmten Waren erhoben wird.

Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Massnahmen. 2) Die Vertragsparteien tauschen Namen und Adressen von Kontaktstellen mit gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Fachkenntnissen aus, um die Kommunikation und den Informationsaustausch zu erleichtern.

Art. 2.9 Technische Vorschriften

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die technischen Vorschriften, die Normen und die Konformitätsbewertung richten sich nach dem WTO-Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (nachfolgend als "das TBT-Übereinkommen" bezeichnet). 2) Unbeschadet von Abs. 1 kommen die Vertragsparteien überein, Konsultationen abzuhalten, wenn eine Vertragspartei der Ansicht ist, dass eine andere Vertragspartei Massnahmen ergriffen hat, die nicht mit dem TBT-Übereinkommen vereinbar sind und ein Handelshemmnis schaffen könnten oder geschaffen haben, um eine angemessene und mit dem TBT-Übereinkommen im Einklang stehende Lösung zu finden.

Art. 2.10 Handelserleichterung

Zur Erleichterung des Handels zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen nach Anhang V: a) vereinfachen die Vertragsparteien so weit wie möglich die Verfahren für den Warenverkehr und die damit verbundenen Dienstleistungen; b) fördern die Vertragsparteien die Zusammenarbeit in multilateralen Foren, um ihre Teilnahme an der Entwicklung und Durchführung internationaler Konventionen und Empfehlungen zur Handelserleichterung zu verstärken; und c) arbeiten die Vertragsparteien innerhalb des Gemischten Ausschusses im Bereich der Handelserleichterung zusammen.

Art. 2.11 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung

1) Mit Verweis auf die Art. 2.2 und 2.10 wird hiermit ein Unterausschuss des Gemischten Ausschusses über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung (nachfolgend als "der Unterausschuss" bezeichnet) eingesetzt. 2) Die Aufgaben des Unterausschusses sind in Anhang VI aufgeführt.

Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf staatliche Handelsunternehmen richten sich nach Art. XVII GATT 1994 und nach der Vereinbarung zur Auslegung von Art. XVII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994, die hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt werden.

Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen

1) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Subventionen und Ausgleichsmassnahmen richten sich vorbehältlich Abs. 2 nach den Art. VI und XVI GATT 1994 und nach dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen. 2) Bevor, je nach Fall, ein EFTA-Staat oder die Ukraine eine Untersuchung nach den Bestimmungen von Art. 11 des WTO-Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen einleitet, um das Vorliegen, die Höhe und die Auswirkungen einer vermuteten Subvention in der Ukraine oder einem EFTA-Staat festzustellen, benachrichtigt die Vertragspartei, die eine Untersuchung einleiten will, schriftlich diejenige Vertragspartei, deren Waren untersucht werden sollen, und gewährt ihr eine Frist von 60 Tagen, um eine beiderseits annehmbare Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, falls eine Vertragspartei dies innert 30 Tagen nach Empfang der Notifikation verlangt.

Art. 2.14 Antidumping

1) Keine Vertragspartei wendet bezüglich Waren mit Ursprung in einer anderen Vertragspartei Antidumpingmassnahmen an, wie sie in Art. VI GATT 1994 und im WTO-Übereinkommen zur Durchführung des Art. VI des Allgemeinen Zoll und Handelsabkommens 1994 vorgesehen sind. 2) Fünf Jahre nach Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss die Anwendung von Abs. 1 überprüfen. Danach können die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss alle zwei Jahre Überprüfungen dieser Angelegenheit durchführen.

Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen

Dieses Abkommen verleiht den Vertragsparteien in Bezug auf Massnahmen, die nach Art. XIX GATT 1994 und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen ergriffen werden, keine zusätzlichen Rechte und auferlegt ihnen keine zusätzlichen Pflichten, ausser dass eine Vertragspartei, welche nach Art. XIX GATT und dem WTO-Übereinkommen über Schutzmassnahmen eine Schutzmassnahme ergreift, Einfuhren eines Ursprungserzeugnisses einer anderen Vertragspartei so weit davon ausnimmt, als dies mit den Verpflichtungen aus den WTO-Abkommen vereinbar ist, falls solche Einfuhren nicht eine erhebliche Ursache für einen ernsthaften oder drohenden ernsthaften Schaden sind.

