1 Sofern die Eignungskriterien und die technischen Spezifikationen erfüllt sind, werden die Angebote nach Massgabe der Zuschlagskriterien objektiv, einheitlich und nachvollziehbar geprüft und
bewertet. Der Auftraggeber dokumentiert die Evaluation.
2 Erfordert die umfassende Prüfung und Bewertung der Angebote
einen erheblichen Aufwand und hat der Auftraggeber dies in der Ausschreibung angekündigt, so kann er alle Angebote auf der Grundlage
der eingereichten Unterlagen einer ersten Prüfung unterziehen und
rangieren. Auf dieser Grundlage wählt er nach Möglichkeit die drei
bestrangierten Angebote aus und unterzieht sie einer umfassenden
Prüfung und Bewertung.
Art. 41 Zuschlag
Das vorteilhafteste Angebot erhält den Zuschlag.
Art. 42 Vertragsabschluss
1 Der Vertrag mit dem berücksichtigten Anbieter darf nach
Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Zuschlag abgeschlossen werden, es sei denn, das kantonale Verwaltungsgericht habe einer
Beschwerde gegen den Zuschlag aufschiebende Wirkung erteilt.
2 Ist ein Beschwerdeverfahren gegen den Zuschlag hängig, ohne dass
die aufschiebende Wirkung verlangt oder gewährt wurde, so teilt der
Auftraggeber den Vertragsabschluss umgehend dem Gericht mit.
Art. 43 Abbruch
1 Der Auftraggeber kann das Vergabeverfahren abbrechen,
insbesondere wenn:
a) er von der Vergabe des öffentlichen Auftrags aus zureichenden Gründen absieht;
b) kein Angebot die technischen Spezifikationen oder die weiteren
Anforderungen erfüllt;
c) aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebote zu erwarten sind;
d) die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung erlauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
e) hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsabrede
unter den Anbietern bestehen;
f) eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erforderlich wird.
2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen Anspruch auf eine Entschädigung.
Ausschluss
vom Verfahren
und Widerruf
Art. 44 des Zuschlags
1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren ausschliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen
ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen,wenn festgestellt wird, dass
auf den betreffenden Anbieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren
nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Vergabeverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
b) die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab;
c) es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens
zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Verbrechens vor;
d) sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
e) sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
f) sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
g) sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
h) sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder liessen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrauenswürdigen Vertragspartner zu sein;
i) sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der
dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter
kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;
Artikel 45 j) sie wurden nach
Absatz 1 von künftigen öffentlichen
Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den
Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
a) sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte gegenüber dem Auftraggeber gemacht;
b) es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
c) sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Aufforderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen eingehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonforme
Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
d) sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Handlungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder
Integrität beeinträchtigen;
e) sie sind insolvent;
f) sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedingungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau
und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen
über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen
Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationalen Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
g) sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA verletzt;
h) sie verstossen gegen das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen
den unlauteren Wettbewerb7.
Sanktionen Art. 45 1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung
zuständige Behörde kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der
selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder
mehrere der Tatbestände von Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e
sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen
Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm
eine Busse von bis zu zehn Prozent der bereinigten Angebotssumme
auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwarnung erfolgen.
2 Diese Sanktionsmöglichkeiten gelten unabhängig von weiteren
rechtlichen Schritten gegen den fehlbaren Anbieter, Subunternehmer
oder deren Organe. Den Verdacht auf unzulässige Wettbewerbsabreden
nach Artikel 44 Absatz 2 Buchstabe b teilt der Auftraggeber oder die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde der Wettbewerbskommission mit.
3 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde meldet einen rechtskräftigen Ausschluss nach Absatz 1
dem InöB. Das InöB führt eine nicht öffentliche Liste der sanktionierten
Anbieter und Subunternehmer, unter Angabe der Gründe für den Ausschluss sowie der Dauer des Ausschlusses von öffentlichen Aufträgen.
Es sorgt dafür, dass jeder Auftraggeber in Bezug auf einen bestimmten
Anbieter oder Subunternehmer die entsprechenden Informationen erhalten kann. Es kann zu diesem Zweck ein Abrufverfahren einrichten.
Bund und Kantone stellen einander alle nach diesem Artikel erhobenen Informationen zur Verfügung. Nach Ablauf der Sanktion wird der
Eintrag aus der Liste gelöscht.
4 Verstösst ein Auftraggeber gegen diese Vereinbarung, erlässt die
nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behörde die angemessenen
Weisungen und sorgt für deren Einhaltung.
