Law

Verordnung über die politischen Rechte

Solothurn · 113.112 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 21e3c330df47c12a11687d397f8d1c9d37c22d961ff734f561898f264bc6e444

Contents: 54 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 G
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 G
  10. § 10 G
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 Stimmberechtigten
  18. § 18
  19. § 19 Wahlvorschläge
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 an die Stimmberechtigten
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 39 bis
  41. § 39 ter
  42. § 40 Gemeindewahlbüros
  43. § 41
  44. § 42
  45. § 43
  46. § 44
  47. § 46
  48. § 47 Abstimmungen
  49. § 48
  50. § 49 Validierung und Erwahrung
  51. § 50
  52. § 51 Stimmzettelpakete
  53. § 52
  54. § 53

54 provisions

§ 39 ter

Schliessung elektronische Urne G § 91bis 1 Die elektronische Urne schliesst am Samstag vor dem Urnengang 12.00 Uhr Schweizer Zeit. Dies entspricht während der Sommerzeit der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) plus einer Stunde. 15. Die Feststellung der Ergebnisse durch die

§ 40 Gemeindewahlbüros

Grundsätze G § 92* 1 …* 1bis Für Bundesurnengänge dürfen am Vortag einzig Vorbereitungshandlungen (Sortierung, Kontrolle der Stimmrechtsausweise und Trennung von den Stimmzetteln) vorgenommen werden.* 2 Wird bei kantonalen, regionalen oder kommunalen Urnengängen mit der Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und Stimmzettel bereits am Vortag des Urnengangs ab 18.00 Uhr begonnen, hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen Vorkehren zu treffen.* 3 Die an den Vortagen abgegebenen Wahl- und Stimmzettel sind von mindestens zwei Wahlbüromitgliedern auszuzählen, die unterschiedlichen Parteien angehören.*

§ 41

Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel G § 94 1 Das Wahlbüro entscheidet, unter Vorbehalt des Beschwerderechts, über die Ungültigkeit der Wahl- und Stimmzettel.

§ 42

Mehr Namen als Mandate G § 97 1 Bei Wahlzetteln mit überzähligen Namen sind die gültigen Kandidatennamen so zu ermitteln, dass die Namen von oben nach unten gezählt werden, bis die Anzahl der Mandate erreicht ist. 2 Ist mehr als eine Kolonne vorhanden, so wird mit der Zählung auf der linken Seite begonnen und die Zählung auf der rechten Seite fortgesetzt.

§ 43

Wahl- und Abstimmungsprotokolle 1. Pflicht zur Erstellung G § 98 1 Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle werden für eidgenössische und kantonale Urnengänge von der Staatskanzlei, für regionale Urnengänge vom Oberamt und für kommunale Urnengänge von der Gemeinde vorbereitet. 2 Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle sind von sämtlichen Mitgliedern des Wahlbüros, jene der Bezirke und Amteien vom Vorsteher oder von der Vorsteherin des Oberamtes, vom stellvertretenden Vorsteher oder von der stellvertretenden Vorsteherin im Namen des regionalen Wahlbüros zu unterzeichnen. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes kann Fachmitarbeiter und -mitarbeiterinnen bezeichnen, welche die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Bezirke und Amteien im Namen des regionalen Wahlbüros unterzeichnen können.* 3 Entscheide des Wahlbüros über die Gültigkeit von Wahl- und Stimmzetteln, über die Stimmabgabe bei fehlendem Stimmregistereintrag und bei Zuzug sind in den Wahl- und Abstimmungsprotokollen zu vermerken.

§ 44

2. Inhalt a) bei Wahlen G § 98 1 Die Wahlbüros halten im Wahlprotokoll fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel; c) die Zahl der Stimmen, welche die Kandidaten und Kandidatinnen jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen); d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste; e) die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen); f) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe entfallenden Stimmen; g) die Zahl der leeren Stimmen. § 45 b) bei Abstimmungen G § 98 1 Die Wahlbüros halten im Abstimmungsprotokoll fest: a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden; b) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen; c) die Ja- und Neinstimmen.

§ 46

Wahl- und Stimmzettelpakete G § 98 1 Ist das Protokoll erstellt, hat das versammelte Wahlbüro die gültigen, ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Die Pakete sind mit der Wahl oder Abstimmung, dem Datum und dem Inhalt zu bezeichnen.* 16. Die Meldung der Ergebnisse eidgenössischer und kantonaler Wahlen und

§ 47 Abstimmungen

Meldung der Ergebnisse G § 105 1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen haben die Gemeindewahlbüros beziehungsweise Gemeindezentralwahlbüros die festgestellten Gemeindeergebnisse sofort den Oberämtern zu melden. 2 Die Oberämter stellen darauf die Bezirksresultate fest und melden diese sofort der Staatskanzlei. 17. Die Auswertung der Ergebnisse

