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Freihandelsabkommen vom 24. Juni 2010 zwischen den EFTA-Staaten und der Ukraine

Liechtenstein · 0.632.311.601 · treaty

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Contents: 95 provisions
  1. Art. 1.1 Ziele
  2. Art. 1.2 Umfang der erfassten Handelsbeziehungen
  3. Art. 1.3 Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen
  4. Art. 1.4 Territorialer Anwendungsbereich
  5. Art. 1.5 Zentrale, regionale und lokale Regierungen
  6. Art. 1.6 Transparenz
  7. Art. 2.1 Geltungsbereich
  8. Art. 2.2 Ursprungsregeln und Methoden der Verwaltungszusammenarbeit
  9. Art. 2.3 Einfuhrzölle
  10. Art. 2.4 Ausfuhrzölle
  11. Art. 2.5 Ausgangszollsätze
  12. Art. 2.6 Ein- und Ausfuhrbeschränkungen
  13. Art. 2.7 Interne Steuern und Regelungen
  14. Art. 2.8 Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen
  15. Art. 2.9 Technische Vorschriften
  16. Art. 2.10 Handelserleichterung
  17. Art. 2.11 Unterausschuss über Ursprungsregeln, Zollverfahren und Handelserleichterung
  18. Art. 2.12 Staatliche Handelsunternehmen
  19. Art. 2.13 Subventionen und Ausgleichsmassnahmen
  20. Art. 2.14 Antidumping
  21. Art. 2.15 Allgemeine Schutzmassnahmen
  22. Art. 2.16 Bilaterale Schutzmassnahmen
  23. Art. 2.17 Allgemeine Ausnahmen
  24. Art. 2.18 Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit
  25. Art. 2.19 Zahlungsbilanz
  26. Art. 3.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  27. Art. 3.2 Erklärung von GATS-Bestimmungen zum Bestandteil des Kapitels
  28. Art. 3.3 Begriffsbestimmungen
  29. Art. 3.4 Meistbegünstigung
  30. Art. 3.5 Marktzugang
  31. Art. 3.6 Inländerbehandlung
  32. Art. 3.7 Zusätzliche Verpflichtungen
  33. Art. 3.8 Innerstaatliche Regelungen
  34. Art. 3.9 Anerkennung
  35. Art. 3.10 Grenzüberschreitung von natürlichen Personen
  36. Art. 3.11 Transparenz
  37. Art. 3.12 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
  38. Art. 3.13 Geschäftspraktiken
  39. Art. 3.14 Zahlungen und Überweisungen
  40. Art. 3.15 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  41. Art. 3.16 Ausnahmen
  42. Art. 3.17 Listen der spezifischen Verpflichtungen
  43. Art. 3.18 Änderung der Listen
  44. Art. 3.19 Überprüfung
  45. Art. 3.20 Anhänge
  46. Art. 4.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  47. Art. 4.2 Begriffsbestimmungen
  48. Art. 4.3 Allgemeine Behandlung
  49. Art. 4.4 Inländerbehandlung
  50. Art. 4.5 Meistbegünstigung
  51. Art. 4.6 Zugang zu Gerichten
  52. Art. 4.7 Personal in Schlüsselpositionen
  53. Art. 4.8 Recht auf Regulierungstätigkeit
  54. Art. 4.9 Transparenz
  55. Art. 4.10 Handelsbezogene Investitionsmassnahmen
  56. Art. 4.11 Vorbehalte
  57. Art. 4.12 Zahlungen und Überweisungen
  58. Art. 4.13 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
  59. Art. 4.14 Ausnahmen
  60. Art. 4.15 Überprüfungsklausel
  61. Art. 5 Schutz des geistigen Eigentums
  62. Art. 6.1 Ziel
  63. Art. 6.2 Geltungsbereich
  64. Art. 6.3 Beschaffungssysteme
  65. Art. 6.4 Inländerbehandlung und Nichtdiskriminierung
  66. Art. 6.5 Durchführung von Beschaffungen
  67. Art. 6.6 Ursprungsregeln
  68. Art. 6.7 Kompensationsgeschäfte
  69. Art. 6.8 Bekanntmachung von Informationen zum öffentlichen Beschaffungswesen
  70. Art. 6.9 Informationstechnologie
  71. Art. 6.10 Zusammenarbeit
  72. Art. 6.11 Allgemeine Ausnahmen
  73. Art. 6.12 Änderungen und Berichtigungen des Geltungsbereichs
  74. Art. 6.13 Weitere Verhandlungen
  75. Art. 7 Wettbewerbsregeln betreffend Unternehmen
  76. Art. 8 Der Gemischte Ausschuss
  77. Art. 9.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
  78. Art. 9.2 Gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung
  79. Art. 9.3 Konsultationen
  80. Art. 9.4 Einsetzung eines Schiedsgerichts
  81. Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts
  82. Art. 9.6 Berichte des Schiedsgerichts
  83. Art. 9.7 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens
  84. Art. 9.8 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs
  85. Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen
  86. Art. 9.10 Andere Bestimmungen
  87. Art. 10.1 Einhaltung von Verpflichtungen
  88. Art. 10.2 Anhänge, Protokolle und Appendices
  89. Art. 10.3 Entwicklungsklausel
  90. Art. 10.4 Nachhaltige Entwicklung
  91. Art. 10.5 Änderungen
  92. Art. 10.6 Beitritt
  93. Art. 10.7 Rücktritt und Beendigung
  94. Art. 10.8 Inkrafttreten
  95. Art. 10.9 Depositar