5 Werden für einen öffentlichen Auftrag finanzielle Beiträge gesprochen, so können diese Beiträge ganz oder teilweise entzogen oder zurückgefordert werden, wenn der Auftraggeber gegen beschaffungsrechtliche
Vorgaben verstösst.
7. Kapitel: Fristen und Veröffentlichungen, Statistik
Art. 46 Fristen
1 Bei der Bestimmung der Fristen für die Einreichung der
Angebote oder Teilnahmeanträge trägt der Auftraggeber der Komplexität des Auftrags, der voraussichtlichen Anzahl von Unteraufträgen sowie den Übermittlungswegen Rechnung.
2 Im Staatsvertragsbereich gelten folgende Minimalfristen:
a) im offenen Verfahren: 40 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Angebote;
b) im selektiven Verfahren: 25 Tage ab Veröffentlichung der Ausschreibung für die Einreichung der Teilnahmeanträge und 40 Tage ab
Einladung zur Angebotserstellung für die Einreichung der Angebote.
3 Eine Verlängerung dieser Fristen ist allen Anbietern rechtzeitig
anzuzeigen oder zu veröffentlichen.
4 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs beträgt die Frist für die Einreichung der Angebote in der Regel mindestens 20 Tage. Bei weitgehend standardisierten Leistungen kann die Frist auf nicht weniger als
5 Tage reduziert werden.
Fristverkürzung
Art. 47 im Staatsvertragsbereich
1 Der Auftraggeber kann die Minimalfristen nach Artikel 46
Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als
10 Tage verkürzen.
2 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:
a) die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
b) die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht
werden;
c) Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
3 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern er mindestens
40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht
hat:
a) Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
b) ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) Erklärung, dass die interessierten Anbieter dem Auftraggeber ihr
Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
d) Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
e) alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben
nach Artikel 35.
4 Er kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46
Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn er wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.
5 Überdies kann der Auftraggeber beim Einkauf gewerblicher Waren
oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall
die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern er die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt der Auftraggeber Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann er ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage
verkürzen.
Art. 48 Veröffentlichungen
1 Im offenen und im selektiven Verfahren veröffentlicht
der Auftraggeber die Vorankündigung, die Ausschreibung, den Zuschlag
sowie den Abbruch des Verfahrens auf einer gemeinsam von Bund
und Kantonen betriebenen Internetplattform für öffentliche Beschaffungen. Ebenso veröffentlicht er Zuschläge, die im Staatsvertragsbereich
freihändig erteilt wurden.
2 Die Ausschreibungsunterlagen werden in der Regel zeitgleich und
elektronisch zur Verfügung gestellt. Der Zugang zu diesen Veröffentlichungen ist unentgeltlich.
3 Die vom Bund und den Kantonen mit der Entwicklung und dem
Betrieb der Internetplattform beauftragte Organisation kann von den
Auftraggebern, den Anbietern sowie weiteren Personen, welche die
Plattform oder damit verbundene Dienstleistungen nutzen, Entgelte
oder Gebühren erheben. Diese bemessen sich nach der Anzahl der
Veröffentlichungen beziehungsweise nach dem Umfang der genutzten
Leistungen.
4 Für jeden Auftrag im Staatsvertragsbereich, der nicht in einer Amtssprache der Welthandelsorganisation (WTO) ausgeschrieben wird, veröffentlicht der Auftraggeber zeitgleich mit der Ausschreibung eine Zusammenfassung der Anzeige in einer Amtssprache der WTO. Die Zusammenfassung enthält mindestens:
a) den Gegenstand der Beschaffung;
b) die Frist für die Abgabe der Angebote oder Teilnahmeanträge;
c) die Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen.
5 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs ist auf die sprachlichen Verhältnisse des Gebiets Rücksicht zu nehmen, in welchem der Auftrag
zur Ausführung gelangt.
6 Im Staatsvertragsbereich erteilte Zuschläge sind in der Regel innerhalb von 30 Tagen zu veröffentlichen. Die Mitteilung enthält folgende
Angaben:
a) Art des angewandten Verfahrens;
b) Gegenstand und Umfang des Auftrags;
c) Name und Adresse des Auftraggebers;
d) Datum des Zuschlags;
e) Name und Adresse des berücksichtigten Anbieters;
f) Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots einschliesslich Mehrwertsteuer.
