Art. 1
Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität. 2 Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Bundesgesetzgebung)2).
Nidwalden · 641.2 · statute
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Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität. 2 Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Bundesgesetzgebung)2).
Interkantonale Zusammenarbeit 1 Der Kanton arbeitet im Bereich der Stromversorgung mit anderen Kantonen zusammen, wenn dies angezeigt ist.
Duldungspflicht 1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Stromversorgung notwendigerweise im Zusammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. 1) SR 734.7 2) SR 734.7; SR 734.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 641.2 2 Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigentümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschädigung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz3) anzuwenden. 3 Der Regierungsrat schliesst die Vereinbarungen gemäss Abs. 2 für Grundeigentum des Kantons ab. 2 Netzgebiete und Netzbetrieb
Grundsätze
StromVG4) auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen. 2 Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geographisch überlagern. 3 Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien: 1. Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz; 2. vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unterhalt des Elektrizitätsnetzes; 3. Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung. 4 Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt. Art. 5 Bezeichnung der Netzgebiete 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Netzeigentümerinnen und -eigentümer sowie der Netzbetreiber. 2 Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen. 3 Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.
Leistungsaufträge 1 Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge erteilen, insbesondere um: 1. die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen; 2. die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen. 3) NG 266.1 4) SR 734.7 641.2 2 In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Bewältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden. 3 Anschlusspflichten
Innerhalb des Netzgebietes 1 Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung5) verpflichtet.
Ausserhalb des Netzgebietes 1 Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Gesamtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzuschliessen. 2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bisherige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.
Ausserhalb der Bauzone 1 Der Regierungsrat verfügt den Anschluss von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits gestützt auf die Bundesgesetzgebung6) an das Verteilnetz anzuschliessen sind, wenn der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist. 2 Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbraucherin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.
Anschlussgarantie 1 Die Direktion ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anschlussgarantie. 5) SR 734.7; SR 734.71 6) SR 734.7; SR 734.71 641.2 4 Tarife
Veröffentlichung 1 Der Netzbetreiber veröffentlicht die Elektrizitätstarife gemäss Art. 7 Abs. 2 StromVG7) im Amtsblatt.
Massnahmen 1 Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StromVG8) für den Erlass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unterschiede der Netznutzungstarife zuständig. 2 Er hört vorgängig die Betroffenen an. 5 Strafbestimmung
Busse 1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Erlasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.– bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder Leistungsaufträge verletzt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.–. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen 1 Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der Bundesgesetzgebung9). 2 Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen. 7) SR 734.7 8) SR 734.7 9) SR 734.7; SR 734.71 641.2
Vollzug 1 Der Regierungsrat vollzieht die kantonalen Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung10) und dieses Gesetzes, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen. 3 Er kann insbesondere Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.
Aufhebung der kantonalen Stromversorgungsverordnung 1 Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 2008 zur Bundesgesetzgebung über die Stromversorgung (Kantonale Stromversorgungsverordnung)11) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Kantonales Elektrizitätswerkgesetz, EWNG)12) in Kraft. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens13). 10) SR 734.7; SR 734.71 11) A 2008, 2593 12) NG 642.1 13) In Kraft seit 1. Januar 2014 641.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2013, 511, 1060 641.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2013 01.01.2014 Erstfassung A 2013, 511, 1060