§ 48

Losziehung G §§ 108, 111, 113, 114 1 Das zur Auswertung der Wahlergebnisse zuständige Wahlbüro nimmt die Auslosung vor. 2 Über die Losziehung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Resultat der Losziehung ist im Protokoll zu erzeigen. 18. Die Publikation der Ergebnisse, der

§ 49 Validierung und Erwahrung

Ergebnisse der Wahlen und Validierung G § 121 1 Die Ergebnisse der Wahlen auf kantonaler und regionaler Ebene und die Validierung durch den Kantons- und Regierungsrat und den Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes sind im Amtsblatt zu publizieren. 2 Die Ergebnisse der Wahlen auf kommunaler Ebene und die Validierung durch den Gemeinderat bzw. durch das Gemeindeparlament sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren.

§ 50

Abstimmungsergebnisse und deren Erwahrung G § 121 1 Die Abstimmungsergebnisse auf kantonaler und regionaler Ebene und die Feststellung des Regierungsrates über die Annahme oder Ablehnung einer Vorlage sind im Amtsblatt zu publizieren; die Abstimmungsergebnisse auf kommunaler Ebene und die Feststellung des Gemeindepräsidiums sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren. 19. Die Aufbewahrung der Wahl- und

§ 51 Stimmzettelpakete

Verwehrung des Petschafts G § 122 1 Das bei der Versiegelung verwendete Petschaft ist von einer Person zu verwahren, welcher die Wahl- und Stimmzettelpakete nicht zugänglich sind. Diese Person soll nicht derselben Partei angehören wie jene, welche Zugang zu den Wahl- und Stimmzettelpaketen hat. 20. Stimmrechtsbescheinigung

§ 52

Formel G § 134 1 Die Bescheinigung wird mit folgender Formel ausgestellt: Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt, dass die ... (Anzahl) Unterzeichnenden dieser Liste (bzw. der Listen Nr. 1 bis ...) ihr Stimmrechtsdomizil in der Gemeinde haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. 2 Bei der Verweigerung der Bescheinigung ist der Grund zu vermerken. 21. Schlussbestimmung

§ 53

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 19. Dezember 1996 unbenutzt abgelaufen. Von der Bundeskanzlei genehmigt am 12. November 1996.1) 1) Bundesgenehmigung der Änderungen vom 6. April 2004 am 5. Juli 2004; vom 2. März 2010 am 12. März 2010. * Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 06.04.2004 01.08.2004 § 23 totalrevidiert - 06.04.2004 01.08.2004 § 26 totalrevidiert - 06.04.2004 01.08.2004 § 46 Abs. 1 geändert - 02.03.2010 01.07.2010 § 6 totalrevidiert - 02.03.2010 01.07.2010 Titel 14bis eingefügt - 02.03.2010 01.07.2010 § 39bis eingefügt - 03.09.2012 01.01.2013 § 4 Abs. 2, a) geändert GS 2012, 55 03.09.2012 01.01.2013 § 7 Abs. 5 geändert GS 2012, 55 03.09.2012 01.01.2013 § 9 Abs. 2 geändert GS 2012, 55 24.03.2015 01.08.2015 § 23 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10 24.03.2015 01.08.2015 § 39ter eingefügt GS 2015, 10 24.03.2015 01.08.2015 § 40 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10 24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 1 aufgehoben GS 2015, 10 24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 1bis eingefügt GS 2015, 10 24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 2 eingefügt GS 2015, 10 24.03.2015 01.08.2015 § 40 Abs. 3 eingefügt GS 2015, 10 10.01.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, b), 1. geändert GS 2023, 1 10.01.2023 01.01.2024 § 11 Abs. 1, b), 2. geändert GS 2023, 1 26.09.2023 01.01.2024 § 43 Abs. 2 geändert GS 2023, 43 * Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle § 4 Abs. 2, a) 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55 § 6 02.03.2010 01.07.2010 totalrevidiert - § 7 Abs. 5 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55 § 9 Abs. 2 03.09.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 55 § 11 Abs. 1, b), 1. 10.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 1 § 11 Abs. 1, b), 2. 10.01.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 1 § 23 06.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert - § 23 24.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10 § 26 06.04.2004 01.08.2004 totalrevidiert - Titel 14bis 02.03.2010 01.07.2010 eingefügt - § 39bis 02.03.2010 01.07.2010 eingefügt - § 39ter 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10 § 40 24.03.2015 01.08.2015 Sachüberschrift geändert GS 2015, 10 § 40 Abs. 1 24.03.2015 01.08.2015 aufgehoben GS 2015, 10 § 40 Abs. 1bis 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10 § 40 Abs. 2 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10 § 40 Abs. 3 24.03.2015 01.08.2015 eingefügt GS 2015, 10 § 43 Abs. 2 26.09.2023 01.01.2024 geändert GS 2023, 43 § 46 Abs. 1 06.04.2004 01.08.2004 geändert -

← Find another law