7 Die Kantone können zusätzliche Publikationsorgane vorsehen.
Aufbewahrung
Art. 49 der Unterlagen
1 Die Auftraggeber bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:
a) die Ausschreibung;
b) die Ausschreibungsunterlagen;
c) das Protokoll der Angebotsöffnung;
d) die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;
e) die Bereinigungsprotokolle;
f) Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;
g) das berücksichtigte Angebot;
h) Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer
Beschaffung;
i) Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
3 Alle Unterlagen sind für die Dauer ihrer Aufbewahrung vertraulich zu behandeln, soweit diese Vereinbarung nicht eine Offenlegung
vorsieht. Vorbehalten bleibt die Auskunftspflicht, soweit hierfür eine
gesetzliche Grundlage besteht.
Art. 50 Statistik
1 Die Kantone erstellen innerhalb von 12 Monaten nach
Ablauf jedes Kalenderjahres zuhanden des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) eine elektronisch geführte Statistik über die Beschaffungen des Vorjahres im Staatsvertragsbereich.
2 Die Statistiken enthalten mindestens die folgenden Angaben:
a) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge jedes Auftraggebers gegliedert nach Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträgen
unter Angabe der CPC- oder CPV-Klassifikation;
b) Anzahl und Gesamtwert der öffentlichen Aufträge, die im freihändigen Verfahren vergeben wurden;
c) wenn keine Daten vorgelegt werden können: Schätzungen zu den
Angaben gemäss Buchstaben a und b mit Erläuterungen zur eingesetzten Schätzungsmethode.
3 Der Gesamtwert ist jeweils einschliesslich Mehrwertsteuer anzugeben.
4 Die Gesamtstatistik des SECO ist unter Vorbehalt des Datenschutzes und der Wahrung von Geschäftsgeheimnissen öffentlich zugänglich.
8. Kapitel: Rechtsschutz
Eröffnung von
Art. 51 Verfügungen
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffentlichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die Anbieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst:
a) die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters;
b) den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c) die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots;
d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige
Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn
dadurch:
a) gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen
verletzt würden;
b) berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c) der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.
Art. 52 Beschwerde
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab
dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale
Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen
Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staatsvertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in
dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.
Art. 53 Beschwerdeobjekt
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die
folgenden Verfügungen:
a) die Ausschreibung des Auftrags;
b) der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Verfahren;
c) der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis
oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d) der Entscheid über Ausstandsbegehren;
e) der Zuschlag;
f) der Widerruf des Zuschlags;
g) der Abbruch des Verfahrens;
h) der Ausschluss aus dem Verfahren;
i) die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung
erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Verfügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung
der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig
vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser
Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach
Artikel 25 Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Aufschiebende
Art. 54 Wirkung
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf
Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde
als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wirkung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschiebende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerichten zu beurteilen.
Anwendbares
Art. 55 Recht
Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten
sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Verwaltungsrechtspflege, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt.
Beschwerdefrist,
Beschwerdegründe und
Art. 56 Legitimation
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert
20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden:
a) Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens; sowie
b) die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde
führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit
substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann
nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt
oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.
Art. 57 Akteneinsicht
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Akteneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch
hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheidrelevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Art. 58 Beschwerdeentscheid
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anweisungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit
dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Beschwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das anwendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet
die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwendungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.
Art. 59 Revision
Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu
entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.
9. Kapitel: Behörden
Kommission
Beschaffungswesen Bund-
Art. 60 Kantone
1 Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen
der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt
der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese
setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zusammen. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien
zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhandlungsdelegationen;
b) Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betreffend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer
Recht;
c) Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d) Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a
bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtungen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt werden, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kantone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären
und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu
treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit
beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Genehmigung des Bundesrates und des InöB.
Interkantonales
Art. 61 Organ
1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erlass dieser Vereinbarung;
b) Änderungen dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone;
c) Anpassung der Schwellenwerte;
d) Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstellung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher
Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklausel);
e) Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f) Führen der Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
dieser Vereinbarung;
h) Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Übereinkommen;
i) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone
und mit dem Bund zusammen.
Art. 62 Kontrollen
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Vereinbarung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Vereinbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige verleiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen
Beitritt,
Austritt,
Änderung und
Art. 63 Aufhebung
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung
gegenüber dem InöB beitreten.
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er
ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung
dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur
Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Verpflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu
den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
Art. 64 Übergangsrecht
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende
geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.
Art. 65 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch
das InöB zur Kenntnis gebracht.
