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Verordnung über die Fleischkontrolle

Appenzell Ausserrhoden · 815.13 · decree

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13

14 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

Art. 2

Kontrollorgane 1 Die Kontrolle wird unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales ausgeübt durch: * a) den Kantonstierarzt; b) die Fleischinspektoren; c) die Fleischkontrolleure. 1) LMG (SR 817.0) 2) FHyV (SR 817.190) 3) KV (bGS 111.1) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses Lf. Nr. / Abl. 614 1 815.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung

Art. 3

Kantonstierarzt 1 Der Kantonstierarzt4) leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmittelkontrolle5). 2 Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.

Art. 4

Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure 1 Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädigung. * 2 Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über ein entsprechendes Diplom6) verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleischkontrolleure werden anerkannt.

Art. 5

Bau von Schlachtanlagen 1 Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden. 2 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen7) bei der örtlich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes einzureichen. 3 Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrieben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veterinärwesen. 4 Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Amtsstellen.

Art. 6

Betrieb von Schlachtanlagen 1 Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantonstierarztes. 4) Zur Wahl des Kantonstierarztes: Art. 2 Tierseuchenverordnung (bGS 925.32) 5) Vgl. V über die Lebensmittelkontrolle (bGS 815.11) 6) Vgl. eidg. V über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (SR 817.191.54) 7) Vgl. Art. 9 FhyV Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13 2 Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor der Inbetriebnahme einzuholen. 3 Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den geltenden Vorschriften entsprechen.

Art. 7

Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen 1 Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dürfen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleischuntersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden. 2 Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.

Art. 8

Schlachttier- und Fleischuntersuchung 1 Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellvertretung. 2 Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vorschriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden. 3 Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild8) und Fische in grosser Zahl geschlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig durchzuführen. 4 Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben übertragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird.

Art. 9

Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts 1 Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes9). 8) Mit Ausnahme von Zucht-Schalenwild, Wildschweinen, Bären und Nutrias. Vgl. Art.34 FHyV 9) Vgl. eidg. Schlachtgewichtsverordnung (SR 817.190.4) 815.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung 2 Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Abweichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.

Art. 10

Gebühren 1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane fest.

Art. 11

Rechtsschutz 1 Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen. * 2 Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen

Art. 12 Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *

Ergänzende Bestimmungen 1 Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle10) sinngemäss anwendbar.

Art. 13

Aufgehobene und geänderte Erlasse 1 Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 196011) wird aufgehoben. 2 Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 198312) wird wie folgt geändert:13) 3 Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 198314) wird wie folgt geändert:15) 10)bGS 815.11 11)bGS 815.13 (aGS III/335) 12)bGS 925.32 13)Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt 14)bGS 925.32 15)Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt

Art. 14 Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 815.13 Ausserrhodische Gesetzessammlung Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl. 11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588 11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588 Ausserrhodische Gesetzessammlung 815.13 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl. Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588 Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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