Art. 2.16 Bilaterale Schutzmassnahmen

1) Wird ein Erzeugnis mit Ursprung in einer Vertragspartei infolge der in diesem Abkommen vereinbarten Senkung oder Aufhebung von Zöllen absolut oder im Verhältnis zur inländischen Produktion in derart erhöhten Mengen und unter derartigen Bedingungen in eine andere Vertragspartei eingeführt, dass dies eine erhebliche Ursache dafür ist, dass dem inländischen Wirtschaftszweig, der gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren in der einführenden Vertragspartei herstellt, ernsthafter Schaden zugefügt wird oder zugefügt zu werden droht, so kann die einführende Vertragspartei zur Verhütung oder Behebung des Schadens gemäss den Bestimmungen der Abs. 2 bis 10 die minimal erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen. 2) Bilaterale Schutzmassnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn nach einer entsprechend den Verfahren nach den Art. 3 und 4 des WTO-Übereinkommens über Schutzmassnahmen durchgeführten Untersuchung eindeutige Beweise vorliegen, dass die erhöhten Einfuhren ernsthaften Schaden verursacht haben oder zu verursachen drohen. 3) Die Vertragspartei, die beabsichtigt, eine Schutzmassnahme nach diesem Artikel zu ergreifen, setzt unverzüglich und in jedem Fall vor Ergreifung einer Massnahme die anderen Vertragsparteien darüber in Kenntnis. Die Notifikation enthält alle sachdienlichen Informationen einschliesslich des Nachweises des ernsthaften Schadens oder einer entsprechenden Gefahr aufgrund der erhöhten Einfuhren, einer genauen Beschreibung des fraglichen Erzeugnisses, der vorgeschlagenen Massnahme sowie des vorgeschlagenen Zeitpunktes für deren Einführung, der erwarteten Geltungsdauer und eines Zeitplans für die schrittweise Aufhebung der Massnahme. Einer Vertragspartei, die von einer solchen Massnahme betroffen sein kann, ist ein Ausgleich in Form einer Handelsliberalisierung anzubieten, deren Umfang im Wesentlichen den Einfuhren aus dieser Vertragspartei entspricht. 4) Sind die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt, so kann die einführende Vertragspartei Massnahmen ergreifen, die darin bestehen: a) die weitere Senkung eines Zollansatzes, die nach diesem Abkommen für das Erzeugnis vorgesehen ist, auszusetzen; oder b) für dieses Erzeugnis den Zollansatz zu erhöhen, wobei die Zollbelastung nicht höher sein darf als: i) der angewendete Meistbegünstigungssatz zum Zeitpunkt der Ergreifung der Massnahme; und ii) der am Tag unmittelbar vor Inkrafttreten dieses Abkommens angewendete Meistbegünstigungssatz. 5) Bilaterale Schutzmassnahmen werden für nicht mehr als ein Jahr ergriffen. Unter ganz ausserordentlichen Umständen können, nach Prüfung durch den Gemischten Ausschuss, Massnahmen bis zu einer Gesamtdauer von drei Jahren ergriffen werden. Auf die Einfuhr eines Erzeugnisses, das bereits zuvor Gegenstand einer solchen Massnahme war, kann keine bilaterale Schutzmassnahme angewendet werden. 