2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt
weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.
Anhänge Kantone
Anhang 1:
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
Anhang 2:
Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Anhang 3:
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
Anhang 4:
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
und der natürlichen Ressourcen
Anhang 1
zur IVöB vom 15. November 2019
Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich
a) Government Procurement Agreement GPA
(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert SZR)
Bauleistungen Dienst-
(Gesamtwert) Lieferungen leistungen
Kantone 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF
(5 000 000 SZR) (200 000 SZR) (200 000 SZR)
Behörden und öffentliche 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF
Unternehmen in den Sektoren (5 000 000 SZR) (400 000 SZR) (400 000 SZR)
Wasser, Energie, Verkehr und
Telekommunikation
b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen
Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf
folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt:
Auftraggeber Auftragswert CHF
(Auftragswert EURO)
Bauleistungen Dienst-
(Gesamtwert) Lieferungen leistungen
Gemeinden/Bezirke 8 700 000 CHF 350 000 CHF 350 000 CHF
(6 000 000 EURO) (240 000 EURO) (240 000 EURO)
Private Unternehmen mit aus- 8 700 000 CHF 700 000 CHF 700 000 CHF
schliesslichen oder besonderen (6 000 000 EURO) (480 000 EURO) (480 000 EURO)
Rechten in den Sektoren Wasser,
Energie und Verkehr
Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 640 000 CHF 640 000 CHF
besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (400 000 EURO) (400 000 EURO)
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich des Schienenverkehrs
und der Gas- und Wärmeversorgung
Öffentliche sowie aufgrund eines 8 000 000 CHF 960 000 CHF 960 000 CHF
besonderen oder ausschliesslichen (5 000 000 EURO) (600 000 EURO) (600 000 EURO)
Rechts tätige private Unternehmen
im Bereich der Telekommunikation*
* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche
Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)
Anhang 2
zur IVöB vom 15. November 2019
Schwellenwerte ausserhalb des Staatsvertragsbereichs
Verfahrensarten Lieferungen Dienstleistungen Bauleistungen
(Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF) (Auftragswert CHF)
Bauneben- Bauhauptgewerbe gewerbe
Freihändiges unter unter unter unter
Verfahren 150 000 150 000 150 000 300 000
Einladungs- unter unter unter unter
verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000
offenes/selektives ab ab ab ab
Verfahren 250 000 250 000 250 000 500 000
Anhang 3
zur IVöB vom 15. November 2019
Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)*
– Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit
(SR 0.822.713.9);
– Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit
und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);
– Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze
des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen
(SR 0.822.719.9);
– Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts
männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit
(SR 0.822.720.0);
– Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung
der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1);
– Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung
in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die
Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);
– Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und
unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen
der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).
* Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen
gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.
Anhang 4
zur IVöB vom 15. November 2019
Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen
Ressourcen
– Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht
(SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene
Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum
Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);
– Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der
grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung
(SR 0.814.05);
– Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische
Schadstoffe (SR 0.814.03);
– Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren
der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel
im internationalen Handel (SR 0.916.21);
– Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);
– Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom
9. Mai 1992 (SR 0.814.01);
– Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei
lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);
– Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung
vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens
von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).
Anhang B
Interkantonale Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen
vom 15. März 2001
Interkantonales
Organ
Art. 4 1 Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kantone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz bilden das Interkantonale Organ für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das Interkantonale Organ ist zuständig für:
a) Änderungen der Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone,
b) Erlass von Vergaberichtlinien,
c) Anpassung der in den Anhängen aufgeführten Schwellenwerte,
c)bis Entgegennahme und Weiterleitung eines Gesuches um Befreiung
von Auftraggeberinnen und Auftraggebern von der Unterstellung
unter diese Vereinbarung, sofern andere Unternehmen die Möglichkeit haben, diese Dienstleistungen in demselben geografischen
Gebiet unter im Wesentlichen gleichen Bedingungen anzubieten
(Ausklinkklausel),
d) (…)
e) Kontrolle über die Durchführung der Vereinbarung durch die Kantone und Bezeichnung einer Kontrollstelle,
f) Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung der Vereinbarung,
g. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Vereinbarungen,
h) Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und internationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Geschäftsreglemente.
3 Das Interkantonale Organ trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone vertreten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die
von einem Mitglied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das Interkantonale Organ arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteherinnen und Vorsteher der betroffenen kantonalen Direktionen
und mit dem Bund zusammen.