Schliessung elektronische Urne
G § 91bis
1 Die elektronische Urne schliesst am Samstag vor dem Urnengang 12.00
Uhr Schweizer Zeit. Dies entspricht während der Sommerzeit der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) plus einer Stunde.
15. Die Feststellung der Ergebnisse durch die
§ 40 Gemeindewahlbüros
Grundsätze
G § 92*
1 …*
1bis Für Bundesurnengänge dürfen am Vortag einzig Vorbereitungshandlungen (Sortierung, Kontrolle der Stimmrechtsausweise und Trennung von
den Stimmzetteln) vorgenommen werden.*
2 Wird bei kantonalen, regionalen oder kommunalen Urnengängen mit der
Ermittlung der Ergebnisse der brieflich abgegebenen Wahl- und
Stimmzettel bereits am Vortag des Urnengangs ab 18.00 Uhr begonnen,
hat das Wahlbüro alle für die Geheimhaltung der Ergebnisse notwendigen
Vorkehren zu treffen.*
3 Die an den Vortagen abgegebenen Wahl- und Stimmzettel sind von mindestens zwei Wahlbüromitgliedern auszuzählen, die unterschiedlichen Parteien angehören.*
§ 41
Überprüfung der ungültigen Wahl- und Stimmzettel
G § 94
1 Das Wahlbüro entscheidet, unter Vorbehalt des Beschwerderechts, über
die Ungültigkeit der Wahl- und Stimmzettel.
§ 42
Mehr Namen als Mandate
G § 97
1 Bei Wahlzetteln mit überzähligen Namen sind die gültigen Kandidatennamen so zu ermitteln, dass die Namen von oben nach unten gezählt werden, bis die Anzahl der Mandate erreicht ist.
2 Ist mehr als eine Kolonne vorhanden, so wird mit der Zählung auf der linken Seite begonnen und die Zählung auf der rechten Seite fortgesetzt.
§ 43
Wahl- und Abstimmungsprotokolle
1. Pflicht zur Erstellung G § 98
1 Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle werden für eidgenössische und
kantonale Urnengänge von der Staatskanzlei, für regionale Urnengänge
vom Oberamt und für kommunale Urnengänge von der Gemeinde vorbereitet.
2 Die Wahl- und Abstimmungsprotokolle sind von sämtlichen Mitgliedern
des Wahlbüros, jene der Bezirke und Amteien vom Vorsteher oder von der
Vorsteherin des Oberamtes, vom stellvertretenden Vorsteher oder von der
stellvertretenden Vorsteherin im Namen des regionalen Wahlbüros zu unterzeichnen. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des Oberamtes kann Fachmitarbeiter und -mitarbeiterinnen bezeichnen, welche die Wahl- und Abstimmungsprotokolle der Bezirke und Amteien im Namen des regionalen
Wahlbüros unterzeichnen können.*
3 Entscheide des Wahlbüros über die Gültigkeit von Wahl- und
Stimmzetteln, über die Stimmabgabe bei fehlendem Stimmregistereintrag
und bei Zuzug sind in den Wahl- und Abstimmungsprotokollen zu vermerken.
§ 44
2. Inhalt
a) bei Wahlen G § 98
1 Die Wahlbüros halten im Wahlprotokoll fest:
a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Zahl der gültigen, ungültigen und leeren Stimmzettel;
c) die Zahl der Stimmen, welche die Kandidaten und Kandidatinnen jeder Liste erhalten haben (Kandidatenstimmen);
d) die Zahl der Zusatzstimmen jeder Liste;
e) die Summe der Kandidaten- und der Zusatzstimmen jeder Liste (Parteistimmen);
f) für die verbundenen Listen die Gesamtzahl der auf die Listengruppe
entfallenden Stimmen;
g) die Zahl der leeren Stimmen.
§ 45 b) bei Abstimmungen
G § 98
1 Die Wahlbüros halten im Abstimmungsprotokoll fest:
a) die Zahl der Stimmberechtigten und der Stimmenden;
b) die Zahl der leeren, ungültigen und gültigen Stimmen;
c) die Ja- und Neinstimmen.
§ 46
Wahl- und Stimmzettelpakete
G § 98
1 Ist das Protokoll erstellt, hat das versammelte Wahlbüro die gültigen, ungültigen und leeren Wahl- und Stimmzettel und die Stimmrechtsausweise
gesondert zu verpacken und zu versiegeln. Die Pakete sind mit der Wahl
oder Abstimmung, dem Datum und dem Inhalt zu bezeichnen.*
16. Die Meldung der Ergebnisse
eidgenössischer und kantonaler Wahlen und
§ 47 Abstimmungen
Meldung der Ergebnisse
G § 105
1 Bei den eidgenössischen und kantonalen Wahlen und Abstimmungen haben die Gemeindewahlbüros beziehungsweise Gemeindezentralwahlbüros
die festgestellten Gemeindeergebnisse sofort den Oberämtern zu melden.
2 Die Oberämter stellen darauf die Bezirksresultate fest und melden diese
sofort der Staatskanzlei.
17. Die Auswertung der Ergebnisse
§ 48
Losziehung
G §§ 108, 111, 113, 114
1 Das zur Auswertung der Wahlergebnisse zuständige Wahlbüro nimmt die
Auslosung vor.
2 Über die Losziehung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Resultat der Losziehung ist im Protokoll zu erzeigen.
18. Die Publikation der Ergebnisse, der
§ 49 Validierung und Erwahrung
Ergebnisse der Wahlen und Validierung
G § 121
1 Die Ergebnisse der Wahlen auf kantonaler und regionaler Ebene und die
Validierung durch den Kantons- und Regierungsrat und den Vorsteher
oder die Vorsteherin des Oberamtes sind im Amtsblatt zu publizieren.
2 Die Ergebnisse der Wahlen auf kommunaler Ebene und die Validierung
durch den Gemeinderat bzw. durch das Gemeindeparlament sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag zu publizieren.
§ 50
Abstimmungsergebnisse und deren Erwahrung
G § 121
1 Die Abstimmungsergebnisse auf kantonaler und regionaler Ebene und
die Feststellung des Regierungsrates über die Annahme oder Ablehnung
einer Vorlage sind im Amtsblatt zu publizieren; die Abstimmungsergebnisse auf kommunaler Ebene und die Feststellung des Gemeindepräsidiums
sind im Publikationsorgan der Gemeinde oder durch öffentlichen Anschlag
zu publizieren.
19. Die Aufbewahrung der Wahl- und
§ 51 Stimmzettelpakete
Verwehrung des Petschafts
G § 122
1 Das bei der Versiegelung verwendete Petschaft ist von einer Person zu
verwahren, welcher die Wahl- und Stimmzettelpakete nicht zugänglich
sind. Diese Person soll nicht derselben Partei angehören wie jene, welche
Zugang zu den Wahl- und Stimmzettelpaketen hat.
20. Stimmrechtsbescheinigung
§ 52
Formel
G § 134
1 Die Bescheinigung wird mit folgender Formel ausgestellt: Die unterzeichnete Amtsperson bescheinigt, dass die ... (Anzahl) Unterzeichnenden dieser
Liste (bzw. der Listen Nr. 1 bis ...) ihr Stimmrechtsdomizil in der Gemeinde
haben und in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
2 Bei der Verweigerung der Bescheinigung ist der Grund zu vermerken.
21. Schlussbestimmung