6) Der Gemischte Ausschuss prüft innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt der Notifikation die nach Abs. 3 vorgelegten Informationen, um eine gegenseitig annehmbare Lösung in der Angelegenheit zu erleichtern. Wird keine solche Lösung erreicht, kann die einführende Vertragspartei eine Massnahme nach Abs. 4 ergreifen, um das Problem zu beheben, und, soweit keine Ausgleichsmassnahme vereinbart worden ist, kann die Vertragspartei, deren Erzeugnis Gegenstand einer Schutzmassnahme ist, eine Ausgleichsmassnahme ergreifen. Die bilaterale Schutzmassnahme und die Ausgleichsmassnahme werden den anderen Vertragsparteien umgehend notifiziert. Bei der Wahl der Schutz- und Ausgleichsmassnahmen ist den Massnahmen Vorrang einzuräumen, die das gute Funktionieren dieses Abkommens am wenigstens beeinträchtigen. Die Ausgleichsmassnahme besteht üblicherweise aus der Aussetzung von Zugeständnissen, die im Wesentlichen die gleichen Handelswirkungen oder den gleichen Wert haben wie die aus der Schutzmassnahme zu erwartenden zusätzlichen Zölle. Die Vertragspartei, die Ausgleichsmassnahmen ergreift, ergreift diese nur für die minimal erforderliche Dauer, um die im Wesentlichen gleichen Handelseffekte zu erreichen, und in jedem Fall ausschliesslich so lange, wie die bilaterale Schutzmassnahme nach Abs. 4 angewendet wird. 7) Bei Beendigung der bilateralen Schutzmassnahme ist der Zollansatz gleich demjenigen, der ohne die Massnahme gegolten hätte. 8) Liegen kritische Umstände vor, unter denen ein Aufschub der Einführung einer bilateralen Schutzmassnahme nach diesem Artikel einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei eine vorläufige Schutzmassnahme treffen, nachdem zuvor festgestellt wurde, dass eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass der Anstieg der Einfuhren der inländischen Wirtschaft einen ernsthaften Schaden zufügt oder zuzufügen droht. Die Vertragspartei, welche beabsichtigt, eine solche Massnahme zu ergreifen, unterrichtet umgehend die anderen Vertragsparteien hiervon. Innert 30 Tagen nach Zeitpunkt der Notifikation werden die Verfahren nach Abs. 2 bis 6 eingeleitet, einschliesslich derjenigen für Ausgleichsmassnahmen. Der Ausgleich stützt sich auf die gesamte Geltungsdauer der vorläufigen Schutzmassnahme und der bilateralen Schutzmassnahme. 9) Jede vorläufige Schutzmassnahme endet spätestens innert 200 Tagen. Die Geltungsdauer einer solchen vorläufigen Schutzmassnahme wird zur Geltungsdauer der bilateralen Schutzmassnahme nach Abs. 5 und deren Verlängerung hinzugerechnet. Jede Zollerhöhung ist unverzüglich zurückzuerstatten, falls die Untersuchung nach Abs. 2 nicht den Beweis erbringt, dass die Bedingungen von Abs. 1 erfüllt sind. 10) Fünf Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens überprüfen die Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss, ob die Beibehaltung der Möglichkeit, zwischen ihnen bilaterale Schutzmassnahmen zu ergreifen, erforderlich ist. Beschliessen die Vertragsparteien nach der ersten Überprüfung die Beibehaltung dieser Möglichkeit, unterziehen sie danach alle zwei Jahre diese Frage im Gemischten Ausschuss einer Überprüfung.

Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die allgemeinen Ausnahmen richten sich nach Art. XX GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit richten sich nach Art. XXI GATT 1994, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

Art. 2.19 Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von restriktiven Massnahmen aus Zahlungsbilanzgründen zu vermeiden. 2) Bei bestehenden oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Zahlungsbilanzschwierigkeiten kann eine Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Bedingungen gemäss GATT 1994 und der WTO-Vereinbarung über die Zahlungsbilanzbestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 handelsbeschränkende Massnahmen ergreifen, die zeitlich begrenzt und nichtdiskriminierend sein müssen und die das zur Behebung der Zahlungsbilanzschwierigkeiten erforderliche Mass nicht überschreiten dürfen. 3) Die Vertragspartei, die eine Massnahme nach diesem Artikel einführt, notifiziert dies unverzüglich den anderen Vertragsparteien. 3. Kapitel

Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich

1) Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen. Es gilt für alle Dienstleistungssektoren. 2) Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen findet dieses Kapitel vorbehältlich Abs. 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen keine Anwendung auf Massnahmen, welche Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen in Abs. 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt. 3) Die Art. 3.4, 3.5 und 3.6 finden keine Anwendung auf Gesetze, Vorschriften oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.

Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels

Wo dieses Kapitel eine GATS-Bestimmung zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt, werden die Begriffe der GATS-Bestimmung wie folgt verstanden: a) "Mitglied" bedeutet Vertragspartei; b) "Liste" bedeutet eine Liste nach Art. 3.17 und Anhang VII; und c) "spezifische Verpflichtung" bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Art. 3.17.

Art. 3.3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Abkommens: a) werden folgende Begriffsbestimmungen von Art. I GATS zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: i) "Dienstleistungshandel"; ii) "Dienstleistungen"; und iii) "in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung"; b) bedeutet der Begriff "Massnahmen der Vertragsparteien" Massnahmen nach Art. I Abs. 3 Bst. (a)(i) und (a)(ii) GATS; c) bedeutet der Begriff "Dienstleistungserbringer" eine Person, die eine Dienstleistung erbringt oder zu erbringen sucht; d) bedeutet der Begriff "natürliche Person einer anderen Vertragspartei" eine natürliche Person, die nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei: i) Staatsangehörige der betreffenden anderen Vertragspartei mit Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines beliebigen WTO-Mitglieds ist, oder ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt der betreffenden anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei aufhält, falls diese andere Vertragspartei Personen mit dauerhaftem Aufenthalt in Bezug auf Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, im Wesentlichen die gleiche Behandlung wie Staatsangehörigen gewährt. Für den Zweck der Erbringung einer Dienstleistung durch den Aufenthalt natürlicher Personen (Erbringungsart 4) erfasst dieser Begriff Personen mit dauerhaftem Aufenthalt dieser anderen Vertragspartei, die sich im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder aufhalten; e) bedeutet der Begriff "juristische Person einer anderen Vertragspartei" eine juristische Person, die entweder: i) nach dem Recht der betreffenden anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die wesentliche Geschäfte tätigt: aa) im Hoheitsgebiet jeglicher Vertragspartei oder bb) im Hoheitsgebiet jeglicher WTO-Mitglieder und im Eigentum natürlicher Personen der betreffenden anderen Vertragspartei oder juristischer Personen, die alle Voraussetzungen von Bst. (aa) erfüllen, steht oder von ihnen beherrscht wird; oder ii) im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird: aa) von natürlichen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei, oder bb) von juristischen Personen der betreffenden anderen Vertragspartei gemäss Bst. (e)(i); f) werden folgende Begriffsbestimmungen von Art. XXVIII GATS hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt: i) der Begriff "Massnahme"; ii) die "Erbringung einer Dienstleistung"; iii) die "den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern"; iv) der Begriff "gewerbliche Niederlassung"; v) der Begriff "Sektor" einer Dienstleistung; vi) der Begriff "Dienstleistung eines anderen Mitglieds"; vii) der Begriff "Erbringer einer Dienstleistung mit Monopolstellung"; viii) der Begriff "Dienstleistungsnutzer"; ix) der Begriff "Person"; x) der Begriff "juristische Person"; xi) der Begriff "im Eigentum", "beherrscht" und "verbunden"; sowie xii) der Begriff "direkte Steuern".

