§ 1
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Er bezeichnet das zuständige Departement.
Schwyz · 514.211 · ordinance
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Regierungsrat 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den kantonalen Vollzug der Bundesgesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Er bezeichnet das zuständige Departement.
Volkswirtschaftsdepartement 1 Das Volkswirtschaftsdepartement vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung es vorsieht. 2 Es bezeichnet die Leiterin oder den Leiter bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter sowie die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalen Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL). 3 Es erlässt Pflichtenhefte für die KZWL und genehmigt die Pflichtenhefte der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) 1 Die Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, soweit diese Verordnung nichts anderes vorsieht. 2 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a) Planung, Vorbereitung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b) Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane; c) Ausbildung und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; d) Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversogung (GWL).
Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL) und legt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die KZWL deren Pflichtenheft fest.SRSZ 1.1.2015 514.211 2 Die GWL trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der KZWL. 3 Sie vollzieht die von der KZWL angeordneten Massnahmen.
Kosten 1 Der Kanton trägt die Kosten der Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (KZWL) und der Ausbildung der Gemeindefunktionäre. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung (GWL).
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen. 2 Sie tritt am 1. April 2004 in Kraft.3 1 Abl 2004 434. 2 SR 531. 3 Abl 2004 435.