95 provisions

Art. 9.5 Verfahren des Schiedsgerichts

1) Sofern in diesem Abkommen nicht anders bestimmt und von den Streitparteien nicht anders vereinbart, richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht nach den Freiwilligen Regeln. 2) Das Schiedsgericht prüft die ihm im Antrag auf Einsetzung eines Schiedsgerichts unterbreitete Angelegenheit im Lichte der massgebenden Bestimmungen dieses Abkommens, ausgelegt in Übereinstimmung mit den Auslegungsregeln des Völkerrechts. 3) Sofern von den Streitparteien nicht anders bestimmt, finden die Anhörungen des Schiedsgerichts in Genf statt. Die Verhandlungssprache ist Englisch. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind öffentlich, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen. 4) Die Streitparteien nehmen im Zusammenhang mit Angelegenheiten, mit denen sich das Schiedsgericht gerade befasst, keine einseitigen Kontakte zum Schiedsgericht auf. 5) Schriftliche Eingaben, schriftliche Fassungen mündlicher Stellungnahmen und Antworten auf Fragen eines Schiedsgerichts werden von einer Vertragspartei bei Unterbreitung dem Schiedsgericht gleichzeitig der anderen Streitpartei und jeder anderen Vertragspartei zugestellt, die eine Bekanntmachung nach Art. 9.4 Abs. 6 abgegeben hat. 6) Die Vertragsparteien behandeln die dem Schiedsgericht von jeder anderen Vertragspartei erteilten Auskünfte als vertraulich, welche die betreffende Vertragspartei als vertraulich bezeichnet hat. 7) Entscheide des Schiedsgerichts werden durch Mehrheitsentscheid seiner Mitglieder getroffen. Alle Mitglieder können zu Angelegenheiten, in denen keine Einstimmigkeit erreicht wurde, getrennte Stellungnahmen abgeben. Das Schiedsgericht darf nicht offen legen, welche Mitglieder den Standpunkt der Mehrheit oder der Minderheit vertreten haben.

Art. 9.6 Berichte des Schiedsgerichts

1) Das Schiedsgericht legt den Streitparteien im Allgemeinen innert 90 Tagen nach dem Zeitpunkt der Einsetzung des Schiedsgerichts einen ersten Bericht mit seinen Feststellungen und seiner Entscheidung vor. In keinem Fall tut es dies später als fünf Monate nach diesem Zeitpunkt. Eine Streitpartei kann dem Schiedsgericht innert 14 Tagen nach Erhalt des Berichts schriftlich zu dessen erstem Bericht ihre Stellungnahme unterbreiten. Das Schiedsgericht legt den Streitparteien den abschliessenden Schiedsspruch innert 30 Tagen, nachdem sie den ersten Bericht erhalten haben, vor. 2) Der abschliessende Schiedsspruch sowie jede Entscheidung nach den Art. 9.8 und 9.9 wird den Vertragsparteien bekannt gemacht. Die Berichte werden veröffentlicht, sofern die Streitparteien nicht anders bestimmen. 3) Jede Entscheidung des Schiedsgerichts nach jeder Bestimmung dieses Kapitels ist endgültig und für die Streitparteien bindend.

Art. 9.7 Aussetzung und Beendigung des Schiedsgerichtsverfahrens

1) Vereinbaren dies die Streitparteien, kann ein Schiedsgericht seine Arbeit jederzeit für eine Dauer von höchstens 12 Monaten aussetzen. Wurde die Arbeit eines Schiedsgerichts für mehr als 12 Monate ausgesetzt, so erlischt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Beurteilung der Streitigkeit, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren. 2) Eine beschwerdeführende Partei kann ihre Beschwerde jederzeit vor der Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs zurückziehen. Ein solcher Rückzug lässt ihr Recht unberührt, zu einem späteren Zeitpunkt in der gleichen Angelegenheit eine neue Beschwerde zu erheben. 3) Die Streitparteien können jederzeit übereinkommen, die Verfahren eines nach diesem Abkommen eingesetzten Schiedsgerichts durch gemeinsame Notifikation an den Vorsitzenden des Schiedsgerichts zu beenden. 4) Ein Schiedsgericht kann in jeder Phase des Verfahrens bis zur Vorlage des abschliessenden Schiedsspruchs vorschlagen, dass die Streitparteien versuchen sollen, die Streitigkeit gütlich beizulegen.