Art. 3.4 Meistbegünstigung

1) Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Art. VII GATS ergriffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste der Ausnahmen von der Meistbegünstigung in Anhang VIII enthaltenen Ausnahmen gewährt eine Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, welche die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern eines jeglichen Drittstaates gewährt. 2) Die Gewährung von Vorteilen im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossenen oder zukünftigen Abkommen, die nach Art. V oder Vbis GATS notifiziert werden, fallen nicht unter Abs. 1. 3) Schliesst oder ändert eine Vertragspartei ein Abkommen nach Abs. 2, notifiziert sie ohne Verzug die anderen Vertragsparteien und bemüht sich, ihnen eine Behandlung zu gewähren, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen. Die Vertragspartei verhandelt auf Ersuchen mit jeder anderen Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger ist als in jenem Abkommen. 4) Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Gewährung von Vorteilen an benachbarte Länder richten sich nach Art. II Abs. 3 GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.5 Marktzugang

Verpflichtungen bezüglich des Marktzugangs richten sich nach Art. XVI GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.6 Inländerbehandlung

Verpflichtungen bezüglich der Inländerbehandlung richten sich nach Art. XVII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen

Zusätzliche Verpflichtungen richten sich nach Art. XVIII GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen

1) Jede Vertragspartei stellt sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden. 2) Jede Vertragspartei behält Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren bei oder führt solche so bald wie möglich ein, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten und in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Werden solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt, die mit der betreffenden Verwaltungsentscheidung betraut ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten. 3) Fordert eine Vertragspartei für die Erbringung einer Dienstleistung eine Bewilligung, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei dem Antragsteller innert angemessener Frist nach der Eingabe eines nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als vollständig zu betrachtenden Antrags auf Bewilligung die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden der Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug Auskunft über den Stand der Bearbeitung des Antrags. 4) Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe der anderen Vertragsparteien vor.

Art. 3.9 Anerkennung

1) Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei nach Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen in Betracht, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind. Diese Anerkennung kann auf einem Abkommen oder einer Vereinbarung mit dieser anderen Vertragspartei beruhen oder einseitig gewährt werden. 2) Anerkennt eine Vertragspartei durch Abkommen oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so räumt die betreffende Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit ein, über den Beitritt zu einem solchen bestehenden oder künftigen Abkommen oder zu einer solchen Vereinbarung zu verhandeln oder ähnliche Abkommen oder Vereinbarungen mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie jeder anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung, Berufserfahrung, Erfüllung von Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind. 3) Jedes derartige Abkommen, jede derartige Vereinbarung oder jede derartige einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Abkommens, insbesondere mit Art. VII Abs. 3 GATS, vereinbar sein.

Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen

1) Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden. 2) Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den dauerhaften Aufenthalt oder die dauerhafte Beschäftigung betreffen. 3) Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen. 4) Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regulierung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, soweit solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.

Art. 3.11 Transparenz

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Transparenz richten sich nach Art. III Abs. 1 und 2 und nach Art. IIIbis GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten richten sich nach Art. VIII Abs. 1, 2 und 5 GATS, die hiermit zu Bestandteilen dieses Kapitels erklärt werden.

Art. 3.13 Geschäftspraktiken

Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf Geschäftspraktiken richten sich nach Art. IX GATS, der hiermit zum Bestandteil dieses Kapitels erklärt wird.

Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen

1) Ausser unter den in Art. 3.15 vorgesehenen Umständen verzichtet eine Vertragspartei auf eine Beschränkung internationaler Überweisungen und Zahlungen für laufende Geschäfte mit einer anderen Vertragspartei. 2) Dieses Kapitel lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach dem Übereinkommen über den Internationalen Währungsfonds (nachfolgend als "IWF" bezeichnet) einschliesslich Massnahmen im Zahlungsverkehr, die in Übereinstimmung mit dem IWF-Übereinkommen getroffen werden, unter der Voraussetzung unberührt, dass eine Vertragspartei, vorbehältlich Art. 3.15 oder auf Ersuchen des IWF, keine Beschränkungen für Kapitalbewegungen erlässt, die mit ihren spezifischen Verpflichtungen in Bezug auf solche Bewegungen unvereinbar sind.

Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz

1) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden. 2) Jede Beschränkung zum Schutz der Zahlungsbilanz, die von einer Vertragspartei nach und in Übereinstimmung mit Art. XII GATS eingeführt oder beibehalten wird, gilt im Rahmen dieses Kapitels.

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