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Verordnung über Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention

St. Gallen · 553.12 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 als Verordnung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

6 provisions

Art. 1 als Verordnung:2

Übertragung 1 Das Volkswirtschaftsdepartement kann die Durchführung von Kursen und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention geeigneten Organisationen übertragen. 2 Es überträgt die Durchführung mittels Vereinbarung. 3 Eine Organisation gilt als geeignet, wenn sie: a) über fachliche Kenntnisse in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention verfügt; b) Kurse und Prüfungen in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention anbietet; c) für die Erwachsenenbildung qualifiziert ist; d) über zertifiziertes Lehrpersonal verfügt.

Art. 2

Fächer 1 Die Prüfung umfasst folgende Fächer: a) Lebensmittelhygiene: 1. gesetzliche Grundlagen; 2. Hygiene (Grundkenntnisse Mikrobiologie, persönliche Hygiene, Warenhygiene, Betriebshygiene); 3. praktische Hygiene (Umgang mit leichtverderblichen Lebensmitteln, Verarbeitung, Lagerung, Regenerieren); 1 sGS 553.1. 2 In Vollzug ab 1. Januar 2021. nGS 2020-083 553.12 4. Deklaration (Speise- und Getränkekarte); 5. Selbstkontrolle; 6. Warenkunde. b) Suchtprävention: 1. gesetzliche Grundlagen; 2. Sucht, Suchtentstehung und Suchtverlauf; 3. Suchtmittel und Strassenverkehr; 4. Jugendschutz; 5. Personal mit Suchtproblemen.

Art. 3

Prüfungsgebühr 1 Die Prüfungsgebühr beträgt höchstens Fr. 300.–.

Art. 4

Nichtbestehen der Prüfung 1 Wer die Prüfung nicht besteht, kann das Prüfungsergebnis innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Einsprache anfechten. Die geeignete Organisation bezeichnet eine für die Einsprache zuständige Stelle. 2 Der Einspracheentscheid kann innert 14 Tagen seit Eröffnung schriftlich mit Rekurs beim Volkswirtschaftsdepartement angefochten werden.

Art. 5

Datenbank 1 Das Volkswirtschaftsdepartement führt eine Datenbank über das Bestehen der Prüfung. 2 Es bestätigt auf Anfrage das Bestehen der Prüfung gegenüber: a) den für den Vollzug der Gastwirtschaftsgesetzgebung3 zuständigen Stellen; b) den Absolventinnen und Absolventen der Prüfung.

Art. 6

GASTROSUISSE-Zertifikat 1 Das Bestehen der modularen Gastro-Grundausbildung mit GASTROSUISSE- Zertifikat ist dem Bestehen der Prüfung in Lebensmittelhygiene und Suchtprävention nach diesem Erlass gleichgestellt. 3 sGS 553. 553.12 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-083 13.10.2020 01.01.2021 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 13.10.2020 01.01.2021 Erlass Grunderlass 2020-083

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