Art. 9.8 Umsetzung des abschliessenden Schiedsspruchs

1) Die betroffene Vertragspartei setzt die Entscheidung des Schiedsgerichts ohne Verzug um. Ist die unverzügliche Umsetzung undurchführbar, so streben die Streitparteien danach, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des abschliessenden Schiedsspruchs keine solche Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht ersuchen, die Dauer der angemessenen Frist im Lichte der besonderen Umstände des Falles festzusetzen. Die Entscheidung des Schiedsgerichts sollte innert 30 Tagen nach diesem Gesuch ergehen. 2) Die betroffene Streitpartei notifiziert der anderen Streitpartei die zur Umsetzung des Schiedsgerichtsspruchs ergriffene Massnahme sowie eine für die andere Vertragspartei zur Abschätzung der Massnahme genügend detaillierte Beschreibung darüber, wie die Massnahme die Umsetzung gewährleistet. 3) Besteht Uneinigkeit darüber, ob Massnahmen zur Umsetzung der Entscheidung des Schiedsgerichts getroffen wurden oder ob diese Massnahmen mit der Entscheidung des Schiedsgerichts vereinbar sind, so wird eine solche Streitigkeit vom gleichen Schiedsgericht entschieden, bevor in Übereinstimmung mit Art. 9.9 Ausgleich gesucht oder Vorteile ausgesetzt werden können. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht üblicherweise innert 90 Tagen.

Art. 9.9 Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen

1) Setzt die betreffende Vertragspartei die Entscheidung im abschliessenden Schiedsspruch nicht innert angemessener Zeit gemäss Art. 9.8 Abs. 1 um, so tritt diese Vertragspartei auf Ersuchen der beschwerdeführenden Partei in Konsultationen ein, um einen gegenseitig annehmbaren Ausgleich zu vereinbaren. Kommt innert 20 Tagen nach dem Gesuch keine solche Einigung zustande, so darf die beschwerdeführende Partei die Anwendung von Vorteilen aus diesem Abkommen aussetzen, jedoch nur in gleichwertigem Umfang wie die Vorteile, die von der Massnahme oder Angelegenheit betroffen sind, welche das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. 2) Bei der Prüfung der Frage, welche Vorteile ausgesetzt werden sollen, strebt die beschwerdeführende Partei zunächst an, Vorteile aus demselben oder denselben von der Massnahme oder Angelegenheit betroffenen Sektoren auszusetzen, die das Schiedsgericht für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden hat. Die beschwerdeführende Partei, welche die Aussetzung von Vorteilen aus demselben oder denselben Sektoren nicht für durchführbar oder für unwirksam hält, kann Vorteile aus anderen Sektoren aussetzen. 3) Die beschwerdeführende Partei notifiziert spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt, zu dem die Aussetzung wirksam werden soll, der anderen Streitpartei die Vorteile, die sie auszusetzen beabsichtigt, die Gründe für die Aussetzung sowie deren Beginn. Innert 15 Tagen nach dieser Notifikation kann die Partei, gegen die Beschwerde geführt wird, dem ursprünglichen Schiedsgericht beantragen, darüber zu entscheiden beantragen, ob die Vorteile, welche die beschwerdeführende Partei auszusetzen beabsichtigt, mit denen gleichwertig sind, die von der für dem Abkommen für unvereinbar befundenen Massnahmen betroffen sind, und ob die vorgeschlagene Aussetzung mit Abs. 1 und 2 in Übereinstimmung steht. Die Entscheidung des Schiedsgerichts ergeht innert 45 Tagen nach diesem Antrag. Vorteile werden nicht ausgesetzt, bis das Schiedsgericht seine Entscheidung gefällt hat. 4) Ausgleich und Aussetzung von Vorteilen sind vorübergehende Massnahmen und werden von der beschwerdeführenden Partei nur angewendet, bis die Massnahme oder die Angelegenheit, die für mit diesem Abkommen unvereinbar befunden wurde, zurückgezogen oder so geändert wurde, dass sie mit diesem Abkommen vereinbar ist, oder die Streitparteien die Streitigkeit anders gelöst haben. 5) Auf Antrag einer Streitpartei urteilt das ursprüngliche Schiedsgericht über die Vereinbarkeit einer nach der Aussetzung von Vorteilen ergriffenen Umsetzungsmassnahme mit dem abschliessenden Schiedsspruch und darüber, ob im Lichte dieses Urteils die Aussetzung von Vorteilen zu beenden oder zu ändern ist. Das Urteil des Schiedsgerichts ergeht innert 30 Tagen nach dem Zeitpunkt dieses Antrags.

Art. 9.10 Andere Bestimmungen

1) Nach Möglichkeit besteht das Schiedsgericht gemäss den Art. 9.8 und 9.9 aus denselben Schiedsrichtern, die den abschliessenden Schiedsspruch gefällt haben. Ist ein Mitglied des ursprünglichen Schiedsgerichts nicht verfügbar, wird die Ernennung eines Ersatzrichters in Übereinstimmung mit dem Auswahlverfahren der ursprünglichen Schiedsrichter durchgeführt. 2) Jeder in diesem Kapitel genannte Zeitraum kann von den beteiligten Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen geändert werden. 10. Kapitel

Art. 10.1 Einhaltung von Verpflichtungen

Die Vertragsparteien treffen zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen alle erforderlichen Massnahmen allgemeiner oder besonderer Art.

Art. 10.2 Anhänge, Protokolle und Appendices

Die Anhänge und Protokolle zu diesem Abkommen sind einschliesslich ihrer Appendices Bestandteile dieses Abkommens.

Art. 10.3 Entwicklungsklausel

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Gemischten Ausschuss innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten im Lichte der weiteren Entwicklungen der internationalen Wirtschaftsbeziehungen, unter anderem im Rahmen der WTO und der Freihandelsbeziehungen mit Drittstaaten, und prüfen die Möglichkeit, ihre Zusammenarbeit nach diesem Abkommen auszubauen und zu vertiefen. Nach der ersten Überprüfung führen sie alle zwei Jahre eine Überprüfung dieser Angelegenheit im Gemischten Ausschuss durch und berücksichtigen dabei gebührend jede in diesem Abkommen enthaltene spezifische Bestimmung zu weiterer Liberalisierung oder Überprüfung.

Art. 10.4 Nachhaltige Entwicklung

Die Vertragsparteien überprüfen dieses Abkommen im Gemischten Ausschuss innert drei Jahren nach dessen Inkrafttreten im Lichte der Entwicklungen im Bereich des Handels und nachhaltiger Entwicklung.

Art. 10.5 Änderungen

1) Die Vertragsparteien können jede Änderung dieses Abkommens vereinbaren. Andere Abkommensänderungen als solche nach Art. 8 Abs. 7 werden nach Beurteilung durch den Gemischten Ausschuss den Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterbreitet. 2) Änderungen treten am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung der letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. 3) Der Änderungstext sowie die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt.

Art. 10.6 Beitritt

1) Jeder Staat, der Mitglied der EFTA wird, kann vorbehältlich der Genehmigung des Beitritts durch den Gemischten Ausschuss diesem Abkommen zu Bedingungen beitreten, auf die sich die Vertragsparteien einigen. Die Beitrittsurkunde wird beim Depositar hinterlegt. 2) Für einen beitretenden Staat tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde oder der Genehmigung der Beitrittsbedingungen der bisherigen Vertragsparteien in Kraft, je nachdem welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Art. 10.7 Rücktritt und Beendigung

1) Jede Vertragspartei kann durch schriftliche Notifikation an den Depositar von diesem Abkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird sechs Monate nach dem Zeitpunkt wirksam, an dem der Depositar die Notifikation erhalten hat. 2) Tritt die Ukraine zurück, erlischt dieses Abkommen, sobald der Rücktritt Wirkung erlangt. 3) Jeder EFTA-Staat, der vom Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation zurücktritt, hört am Tag, an dem sein Rücktritt wirksam wird, ipso facto auf, Vertragspartei dieses Abkommens zu sein.

Art. 10.8 Inkrafttreten

1) Dieses Abkommen unterliegt in Übereinstimmung mit den jeweiligen innerstaatlichen Rechtsbestimmungen der Vertragsparteien der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Depositar hinterlegt. 2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, nachdem die Ukraine und mindestens ein EFTA-Staat ihre jeweiligen Ratifikations-, Annahme oder Genehmigungsurkunden beim Depositar hinterlegt haben. 3) Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Inkrafttreten dieses Abkommens hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft. 4) Dieses Abkommen tritt zwischen einem EFTA-Staat und der Ukraine erst in Kraft, wenn gleichzeitig das Zusatzabkommen über die Landwirtschaft zwischen diesem EFTA-Staat und der Ukraine in Kraft tritt. Es bleibt so lange in Kraft, wie zwischen ihnen das Zusatzabkommen in Kraft bleibt.

Art. 10.9 Depositar

Die Regierung von Norwegen handelt als Depositar. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterzeichnet. Geschehen zu Reykjavik, am 24. Juni 2010, in einer Urschrift. Der Depositar übermittelt allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Anhänge und Protokolle

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